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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Verteilung der Zuständigkeiten
für die Personalangelegenheiten der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
AV d. JM vom 29. März 2012 (2500 - Z. 65)
- JMBl. NRW S. 81 -
in der Fassung vom 20. Februar 2018
- JMBl. NRW S. 63 -


Die Zuständigkeiten für die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Ministerium der Justiz (Fn 1) richten sich nach den folgenden Bestimmungen. Unberührt bleiben Zuständigkeitsregelungen, die in Rechtsvorschriften getroffen sind, sowie die durch besondere Verwaltungsvorschriften begründete Zuständigkeit des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.

1
Grundsatz


1.1
Die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegen
den Beschäftigungsbehörden, soweit nicht nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

1.2 (Fn 1)
Die Beschäftigungsbehörden sind auch zuständig für die Ausführung der Entscheidungen übergeordneter Behörden über die Einstellung oder dauerhafte Übertragung eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten.

2
Führung der Personalakten


Die Zuständigkeit für die Führung der Personalakten richtet sich nach den für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung hierzu ergangenen besonderen Vorschriften.

3
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung


3.1 (Fn 1)
Zuständig für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9 (vergleichbar der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) bis 12 der Entgeltordnung zum TV-L sind jeweils für ihren Geschäftsbereich

- die Präsidentin/der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
- die Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte,
- die Präsidentin/der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
- die Präsidentinnen/Präsidenten der Finanzgerichte,
- die Präsidentinnen/Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,
- die Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälte,
- die Direktorin/der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,
- die Leiterin/der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen,
- die Leiterin/der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -,
- die Leiterin/der Leiter einer Justizvollzugsanstalt, der Sozialtherapeutischen Anstalt, des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen und einer Jugendarrestanstalt (Justizvollzugseinrichtungen) und
- die Leiterin/der Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.

Entsprechendes gilt für die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten, die eine Eingruppierung von bereits eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die vorgenannten Entgeltgruppen zur Folge hat.

3.2 (Fn 1)
Die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung zum TV-L und höher sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die der TV-Ärzte Anwendung findet, ist dem Ministerium der Justiz vorbehalten. Entsprechendes gilt für die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten, die eine Eingruppierung von bereits eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die vorgenannten Entgeltgruppen zur Folge hat.
 
Hiervon abweichend obliegt den in Nr. 3.1 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine wissenschaftliche Hochschulausbildung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) der Entgeltordnung zum TV-L absolviert haben und in die Entgeltgruppe 13, Teil I der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert werden.

3.3 (Fn 1)
Abweichend von Nummer 3.1 und Nummer 3.2 sind im Bereich des Justizvollzuges dem Ministerium der Justiz vorbehalten

- die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des seelsorglichen Dienstes und von Juristinnen und Juristen mit zweiter juristischer Staatsprüfung,

- die Einstellung der Leitenden Ärztin oder des Leitenden Arztes des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen sowie

- die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zur Leitung eines Fachdienstes nach den Richtlinien für die Fachdienste bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt werden; entsprechendes gilt für die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten, die eine Eingruppierung in eine Leitungsstelle zur Folge hat.

Der Zustimmung des Ministeriums der Justiz bedürfen im Bereich des Justizvollzuges

- die Einstellung von allen weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 14 der Entgeltordnung zum TV-L und höher oder die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten, die eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe von bereits eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Folge hat,

- sowie unabhängig von der Eingruppierung die Einstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die Aufgaben der Prävention von Radikalisierung in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten wahrnehmen.


3.4
Entsprechen bei Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes die Tätigkeitsmerkmale des neuen Arbeitsplatzes einer anderen als der bisherigen Entgeltgruppe, so gelten die Nummern 1, 3.1, 3.2 und 3.3.

 
3.5
Die Zustimmung des Ministeriums der Justiz (Fn 1) ist erforderlich

- zur Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über den Ablauf des Monats, in dem diese das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet haben, hinaus,

- zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Ruhestandsbeamtin / einem Ruhestandsbeamten.

