Aktueller Inhalt:
Historie :
Ausführungsvorschriften zum Hinterlegungsgesetz (AVHintG NRW)
AV d. JM vom 20. Mai 2020 (3860 - II. 36)
- JMBl NRW S. 153 -
in der Fassung vom 13. Dezember 2022
- JMBl. NRW S. 4 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2022
Bezug : Nummer 13
13.
Zahlungsmittel (§ 13 HintG NRW)
Werden Zahlungsmittel nach § 13 Abs. 2 Satz 2 HintG NRW in gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewandelt, ist hinsichtlich der Kosten § 129 c Nummer 2 JustizG NRW zu beachten.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2022
Bezug : Nummer 11.1 Satz 3
Wegen der Kosten ist § 129 c Nummer 3 des JustizG NRW zu beachten.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2022
Bezug : Nummer 8 Satz 3
§ 129 c Nummer 3 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustizG NRW) ist nicht anzuwenden.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2022
Bezug : Neufassung von Nummer 3.5.5
3.5.5
Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgendem Jahr. Als Jahr der Weglegung gilt bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet wurde oder die Fristen der §§ 24 und 25 HintG NRW abgelaufen sind.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2022
Bezug : Neufassung von Nummer 3.5.2.2 Ziffer 4
4.
bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1814, 1818 BGB) gehören, nach dem Namen der Personen, für welche die Sachen hinterlegt sind;