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Historie :

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
AV d. JM v. 8. März 2002 (3830 - I B. 44)
- JMBl. NRW S. 69 -
in der Fassung vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44)
- JMBl. NRW S. 6 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44)

Bezug : Neufassung von § 46

 

§ 46



Die AV tritt zum 15. November 2004 in Kraft.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44)

Bezug : § 28 Absatz 1 Satz 6

 

Ferner erstellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 2 (Fn 7) (Fn 10) (Fn 11) und nehmen zur Frage der Ausschreibung von Notarstellen nach §§ 15, 15a und 15b (Fn 7) (Fn 10) Stellung.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44)

Bezug : § 15a Neufassung von Absatz 3; Änderung in Absatz 4

 

(3)
Die Anzahl der Altersstrukturstellen beträgt höchstens 5 vom Hundert der Bedürfnisnotariate, aber mindestens eine Stelle. Eine Ausschreibung erfolgt nicht, soweit die Anzahl der amtierenden Notarinnen und Notare zuzüglich der neu auszuschreibenden Bedürfnis- und Altersstrukturstellen sowie der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen 110 vom Hundert der Bedürfnisnotariate übersteigt. Bei der Berechnung ist jeweils kaufmännisch zu runden.

(4)
Altersstrukturstellen sind auf auszuschreibende Bedürfnisstellen (Fn 11) anzurechnen.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44)

Bezug : § 15a Absatz 2 Satz 2

 

Das ist in der Regel der Fall, wenn zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres der Anteil der unter fünfzigjährigen Notarinnen und Notare in einem Amtsgerichtsbezirk zuzüglich der ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen, nicht mehr als 15 vom Hundert der Bedürfnisnotariate gemäß § 15 Abs. 1 beträgt.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44)

Bezug : § 15a Absatz 1

 

 § 15a (Fn 7)(Fn 9) (Fn 11)

 

(1)
Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs können abweichend von § 15 Abs. 3 weitere Stellen ausgeschrieben werden (Altersstrukturstellen).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44)

Bezug : § 15 Absatz 3 wird neu gefasst

 

(3) (Fn 4) (Fn 7) (Fn 9)
Ist die Anzahl der in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notarinnen und Notare zuzüglich der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens noch nicht besetzten Notarstellen, geringer als die Anzahl der nach Absatz 1 ermittelten Stellen, werden in Höhe der Differenz Notarstellen ausgeschrieben (Bedürfnisstellen). Der Berechnung sind die Geschäftsübersichten nach § 28 zugrunde zu legen. Die Stellen der Notarinnen und Notare,

 

1.

die im laufenden Kalenderjahr die Altersgrenze gemäß §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO erreichen,

2.

die bis zum 1. März gemäß §§ 47 Nr. 1, 48 BNotO ihre Entlassung mit Wirkung zu einem Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr verlangt haben und


3.

deren Amt in den übrigen Fällen des § 47 BNotO bis zum 1. März erloschen ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Erklärung gemäß § 48c BNotO abgegeben wurde

 

werden ebenfalls ausgeschrieben, jedoch nur, soweit hierdurch die Anzahl der Bedürfnisnotariate nach § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht überschritten wird.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44)

Bezug : § 15 Absatz 1 Satz 1

 

Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 350 (Fn 4)(Fn 9) beträgt (Bedürfnisnotariat) (Fn 7).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44)

Bezug : § 12 Satz 2

 

Zur Vorbereitung der Besetzungsentscheidung soll bei der Bewerbung von Notarinnen und Notaren die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Landgerichts mitteilen, ob dort aus Geschäftsprüfungen (§ 93 BNotO) und aufgrund sonstiger Erkenntnisse besondere positive und negative Eignungsmerkmale bekannt geworden sind.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44)

Bezug : in § 10a wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44)

Bezug : § 10a in Absatz 1 Satz 1

 

<p align="center">§ 10a (Fn 7)


(1)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten drei Kalenderjahren mindestens 1.350 beträgt (Bedürfnisnotariat).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : neue Anlage 4


4.
ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO); näheres regelt der Kriterienkatalog zur Feststellung der notarspezifischen Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen (Anlage 4). (Fn 7)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : neue Anlage 3

 

Für die Bewerbungen soll der amtliche Vordruck "Bewerbung um Bestellung zur Anwaltsnotarin/zum Anwaltsnotar" (Anlage 3) verwendet werden.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : neue Anlage 2 zu § 28

 

 

Ferner erstellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 2 (Fn 7) (Fn 10) und nehmen zur Frage der Ausschreibung von Notarstellen nach §§ 15, 15a und 15b (Fn 7) (Fn 10) Stellung.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung § 44 in Absatz 2; Aufhebung von Absatz 3; bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und wird neu gefasst

 

§ 44


(2)
Die Verwahrung kann auch in der Weise angeordnet werden, dass nur ein Teil der Akten (die neueren Urkunden) anderen Notarinnen oder Notaren in Verwahrung gegeben wird, während der Rest (die älteren Urkunden) in die Verwahrung des Amtsgerichts übergeht.

(3)
Soweit die Bücher und Akten in die Verwahrung der Notarinnen oder Notare übergehen, ist dem Amtsgericht am Amtssitz der ausgeschiedenen Notarinnen oder Notare von der Anordnung unverzüglich Kenntnis zu geben.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte können den Notarinnen oder Notaren, die Akten anderer Notarinnen oder Notare in Verwahrung nehmen, aufgeben, die übernommenen Akten auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und ein Verzeichnis etwa fehlender Urkunden vorzulegen.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung § 43 in Absatz 1 Satz 3; Neufassung von Absatz 2

 
§ 43


(1)
Ebenso ist im Fall des § 47 Nr. 1 BNotO bei Erreichen der Altersgrenze zu verfahren.

(2)
Der Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung (§§ 48 b und 48 c BNotO) soll spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt, von dem ab die Notarin oder der Notar das Amt vorübergehend niederlegen will, über die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zur abschließenden Entscheidung  gestellt werden. Der Antrag soll die Erklärung enthalten, ob die Notarin oder der Notar das Amt innerhalb eines Jahres am bisherigen Amtssitz wieder antreten will. Der Notarkammer soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 37 Absatz 1; Änderung in Absatz 3

 

§ 37


(1)
Zur vorläufigen Amtsenthebung (§ 54 BNotO) sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig. Sie sollen vor der Entscheidung die Notarkammer hören. Von der vorläufigen Amtsenthebung benachrichtigen sie unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, die ihrerseits das zuständige Amtsgericht mit Weisungen zu versehen haben (§ 55 BNotO); ferner unterrichten sie die Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar ist. (Fn 3)

(3)
In den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO beantragen sie gegebenenfalls die Bestellung einer Pflegschaft und geben den Betroffenen auf, sich ärztlich untersuchen zu lassen (§ 50 Abs. 4 BNotO).

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung § 30 in Absatz 1 Satz 1

 
§ 30


(1) (Fn 3)
Gesuche von zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren um Erteilung der Genehmigung, sich mit anderen Notarinnen oder Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden oder Geschäftsräume mit ihnen gemeinsam zu nutzen (§ 1 und § 4 der Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare), sind zu begründen und auf dem Dienstwege vorzulegen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 29

 

§ 29


Über das Ergebnis der Prüfung der Amtsführung der Notarinnen und Notare (§ 32 DONot) und die Behebung vorgefundener Mängel berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und unterrichten zugleich die Notarkammer.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung § 28: in Absatz 1 Satz 1; in Absatz 4

 

§ 28


(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Geschäftsübersichten der Notarinnen und Notare (§ 24 DONot) und stellen nach der Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 1 zusammen.

(4)
Das zweite Stück der nach § 24 DONot vorgelegten Geschäftsübersichten übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte der Notarkammer zusammen mit der nach Abs. 1 Satz 6 gefertigten Übersicht.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug :  Änderung § 26: in Absatz 1; in Absatz 4

 

§ 26


(1)
Besteht Anlass zur Bestellung von Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern (§ 56 Abs. 1 bis 4 (Fn 4) BNotO), so berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte händigen den Notariatsverwalterinnen und -verwaltern die Bestallungsurkunde aus. § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 gelten entsprechend.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 25: in Absatz 1 Satz 1; in Absatz 1 Satz 2; in Absatz 2

 
§ 25


(1)
Über die Eidesleistung der Vertreterinnen und Vertreter (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO) nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Niederschrift auf. Sie veranlassen die Vertreterinnen und Vertreter, ihre Unterschrift einzureichen (§§ 1, 33 Abs. 1 DONot).

