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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt
in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
(VV SchAG NRW)
Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 3180 - II B. 20 -
u. d. Innenministeriums - 3 - 32 - 22.10.00 - 6672/01(0) -
vom 21. Juni 1993
in der Fassung vom 17. Mai 2022
- JMBl. NRW S. 343 -

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Neufassung von VV 1.4.2 zu § 29


1.4.2
Vor der Aushändigung des Protokollbuchs und des Kassenbuchs an die Schiedsperson trägt der Bürgermeister (Fn 1) auf dem Vorblatt des Protokollbuchs bzw. auf der ersten Seite des Kassenbuchs folgenden Vermerk ein:

"Protokollbuch mit Vorblatt/Kassenbuch des Schiedsamtes . . ., bestehend aus ... Seiten. Der Schiedsfrau/dem Schiedsmann ... in ... Bezirk . . . zum amtlichen Gebrauch übergeben.
(Ort und Datum, Dienstsiegel und Unterschrift)"

 


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Bezug : Änderung in Satz 2 und Anfügung weiterer Sätze in VV 1.3 zu § 29

 

Die einzelnen Blätter des Loseblattbuches sind mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Änderung in VV 1.3 in Satz 1 zu § 29

 

Anstelle eines dauerhaft gebundenen Buches darf die Schiedsperson mit Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts auch ein Buch benutzen, bei dem die einzelnen Blätter mittels einer technischen Vorrichtung herausgenommen werden können (Loseblattbuch).

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Neuer Satz nach Satz 2 in VV 1 zu § 28

 

1
Ein in der Schlichtungsverhandlung geschlossener Vergleich ist erst rechtsverbindlich, wenn das Protokoll von den Parteien und der Schiedsperson unterschrieben worden ist. Die Schiedsperson hat deshalb darauf hinzuwirken, dass die Unterschriften am Schluss der Schlichtungsverhandlung geleistet werden. Soweit ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, muss das Protokoll nur von der Schiedsperson unterschrieben werden.

 


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Bezug : Änderung in VV 1 Satz 1 zu § 28

 

Ein in der Schlichtungsverhandlung geschlossener Vergleich ist erst rechtsverbindlich, wenn das Protokoll von den Parteien und der Schiedsperson unterschrieben worden ist.

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Änderung in Satz 1 in VV 2.4 zu § 26

 

Kennt die Schiedsperson die vor ihr auftretenden Personen oder deren Vertretung oder deren Vertretung (Fn 1) nicht, so muss sie im Protokoll angeben, wie sie sich Gewissheit über deren Identität (Fn 1) verschafft hat.

 


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Bezug : Neuer Satz nach VV 1 zu § 25

 

1
Schiedspersonen dürfen zur Aufklärung des Sachverhalts die Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie die Einsicht in Urkunden und Akten vornehmen; die Einnahme des Augenscheins (Ortsbesichtigung) kann nur mit Zustimmung und in Anwesenheit beider Parteien oder deren Vertretung (Fn 1) vorgenommen werden.

 


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Bezug : Änderung in Satz 4 in VV 5 zu § 24

 

Grundlage hierfür sind die in der Verhandlung mit den Parteien und in möglichen Einzelgesprächen gewonnenen Erkenntnisse über deren Interessen.

 


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Bezug : Änderung in Satz 1 in VV 5 zu § 24

 

Der neu eingefügte § 24 Abs. 2 beschreibt die Aufgabe der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren.

 


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Bezug : Änderung in VV 3.2 zu § 24


3.2
Tritt für eine unter elterlicher Sorge des Vaters und der Mutter stehende minderjährige Person nur ein Elternteil auf, so muss dieser der Schiedsperson eine von dem anderen Elternteil ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegen, aus der sich ergibt, dass der erschienene Elternteil den anderen Elternteil vertreten darf (§ 22 Abs. 2 Satz 3).

