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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Geschäftsordnung
für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen
(Geschäftsordnung - GO -)
AV d. JM vom 10. Mai 2000 (1463 - I D. 4)
- JMBl. NRW S. 133 -
in der Fassung vom 19. Oktober 2022
- JMBl. NRW S. 499 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 19. Oktober 2022

Bezug : Neufassung von Nr. 8 d) in § 5

 

d)
wenn der Sendung bares Geld, Briefmarken, Kostenmarken oder sonstige Wertzeichen beiliegen,

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 19. Oktober 2022

Bezug : Neufassung dritter Absatz in § 3 Nr. 2

 

Schriftstücke mit Kostenmarken oder Wertgegenständen sowie Fristsachen am Fristablauftage zur Vermeidung von Nachteilen während der Dienststunden bitte nicht einwerfen, sondern in der Geschäftsstelle abgeben.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 31. Januar 2022

Bezug : Neufassung von § 14

 

§ 14 (Fn 6)
Öffentliche Zustellungen und Bekanntmachungen


1.
Die öffentliche Zustellung durch Aushang nach § 186 ZPO i. V. m. § 10 Abs. 2 VwZG (Fn 4), hat die Geschäftsstelle zu besorgen; sie kann sich dabei der Hilfe von Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes bedienen. (Fn 1) Wer den Aushang anheftet oder abnimmt, hat dies auf dem Aushang mit Ort, Datum und Unterschrift zu bescheinigen. Über die Anheftung ist eine mit dem Dienststempel zu versehende gleiche Bescheinigung als besondere Urkunde bei den Akten zu verwahren, bei der Abnahme zu vervollständigen und dann mit dem Schriftstück zu verbinden. Bei Zustellungen von Amts wegen genügt statt der besonderen Bescheinigung ein auf die Urschrift gesetzter Vermerk.

2. (Fn 4)
Die Schriften, die dem Nachweis der Zustellung dienen, werden mit den Akten der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter vorgelegt. Sie verbleiben, auch wenn die öffentliche Zustellung nicht von Amts wegen erfolgt ist, in den Akten des Gerichts. Beteiligten, welche die Zustellung beantragt haben, ist eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu erteilen.

3.
Die öffentlichen Bekanntmachungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. z.B. § 22 VglO, § 76 KO, § 9 InsO, §§ 39, 40 ZVG, §§ 435 bis 437 FamFG und § 10 VwZG (Fn 4)) und den besonderen Anordnungen der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters durch die Geschäftsstelle veranlasst. Sie sind, unbeschadet der vorstehend erwähnten Bestimmungen und Anordnungen, nach Möglichkeit kurz zu fassen und schließen in allen Fällen mit dem Datum und der vollständigen Bezeichnung der Justizbehörde (z. B. Köln, den . . . Amtsgericht Köln). Der Entwurf der Bekanntmachung ist vor einer etwaigen Absendung zur Veröffentlichung der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter zur Genehmigung vorzulegen. (Fn 4)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug :§ 12 wird § 14; § 13 wird § 15; § 14 wird § 16; § 15 wird § 17; § 16 wird § 18

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug : § 13 ist neu

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug : § 12 Absatz 9


§ 11

Gewöhnliche Zustellungen

 

9.

Alle nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf der Geschäftsstelle niedergelegten Schriftstücke werden in der dafür von der Behördenleitung bestimmten Abteilung gesammelt und nach der Reihenfolge der Niederlegung geordnet aufbewahrt. (Fn 1) Die Geschäftsstelle hat die bei ihr niedergelegten Sendungen, die binnen drei Monaten nach der Niederlegung nicht abgeholt werden, an die Stelle zurückzugeben, von der die Zustellung ausging. Die zurückgegebenen Sendungen können alsbald vernichtet werden, soweit es sich um Schriftstücke handelt, die nur ihrem Inhalt nach der Empfängerin oder dem Empfänger mitgeteilt werden sollen. Solche Teile der Sendung, die als Urkunden einen selbständigen Wert haben, werden zu den zugehörigen Akten genommen.

Ihre Weiterbehandlung richtet sich nach den für die Aufbewahrung und Rückgabe von Urkunden allgemein gültigen Bestimmungen. Über die Niederlegung wird ein Verzeichnis in einfacher Form geführt, in dem auch die Aushändigung oder die Rückgabe der Sendungen nachgewiesen werden.

10.
Zustellungen - gegebenenfalls auch einfache Übersendung von Schriftgut - an die Dienststellen der Stadt-, Finanz- und anderer Verwaltungen, die ihren Sitz innerhalb der politischen Gemeindegrenzen des Ursprungsortes haben und die ihre Postsendungen nicht selbst abholen, sind durch Justizbedienstete vornehmen zu lassen, sofern dieser Weg wirtschaftlicher ist als die Inanspruchnahme der Post und der allgemeine Dienstbetrieb eine solche Möglichkeit zulässt. In Einzelfällen kann auch auf besondere Anordnung durch Justizbedienstete zugestellt werden. (Fn 1)

11.
Die aufzunehmenden Zustellungsurkunden sollen deutlich und bestimmt abgefasst und mit dokumentenechten Kugelschreibern leserlich geschrieben sein. Radierungen sind untersagt, bei Durchstreichungen muss das Durchstrichene noch leserlich sein. Die bei der Ausfüllung nicht benutzten Teile des Vordrucks sind zu durchstreichen. Lücken dürfen nicht verbleiben. Der Tag der Zustellung ist auf dem zu übergebenden Brief in folgender Fassung zu vermerken:

"Zugestellt am ... (Tag, Monat, Jahr, ggf. Uhrzeit)".