(2)
Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid (§ 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO) kann schriftlich erfolgen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 24: in Absatz 1 Satz 1; in Absatz 2 Satz 2; in Absatz 4 Satz 2; in Absatz 7

 
§ 24


(1)
Ständige Vertreterinnen und Vertreter (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO) sollen nur bestellt werden, wenn die Notarinnen oder Notare aus beachtlichen Gründen an der Ausübung ihres Amtes häufig im ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein werden.

(2)
Die Bestellung soll bis zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, sofern für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.

(4) (Fn 7)

Insbesondere in den Fällen der Nummern 3 bis 6 soll der Antrag auf Bestellung einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine der in § 39 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO genannten Personen nicht zur Vertretung zur Verfügung steht.

(7)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bringen die ihnen nach § 33 Abs. 6 (Fn 5) DONot erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretungen der Notarkammer zur Kenntnis.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung § 21 in Absatz 1; in Absatz 2 Satz 2; in Absatz 4

 
§ 21 (Fn 5)


(1)
Die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Notarinnen und Notaren ernannt werden sollen, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, werden hierüber von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt und - soweit noch erforderlich - aufgefordert, diesen Nachweis zu erbringen (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BNotO).

(2)
Eine Abschrift der Bestallungsurkunde ist zu übersenden, nachdem der Nachweis erbracht ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte übersenden nach der Durchführung des Termins zur Aushändigung der Bestallungsurkunde einen vollständig ausgefüllten Personalbogen an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 19 Absatz 1 Satz 3

 

Sodann leiten sie ein Exemplar der Bewerbung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu und nehmen in dem Besetzungsbericht zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgeblichen Umständen, gegebenenfalls auch zu der Fristüberschreitung im Sinne des § 6 b Abs. 3 BNotO Stellung.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 18: in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2; in Absatz 2 Satz 2 Nummer 8; in Absatz 3 Nummer 3; Neufassung von Absatz 4 Satz 1

 

(2)

Ferner ist - unter Abgabe einer anwaltlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit der gemachten Angaben - eine eigenhändig unterschriebene Erklärung abzugeben:

2.
zum Nachweis der Einhaltung der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO) darüber, welche Tätigkeiten als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt wo, in welchem organisatorischen Rahmen und in welchem Umfang seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind. 
 
8.
bei welcher Dienststelle Personalakten, auch aus einem früheren Dienst- oder Amtsverhältnis, und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO),
 
(3)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

3.
gegebenenfalls Nachweise über die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO; ein Nachweis für das Jahr der Bewerbung ist nicht erforderlich. (Fn 7)
 
(4)
Der Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO auf Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 4 und Abs. 2 Satz 5 BNotO auf die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO ist in zwei Stücken gemeinsam mit der Bewerbung zu stellen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 17: in Absatz 1; in Absatz 2; in Absatz 3; in Absatz 4 Satz 1; in Absatz 4 Satz 2; in Absatz 4 Satz 3; in Absatz 5 Satz 3

 

§ 17 (Fn 5)


(1)
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO).

(2)
Die fachliche Eignung wird nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 vom Hundert nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO).

(3)
Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen (§ 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO).

(4)
Vor der Bestellung zum Notar hat der Bewerber darüber hinaus nachzuweisen, dass er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist; dieser Nachweis soll in der Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar, den die für den in Aussicht genommenen Amtsbereich zuständige Notarkammer bestimmt, durchläuft (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BNotO). Die Praxisausbildung kann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BNotO auf bis zu 80 Stunden verkürzt werden.

(5)
Der nach Absatz 4 zu erbringende Nachweis kann auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht werden. Die übrigen Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein; die für die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern maßgebenden Leistungen müssen zu diesem Zeitpunkt erbracht sein. Bescheinigungen oder sonstige Unterlagen, die dem Nachweis der Eignung oder der für die Auswahl maßgebenden Leistungen dienen, müssen vor Ablauf der Bewerbungsfrist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts eingehen (§ 6 b Abs. 4 BNotO). Liegen diese bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, werden sie berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber deren Vorlage vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist angekündigt hat.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 16 Absatz 5


(5) (Fn 11)
Zum Zeitpunkt der Bestellung dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben (§§ 8, 9 BNotO).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Neufassung § 16 Absatz 4

 

(4) (Fn 11)
Erfüllt keine der Bewerberinnen und keiner der Bewerber die Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 2, können sie abweichend hiervon zur Notarin und zum Notar bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist die Tätigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausüben und sichergestellt ist, dass sie mit den Verhältnissen im Bereich des künftigen Amtsbereichs durch die anwaltliche Tätigkeit bereits hinreichend vertraut und die organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen zur Ausübung des Berufs als Notarin oder Notar gewährleistet sind.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : neuer Absatz 3 in § 16; bisherige Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5

 

(3)
Erfüllt keine der Bewerberinnen und keiner der Bewerber die Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 2, können sie abweichend hiervon zur Notarin und zum Notar bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist die Tätigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausüben und sichergestellt ist, dass sie mit den Verhältnissen im Bereich des künftigen Amtsbereichs durch die anwaltliche Tätigkeit bereits hinreichend vertraut und die organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen zur Ausübung des Berufs als Notarin oder Notar gewährleistet sind.


(4)
Zum Zeitpunkt der Bestellung dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben (§§ 8, 9 BNotO).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderungen in § 16: Absatz 1 Nummer 2; Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4

 

(1)

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

2.
im Falle der erstmaligen Bestellung bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 6 Abs. 1 BNotO).

(2)
Sie sollen nur bestellt werden, wenn sie

1.
mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig waren und

4.
ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO); näheres regelt der Kriterienkatalog zur Feststellung der notarspezifischen Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen (Anlage 4). (Fn 7)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung im neuen § 15a Absatz 4

 

(4)
Altersstrukturstellen sind auf auszuschreibende Bedürfnisstellen und Bedürfnisstellen II anzurechnen.
 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : § 15 a wird aufgehoben; der bisherige § 15 b wird § 15 a

<p align="center">  <p align="center"> § 15a (Fn 9)

 

(1)

 

Um besonders geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zum Notaramt zu ermöglichen, können in den Jahren 2021 und 2022 abweichend von § 15 Abs. 3 weitere Stellen ausgeschrieben werden (Bedürfnisstellen II). Besonders geeignet sind solche Bewerberinnen und Bewerber, die einen Notendurchschnitt aus der notariellen Fachprüfung und der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung von mindestens 8 Punkten aufweisen. Die Berechnung erfolgt nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO.

 

 

(2)

Abweichend von § 15 Abs. 1 wird für die Ausschreibung der Bedürfnisstellen II die Bedürfniszahl 275 zugrunde gelegt.

 

(3)

Ist die Anzahl der in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notarinnen und Notare zuzüglich der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens noch nicht besetzten Notarstellen, geringer als die Anzahl der nach § 15a Abs. 2 ermittelten Stellen, werden in Höhe der Differenz Bedürfnisstellen II ausgeschrieben. Bei der Berechnung gelten als auszuschreibende Bedürfnisstellen II auch diejenigen Stellen der Notarinnen und Notare,

1.

die im laufenden Kalenderjahr die Altersgrenze gemäß §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO erreichen,

2.

die bis zum 1. März gemäß §§ 47 Nr. 1, 48 BNotO ihre Entlassung mit Wirkung zu einem Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr verlangt haben und

3.

deren Amt in den übrigen Fällen des § 47 BNotO bis zum 1. März erloschen ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Erklärung gemäß § 48c BNotO abgegeben wurde.

(4)      

Bedürfnisstellen II sind auf gemäß § 15 auszuschreibende Stellen anzurechnen.

 

(5)      

Bedürfnisstellen II werden erst dann besetzt, wenn vorrangig alle gemäß § 15 ausgeschriebenen Stellen besetzt wurden.

 

§ 15b (Fn 7)(Fn 9)

 

(1)
Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs können abweichend von § 15 Abs. 3 weitere Stellen ausgeschrieben werden (Altersstrukturstellen).

(2)
Die Ausschreibung von Altersstrukturstellen kann erfolgen, wenn die Altersgruppe der unter fünfzigjährigen Notarinnen und Notare deutlich unterrepräsentiert ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres der Anteil der unter fünfzigjährigen Notarinnen und Notare in einem Amtsgerichtsbezirk zuzüglich der ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen, nicht mehr als 15 vom Hundert der Bedürfnisnotariate gemäß § 15 Abs. 1 beträgt. Sind in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk Notarstellen ausgeschrieben worden, auf die noch keine Ernennungen erfolgt sind, werden diese in die Berechnung so eingestellt, als gehörten die künftigen Notarinnen und Notare der Altersgruppe der unter Fünfzigjährigen an.

