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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Vorbereitung und Durchführung der Wahl
für das Schöffen- und Jugendschöffenamt
(Schöffenwahl-AV)
AV d. JM (3221 - I. 2) und RdErl. d. MGFFI (313 - 6153)
vom 4. März 2009 - JMBl. NRW S. 70 -
in der Fassung vom 6. Dezember 2022 - JMBl. NRW S. 599 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM und d. RdErl. d. MKFFI vom 6. Dezember 2022

Bezug : das Wort „Jugendhilfsschöffenamt“ wird jeweils durch das Wort „Jugendersatzschöffenamt" ersetzt in Nummer 7.1, Nummer 7.2, Nummer 7.7 und Nummer 8.9

 

7.1
Die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) festzusetzende erforderliche Anzahl an Personen für das Jugendhauptschöffen- und Jugendhilfsschöffenamt, die Verteilung der für gemeinsame Jugendschöffengerichte erforderlichen Zahl von Personen für das Jugendhauptschöffenamt auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke, die Verteilung der für die Jugendkammern erforderlichen Personen für das Jugendhauptschöffenamt auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichte sowie die Verteilung der Personen für das Jugendhilfsschöffenamt auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke in den Fällen der §§ 58, 77 GVG sind den Amtsgerichten

bis zum 2. Januar jedes fünften Jahres


mitzuteilen.

7.2
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) teilt ferner für jeden Amtsgerichtsbezirk dem zuständigen Jugendamt die vom Jugendhilfeausschuss vorzuschlagende Anzahl von Personen für das Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffenamt mit; umfasst ein Amtsgerichtsbezirk mehrere Jugendamtsbezirke oder Teile von solchen, so ist die Zahl der von jedem der beteiligten Jugendhilfeausschüsse vorzuschlagenden Personen entsprechend dem Verhältnis der Bevölkerungsteile zu bestimmen.

Termin: 2. Januar jedes fünften Jahres.


7.7
Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Personen für das Jugendhaupt- und das Jugendhilfsschöffenamt führt die für Jugendstrafsachen zuständige Person des richterlichen Dienstes den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuss (§ 35 Abs. 4 JGG).

8.9.
30. November jedes fünften Jahres
Auslosung der Personen für das Hilfsschöffen- und Jugendhilfsschöffenamt für die bevorstehende Wahlperiode.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM und d. RdErl. d. MKFFI vom 6. Dezember 2022

Bezug : das Wort "Hilfsschöffenamt“ wird jeweils durch das Wort „Ersatzschöffenamt“ ersetzt in Nummer 1.1 Satz 1, Nummer 1.2, Nummer 1.3 Satz  2 bis 4, Nummer 4.6 Satz 2, Nummer 4.7 Satz 1, 3, 5 und 6, Nummer 5.1, Nummer 6, Nummer 6.2 Satz 1 und 2 und Nummer 7.3 Satz 2

 

1.1 Satz 1

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) bestimmt die erforderliche Zahl der Personen, die für das Haupt- und Hilfsschöffenamt bei den Schöffengerichten und den Strafkammern des Landgerichts benötigt werden.

1.2
Zunächst ist die Zahl der für das Haupt- und Hilfsschöffenamt erforderlichen Personen auf die Gemeinden des Bezirks in Anlehnung an die Einwohnerzahl (§ 36 Abs. 4 GVG) zu verteilen und den Gemeinden das Ergebnis zur Aufstellung der Vorschlagslisten mitzuteilen.

1.3 Satz 2 bis 4
Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfasst, so ist auch die Zahl der für das Hilfsschöffenamt erforderlichen Personen auf diese Amtsgerichtsbezirke zu verteilen. Das gleiche gilt für die erforderliche Zahl von Personen für das Hilfsschöffenamt bei den Strafkammern, wenn der Sitz des Landgerichts eine Stadt ist, die mehrere Amtsgerichtsbezirke umfasst. Die Zahl der Personen, die künftig das Hauptschöffenamt nach Satz 1 und das Hilfsschöffenamt nach Satz 2 und 3 innehaben ist den Amtsgerichten mitzuteilen (§§ 58, 77 GVG).