Die Zustellungsurkunden und Empfangsbescheinigungen sind alsbald nach Zustellung der Geschäftsstelle zurückzugeben.

12.
In den Fällen des § 174 Abs. 1 ZPO und des § 5 Abs. 4 VwZG (Fn 4) genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis. (Fn 1) Zur Einsparung von Zustellungskosten ist - vorbehaltlich anderer Anordnungen - regelmäßig von dieser Zustellungsform Gebrauch zu machen. Die zuzustellenden Sendungen können auch in den Abholfächern niedergelegt werden. Der vorbereitete Vordruck ist beizufügen. In allen Fällen, in denen eine Versendung durch Einschreiben vorgeschrieben oder angeordnet ist, ist grundsätzlich die kostengünstigere Form des "Einwurf-Einschreibens" zu wählen, es sei denn, bestehende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder besondere Anordnungen schreiben eine andere Versendungsform vor.

13. (Fn 3)
Bei Zustellungen von Amts wegen, die durch Aufgabe zur Post vorgenommen werden (§ 184 ZPO), ist der Sendung ein Merkblatt folgenden Inhalts beizufügen:

"Zustellung durch Aufgabe zur Post!

Die Zustellung gilt mit Ablauf von 2 Wochen/_____________ Wochen/Monaten nach der am _____________ erfolgten Aufgabe der Sendung zur Post als bewirkt.

Das Datum der Aufgabe zur Post ist für etwaige Fristen maßgebend, deren Beginn von der Zustellung abhängt. Daher kommt es für den Beginn dieser Fristen und für sonstige Wirkungen der Zustellung nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs der Sendung bei Ihnen an."

Es ist dafür zu sorgen, dass die Sendung an dem im Merkblatt eingesetzten Datum zur Post gegeben wird. Das Merkblatt ist als Vordruck zu beschaffen."

14.
Die Geschäftsstelle hat auf der letzten Seite der bei den Akten verbleibenden Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken:

a)
im Falle der Aushändigung an Justizbedienstete:
"An ____________________________
zur Zustellung am __________________ "

b)
im Falle der Aushändigung an die Post:
"Zur Post am ____________________",
oder wenn hierbei die Hilfe einer/eines Justizbediensteten in Anspruch
genommen worden ist:
"Zur Post durch ___________________
am __________________________".

Die Vermerke sind von der oder dem Bediensteten mit Namenszeichen zu versehen. (Fn 1)

15.
Die Akten, in denen eine Zustellung von Amts wegen veranlasst ist, sind bis zum Eingang der Zustellungsnachweise in besonderen Fächern aufzubewahren; sie sind erst nach dem Eingang aller zur Sache gehörenden Zustellungsnachweise aus dem Fach zu entnehmen. Die Fächer sind täglich durchzusehen; bleiben Zustellungsnachweise aus, so ist nach ihrem Verbleib zu forschen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug : § 11 wird § 12

 

§ 11
Gewöhnliche Zustellungen

 

§ 12

Öffentliche Zustellungen und Bekanntmachungen



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug :§ 11 (vorher § 10)

 
§ 10 (Fn 2)
Unterschriftliche Vollziehung der Schriftstücke
(Siegel usw.)



Für die Vollziehung von Schriftstücken gelten die darüber ergangenen besonderen Vorschriften.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug : § 9 wird § 10, § 10 wird § 11

 

 

§ 9
Heften von Urkunden, Ausfertigungen und
vollstreckbaren Entscheidungen




§ 10 (Fn 2)
Unterschriftliche Vollziehung der Schriftstücke
(Siegel usw.)



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug : § 9

 
§ 8
Ausführung der Verfügungen



1.
Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der Verfügungen zu überwachen; soweit ein Bedürfnis vorliegt, hat sie - auch mit Rücksicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Aktenordnung - besondere Listen über die zur Kanzlei gehenden Sachen zu führen. Sie hat der Kanzlei, soweit erforderlich, in kürzester Form Ausführungsanleitungen zu geben; für Schreiben, die vordruckmäßig herzustellen sind, genügt die Bezeichnung des zu benutzenden Vordrucks.