(3)
Die Anzahl der Altersstrukturstellen beträgt höchstens 5 vom Hundert der Bedürfnisnotariate, aber mindestens eine Stelle. Eine Ausschreibung erfolgt nicht, soweit die Anzahl der amtierenden Notarinnen und Notare zuzüglich der neu auszuschreibenden Bedürfnis- und Altersstrukturstellen sowie der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen 110 vom Hundert der Bedürfnisnotariate übersteigt. Bei der Berechnung ist jeweils kaufmännisch zu runden.

(4)
Altersstrukturstellen sind auf auszuschreibende Bedürfnisstellen und Bedürfnisstellen II anzurechnen.
 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 15 Absatz 2

 

(2) (Fn 3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 14: Absatz 1; Absatz 2 Satz 1; Absatz 2 Satz 2; Absatz 3

 

§ 14


(1)
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung der Rheinischen Notarkammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestallungsurkunde mit.

(2)
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte händigen die Bestallungsurkunde aus, wenn der Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage vorgelegt worden ist (§ 6 a BNotO). Kommen die Bewerberinnen oder Bewerber dieser Verpflichtung in angemessener Zeit nicht nach, berichten die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Rückgabe der Bestallungsurkunde.

(3)
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte nehmen über die Aushändigung der Bestallungsurkunde sowie über die anschließende Eidesleistung (§ 13 BNotO) eine Niederschrift auf, benachrichtigen die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Rheinische Notarkammer durch Übersendung einer Abschrift und veranlassen die Notarinnen oder Notare, ihre Unterschriften sowie Abdrucke ihrer Prägesiegel und Farbdrucksiegel einzureichen (§§ 1, 2 DONot).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 12 Satz 1

 

§ 12 (Fn 2)


Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet nach Maßgabe der Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört; die Rheinische Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 10a Absatz 2

 

(2)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 9 Absatz 1 Satz 1

 

§ 9


(1)
Tatsachen, die zur Entlassung aus einem der in § 7 Abs. 7 Satz 2 BNotO genannten Gründe führen können, sind der oder dem für die Entlassung zuständigen Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Kenntnis zu bringen (§ 64 a Abs. 2 BNotO (Fn 5)).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 7 Absatz 2 Satz 4

 

Gleiches gilt für Notarassesorinnen und Notarassessoren, die an ein Gericht, eine Behörde oder eine vergleichbare Einrichtung abgeordnet sind. (Fn 5)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 4: Absatz 3, Satz 2, Nummer 1; Absatz 3 Satz 2 Nummer 2; Absatz 3 Satz 2 Nummer 5; Absatz 4 Nummer 5

 

Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1. 
auf welche Weise die Befähigung zum Richteramt erlangt worden ist (§ 5 BNotO), 
2.
welche Tätigkeiten seit der Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

 

5. (Fn 3)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis oder Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung und die Rheinische Notarkammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO).

(4) (Fn 7)
Der Bewerbung sind jeweils in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

5.
gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift des Nachweises über Anrechnungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BNotO,

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 2 Absatz 3 Satz 4; Änderung in Satz 5

 

Der Zeitpunkt für den Fall des § 7 Abs. 1 BNotO ist das Datum des voraussichtlichen Amtsantritts (§ 6 b Abs. 4 BNotO). Eine Vormerkliste gemäß § 7 Abs.2 Satz 3 BNotO wird nicht geführt.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Januar 2021 (3830 - Z. 44)

Bezug :  Neufassung der Anlage 2 zu § 28 Absatz 1

 
§ 28


(1)
Ferner erstellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 2 (Fn 7)und nehmen zur Frage der Ausschreibung von Notarstellen nach §§ 15 und 15 a (Fn 7) Stellung.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Januar 2021 (3830 - Z. 44)

Bezug :  § 28 Absatz 1 Satz 6

 

§ 28



(1)
Ferner erstellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 2 (Fn 7)und nehmen zur Frage der Ausschreibung von Notarstellen nach §§ 15 und 15 a (Fn 7) Stellung.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. Mai 2019

Bezug : § 15 a wird § 15 b mit Änderungen in Absatz 2 und Absatz 4

 

 § 15a (Fn 7)

 

(1)
Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs können abweichend von § 15 Abs. 3 weitere Stellen ausgeschrieben werden (Altersstrukturstellen).

(2)
Die Ausschreibung von Altersstrukturstellen kann erfolgen, wenn die Altersgruppe der unter fünfzigjährigen Notarinnen und Notare deutlich unterrepräsentiert ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres der Anteil der unter fünfzigjährigen Notarinnen und Notare in einem Amtsgerichtsbezirk zuzüglich der ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen, nicht mehr als 15 vom Hundert der Bedürfnisnotariate beträgt. Sind in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk Notarstellen ausgeschrieben worden, auf die noch keine Ernennungen erfolgt sind, werden diese in die Berechnung so eingestellt, als gehörten die künftigen Notarinnen und Notare der Altersgruppe der unter Fünfzigjährigen an.

(3)
Die Anzahl der Altersstrukturstellen beträgt höchstens 5 vom Hundert der Bedürfnisnotariate, aber mindestens eine Stelle. Eine Ausschreibung erfolgt nicht, soweit die Anzahl der amtierenden Notarinnen und Notare zuzüglich der neu auszuschreibenden Bedürfnis- und Altersstrukturstellen sowie der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen 110 vom Hundert der Bedürfnisnotariate übersteigt. Bei der Berechnung ist jeweils kaufmännisch zu runden.

(4)
Altersstrukturstellen sind auf auszuschreibende Bedürfnisstellen anzurechnen.
 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. Mai 2019

Bezug : § 15a

 

§ 15a (Fn 7)

 

(1)
Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs können abweichend von § 15 Abs. 3 weitere Stellen ausgeschrieben werden (Altersstrukturstellen).

(2)
Die Ausschreibung von Altersstrukturstellen kann erfolgen, wenn die Altersgruppe der unter fünfzigjährigen Notarinnen und Notare deutlich unterrepräsentiert ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres der Anteil der unter fünfzigjährigen Notarinnen und Notare in einem Amtsgerichtsbezirk zuzüglich der ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen, nicht mehr als 15 vom Hundert der Bedürfnisnotariate beträgt. Sind in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk Notarstellen ausgeschrieben worden, auf die noch keine Ernennungen erfolgt sind, werden diese in die Berechnung so eingestellt, als gehörten die künftigen Notarinnen und Notare der Altersgruppe der unter Fünfzigjährigen an.

(3)
Die Anzahl der Altersstrukturstellen beträgt höchstens 5 vom Hundert der Bedürfnisnotariate, aber mindestens eine Stelle. Eine Ausschreibung erfolgt nicht, soweit die Anzahl der amtierenden Notarinnen und Notare zuzüglich der neu auszuschreibenden Bedürfnis- und Altersstrukturstellen sowie der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen 110 vom Hundert der Bedürfnisnotariate übersteigt. Bei der Berechnung ist jeweils kaufmännisch zu runden.

(4)
Altersstrukturstellen sind auf auszuschreibende Bedürfnisstellen anzurechnen. 

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. Mai 2019

Bezug : § 15, Absatz 1, Absatz 3

 

 

§ 15



(1) (Fn 2)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 275 (Fn 4) beträgt (Bedürfnisnotariat) (Fn 7). Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,2 zu gewichten. (Fn 4)


(3) (Fn 4) (Fn 7)
Ist die Anzahl der in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notarinnen und Notare zuzüglich der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen, geringer als die Anzahl der nach Absatz 1 ermittelten Stellen, werden in Höhe der Differenz Notarstellen ausgeschrieben (Bedürfnisstellen). Der Berechnung sind die Geschäftsübersichten nach § 28 zugrunde zu legen. Bei der Berechnung gelten als auszuschreibende Bedürfnisstellen ferner die Stellen der Notarinnen und Notare,

1.        
die im laufenden Kalenderjahr die Altersgrenze gemäß §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO erreichen,

2.
die bis zum 1. März gemäß §§ 47 Nr. 2, 48 BNotO ihre Entlassung mit Wirkung zu einem Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr verlangt haben und

3.
deren Amt in den übrigen Fällen des § 47 BNotO bis zum 1. März erloschen ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Erklärung gemäß § 48c BNotO abgegeben wurde.
 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. Mai 2019

Bezug : § 10a

 

§ 10a (Fn 7)


(1)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten drei Kalenderjahren mindestens 1.350 beträgt (Bedürfnisnotariat). Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,2 zu gewichten.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 17. April 2018

Bezug : § 16

 § 16 (Fn 5)


(1)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

1.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind und

2.
im Falle der erstmaligen Bestellung bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 6 Abs. 1 BNotO).

