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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Bestimmungen über die Besorgung von Hausdienstgeschäften
AV d. JM vom 30. November 2011 (2103- Z.5)
in der Fassung vom 1. Oktober 2019
- JMBl. NRW S. 341 -


A.


Bei der Besorgung von Hausarbeiten auf Dienstgrundstücken oder der Bedienung von Sammelheizungsanlagen ist der Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2019 (Fn 2) (SMBl. NRW 20322) zu beachten.    

B.


Zur Durchführung des vorstehenden Runderlasses des Ministeriums der Finanzen (Fn 2) im Geschäftsbereich der Justizverwaltung wird Folgendes bestimmt:

I. Hausdienstgeschäfte bei den Justizbehörden mit Ausnahme der Justizvollzugseinrichtungen

1.
Die Besorgung der Hausdienstgeschäfte selbst gehört zu den Dienstobliegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes (vgl. Nr. 2.3 der AV d. JM vom 9. März 2015 - 2370 - Z. 18) (Fn 1), sofern sie nicht durch ihre sonstigen Dienstaufgaben dauernd voll in Anspruch genommen werden und die zu verrichtenden Arbeiten nicht solche sind, die ihrer Art nach besondere technische Kenntnisse oder handwerksmäßige Fertigkeiten voraussetzen. Hausdienstgeschäfte, die in den Aufgabenbereich des BLB NRW oder Dritter fallen, bleiben von dieser AV unberührt.
Zu den Hausdienstgeschäften gehören insbesondere
- die Sorge für die Heizung und Beleuchtung der Diensträume,

- die Ausführung kleinerer Reparaturen an und in den Gebäuden sowie die Kontrolle, Pflege und Instandhaltung von Einrichtungsgegenständen und der behördeneigenen Maschinen und Geräte, sofern für die vorgenannten Tätigkeiten die notwendige Fachkunde besteht,

- die Überwachung und Abnahme von Handwerkerarbeiten,

- das Beflaggen der Dienstgebäude,

- die Pflege und Reinigung der Außenanlage der Behörde,

- die Durchführung des notwendigen Winterdienstes,

- die notwendigen täglichen Verrichtungen zur Aufrechterhaltung von Reinlichkeit und Ordnung in den Diensträumen (worunter nicht die gründliche Reinigung der Diensträume fällt),

- Vernichtung und fachgerechte Entsorgung des anfallenden Altpapiers.

Soweit die Besorgung der Hausdienstgeschäfte zu den Dienstobliegenheiten der Beamtin/des Beamten gehört, erhält sie/er dafür keine besondere Vergütung.

2.
Erklärt sich eine Beamtin/ein Beamter bereit, Hausdienstgeschäfte auch insoweit, als sie nach Nr. 1 nicht zu seinen Dienstobliegenheiten gehören, auszuführen, so können sie ihm gegen Gewährung einer Hausdienstvergütung als Nebenbeschäftigung unter Beachtung des unter Abschnitt  A genannten Runderlasses des Ministeriums der Finanzen (Fn 2) übertragen werden.

3.
Die Festsetzung der zu vergütenden Arbeitszeit obliegt den Leiterinnen und Leitern der Mittelbehörden.

4.
Übernimmt während einer Dienstbehinderung der Hausdienstbeamtin/des Hausdienstbeamten ein/e andere/r Beamtin/Beamter die Besorgung der Hausdienstgeschäfte, so erhält für die Dauer der Vertretung diese/dieser an Stelle der/des Vertretenen die Vergütung.

II. Hausdienstgeschäfte bei den Justizvollzugseinrichtungen

1.
Die Verteilung der Hausdienstgeschäfte obliegt der Anstaltsleitung. Eine Vergütung für die Wahrnehmung der Hausdienstgeschäfte wird nicht gewährt.

2.
Den mit der Besorgung von Hausdienstgeschäften beauftragten Beamtinnen/Beamten können Gefangene nach näherer Bestimmung der Anstaltsleitung  zur Hilfeleistung zugeteilt werden.

III. Besondere Vorschriften

Gemäß Nr. 5 des unter Abschnitt A genannten Runderlasses des Ministeriums der Finanzen (Fn 2) finden die darin genannten Bestimmungen für Tarifbeschäftigte keine Anwendung. Die tarifvertraglichen Regelungen sind zu beachten.

 

C. Inkrafttreten


Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die AV vom 25. Mai 1962 (JMBl.NRW S. 142) in der Fassung vom 1. Oktober 1991 wird hiermit aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 4. Januar 2016. Die AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 1. Oktober 2019 (2103 - Z. 5) - JMBl. NRW S. 341 - Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.