2.
Akten sind von der Geschäftsstelle selbständig beizuziehen; die dazu gesetzten Fristen sind einzuhalten.

3.
Alle Schreiben und Verfügungen haben im oberen Bereich die Bezeichnung der absendenden Behörde, die Geschäftsnummer (das Aktenzeichen) und die Bitte zu enthalten, dass die Geschäftsnummer bei allen Eingaben anzugeben sei. Darunter folgt die Angabe der Rechtsangelegenheit. Im Verkehr mit Behörden ist ihr Aktenzeichen anzuführen; entsprechendes gilt für den übrigen Geschäftsverkehr (Geschäftszeichen, Nummer des Versicherungsscheines usw.). Bei der Übersendung von Grundpfandrechtsbriefen und Abschriften/Ablichtungen aus dem Grundbuch sind ebenso wie bei der Bekanntmachung der Eintragungen (§ 55 GBO) an Behörden, Kreditinstitute usw. auf dem Übersendungsschreiben oder an sonst geeigneter Stelle stets die Eigentümerin oder der Eigentümer und ggf. das Geschäftszeichen der Empfänger anzugeben, soweit diese Angaben nicht bereits aus den beizufügenden Unterlagen zu entnehmen sind. Bei Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen, Wechseln oder ähnlichen Urkunden sind diese und etwaige weitere Vermerke nicht auf die Urkunde selbst, sondern auf das Übersendungsschreiben oder den Umschlag zu setzen. Die Übersendung der Bekanntmachung über die Eintragung, der Grundpfandrechtsbriefe und ggf. der Grundbuchabschriften soll möglichst gleichzeitig erfolgen. Oben rechts sind Ort und Tag, darunter die Anschrift, gegebenenfalls unter Angabe des Postfachs, die Postleitzahl(en), die Telefonnummer (mit Ortsnetzkennzahl) und gegebenenfalls auch die Anschlussnummern der weiteren Telekommunikationsanlagen (z. B. Telefax) der absendenden Dienststelle anzugeben. Bei der Telefonnummer ist die Durchwahlnummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle zu vermerken.

Unter den Kopfangaben oben links folgt die Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers. Personenbezogene Adressierungszusätze (z. B. "z. Zt. Justizvollzugsanstalt . . .", aber auch Geburtsdaten usw.) sind grundsätzlich nicht in die Anschrift aufzunehmen. Postalische Behandlungsvermerke (z. B. "Einschreiben") sind über die Anschrift zu setzen. Sonstige Behandlungsvermerke (z. B. "Eilt", "Vertraulich", "durch Boten") sind neben dem Anschriftenfeld anzubringen.

Im Kopf oder am unteren Rand der Schreiben sollen nach Möglichkeit Hinweise auf die Erreichbarkeit der absendenden Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben werden.

Bei Schreiben an Arbeitgeber von Verfahrensbeteiligten, die personenbezogene Daten enthalten, ist auf dem Briefumschlag zu vermerken: "Vertrauliche Personalsache". Im Übrigen sind die Empfehlungen der Deutschen Bundespost zu beachten.

Auf die Regelungen zur Gestaltung des Schriftverkehrs (1410 - I D. 91, JVV) wird verwiesen. (Fn 1)

4.
Selbständige Mitteilungen, Benachrichtigungen und Ersuchen der Geschäftsstelle an Behörden usw. sind regelmäßig in Urschrift abzusenden; wenn nötig, ist die Versendung in den Akten zu vermerken. Reinschriften, Ausfertigungen und Abschriften sind mit den Entwürfen oder Urschriften genau zu vergleichen, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften soweit erforderlich unter Hinzuziehung eines zweiten Bediensteten. Für Schriftstücke, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt werden, gelten die hierfür erlassenen besonderen (Vereinfachungs-)Vorschriften. Auf Urkunden, die das Gericht aufgenommen hat, ist bei Erteilung einer Ausfertigung zu vermerken, wem und an welchem Tage sie erteilt ist. Auslands-, Wert- und Einschreibsendungen sind der oder dem Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes gesondert zu übergeben.

5.
Auf den Verfügungen ist die Erledigung, insbesondere auch der Tag der Absendung der Reinschriften, unter Angabe des Namenszeichens usw. zu vermerken. In dem Vermerk ist auch die Zahl der abgegangenen Sendungen gegen Empfangsbekenntnis oder Rückschein anzuführen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug : § 7 wird § 8, § 8 wird § 9

 

§ 7
Terminsnachrichten und Ladungen




§ 8
Ausführung der Verfügungen



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug :§ 7 neu

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug :§ 6

 
§ 6
Vorlegung der Schriften



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug : § 5; Überschrift, 7 d)

 

§ 5
Eingänge

 

7 d)

auf Eingaben von Gläubigern, in denen einem Vergleichsvorschlag im Vergleichsverfahren zugestimmt oder eine frühere schriftliche Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag widerrufen wird (§ 73 VglO); für beschleunigte Weiterleitung solcher Eingaben haben die die Sendungen entgegennehmenden Bediensteten zu sorgen,


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug : § 2

 
§ 2
Geschäftszeit, Publikumsverkehr



1.
Für die Rechtsuchenden sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften montags bis freitags während der ganzen Dauer der Dienststunden geöffnet; die Behördenleitung kann Sprechstunden festsetzen, jedoch nicht weniger als vier Stunden täglich, von denen mindestens einmal wöchentlich eine Stunde auf den Nachmittag entfallen muss. Beschränkungen gelten nicht für Rechtsuchende in Eilfällen, für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe und deren Hilfspersonen sowie für Angehörige einer Behörde oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Dienststunden und Sprechzeiten, falls sie von den Dienststunden abweichen, sind an den Eingangstüren oder in sonstiger, von außen gut sichtbarer Weise und auf den Anschlägen bekanntzumachen. Auf die ordentlichen Gerichtstage ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden. Die diesbezüglichen Vorschriften der Grundbuchgeschäftsanweisung bleiben unberührt.