(2)
Sie sollen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie

1.
mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig waren und

2.
die Tätigkeit nach Nr. 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausüben und

3.
die notarielle Fachprüfung nach § 7 a BNotO bestanden haben und

4.
ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO); näheres regelt der Kriterienkatalog zur Feststellung der notarspezifischen Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen (Anlage 4). (Fn 7)


 
(3)
Zum Zeitpunkt der Bestellung dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben (§§ 8, 9 BNotO).

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Januar 2016

Bezug : § 28

 
§ 28



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Geschäftsübersichten der Notarinnen und Notare (§ 24 DONot) und stellen nach der Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 1 zusammen. Dabei sind die Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Amtssitze in demselben Amtsgerichtsbezirk zusammenzuzählen. Dabei ist in der Spalte 3 für das Gebiet der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare die Zahl der am letzten Tage des Berichtsjahres vorhanden gewesenen Notarstellen und für das Gebiet des Anwaltsnotariats die Zahl der an diesem Tage im Amt gewesenen Notarinnen und Notare anzugeben. Die auf die Amtsgerichtsbezirke entfallenden Summen sind am Schluss der Übersicht besonders aufzuführen und ebenfalls zusammenzuzählen. Ferner erstellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 2 und nehmen zur Frage der Ausschreibung von Notarstellen nach § 15 Stellung.

(2)
Die nach Abs. 1 gefertigten Zusammenstellungen übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bis zum 1. März zweifach den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte. Diese reichen jeweils ein Stück mit einer den Oberlandesgerichtsbezirk umfassenden Übersicht, in die lediglich die Summen für die Landgerichtsbezirke aufzunehmen sind, bis zum 1. April an das Justizministerium und die Notarkammer weiter.

(3)
Für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ist die Gesamtübersicht in zwei Abschnitten, getrennt für die Gebiete der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare und des Anwaltsnotariats, zu erstellen.

(4)
Das zweite Stück der nach § 24 DONot vorgelegten Geschäftsübersichten übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte der Notarkammer zusammen mit der nach Abs. 1 Satz 6 gefertigten Übersicht.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Januar 2016

Bezug : § 24

 
§ 24



(1)
Ständige Vertreterinnen und Vertreter (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO) sollen nur bestellt werden, wenn die Notarinnen oder Notare aus beachtlichen Gründen an der Ausübung ihres Amtes häufig im ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein werden. Bestellungen von ständigen Vertreterinnen oder Vertretern sollen nicht erfolgen, wenn die Notarinnen oder Notare nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert sind. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Vertretenen vergrößert wird.

(2)
Die Bestellung ständiger Vertreterinnen und Vertreter soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Die Bestellung soll bis zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, sofern für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.

(3)
Anträge auf Bestellung ständiger Vertreterinnen oder Vertreter sind zu begründen. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen die Notarinnen oder Notare im Laufe des Kalenderjahres häufig an der persönlichen Ausübung des Notaramtes verhindert sein werden. Eine wiederholte Verhinderung kann bei den Notarinnen oder Notaren angenommen werden, die dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag angehören oder an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben oder in der Standesorganisation tätig sind.

(4)
§ 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(5)
Vor einer Entscheidung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bringen die ihnen nach § 33 Abs. 6 (Fn 5) DONot erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretungen der Notarkammer zur Kenntnis.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Januar 2016

Bezug : § 18

§ 18 (Fn 5)



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, zu richten; sie sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in deren oder dessen Bezirk sich die Notarstelle befindet. Für die Bewerbungen soll der amtliche Vordruck "Bewerbung um Bestellung zur Anwaltsnotarin/zum Anwaltsnotar" (Anlage 3) verwendet werden.

(2)
Der Antrag ist zweifach einzureichen und muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Wohn- und Kanzleianschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist - unter Abgabe einer anwaltlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit der gemachten Angaben - eine eigenhändig unterschriebene Erklärung abzugeben:

1.
über die Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO),

2.
über die Rechtsanwaltskammer, bei der die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt Mitglied ist, die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle und den gewünschten Amtssitz,

3.
zum Nachweis der Einhaltung der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO) darüber, welche Tätigkeiten als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt wo, in welchem organisatorischen Rahmen und in welchem Umfang seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind.

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5.
ob aufgrund einer Notarvertreter- oder Notariatsverwaltertätigkeit Zivilklagen anhängig oder ob gegebenenfalls Versicherungsleistungen geflossen sind,

6.
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

7.
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, hierzu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (vgl. § 46 BRAO, § 8 BNotO),

8.
dass weder ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten noch eine mit dem Notarberuf unvereinbare Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung besteht und keine sonstige mit dem Notarberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 BNotO, § 9 BNotO),

9.
bei welcher Dienststelle Personalakten, auch aus einem früheren Dienst- oder Amtsverhältnis, und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO),

10.
ob bereits eine Notarbestellung erfolgt oder beantragt war,

11.
eine Negativerklärung im Sinne des § 14 Abs. 5 BNotO.

(3)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit einem aktuellen Lichtbild (mit Unterschrift auf der Bildseite und Angabe des Aufnahmejahres),

2.
je eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung sowie der notariellen Fachprüfung.

3.
gegebenenfalls Nachweise über die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO,

(4)
Der Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO auf Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 4 und Abs. 2 Satz 5 BNotO auf die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO ist in zwei Stücken gemeinsam mit der Bewerbung zu stellen. Entsprechende Nachweise sind jeweils zweifach beizufügen.

(5)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls zweifach einzureichen.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Januar 2016

Bezug : § 16

 
§ 16 (Fn 5)



(1)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

1.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind und

2.
im Falle der erstmaligen Bestellung bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 6 Abs. 1 BNotO).

(2)
Sie sollen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie

1.
mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig waren und

2.
die Tätigkeit nach Nr. 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausüben und

3.
die notarielle Fachprüfung nach § 7 a BNotO bestanden haben und

4.
ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO).

(3)
Zum Zeitpunkt der Bestellung dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben (§§ 8, 9 BNotO).

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Januar 2016

Bezug : § 15

 
3. Abschnitt
Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar
§ 15



(1) (Fn 2)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 275 (Fn 4) beträgt. Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,2 zu gewichten. (Fn 4)

(2) (Fn 3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.

(3) (Fn 4)
Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs kann erstmals ab dem Jahr 2011 eine Ausschreibung von Altersstrukturstellen nach dem Altersgruppenmodell erfolgen. Demnach kommt eine Ausschreibung entsprechender Stellen dann in Betracht, wenn die Altersgruppe der unter 50-jährigen Notare deutlich unterrepräsentiert ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Anteil der unter 50-jährigen Notare 15 % oder weniger der Bedürfnisnotariate entspricht. Die Anzahl der ausgeschriebenen Altersstrukturstellen darf in jedem Jahr höchstens 5 % der Bedürfnisstellen betragen. Eventuell auszuschreibende Bedürfnisstellen sind hierauf anzurechnen. Die Anzahl der vorhandenen Notare darf pro Bezirk 110% der Bedürfnisstellen nicht übersteigen. Die nähere Ausgestaltung bleibt einem Ausführungserlass vorbehalten.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Januar 2016

Bezug : § 11

§ 11



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung zu richten.

(2)
Wer sich um mehrere Notarstellen bewirbt, hat für jede Bewerbung ein besonderes Gesuch einzureichen und zugleich anzugeben, welche Stelle er in erster Linie anstrebt. Im übrigen darf auf den Inhalt einer anderen Bewerbung nicht verwiesen werden.

(3)
Bewerbungen von Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und -assessoren müssen enthalten:

1.
die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsnamens, des Wohnortes und der Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,

2.
die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle,

3. (Fn 3)
eine Erklärung über etwaige für das Bewerbungsgesuch maßgebende besondere Gründe.

(4)
Gesuche anderer Bewerberinnen und Bewerber haben den Erfordernissen des Abs. 3 sowie des   § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 (Fn 4) und Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 zu entsprechen.

(5)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder frühere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen außerdem mitteilen, ob ihnen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einmal versagt, widerrufen oder zurückgenommen worden ist; die Stelle, welche die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme ausgesprochen hat, ist zu bezeichnen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ferner zu erklären, dass sie für den Fall der Bestellung zur Notarin oder zum Notar auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Januar 2016

Bezug : § 10

2. Abschnitt
Bestellung der Notarin und des Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung
§ 10



Aus Anlass des Erreichens der Altersgrenze freiwerdende Notarstellen zeigen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte dem Justizministerium mindestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt an; im übrigen werden freiwerdende Notarstellen unverzüglich angezeigt.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Januar 2016

Bezug : § 6

§ 6



(1)
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Ernennung zur Notarassessorin oder zum Notarassessor abgelehnt worden ist, werden von der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt.