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Änderung in VV 3.1 Satz 1 in VV zu § 24

 

Tritt für eine nicht geschäftsfähige Person ein Vormund, eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger auf, so muss sich die Schiedsperson die von dem Vormundschaftsgericht ausgestellte Bestallungsurkunde vorlegen lassen.

 


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Bezug : Neufassung der Sätze 2 und 3 in VV 1 zu § 23

 

Das unentschuldigte Fernbleiben der antragstellenden Partei führt zum Ruhen des Verfahrens. Eine nachträgliche Entschuldigung ist nicht erforderlich. Das ruhende Verfahren kann aufgrund eines entsprechenden Antrags der Partei jederzeit wieder aufgenommen werden. (Fn 1)

 


 Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Der VV zu § 22 werden VV 3 und VV 4 angefügt.


 

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Bezug : Neuer Satz nach VV 8 zu § 21


8
Die Anzeige, zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen zu können, hat eine Partei zu begründen. "Sonstige wichtige Gründe" im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 1 können z. B. sein die Teilnahme an der Beisetzung eines nahen Angehörigen, eine zur Terminstunde wahrzunehmende ehrenamtliche Aufgabe oder staatsbürgerliche Pflicht oder die die dauernde Anwesenheit der Partei erfordernde Pflege eines nahen Angehörigen. Die Entschuldigungsgründe können durch Vorlage von Urkunden (z. B. ärztliches Attest, Bescheinigung des Arbeitgebers, Fahrkarte oder Flugschein) oder eine Erklärung eines Dritten glaubhaft gemacht werden.

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Bezug : Änderung in Satz 3 in VV 6 zu § 21

 

Eltern als gesetzliche Vertretung ihres Kindes können zusammen geladen werden; in diesem Fall ist die Ladung an "Frau... und Herrn ... als gesetzliche Vertretung des Kindes ..." zu adressieren.

 


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Bezug : Neuer VV 4 zu § 20 und die bisherige VV 4 wird VV 5

 

4
Die für die Wiederholung einer erfolglos verlaufenen (Fn 1) Schlichtungsverhandlung (Fn 1) erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen beider Parteien sind - sofern sie nicht gegenüber der Schiedsperson abgegeben werden - dieser vorzulegen. Erfolglos verlaufen ist die Schlichtungsverhandlung, in der keine Einigung zwischen den anwesenden Parteien erzielt worden oder in der die Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist (§ 23 Abs. 2).


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Bezug : Änderung in VV 2 Satz 1 zu § 20

 

Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsamtsbezirk, kann die antragstellende Partei sich wegen ihres Antrages an die für ihren Wohnort zuständige Schiedsperson wenden.

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Bezug : Änderung in VV 2 Satz 2 zu § 17

 

Wird diese Frage bejaht, hat die Schiedsperson ebenfalls jedes Tätigwerden abzulehnen und die antragstellende Partei darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Falle nur bei Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens befugt ist. (Fn 1)


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Bezug : Änderung in Satz 3 in VV 1 zu § 17

 

Wird diese weitere Frage daraufhin verneint, hat die Schiedsperson jedes Tätigwerden abzulehnen und die antragstellende Partei darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Falle nur bei Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens befugt ist. (Fn 1)

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Neufassung von VV 1 Satz 2 zu § 17

 

Falls diese Frage bejaht wird, ist der antragstellenden Partei weiter die Frage zu stellen, ob sie das Schlichtungsverfahren nur deshalb beantragt, weil die Klage erst zulässig ist, nachdem versucht wurde, die Streitigkeit vor einer Gütestelle einvernehmlich zu regeln (§ 53 Justizgesetz NRW (Fn 4)).