2.
Für den Dienst für unaufschiebbare Eilfälle an dienstfreien Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen gelten die darüber erlassenen besonderen Vorschriften.

3.
Zur Entgegennahme von Gesuchen, Klagen, Anträgen und Erklärungen, die von der Geschäftsstelle aufzunehmen sind, soll nach Möglichkeit eine besondere Rechtsantragstelle eingerichtet werden.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2018

Bezug :§ 1

§ 1
Äußere Ordnung



1.
Alle Geschäftsräume der Behörde sind mit Nummern, mit der Aufschrift ihrer Bestimmung und der Sprechzeit, falls sie von den Dienststunden abweicht, zu versehen; die Bekanntmachung der Sprechzeiten an den Türen der Geschäftsräume kann unterbleiben, wenn in einem Gebäude einheitliche Sprechzeiten festgesetzt und diese in den Eingangsbereichen in gut sichtbarer Weise bekanntgemacht worden sind; die Behördenleitung kann anordnen, dass für einzelne Geschäftsräume die Aufschrift der Bestimmung und der Sprechzeit unterbleibt. Familiennamen und Amtsbezeichnungen sind anzugeben, soweit das nicht unzweckmäßig ist. Bei größeren Behörden sind die Räume geschossweise nach Möglichkeit so zu beziffern, dass sie auch beim Vorhandensein einer geringeren Raumzahl im Erdgeschoss die Nummern 1 bis 99, im 1. Obergeschoss die Nummern 100 bis 199, im 2. Obergeschoss die Nummern 200 bis 299 usw. in gleicher Richtung fortschreitend tragen, übereinander liegende Räume möglichst mit gleichen Zehnern und Einern. Soweit erforderlich, sind Richtungsanzeiger anzubringen. Im Eingangsraum des Gebäudes ist ein möglichst nach Sachgebieten geordnetes Verzeichnis der Geschäftsräume, nötigenfalls mit einem Lageplan auszuhängen.

2.
Wegen des Nichtraucherschutzes in Diensträumen wird auf die hierzu erlassenen Vorschriften hingewiesen. Darüber hinaus ist das Rauchen in allen Räumen, in denen Akten oder Urkunden von besonderer Wichtigkeit vorhanden sind, insbesondere in den Grundbuch-, Nachlass- und Registerabteilungen, grundsätzlich verboten. Entsprechende Hinweise sind anzubringen.

 



Fassung vor der Änderung durch AV vom 12.07.2011

Bezug : § 5 Ziffer Satz 1 2. Halbsatz und Satz 5

3.
Bei der Entgegennahme eines Schriftstücks sind durch den oder die von der Behördenleitung bestimmten Beschäftigten auf dem Schriftstück der Zeitpunkt des Eingangs und die Zahl der Anlagen unter Beifügung des Namenszeichens anzugeben; dabei sind auch die besonderen Bestimmungen über die Behandlung eingehender Kostenmarken zu beachten (Nr. 8.2 JKMO). Wird der behördliche Eingangsstempel verwendet, entfällt das Namenszeichen, wenn auf Grund der Geschäftsverteilung festgestellt werden kann, wer die Sendung geöffnet hat. Sind Name oder Wohnung der Einsenderin oder des Einsenders oder der Tag des Schreibens nicht deutlich genug erkennbar, so ist der Briefumschlag bei dem Schriftstück zu belassen und zu den Akten zu nehmen. Dies hat ebenfalls zu geschehen bei Eingang von Sendungen, die Klagen oder zur Wahrung von erkennbaren Fristen dienende Schriftstücke enthalten. Gelangt ein Schriftstück usw. nicht an dem gleichen Tage, ein Protokoll nicht an dem Tage seiner Aufnahme an die Geschäftsstelle, so hat diese einen besonderen Eingangsvermerk anzubringen. Fehlt eine Anlage, auf die in der Schrift verwiesen ist, so ist dies zu vermerken.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.02.2010

Bezug : § 12

§ 12
Öffentliche Zustellungen und Bekanntmachungen


1.
Die öffentliche Zustellung durch Aushang nach § 186 ZPO i. V. m. § 15 Abs. 2 VwZG, hat die Geschäftsstelle zu besorgen; sie kann sich dabei der Hilfe von Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes bedienen. (Fn 1) Wer den Aushang anheftet oder abnimmt, hat dies auf dem Aushang mit Ort, Datum und Unterschrift zu bescheinigen. Über die Anheftung ist eine mit dem Dienststempel zu versehende gleiche Bescheinigung als besondere Urkunde bei den Akten zu verwahren, bei der Abnahme zu vervollständigen und dann mit dem Schriftstück zu verbinden. Bei Zustellungen von Amts wegen genügt statt der besonderen Bescheinigung ein auf die Urschrift gesetzter Vermerk.