(2)
Die oder der für das Bewerbungsverfahren zuständige Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts sowie die Rheinische Notarkammer über die Einstellungsentscheidung.

(3)
Die Rheinische Notarkammer benachrichtigt die Präsidentinnen oder die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts von der Überweisung der Notarassessorinnen und -assessoren an eine Notarin oder einen Notar (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Sie macht die Notarassessorinnen und -assessoren bei der Überweisung darauf aufmerksam, dass sie der Dienstaufsicht und der Disziplinargerichtsbarkeit (§§ 92 bis 110 a BNotO) unterstehen.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Januar 2016

Bezug : § 4

 
1. Abschnitt
Anwärterdienst
§ 4



(1)
In den Anwärterdienst für das Notaramt soll nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sich nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Notaramt eignet. Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst wird nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorgenommen.

(2)
Das Bewerbungsverfahren wird jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder Köln in wechselnder Zuständigkeit für beide Oberlandesgerichtsbezirke durchgeführt. Bewerbungen um Übernahme in den Anwärterdienst für das Notaramt sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. Die Bewerbung soll vor der Vollendung des 35. Lebensjahres gestellt werden; dies gilt auch für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX. Wer die Altersgrenze überschreitet, wird nur berücksichtigt, wenn triftige Gründe für die Verzögerung glaubhaft gemacht werden.

(3)
Die Bewerbung ist zweifach einzureichen und muss die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsnamens, des Geburtstages, des Geburtsortes, des Wohnortes und der Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über die Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO) (Fn 5),

2.
auf welche Weise die Befähigung zum Richteramt erlangt worden ist (§ 5 BNotO),

3.
welche Tätigkeiten seit der Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5.
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

6. (Fn 3)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis oder Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung und die Rheinische Notarkammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO).

(4)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein aktuelles Lichtbild (Passbildformat),

2.
ein Lebenslauf,

3.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechnungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1 BNotO (Fn 5).

(5)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls doppelt einzureichen.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Januar 2016

Bezug : § 2

§ 2


(1)
Es werden so viele Notarinnen und Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.

(2)
Es werden nur so viele Bewerberinnen und Bewerber in den Anwärterdienst für das Notaramt übernommen, wie später voraussichtlich als Notarinnen oder Notare bestellt werden können. Die Höchstzahl der Notarassessorinnen und -assessoren wird nach Anhörung der Präsidentinnen oder der Präsidenten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln sowie der Rheinischen Notarkammer vom Justizministerium festgesetzt.

(3)
Die Ausschreibung von Notarstellen sowie von Stellen im Anwärterdienst für das Notaramt wird durch das Justizministerium in Abstimmung mit den betroffenen Präsidentinnen oder den betroffenen Präsidenten der Oberlandesgerichte veranlasst. Die Ausschreibung erfolgt im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. (Fn 3) Mehrere freiwerdende Notarstellen sollen möglichst gleichzeitig ausgeschrieben werden. Der Zeitpunkt für den Fall des § 7 Abs. 1 BNotO ist das Datum des voraussichtlichen Amtsantritts (§ 6 b Abs. 4 BNotO). Eine Vormerkliste gemäß § 7 Abs.2 Satz 3 BNotO wird nicht geführt.

(4)
Über gerichtliche Entscheidungen in Besetzungsverfahren sowie über Personalangelegenheiten von grundsätzlicher oder außergewöhnlicher Bedeutung ist unbeschadet der in den folgenden Vorschriften geregelten Zuständigkeiten dem Justizministerium auf dem Dienstweg zu berichten.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 3. Juni 2014

Bezug : § 35

§ 35



Die §§ 32 bis 34 finden auf Notarassessorinnen und -assessoren, auf Notariatsverwalterinnen und -verwalter sowie auf Vertreterinnen und Vertreter sinngemäß Anwendung.
 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. März 2002

Bezug : § 34


§ 34



Die dienstliche Verantwortlichkeit der Notarinnen und Notare, die eine nicht genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung übernehmen, bleibt unberührt. 



Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.12.2011

Bezug : 5. Abschnitt, § 42

5. Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen
Mitteilungspflichten, Vertretung in Verfahren nach § 111 BNotO (Fn 3)
§ 40



(1) (Fn 4)
Die in den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte wahr.

(2) (Fn 3)
Mitteilungen im behördlichen (Fn 4) Disziplinarverfahren erfolgen durch die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, die Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, an die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar ist.

(3) (Fn 3)
Disziplinarverfügungen und andere verfahrensabschließende Entscheidungen im behördlichen (Fn 4) Disziplinarverfahren sowie Missbilligungen (§ 94 BNotO) sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte bzw. der Landgerichte, der Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar ist, mitzuteilen.

(4) (Fn 3)
Bei Einleitung eines behörlichen Disziplinarverfahrens (Fn 4) gegen eine Anwaltsnotarin oder einen Anwaltsnotar ist neben den in Absatz 3 (Fn 4) genannten Stellen auch die Generalstaatsanwaltschaft (§ 118 a BRAO) zu unterrichten.

(5)
Spricht die Notarkammer eine Ermahnung aus (§ 75 BNotO), so teilt sie dies den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides mit.

§ 41



(1)
Wegen der Mitteilungen in gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren anhängigen Strafverfahren wird auf Nr. 23 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) verwiesen. Auf die weitere Mitteilungspflicht gemäß Nr. 29 MiStra wird hingewiesen.

(2) (Fn 4)
Für die Mitteilungen von Klagen, Vollstreckungsmaßnahmen u.a. gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren gilt die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen.

§ 42



(1) (Fn 3)
In den Verfahren über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO wird die Justizverwaltung durch diejenige Behörde vertreten, deren Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens ist. In den Fällen des § 111 Abs. 2 Satz 2 BNotO gilt Entsprechendes.

(2) (Fn 3)
Die vertretende Behörde unterrichtet die übergeordnete Justizbehörde und die zuständige Notarkammer über den Eingang eines Antrages nach § 111 BNotO, über jede die Instanz abschließende Entscheidung, die Einlegung von Rechtsmitteln und den Ausgang des Verfahrens. Abweichend von Satz 1 ist mir nur über gerichtliche Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.12.2011

Bezug : §§ 20, 21

3. Abschnitt
Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar
§ 15



(1) (Fn 2)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 275 (Fn 4) beträgt. Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,2 zu gewichten. (Fn 4)

(2) (Fn 3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.

(3) (Fn 4)
Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs kann erstmals ab dem Jahr 2011 eine Ausschreibung von Altersstrukturstellen nach dem Altersgruppenmodell erfolgen. Demnach kommt eine Ausschreibung entsprechender Stellen dann in Betracht, wenn die Altersgruppe der unter 50-jährigen Notare deutlich unterrepräsentiert ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Anteil der unter 50-jährigen Notare 15 % oder weniger der Bedürfnisnotariate entspricht. Die Anzahl der ausgeschriebenen Altersstrukturstellen darf in jedem Jahr höchstens 5 % der Bedürfnisstellen betragen. Eventuell auszuschreibende Bedürfnisstellen sind hierauf anzurechnen. Die Anzahl der vorhandenen Notare darf pro Bezirk 110% der Bedürfnisstellen nicht übersteigen. Die nähere Ausgestaltung bleibt einem Ausführungserlass vorbehalten.

§ 16 (Fn 5)



(1)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

1.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind und

2.
im Falle der erstmaligen Bestellung bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 6 Abs. 1 BNotO).

(2)
Sie sollen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie

1.
mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig waren und

2.
die Tätigkeit nach Nr. 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausüben und

3.
die notarielle Fachprüfung nach § 7 a BNotO bestanden haben und

4.
ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO).

(3)
Zum Zeitpunkt der Bestellung dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben (§§ 8, 9 BNotO).

§ 17 (Fn 5)



(1)
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO).

(2)
Die fachliche Eignung wird nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 vom Hundert nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO).

(3)
Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen (§ 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO).

(4)
Vor der Bestellung zum Notar hat der Bewerber darüber hinaus nachzuweisen, dass er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist; dieser Nachweis soll in der Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar, den die für den in Aussicht genommenen Amtsbereich zuständige Notarkammer bestimmt, durchläuft (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BNotO). Die Praxisausbildung kann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BNotO auf bis zu 80 Stunden verkürzt werden.

(5)
Der nach Absatz 4 zu erbringende Nachweis kann auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht werden. Die übrigen Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein; die für die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern maßgebenden Leistungen müssen zu diesem Zeitpunkt erbracht sein. Bescheinigungen oder sonstige Unterlagen, die dem Nachweis der Eignung oder der für die Auswahl maßgebenden Leistungen dienen, müssen vor Ablauf der Bewerbungsfrist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts eingehen (§ 6 b Abs. 4 BNotO). Liegen diese bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, werden sie berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber deren Vorlage vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist angekündigt hat.