4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung (§ 4 TV-L)


4.1 Versetzung

4.1.1 (Fn 1)
Die Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung zum TV-L und höher ist dem Ministerium der Justiz vorbehalten. Das gleiche gilt für die Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - unabhängig von deren Eingruppierung - an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Justizvollzug gilt Satz 1 nur für die Versetzungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des seelsorglichen Dienstes, von Juristinnen und Juristen mit zweiter juristischer Staatsprüfung, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die Aufgaben der Prävention von Radikalisierung im nordrhein-westfälischen Justizvollzug wahrnehmen, und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 15 der Entgeltordnung zum TV-L und höher.

4.1.2
Zuständig für die nicht unter Nr. 4.1.1 genannten Fälle der Versetzung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die unter Nummer 3.1 genannten Behörden.

4.1.3
Bei einer geschäftsbereichsübergreifenden Versetzung nach Nr. 4.1.2 stellen die  unter Nummer 3.1 genannten beteiligten Behörden ihr Einverständnis her.

4.2 Abordnung

4.2.1 (Fn 1)
Die Abordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - unabhängig von deren Eingruppierung - an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen ist dem Ministerium der Justiz vorbehalten. Das gleiche gilt für die Abordnung im Justizvollzug von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des seelsorglichen Dienstes, von Juristinnen und Juristen mit zweiter juristischer Staatsprüfung, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die Aufgaben der Prävention von Radikalisierung in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten wahrnehmen, und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 15 der Entgeltordnung zum TV-L und höher.
 
4.2.2 (Fn 1)
Für die nicht unter Nr. 4.2.1 genannten Fälle der Abordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung zum TV-L und höher sind die unter Nummer 3.1 genannten Behörden zuständig. Soweit die Abordnung über den Geschäftsbereich der danach zuständigen Behörde hinausgeht, bedarf sie der Zustimmung des Ministeriums der Justiz.

4.2.3
Für die Abordnung der übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Grundsatz die unter Nummer 3.1 genannten Behörden zuständig. Hiervon abweichend ist für eine Abordnung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bis zur Dauer von drei Monaten innerhalb eines Landgerichtsbezirks die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts zuständig.

4.2.4
Bei einer über den eigenen Geschäftsbereich hinausgehenden Abordnung stellen die unter Nummer 3.1 genannten beteiligten Behörden bzw. die beteiligten Beschäftigungsbehörden, soweit diese für die Abordnung zuständig sind, ihr Einverständnis her.

4.3 Zuweisung und Personalgestellung  
Für die Zuweisung und die Personalgestellung sind die unter Nummer 3.1 genannten Behörden zuständig. Die Maßnahme bedarf der Zustimmung des Justizministeriums.

5
Anordnung von Überstunden


Die Anordnung von Überstunden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 7 Absatz 7 TV-L bedarf der Zustimmung der in Nummer 3.1 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.

6
Sonderurlaub


Die für die Anrechnung eines nach § 28 TV-L bewilligten Sonderurlaubs auf die Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 Satz 2 TV-L erforderliche Anerkennung eines dienstlichen oder betrieblichen Interesses obliegt den der in Nummer 3.1 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.

7
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten


Die Zuständigkeit für die Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten richtet sich nach der Vertretungsordnung JM NW.

8 (Fn 1)
Entscheidung nach § 82a LBG NRW analog

Die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 82a LBG NRW obliegt den unter Nr. 3.1 Satz 1 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich bzw. der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten für die Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen und die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen. 

9 (Fn 1)
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen


Sind nach den Bestimmungen des TV-L, des TV-Ärzte oder den Durchführungsbestimmungen zum TV-L oder zum TV-Ärzte die für Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend, soweit in den Nummern 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist.

10 (Fn 1)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese AV tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die AV vom 5. November 2000 (2500 - I B. 65) in der Fassung vom 6. November 2003 außer Kraft.


Fußnoten :

   Fn1:  Geändert durch AV d. JM vom 20. Februar 2018 (2500 - Z. 65) - JMBl. NRW S. 63 -. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.