2.
Die Schriften, die dem Nachweis der Zustellung dienen, bei Ladungen auch die Belegblätter, werden mit den Akten der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter vorgelegt. Sie verbleiben, auch wenn die öffentliche Zustellung nicht von Amts wegen erfolgt ist, in den Akten des Gerichts. Beteiligten, welche die Zustellung beantragt haben, ist eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu erteilen.

3.
Die öffentlichen Bekanntmachungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. z. B. § 22 VglO, § 76 KO, § 9 InsO, §§ 39, 40 ZVG, §§ 948 bis 950 ZPO und § 15 VwZG) und den besonderen Anordnungen der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters durch die Geschäftsstelle veranlasst. Sie sind, unbeschadet der vorstehend erwähnten Bestimmungen und Anordnungen, nach Möglichkeit kurz zu fassen und schließen in allen Fällen mit dem Datum und der vollständigen Bezeichnung der Justizbehörde (z. B. Köln, den . . . Amtsgericht Köln). Der Entwurf der Bekanntmachung ist vor seiner Absendung an die Veröffentlichungsblätter der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter zur Genehmigung vorzulegen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.02.2010

Bezug : § 11 Nr. 12

12.
In den Fällen des § 174 Abs. 1 ZPO und des § 5 Abs. 2 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis. (Fn 1) Zur Einsparung von Zustellungskosten ist - vorbehaltlich anderer Anordnungen - regelmäßig von dieser Zustellungsform Gebrauch zu machen. Die zuzustellenden Sendungen können auch in den Abholfächern niedergelegt werden. Der vorbereitete Vordruck ist beizufügen. In allen Fällen, in denen eine Versendung durch Einschreiben vorgeschrieben oder angeordnet ist, ist grundsätzlich die kostengünstigere Form des "Einwurf-Einschreibens" zu wählen, es sei denn, bestehende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder besondere Anordnungen schreiben eine andere Versendungsform vor.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.02.2010

Bezug : § 11 Nr. 7

7.
In Sachen, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt ist und in denen die Beteiligten nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten werden, hat bei den Amtsgerichten die Geschäftsstelle für die Herstellung der erforderlichen Abschriften zu sorgen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.02.2010

Bezug : § 11 Nr. 1

1.
Die Geschäftsstelle hat dafür zu sorgen, dass aus den zuzustellenden Schriftstücken zu ersehen ist, in wessen Auftrag und an wen zuzustellen ist, ob und gegebenenfalls welche Personen etwa bei einer Ersatzzustellung auszuschließen sind (§ 178 Abs. 2 ZPO, § 11 VwZG), ob und gegebenenfalls inwieweit weiterzusenden ist, ob eine Zustellung durch Niederlegung ausgeschlossen sein soll, ob eine Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten ausgeschlossen sein soll, ob ein Eilfall vorliegt und ob gegebenenfalls mit Angabe der Uhrzeit zuzustellen ist. (Fn 1)


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.02.2010

Bezug : § 5 Nr. 8

8.
Dem Eingangsvermerk haben die annehmenden Bediensteten ihren vollen Namenszug beizufügen:

a)
auf den in Abs. 7 bezeichneten Schriftstücken,

b)
auf Schriften, durch deren von der Geschäftsstelle zu vermittelnde Zustellung eine Notfrist gewahrt werden soll (§ 207 Abs. 2 ZPO), und zwar auf der Urschrift und den Abschriften,

c)
auf den Vollmachten zur Ausschlagung einer Erbschaft oder zur Anfechtung der Annahme- oder Ausschlagungserklärung, wenn diese Vollmachten erst nach Abgabe der Ausschlagungs- oder Anfechtungserklärung durch die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten eingereicht werden (§§ 1945, 1955 BGB),

d)
auf Sendungen, mit denen ein eigenhändiges Testament zur amtlichen Verwahrung eingereicht wird,

e)
wenn der Sendung bares Geld, Briefmarken, Kostenmarken oder sonstige Wertzeichen beiliegen,

f)
auf Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften in Strafsachen.