§ 18 (Fn 5)



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, zu richten; sie sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in deren oder dessen Bezirk sich die Notarstelle befindet. Für die Bewerbungen soll der amtliche Vordruck "Bewerbung um Bestellung zur Anwaltsnotarin/zum Anwaltsnotar" (Anlage 3) verwendet werden.

(2)
Der Antrag ist zweifach einzureichen und muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Wohn- und Kanzleianschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist - unter Abgabe einer anwaltlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit der gemachten Angaben - eine eigenhändig unterschriebene Erklärung abzugeben:

1.
über die Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO),

2.
über die Rechtsanwaltskammer, bei der die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt Mitglied ist, die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle und den gewünschten Amtssitz,

3.
zum Nachweis der Einhaltung der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO) darüber, welche Tätigkeiten als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt wo, in welchem organisatorischen Rahmen und in welchem Umfang seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind.

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5.
ob aufgrund einer Notarvertreter- oder Notariatsverwaltertätigkeit Zivilklagen anhängig oder ob gegebenenfalls Versicherungsleistungen geflossen sind,

6.
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

7.
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, hierzu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (vgl. § 46 BRAO, § 8 BNotO),

8.
dass weder ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten noch eine mit dem Notarberuf unvereinbare Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung besteht und keine sonstige mit dem Notarberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 BNotO, § 9 BNotO),

9.
bei welcher Dienststelle Personalakten, auch aus einem früheren Dienst- oder Amtsverhältnis, und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO),

10.
ob bereits eine Notarbestellung erfolgt oder beantragt war,

11.
eine Negativerklärung im Sinne des § 14 Abs. 5 BNotO.

(3)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit einem aktuellen Lichtbild (mit Unterschrift auf der Bildseite und Angabe des Aufnahmejahres),

2.
je eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung sowie der notariellen Fachprüfung.

3.
gegebenenfalls Nachweise über die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO,

(4)
Der Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO auf Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 4 und Abs. 2 Satz 5 BNotO auf die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO ist in zwei Stücken gemeinsam mit der Bewerbung zu stellen. Entsprechende Nachweise sind jeweils zweifach beizufügen.

(5)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls zweifach einzureichen.

§ 19



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Bewerbungen und die vorgelegten Unterlagen und ziehen, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten sowie die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei. Sie geben ferner der Rechtsanwaltskammer zur Frage der persönlichen Eignung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann leiten sie ein Exemplar der Bewerbung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu und nehmen in dem Besetzungsbericht zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgeblichen Umständen, gegebenenfalls auch zu der Fristüberschreitung im Sinne des § 6 b Abs. 3 BNotO Stellung. Regelmäßig sollen neben dem Vorschlag zwei Ersatzvorschläge gemacht werden.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu. Sie beteiligen ferner die Generalstaatsanwaltschaft, soweit dies erforderlich erscheint. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

(3)
Die Notarkammer reicht den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte sämtliche Bewerbungen mit einer eingehenden Stellungnahme insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.

§ 20



Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

§ 21



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestallungsurkunde oder des Bescheides gemäß § 20 mit.

(2)
§ 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte veranlassen die Notarinnen und Notare ferner, zwei aktuelle Lichtbilder (Passbilder) im Termin zur Aushändigung der Bestallungsurkunde vorzulegen, und übersenden sodann einen vollständig ausgefüllten Personalbogen an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.12.2011

Bezug : §§ 16 - 18

3. Abschnitt
Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar
§ 15



(1) (Fn 2)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 275 (Fn 4) beträgt. Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,2 zu gewichten. (Fn 4)

(2) (Fn 3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.

(3) (Fn 4)
Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs kann erstmals ab dem Jahr 2011 eine Ausschreibung von Altersstrukturstellen nach dem Altersgruppenmodell erfolgen. Demnach kommt eine Ausschreibung entsprechender Stellen dann in Betracht, wenn die Altersgruppe der unter 50-jährigen Notare deutlich unterrepräsentiert ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Anteil der unter 50-jährigen Notare 15 % oder weniger der Bedürfnisnotariate entspricht. Die Anzahl der ausgeschriebenen Altersstrukturstellen darf in jedem Jahr höchstens 5 % der Bedürfnisstellen betragen. Eventuell auszuschreibende Bedürfnisstellen sind hierauf anzurechnen. Die Anzahl der vorhandenen Notare darf pro Bezirk 110% der Bedürfnisstellen nicht übersteigen. Die nähere Ausgestaltung bleibt einem Ausführungserlass vorbehalten.

§ 16



(1)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

a)
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind und

b)
im Falle der erstmaligen Bestellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Sie sollen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie

a)
mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren und

b)
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in (Fn 3) dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte tätig sind.
Hierbei dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben.

Die Voraussetzungen zu Satz 1 lit. b) und Satz 2 lit. a) und b) müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein (§ 6 Abs. 1 und 2 BNotO).

(2)
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare, an dem von der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltakademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Grundkurs "Anwaltsnotariat" oder einem inhaltlich und zeitlich vergleichbaren Kurs einer anderen beruflichen Organisation vorlegen und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.

§ 17 (Fn 1)



(1)
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung.

(2)
Die fachliche Eignung sowie die Dauer der Zulassung wird dabei mit Punkten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

1.
Das Ergebnis (Punktzahl nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 - BGBI. I S. 1243 -) der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Für ein Zeugnis über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, das zwar eine Benotung aber keine Punktzahl nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung enthält, wird die Punktzahl angesetzt, die für ein vergleichbares Ergebnis nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 in Ansatz zu bringen wäre. Ein unbenotetes Zeugnis über das Bestehen der Staatsprüfung wird mit vier Punkten bewertet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Staatsprüfung abgelegt worden ist, nach, dass eine höhere Punktzahl in Ansatz zu bringen ist.

2.
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt maximal mit 30 Punkten bewertet. Sie wird berechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde über die Zulassung (Fn 3). Die Berechnung des Zeitraumes in Monate erfolgt, indem zunächst die vollen Monate ausgezählt und die verbleibende Restdauer als weiterer Monat hinzugerechnet wird. Im Rahmen der hiernach zu berücksichtigenden Tätigkeitsdauer sind die Zeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO anzurechnen; für die Berechnung gilt Satz 3 entsprechend.

3.
Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen wird mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag bewertet. Die Summe der anrechenbaren Punkte beträgt maximal 60 Punkte. Fortbildungskurse nach Satz 1 sind die in notarrelevanten Rechtsgebieten von beruflichen Organisationen, insbesondere die vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - und der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltAkademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Kurse. Unberücksichtigt bleibt der Grundkurs gemäß § 16 Abs. 2. Über die erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Themenschwerpunkte und die Dauer der Teilnahme in Halbtagen ergeben.

4.
Von der Bewerberin oder dem Bewerber beurkundete Niederschriften nach §§ 8, 36 und 38 BeurkG werden jeweils mit 0,1 Punkten, Niederschriften, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ende der Bewerbungsfrist während einer Notarvertreterbestellung oder Notariatsverwalterbestellung mit einer ununterbrochenen Dauer von mindestens zwei Wochen errichtet wurden, mit jeweils 0,2 Punkten bewertet. Insgesamt werden maximal 60 Punkte angerechnet.
Über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie die Dauer der jeweiligen Vertreterbestellungen oder Verwalterbestellungen soll die Bewerberin oder der Bewerber Bescheinigungen der vertretenen Notarinnen und Notare oder - bei einer Verwalterbestellung - der zuständigen Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte nach dem Muster der Anlage 3 beibringen.

5.
Soweit bei Nr. 3 oder 4 über die jeweilige anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden. Die Summe der nach Nrn. 3 und 4 anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte.

6.
Im Rahmen der Gesamtentscheidung können weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen angerechnet werden: Dies kommt in der Regel in Betracht für:

a)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar/in bis zu 20 Punkte,

b)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit bei dem Deutschen Notarinstitut bis zu 20 Punkte,

c)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Geschäftsführung notarieller Berufsorganisationen bis zu 20 Punkte,

d)
die Erfahrungen als Notarvertreter/in oder Notariatsverwalter/in bis zu 10 Punkte,

e)
benotete Leistungsnachweise für den Besuch von notarspezifischen Fortbildungskursen im Sinne der Ziffer 3 bis zu 10 Punkte,

f)
Vortragstätigkeiten im Rahmen der beruflichen Organisationen (§ 6 Abs. 3 BNotO) bis zu 10 Punkte,

g)
Veröffentlichungen zu notarspezifischen Themen bis zu 10 Punkte.