4.6 Satz 2
Bei den Amtsgerichten, an deren Sitz auch ein Schöffengericht und das Landgericht ihren Sitz haben bzw. auf deren Bezirk auch Personen für das Hilfsschöffenamt für ein gemeinsames Schöffengericht oder die Strafkammern des Landgerichts gemäß §§ 58, 77 GVG verteilt worden sind, wählt der Ausschuss außerdem die erforderliche Anzahl von Personen für das Hilfsschöffenamt.

4.7 Satz 1, 3, 5 und 6
Die Namen derjenigen, die in das Haupt- und Hilfsschöffenamt für das Schöffengericht gewählt worden sind, werden bei dem Amtsgericht in gesonderte Schöffenlisten aufgenommen (§ 44 GVG).
Die Namen und die weiteren der Vorschlagsliste zu entnehmenden Personalangaben (vgl. Nummer 2.3) der Personen für das Haupt- und Hilfsschöffenamt, die für die Strafkammern gewählt sind, teilt die zuständige Person des richterlichen Dienstes beim Amtsgericht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landgerichts mit.
Das jeweilige Gericht übersendet den Gemeinden, die die Vorschlagslisten aufgestellt haben, bzw. den zuständigen Jugendämtern die Liste der gewählten Personen für das Hauptschöffen-, das Jugendschöffen- sowie das Hilfsschöffenamt mit der Bitte, die nicht Gewählten zu unterrichten, soweit dies nach den dort vorliegenden Erkenntnissen angezeigt erscheint.
Neben den Schöffenlisten (Absätze 1, 2) kann auf Anordnung der Behördenleitung ein Namenverzeichnis der Personen, die das Schöffen- und das Hilfsschöffenamt ausüben, in Karteiform geführt werden.


5.1
Die Amtsgerichte, bei denen ein Schöffengericht besteht, sowie die Landgerichte holen, sobald ihnen die Namen der für sie gewählten Personen für das Haupt- und Hilfsschöffenamt bekannt sind, für jede gewählte Person eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) ein.


6 Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der Personen im Haupt- und Hilfsschöffenamt - Auslosung -


6.2 Satz 1 und 2
Die Reihenfolge, in der die Personen für das Hilfsschöffenamt an die Stelle wegfallender Personen des Hauptschöffenamtes treten (Hilfsschöffenliste), wird einmal für die ganze folgende Wahlperiode im voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt; dabei findet Nummer 6.1 Satz 2 keine Anwendung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 GVG).
Termin für die Auslosung der Personen für das Hilfsschöffenamt:

bis zum 30. November jedes fünften Jahres.

 

7.3 Satz 2

In die Vorschlagslisten muss mindestens die doppelte Zahl der benötigten Personen für das Schöffen- und Hilfsschöffenamt aufgenommen werden, und zwar beiderlei Geschlechts in gleicher Anzahl.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM und d. RdErl. d. MKFFI vom 6. Dezember 2022

Bezug :

 

8.9.
30. November jedes fünften Jahres
Auslosung der Personen für das Hilfsschöffen- und Jugendhilfsschöffenamt für die bevorstehende Wahlperiode.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM und d. RdErl. d. MKFFI vom 6. Dezember 2022

Bezug : Änderung in Nummer 6.2 Satz 1

 

6.2

Die Reihenfolge, in der die Personen für das Hilfsschöffenamt an die Stelle wegfallender Personen des Hauptschöffenamtes treten (Hilfsschöffenliste), wird einmal für die ganze folgende Wahlperiode im voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt; dabei findet Nummer 6.1 Satz 2 keine Anwendung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 GVG).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM und d. RdErl. d. MKFFI vom 6. Dezember 2022

Bezug : Nummer 2.9 wird ein Satz angefügt

 

 

2.9
Die Vorschlagslisten sind für die Dauer einer Woche öffentlich aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die

bis zum 31. Juli



abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekannt zu geben (§ 36 Abs. 3 GVG).