Die Briefannahmestellen sind an die Vorschrift zu b), c) und d) nicht gebunden.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.02.2010

Bezug : § 5 Nr. 7

7.
Der genaue Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute ist anzugeben:

a)
auf Erklärungen der Eigentümerin oder des Eigentümers oder von Ehegatten, welche die Eigenschaft des Hofes nach der Höfeordnung betreffen (§ 1 HöfeO),

b)
auf Anträgen auf Konkurseröffnung oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

c)
auf Verlängerungsanträgen zum Musterregister,

d)
auf Eingaben von Gläubigern, in denen einem Vergleichsvorschlag im Vergleichsverfahren zugestimmt oder eine frühere schriftliche Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag widerrufen wird (§ 73 VglO); für beschleunigte Weiterleitung solcher Eingaben haben die die Sendungen entgegennehmenden Bediensteten zu sorgen,

e)
auf Schriftstücken, die auf die Pfändung des Anspruchs eines Anspruchsberechtigten wegen Herausgabeansprüchen/Sicher-
heitsleistungen gegen das Land gerichtet sind.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 13.05.2008

Bezug : § 11 Nr. 13

13.
Bei Zustellungen von Amts wegen, die durch Aufgabe zur Post vorgenommen werden (§ 184 ZPO), ist der Sendung ein Merkblatt folgenden Inhalts beizufügen:

"Zustellung durch Aufgabe zur Post!

Die Zustellung gilt mit Ablauf von 2 Wochen/______Wochen/Monaten
nach der am ____________ erfolgten Aufgabe der Sendung bei der Post in ____________
als bewirkt.

Das Datum der Aufgabe zur Post ist für etwaige Fristen maßgebend, deren Beginn von der Zustellung abhängt. Daher kommt es für den Beginn dieser Fristen und für sonstige Wirkungen der Zustellung nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs der Sendung bei Ihnen an." (Fn 1)

Es ist dafür zu sorgen, dass die Sendung an dem im Merkblatt eingesetzten Datum zur Post gegeben wird. Das Merkblatt ist als Vordruck zu beschaffen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 14.07.2003

Bezug :

§ 10
Unterschriftliche Vollziehung der Schriftstücke
(Siegel usw.)


1.
Alle nach den gesetzlichen Vorschriften zu erlassenden Entscheidungen, Ladungen, Aufforderungen, Mitteilungen und aufgenommenen Verhandlungen sind unter Hinzufügung der Amtsbezeichnung unterschriftlich zu vollziehen.

2.
Bescheide, Benachrichtigungen und Ladungen an Privatpersonen, die von der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter angeordnet sind, hat die Geschäftsstelle ebenfalls unter ihrer Bezeichnung zu erlassen, falls sich die oder der Anordnende nicht im Einzelfall die Vollziehung vorbehalten hat; die Fassung muss erkennen lassen, dass eine Anordnung zugrunde liegt und von welcher Dienststelle sie ausgeht.

3.
Für die Vollziehung von Schriftstücken gelten die darüber ergangenen besonderen Vorschriften.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.06.2002

Bezug : Abs. 1 Satz 1

§ 12
Öffentliche Zustellungen und Bekanntmachungen


1.
Die öffentliche Zustellung durch Aushang nach § 204 Abs. 2 ZPO und nach § 56 Abs. 2 VwGO, § 53 Abs. 2 FGO, jeweils i.V.m. § 15 Abs. 2 VwZG, hat die Geschäftsstelle zu besorgen; sie kann sich dabei der Hilfe von Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes bedienen. Wer den Aushang anheftet oder abnimmt, hat dies auf dem Aushang mit Ort, Datum und Unterschrift zu bescheinigen. Über die Anheftung ist eine mit dem Dienststempel zu versehende gleiche Bescheinigung als besondere Urkunde bei den Akten zu verwahren, bei der Abnahme zu vervollständigen und dann mit dem Schriftstück zu verbinden. Bei Zustellungen von Amts wegen genügt statt der besonderen Bescheinigung ein auf die Urschrift gesetzter Vermerk.

2.
Die Schriften, die dem Nachweis der Zustellung dienen, bei Ladungen auch die Belegblätter, werden mit den Akten der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter vorgelegt. Sie verbleiben, auch wenn die öffentliche Zustellung nicht von Amts wegen erfolgt ist, in den Akten des Gerichts. Beteiligten, welche die Zustellung beantragt haben, ist eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu erteilen.

3.
Die öffentlichen Bekanntmachungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. z. B. § 22 VglO, § 76 KO, § 9 InsO, §§ 39, 40 ZVG, §§ 948 bis 950 ZPO und § 15 VwZG) und den besonderen Anordnungen der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters durch die Geschäftsstelle veranlasst. Sie sind, unbeschadet der vorstehend erwähnten Bestimmungen und Anordnungen, nach Möglichkeit kurz zu fassen und schließen in allen Fällen mit dem Datum und der vollständigen Bezeichnung der Justizbehörde (z. B. Köln, den . . . Amtsgericht Köln). Der Entwurf der Bekanntmachung ist vor seiner Absendung an die Veröffentlichungsblätter der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter zur Genehmigung vorzulegen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.06.2002

Bezug :

14.
Die Geschäftsstelle hat auf der letzten Seite der bei den Akten verbleibenden Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken:

a) im Falle der Aushändigung an Angehörige des Justizwacht-
   meisterdienstes:
   "An die Gerichtswachtmeisterin / An den Gerichtswacht-
   meister ____________________________
   zur Zustellung am __________________ "

b) im Falle der Aushändigung an die Post:
   "Zur Post am ____________________",
   oder wenn hierbei die Hilfe eines Angehörigen des Justiz-
   wachtmeisterdienstes in Anspruch genommen worden ist:
   "Zur Post durch ___________________
   am __________________________".