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Neufassung von VV 3.7 zu § 16


Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte oder eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner ein Kind des anderen Ehegatten oder der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner (§ 1754 Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 7 LPartG), in den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 BGB), so dass mit dem/den Annehmenden ein Verwandtschaftsverhältnis entsteht. (Fn 3) Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt (§ 1755 BGB). (Fn 1) Als Kinder können aber auch Erwachsene angenommen werden. In diesem Falle ist grundsätzlich nach § 1770 BGB das Verwandtschaftsverhältnis auf die annehmende und die angenommene Person beschränkt. Die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bleiben grundsätzlich bestehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Annahme etwas anderes angeordnet hat (§ 1772 BGB).

 


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Bezug : Neufassung von VV 3 Satz 1 zu § 14

 

Wohnt die Gegenpartei nicht in dem Schiedsamtsbezirk, kann die Schiedsperson nur tätig werden, wenn die Beteiligten die Zuständigkeit ausdrücklich vereinbaren.

 


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Bezug : Neufassung von VV 1 zu § 14

 

Für die örtliche Zuständigkeit der Schiedsperson kommt es darauf an, in welchem Schiedsamtsbezirk die Gegenpartei ihre Wohnung hat oder sich nicht nur ganz kurzfristig aufhält. Als ein solcher nicht nur ganz kurzfristiger Aufenthalt kann eine Montagetätigkeit, ein Kuraufenthalt, die Leistung von Wehrdienst/ Ersatzdienst oder das Studium angesehen werden. Ob die Gegenpartei dort auch ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 9 BGB begründet hat, ist unerheblich.

 


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Bezug : Änderung in VV 5.4 zu § 13


Bei Rechtsgeschäften zwischen der gesetzlichen Vertretung, ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner (Fn 3) oder einem Verwandten in gerader Linie einerseits und der geschäftsunfähigen vertretenen Person andererseits kann die gesetzliche Vertretung in der Regel nicht für die vertretene Person handeln; in solchen Fällen ist der vertretenen Person, wenn sie minderjährig ist, ein Pfleger oder, wenn sie volljährig ist, ein weiterer Betreuer (§ 1899 Abs. 4 BGB) für diese Angelegenheit vom Vormundschaftsgericht zu bestellen.

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Neufassung VV 5.2 zu § 13


Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht beiden Elternteilen die elterliche Sorge und Vertretung gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben wollen oder einander geheiratet haben. Die Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Anderenfalls unterstehen Minderjährige der elterlichen Sorge allein der Mutter und werden von ihr allein vertreten (§ 1626a BGB). (Fn 1)

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Neue Sätze nach Satz 1 in VV 2.4 zu § 13

 

Daneben kann die Schiedsperson auch zur Beilegung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten angerufen werden, bei denen es um nicht in Presse und Rundfunk begangene Verletzungen der persönlichen Ehre geht.

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Neuer Satz nach Satz 1 in VV 4 zu § 10


Sie hat auch dafür Sorge zu tragen, dass ihre Bücher und sonstigen Unterlagen unbefugten Dritten nicht zur Kenntnis gelangen können.

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Änderung in Satz 1 in VV 4 zu § 10


Sie hat auch dafür Sorge zu tragen, dass ihre Bücher und sonstigen Unterlagen unbefugten Dritten nicht zur Kenntnis gelangen können.

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Neuer Satz vor Satz 1 in VV 2 zu § 3


Die Amtszeit beträgt auch dann fünf Jahre, wenn die gewählte Person an die Stelle einer vorzeitig ausgeschiedenen Schiedsperson oder stellvertretenden Schiedsperson tritt.


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug: Änderung in VV 1 zu § 2 in Satz 1


Im Regelfall wird die jeweilige Wahlkörperschaft der Gemeinde niemanden zur Schiedsperson wählen oder wiederwählen, der im Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr vollendet hat.


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3180 - II. 20 - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 302-44.00/16 -

Bezug : Änderung in VV 1.1 zu § 1 in Satz 2

 

Sie führen bei ihrer Amtsausübung die Bezeichnung "Schiedsfrau" bzw. "Schiedsmann".