(3) Bei der Bewertung nach Abs. 2 werden nur solche Umstände berücksichtigt, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen.

(4) Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX werden gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern mit gleicher Punktzahl bevorzugt.

§ 18



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, zu richten; sie sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in deren oder dessen Bezirk sich die Notarstelle befindet. Für die Bewerbungen soll der amtliche Vordruck "Bewerbung um Bestellung zur Anwaltsnotarin/zum Anwaltsnotar" (Anlage 4) verwendet werden. (Fn 3)

(2)
Der Antrag ist zweifach einzureichen und muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Wohn- und Kanzleianschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO),

2.
über die Rechtsanwaltskammer, bei der die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt Mitglied ist, (Fn 3) die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle und den gewünschten Amtssitz,

3.
welche Tätigkeiten seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5. (Fn 1)
ob aufgrund einer Notarvertreter- oder Notarverwaltertätigkeit Zivilklagen anhängig oder ob gegebenenfalls Versicherungsleistungen geflossen sind. Dieser Erklärung ist eine Bescheinigung der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars, dass die Vertretungszeit im Wesentlichen unter Beachtung der maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, BeurkG, DONot, Richtlinien der Notarkammer nach § 67 Abs. 2 BNotO) durchgeführt worden ist, beizufügen (nach dem Muster der Anlage 3).

6. (Fn 1)
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

7. (Fn 3)
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, hierzu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (vgl. § 46 BRAO, § 8 BNotO),

8. (Fn 1)
dass weder ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten noch eine mit dem Notarberuf unvereinbare Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung besteht und keine sonstige mit dem Notarberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 BNotO, § 9 BNotO),

9. (Fn 1)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO),

10. (Fn 1)
eine Negativerklärung im Sinne des § 14 Abs. 5 BNotO.

(3)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit einem aktuellen Lichtbild,

2.
eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,

3.
beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum Nachweis der fachlichen Eignung (§ 16 Abs. 2),

4.
gegebenenfalls beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen nach § 17 Abs.2 Nrn.3 und 4,

5.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO.

(4)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls zweifach einzureichen.

§ 19



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Bewerbungen und die vorgelegten Unterlagen und ziehen, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten sowie die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei. Sie geben ferner der Rechtsanwaltskammer zur Frage der persönlichen Eignung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann leiten sie ein Exemplar der Bewerbung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu und nehmen in dem Besetzungsbericht zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgeblichen Umständen, gegebenenfalls auch zu der Fristüberschreitung im Sinne des § 6 b Abs. 3 BNotO Stellung. Regelmäßig sollen neben dem Vorschlag zwei Ersatzvorschläge gemacht werden.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu. Sie beteiligen ferner die Generalstaatsanwaltschaft, soweit dies erforderlich erscheint. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

(3)
Die Notarkammer reicht den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte sämtliche Bewerbungen mit einer eingehenden Stellungnahme insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.

§ 20



Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

§ 21



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestallungsurkunde oder des Bescheides gemäß § 20 mit.

(2)
§ 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte veranlassen die Notarinnen und Notare ferner, zwei aktuelle Lichtbilder (Passbilder) im Termin zur Aushändigung der Bestallungsurkunde vorzulegen, und übersenden sodann einen vollständig ausgefüllten Personalbogen an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.12.2011

Bezug : § 9

1. Abschnitt
Anwärterdienst
§ 4



(1)
In den Anwärterdienst für das Notaramt soll nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sich nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Notaramt eignet. Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst wird nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorgenommen.

(2)
Das Bewerbungsverfahren wird jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder Köln in wechselnder Zuständigkeit für beide Oberlandesgerichtsbezirke durchgeführt. Bewerbungen um Übernahme in den Anwärterdienst für das Notaramt sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. Die Bewerbung soll vor der Vollendung des 35. Lebensjahres gestellt werden; dies gilt auch für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX. Wer die Altersgrenze überschreitet, wird nur berücksichtigt, wenn triftige Gründe für die Verzögerung glaubhaft gemacht werden.

(3)
Die Bewerbung ist zweifach einzureichen und muss die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsnamens, des Geburtstages, des Geburtsortes, des Wohnortes und der Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über die Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO) (Fn 5),

2.
auf welche Weise die Befähigung zum Richteramt erlangt worden ist (§ 5 BNotO),

3.
welche Tätigkeiten seit der Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5.
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

6. (Fn 3)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis oder Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung und die Rheinische Notarkammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO).

(4)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein aktuelles Lichtbild (Passbildformat),

2.
ein Lebenslauf,

3.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechnungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1 BNotO (Fn 5).

(5)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls doppelt einzureichen.

§ 5



(1)
Die jeweils zuständige Präsidentin oder der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichts prüft die Bewerbungen sowie die vorgelegten Unterlagen und zieht, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten und die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei und leitet sodann die Bewerbungen mit den Vorgängen der Rheinischen Notarkammer zu.

(2)
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern Vorstellungsgespräche durch. An diesen Gesprächen ist die Präsidentin oder der Präsident des anderen Oberlandesgerichts und die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Vertreter der Rheinischen Notarkammer können an diesen Gesprächen ebenfalls teilnehmen. Führt die Rheinische Notarkammer eigene Vorstellungsgespräche durch, an denen die Vertreter der Oberlandesgerichte beteiligt werden, so kann auf das Vorstellungsgespräch gemäß Satz 1 verzichtet werden.

(3)
Soweit die Rheinische Notarkammer nach Prüfung der Unterlagen Bewerberinnen oder Bewerber in fachlicher Hinsicht für die Einstellung in den Anwärterdienst für geeignet hält, fordert sie sie auf, ein amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand beizubringen. Hierbei sind die Vorschriften über die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung von Justizbediensteten entsprechend anzuwenden. Nach Durchführung der Vorstellungsgespräche reicht die Rheinische Notarkammer sämtliche Bewerbungen, die beigezogenen Vorgänge und die amtsärztlichen Zeugnisse der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts mit einer eingehenden Stellungnahme, insbesondere zur fachlichen und persönlichen Eignung und zur Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen oder Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Einstellung in den Anwärterdienst als Notarassessorin oder Notarassessor entscheidet die oder der für das Bewerbungsverfahren jeweils zuständige Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts.

§ 6



(1)
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Ernennung zur Notarassessorin oder zum Notarassessor abgelehnt worden ist, werden von der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt.

(2)
Die oder der für das Bewerbungsverfahren zuständige Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts sowie die Rheinische Notarkammer über die Einstellungsentscheidung.

(3)
Die Rheinische Notarkammer benachrichtigt die Präsidentinnen oder die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts von der Überweisung der Notarassessorinnen und -assessoren an eine Notarin oder einen Notar (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Sie macht die Notarassessorinnen und -assessoren bei der Überweisung darauf aufmerksam, dass sie der Dienstaufsicht und der Disziplinargerichtsbarkeit (§§ 92 bis 110 a BNotO) unterstehen.

§ 7



(1)
Die Bewerberinnen und Bewerber, die in den Anwärterdienst übernommen werden, erhalten über ihre Ernennung zur Notarassessorin oder zum Notarassessor eine Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Ausbildungsnotarin oder der Ausbildungsnotar des § 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO ihren oder seinen Amtssitz hat.

(2)
Die Dienstaufsicht wird von den am jeweiligen Amtssitz der Ausbildungsnotarin oder des Ausbildungsnotars oder einer verwalteten Notarstelle zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübt. Ein vorübergehender Einsatz in einem anderen Bezirk sowie eine Abordnung an eine andere Ausbildungsstelle außerhalb der Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln lassen die nach Satz 1 bestehende Zuständigkeit unberührt. Notarassessorinnen und -assessoren, die an die Geschäftsstellen der Rheinischen Notarkammer und der Bundesnotarkammer in Köln abgeordnet sind, unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln.

(3)
Einer Notarin oder einem Notar ist nur eine Notarassessorin oder ein Notarassessor zu überweisen.

§ 8



Der Anwärterdienst beginnt mit dem Tag des jeweiligen Dienstantritts. Diesen zeigen die Notarinnen oder Notare den Präsidentinnen oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts sowie der Rheinischen Notarkammer an.

§ 9



(1)
Tatsachen, die zur Entlassung aus einem der in § 7 Abs. 7 Satz 2 BNotO genannten Gründe führen können, sind der oder dem für die Entlassung zuständigen Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Kenntnis zu bringen (§ 64 a Abs. 3 BNotO). Diese oder dieser hört die Betroffene oder den Betroffenen und holt die Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer ein.