Die Vermerke sind von dem oder der Bediensteten mit Namenszeichen zu versehen. Entsprechend ist zu verfahren bei Zustellungen durch nicht beamtete Kräfte (Justizaushelfer, Justizangestellte), die mit den Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes betraut sind.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.06.2002

Bezug :

13.
Bei Zustellungen von Amts wegen, die durch Aufgabe zur Post vorgenommen werden (§§ 175, 213, 244 Abs. 2 Satz 3 ZPO), ist der Sendung ein Merkblatt folgenden Inhalts beizufügen:

  "Zustellung durch Aufgabe zur Post!
  Die Zustellung gilt mit der am ____________________________
  erfolgten Aufgabe der Sendung bei der Post in______________
  als bewirkt.

  Das Datum der Aufgabe zur Post ist für etwaige Fristen maß-
  gebend, deren Beginn von der Zustellung abhängt. Daher kommt
  es für den Beginn dieser Fristen und für sonstige Wirkungen
  der Zustellung nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs der Sen-
  dung bei Ihnen an."

Es ist dafür zu sorgen, dass die Sendung an dem im Merkblatt eingesetzten Datum zur Post gegeben wird. Das Merkblatt ist als Vordruck zu beschaffen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.06.2002

Bezug : Satz 1

12.
In den Fällen des § 212 a ZPO und des § 5 Abs. 2 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis. Zur Einsparung von Zustellungskosten ist - vorbehaltlich anderer Anordnungen - regelmäßig von dieser Zustellungsform Gebrauch zu machen. Die zuzustellenden Sendungen können auch in den Abholfächern niedergelegt werden. Der vorbereitete Vordruck ist beizufügen. In allen Fällen, in denen eine Versendung durch Einschreiben vorgeschrieben oder angeordnet ist, ist grundsätzlich die kostengünstigere Form des "Einwurf-Einschreibens" zu wählen, es sei denn, bestehende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder besondere Anordnungen schreiben eine andere Versendungsform vor.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.06.2002

Bezug :

10.
Zustellungen - gegebenenfalls auch einfache Übersendung von Schriftgut - an die Dienststellen der Stadt-, Finanz- und anderer Verwaltungen, die ihren Sitz innerhalb der politischen Gemeindegrenzen des Ursprungsortes haben und die ihre Postsendungen nicht selbst abholen, sind durch Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes vornehmen zu lassen, sofern dieser Weg wirtschaftlicher ist als die Inanspruchnahme der Post und der allgemeine Dienstbetrieb eine solche Möglichkeit zulässt. In Einzelfällen kann auch auf besondere Anordnung durch Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes zugestellt werden.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.06.2002

Bezug : Satz 1

9.
Alle nach § 182 ZPO auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegten Schriftstücke werden in der dafür von der Behördenleitung bestimmten Abteilung gesammelt und nach der Reihenfolge der Niederlegung geordnet aufbewahrt. Die Geschäftsstelle hat die bei ihr niedergelegten Sendungen, die binnen drei Monaten nach der Niederlegung nicht abgeholt werden, an die Stelle zurückzugeben, von der die Zustellung ausging. Die zurückgegebenen Sendungen können alsbald vernichtet werden, soweit es sich um Schriftstücke handelt, die nur ihrem Inhalt nach der Empfängerin oder dem Empfänger mitgeteilt werden sollen. Solche Teile der Sendung, die als Urkunden einen selbständigen Wert haben, werden zu den zugehörigen Akten genommen.

Ihre Weiterbehandlung richtet sich nach den für die Aufbewahrung und Rückgabe von Urkunden allgemein gültigen Bestimmungen. Über die Niederlegung wird ein Verzeichnis in einfacher Form geführt, in dem auch die Aushändigung oder die Rückgabe der Sendungen nachgewiesen werden.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.06.2002

Bezug : Satz 1

8.
Die Geschäftsstelle soll bei den von ihr vermittelten Zustellungen unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen (§ 196 ZPO). Haben Beteiligte verlangt, dass die Zustellung nicht durch die Post, sondern durch Kräfte des Gerichtsvollzieherdienstes selbst erfolgen soll, so ist dies auf dem jeweiligen Schriftstück zu vermerken.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.06.2002

Bezug :

1.
Die Geschäftsstelle hat dafür zu sorgen, dass aus den zuzustellenden Schriftstücken zu ersehen ist, in wessen Auftrag und an wen zuzustellen ist, ob und gegebenenfalls welche Personen etwa bei einer Ersatzzustellung auszuschließen sind (§ 185 ZPO, § 11 VwZG), ob und gegebenenfalls inwieweit weiterzusenden ist, ob eine Zustellung durch Niederlegung ausgeschlossen sein soll, ob ein Eilfall vorliegt und ob gegebenenfalls mit Angabe der Uhrzeit zuzustellen ist.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.06.2002

Bezug : Abs. 3 letzter Satz

§ 8
Ausführung der Verfügungen


1.
Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der Verfügungen zu überwachen; soweit ein Bedürfnis vorliegt, hat sie - auch mit Rücksicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Aktenordnung - besondere Listen über die zur Kanzlei gehenden Sachen zu führen. Sie hat der Kanzlei, soweit erforderlich, in kürzester Form Ausführungsanleitungen zu geben; für Schreiben, die vordruckmäßig herzustellen sind, genügt die Bezeichnung des zu benutzenden Vordrucks.