Fassung vor Änderung durch AV d. JM und d. RdErl. d. MKFFI vom 6. Dezember 2022

Bezug : Nummer 2.3

 

2.3

In die Vorschlagslisten sind die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GVG geforderten Personalangaben für die nach Nummer 5.1 einzuholende Auskunft aus dem Bundeszentralregister wie folgt aufzunehmen:

- Familienname,
- Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet,
- Vorname,
- Geburtsort, bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes,
- Geburtstag,
- Beruf, bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereichs,
- Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer der vorgeschlagenen Person.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM und d. RdErl. d. MKFFI vom 6. Dezember 2022

Bezug : Nummer 1.1 Satz 2

 

Die Zahl der Personen für das Hauptschöffenamt ist so zu bestimmen, dass voraussichtlich jede Person zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (§§ 43, 77 GVG).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. Ministeriums der Justiz und d. RdErl. d. MKFFI vom 7. Dezember 2017

Bezug : 10


10.2
Regierungsbezirk Köln
- Stadt Aachen:
   für den Amtsgerichtsbezirk Aachen                 4
- Stadt Bonn:
  für den Amtsgerichtsbezirk Bonn                   5
- Stadt Leverkusen:
   für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen            5
- Kreis Aachen:
   für den Amtsgerichtsbezirk Aachen                 3
- Oberbergischer Kreis:
   für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl               5
- Rheinisch-Bergischer Kreis:
   für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen            2
- Rhein-Sieg-Kreis:
   a) für den Amtsgerichtsbezirk Bonn                   2
   b) für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl          2
 

 


Fassung vor Änderung durch AV des Ministeriums der Justiz und des RdErl. d. MKFFI vom 7. Dezember 2017

Bezug : 7

 
7.9 (Fn 1)
Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern (§ 35 Abs. 6).

 


Fassung vor Änderung durch AV des Ministeriums der Justiz und des RdErl. d. MKFFI vom 7. Dezember 2017

Bezug : 2

 
2.4.3
Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich:
- die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident,
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
- Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer,
- Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
- Personen, die ehrenamtlich im Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. 
 
2.5
Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen (§§ 35, 77 GVG):

- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung zum Ehrenrichteramt in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter tätig sind,
- Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
- Apothekenleiterinnen und -leiter, die keine weitere Apothekerin bzw. keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

Diese Personen können in die Vorschlagslisten aufgenommen werden. In einer besonderen Spalte ist jedoch auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten.
 
2.7
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich (§§ 36, 77 GVG). Bei der Beratung und Entscheidung über die Schöffenvorschläge ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstige schützenswerte Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll (§ 33 GO NW).

 

 


Fassung vor Änderung durch AV des Ministeriums der Justiz und des RdErl. d. MKFFI vom 7. Dezember 2017

Bezug : 1


1.3
Sodann verteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) die Zahl der für das Hauptschöffenamt erforderlichen Personen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfasst, so ist auch die Zahl der für das Hilfsschöffenamt erforderlichen Personen auf diese Amtsgerichtsbezirke zu verteilen. Das gleiche gilt für die erforderliche Zahl von Personen für das Hilfsschöffenamt bei den Strafkammern, wenn der Sitz des Landgerichts eine Stadt ist, die mehrere Amtsgerichtsbezirke umfasst. Die Zahl der Personen, die künftig das Hauptschöffenamt nach Satz 1 und das Hilfsschöffenamt nach Satz 2 und 3 innehaben ist den Amtsgerichten mitzuteilen (§§ 58, 77 GVG).
Termin für die Mitteilung:
 

2. Januar jedes fünften Jahres.



Die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte übersenden den Gemeinden und den zuständigen Jugendämtern zur Vorbereitung der Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl eine Liste der Personen, die in der laufenden Amtsperiode ein Schöffen-, Jugendschöffen- oder Hilfsschöffenamt innehaben und teilen gleichzeitig mit, ob diese bereits in der vorangegangenen Amtsperiode tätig gewesen sind und demzufolge nicht mehr benannt werden sollen.

 



Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 22.02.2011

Bezug : 7
7.4
Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG).

7.8
Die Personen für das Jugendschöffenamt werden in besondere nach Geschlecht getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen (§ 35 Abs. 5 JGG).


Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 22.02.2011

Bezug : 2
2.4.2
Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,