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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Eingruppierung von Beschäftigten, die mit der Fertigung von Mitteilungen an das Bundeszentralregister betraut sind (Normierer)
RV d. JM vom 26. März 2012 (2510 - Z. 154)

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Das Finanzministerium hatte sich mit Zustimmung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und in Anwendung des § 40 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) damit einverstanden erklärt, dass Angestellten, die mit der Fertigung von Mitteilungen an das Bundeszentralregister betraut sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1974 Vergütung nach den Sätzen der VergGr V c BAT gezahlt wird.

In Abstimmung mit dem Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. kann die übertarifliche Bewilligung auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) seit dem 1. Januar 2012 für Beschäftigte, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit Mitteilungen an das Bundeszentralregister fertigen, aber nicht zugleich als Geschäftsstellenverwalter oder Beschäftigte in einer Serviceeinheit eingesetzt sind, weiterhin sinngemäß mit der Folge angewendet werden, dass ein Entgelt  nach den Sätzen der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung zum TV-L gezahlt wird.

2
Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig werden die RV vom 25. September 1974 (2510 - I C. 154) sowie die RV vom 26. November 1973 (2510 - I C.154.1) aufgehoben.