2.
Akten sind von der Geschäftsstelle selbständig beizuziehen; die dazu gesetzten Fristen sind einzuhalten.

3.
Alle Schreiben und Verfügungen haben im oberen Bereich die Bezeichnung der absendenden Behörde, die Geschäftsnummer (das Aktenzeichen) und die Bitte zu enthalten, dass die Geschäftsnummer bei allen Eingaben anzugeben sei. Darunter folgt die Angabe der Rechtsangelegenheit. Im Verkehr mit Behörden ist ihr Aktenzeichen anzuführen; entsprechendes gilt für den übrigen Geschäftsverkehr (Geschäftszeichen, Nummer des Versicherungsscheines usw.). Bei der Übersendung von Grundpfandrechtsbriefen und Abschriften/Ablichtungen aus dem Grundbuch sind ebenso wie bei der Bekanntmachung der Eintragungen (§ 55 GBO) an Behörden, Kreditinstitute usw. auf dem Übersendungsschreiben oder an sonst geeigneter Stelle stets die Eigentümerin oder der Eigentümer und ggf. das Geschäftszeichen der Empfänger anzugeben, soweit diese Angaben nicht bereits aus den beizufügenden Unterlagen zu entnehmen sind. Bei Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen, Wechseln oder ähnlichen Urkunden sind diese und etwaige weitere Vermerke nicht auf die Urkunde selbst, sondern auf das Übersendungsschreiben oder den Umschlag zu setzen. Die Übersendung der Bekanntmachung über die Eintragung, der Grundpfandrechtsbriefe und ggf. der Grundbuchabschriften soll möglichst gleichzeitig erfolgen. Oben rechts sind Ort und Tag, darunter die Anschrift, gegebenenfalls unter Angabe des Postfachs, die Postleitzahl(en), die Telefonnummer (mit Ortsnetzkennzahl) und gegebenenfalls auch die Anschlussnummern der weiteren Telekommunikationsanlagen (z. B. Telefax) der absendenden Dienststelle anzugeben. Bei der Telefonnummer ist die Durchwahlnummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle zu vermerken.

Unter den Kopfangaben oben links folgt die Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers. Personenbezogene Adressierungszusätze (z. B. "z. Zt. Justizvollzugsanstalt . . .", aber auch Geburtsdaten usw.) sind grundsätzlich nicht in die Anschrift aufzunehmen. Postalische Behandlungsvermerke (z. B. "Einschreiben") sind über die Anschrift zu setzen. Sonstige Behandlungsvermerke (z. B. "Eilt", "Vertraulich", "durch Boten") sind neben dem Anschriftenfeld anzubringen.

Im Kopf oder am unteren Rand der Schreiben sollen nach Möglichkeit Hinweise auf die Erreichbarkeit der absendenden Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben werden.

Bei Schreiben an Arbeitgeber von Verfahrensbeteiligten, die personenbezogene Daten enthalten, ist auf dem Briefumschlag zu vermerken: "Vertrauliche Personalsache". Im Übrigen sind die Empfehlungen der Deutschen Bundespost zu beachten.

Auf Abschnitt I der Regelungen über den Schriftverkehr in Justizverwaltungssachen wird verwiesen.

4.
Selbständige Mitteilungen, Benachrichtigungen und Ersuchen der Geschäftsstelle an Behörden usw. sind regelmäßig in Urschrift abzusenden; wenn nötig, ist die Versendung in den Akten zu vermerken. Reinschriften, Ausfertigungen und Abschriften sind mit den Entwürfen oder Urschriften genau zu vergleichen, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften soweit erforderlich unter Hinzuziehung eines zweiten Bediensteten. Für Schriftstücke, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt werden, gelten die hierfür erlassenen besonderen (Vereinfachungs-)Vorschriften. Auf Urkunden, die das Gericht aufgenommen hat, ist bei Erteilung einer Ausfertigung zu vermerken, wem und an welchem Tage sie erteilt ist. Auslands-, Wert- und Einschreibsendungen sind der oder dem Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes gesondert zu übergeben.

5.
Auf den Verfügungen ist die Erledigung, insbesondere auch der Tag der Absendung der Reinschriften, unter Angabe des Namenszeichens usw. zu vermerken. In dem Vermerk ist auch die Zahl der abgegangenen Sendungen gegen Empfangsbekenntnis oder Rückschein anzuführen.