(2)
Zur Fristbestimmung und zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BNotO ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, die oder der über die Einstellung entschieden hat (§ 5 Abs. 4 (Fn 4)). Zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BNotO sowie zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BNotO ist die oder der gemäß § 7 Abs. 2 die Dienstaufsicht führende Präsidentin oder  Präsident des Oberlandesgerichts zuständig. Die Aufforderung und Entlassung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO erfolgt durch die oder den für den Amtssitz der angebotenen Notarstelle zuständige(n) Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts.

(3)
Frühere Notarassessorinnen und -assessoren sind zur Führung der Bezeichnung "Notarassessorin" oder "Notarassessor" auch mit einem auf das Ausscheiden aus dem Dienst hinweisenden Zusatz nicht befugt.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.12.2011

Bezug : § 7

1. Abschnitt
Anwärterdienst
§ 4



(1)
In den Anwärterdienst für das Notaramt soll nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sich nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Notaramt eignet. Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst wird nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorgenommen.

(2)
Das Bewerbungsverfahren wird jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder Köln in wechselnder Zuständigkeit für beide Oberlandesgerichtsbezirke durchgeführt. Bewerbungen um Übernahme in den Anwärterdienst für das Notaramt sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. Die Bewerbung soll vor der Vollendung des 35. Lebensjahres gestellt werden; dies gilt auch für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX. Wer die Altersgrenze überschreitet, wird nur berücksichtigt, wenn triftige Gründe für die Verzögerung glaubhaft gemacht werden.

(3)
Die Bewerbung ist zweifach einzureichen und muss die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsnamens, des Geburtstages, des Geburtsortes, des Wohnortes und der Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über die Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO) (Fn 5),

2.
auf welche Weise die Befähigung zum Richteramt erlangt worden ist (§ 5 BNotO),

3.
welche Tätigkeiten seit der Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5.
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

6. (Fn 3)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis oder Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung und die Rheinische Notarkammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO).

(4)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein aktuelles Lichtbild (Passbildformat),

2.
ein Lebenslauf,

3.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechnungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1 BNotO (Fn 5).

(5)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls doppelt einzureichen.

§ 5



(1)
Die jeweils zuständige Präsidentin oder der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichts prüft die Bewerbungen sowie die vorgelegten Unterlagen und zieht, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten und die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei und leitet sodann die Bewerbungen mit den Vorgängen der Rheinischen Notarkammer zu.

(2)
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern Vorstellungsgespräche durch. An diesen Gesprächen ist die Präsidentin oder der Präsident des anderen Oberlandesgerichts und die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Vertreter der Rheinischen Notarkammer können an diesen Gesprächen ebenfalls teilnehmen. Führt die Rheinische Notarkammer eigene Vorstellungsgespräche durch, an denen die Vertreter der Oberlandesgerichte beteiligt werden, so kann auf das Vorstellungsgespräch gemäß Satz 1 verzichtet werden.

(3)
Soweit die Rheinische Notarkammer nach Prüfung der Unterlagen Bewerberinnen oder Bewerber in fachlicher Hinsicht für die Einstellung in den Anwärterdienst für geeignet hält, fordert sie sie auf, ein amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand beizubringen. Hierbei sind die Vorschriften über die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung von Justizbediensteten entsprechend anzuwenden. Nach Durchführung der Vorstellungsgespräche reicht die Rheinische Notarkammer sämtliche Bewerbungen, die beigezogenen Vorgänge und die amtsärztlichen Zeugnisse der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts mit einer eingehenden Stellungnahme, insbesondere zur fachlichen und persönlichen Eignung und zur Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen oder Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Einstellung in den Anwärterdienst als Notarassessorin oder Notarassessor entscheidet die oder der für das Bewerbungsverfahren jeweils zuständige Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts.

§ 6



(1)
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Ernennung zur Notarassessorin oder zum Notarassessor abgelehnt worden ist, werden von der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt.

(2)
Die oder der für das Bewerbungsverfahren zuständige Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts sowie die Rheinische Notarkammer über die Einstellungsentscheidung.

(3)
Die Rheinische Notarkammer benachrichtigt die Präsidentinnen oder die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts von der Überweisung der Notarassessorinnen und -assessoren an eine Notarin oder einen Notar (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Sie macht die Notarassessorinnen und -assessoren bei der Überweisung darauf aufmerksam, dass sie der Dienstaufsicht und der Disziplinargerichtsbarkeit (§§ 92 bis 110 a BNotO) unterstehen.

§ 7



(1)
Die Bewerberinnen und Bewerber, die in den Anwärterdienst übernommen werden, erhalten über ihre Ernennung zur Notarassessorin oder zum Notarassessor eine Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Ausbildungsnotarin oder der Ausbildungsnotar des § 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO ihren oder seinen Amtssitz hat.

(2)
Die Dienstaufsicht wird von den am jeweiligen Amtssitz der Ausbildungsnotarin oder des Ausbildungsnotars oder einer verwalteten Notarstelle zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübt. Ein vorübergehender Einsatz in einem anderen Bezirk sowie eine Abordnung an eine andere Ausbildungsstelle außerhalb der Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln lassen die nach Satz 1 bestehende Zuständigkeit unberührt. Notarassessorinnen und -assessoren, die an die Geschäftsstellen der Rheinischen Notarkammer und der Bundesnotarkammer in Köln abgeordnet sind, unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln.

(3)
Einer Notarin oder einem Notar ist nur eine Notarassessorin oder ein Notarassessor zu überweisen.

§ 8



Der Anwärterdienst beginnt mit dem Tag des jeweiligen Dienstantritts. Diesen zeigen die Notarinnen oder Notare den Präsidentinnen oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts sowie der Rheinischen Notarkammer an.

§ 9



(1)
Tatsachen, die zur Entlassung aus einem der in § 7 Abs. 7 Satz 2 BNotO genannten Gründe führen können, sind der oder dem für die Entlassung zuständigen Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Kenntnis zu bringen (§ 64 a Abs. 3 BNotO). Diese oder dieser hört die Betroffene oder den Betroffenen und holt die Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer ein.

(2)
Zur Fristbestimmung und zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BNotO ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, die oder der über die Einstellung entschieden hat (§ 5 Abs. 4 (Fn 4)). Zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BNotO sowie zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BNotO ist die oder der gemäß § 7 Abs. 2 die Dienstaufsicht führende Präsidentin oder  Präsident des Oberlandesgerichts zuständig. Die Aufforderung und Entlassung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO erfolgt durch die oder den für den Amtssitz der angebotenen Notarstelle zuständige(n) Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts.

(3)
Frühere Notarassessorinnen und -assessoren sind zur Führung der Bezeichnung "Notarassessorin" oder "Notarassessor" auch mit einem auf das Ausscheiden aus dem Dienst hinweisenden Zusatz nicht befugt.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 19.12.2011

Bezug : § 4

1. Abschnitt
Anwärterdienst
§ 4



(1)
In den Anwärterdienst für das Notaramt soll nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sich nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Notaramt eignet. Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst wird nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorgenommen.

(2)
Das Bewerbungsverfahren wird jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder Köln in wechselnder Zuständigkeit für beide Oberlandesgerichtsbezirke durchgeführt. Bewerbungen um Übernahme in den Anwärterdienst für das Notaramt sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. Die Bewerbung soll vor der Vollendung des 35. Lebensjahres gestellt werden; dies gilt auch für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX. Wer die Altersgrenze überschreitet, wird nur berücksichtigt, wenn triftige Gründe für die Verzögerung glaubhaft gemacht werden.

(3)
Die Bewerbung ist zweifach einzureichen und muss die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsnamens, des Geburtstages, des Geburtsortes, des Wohnortes und der Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO),

2.
auf welche Weise die Befähigung zum Richteramt erlangt worden ist (§ 5 BNotO),

3.
welche Tätigkeiten seit der Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5.
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

6. (Fn 3)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis oder Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung und die Rheinische Notarkammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO).

(4)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein aktuelles Lichtbild (Passbildformat),

2.
ein Lebenslauf,

3.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechnungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO.

(5)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls doppelt einzureichen.

§ 5



(1)
Die jeweils zuständige Präsidentin oder der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichts prüft die Bewerbungen sowie die vorgelegten Unterlagen und zieht, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten und die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei und leitet sodann die Bewerbungen mit den Vorgängen der Rheinischen Notarkammer zu.

(2)
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern Vorstellungsgespräche durch. An diesen Gesprächen ist die Präsidentin oder der Präsident des anderen Oberlandesgerichts und die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Vertreter der Rheinischen Notarkammer können an diesen Gesprächen ebenfalls teilnehmen. Führt die Rheinische Notarkammer eigene Vorstellungsgespräche durch, an denen die Vertreter der Oberlandesgerichte beteiligt werden, so kann auf das Vorstellungsgespräch gemäß Satz 1 verzichtet werden.

(3)
Soweit die Rheinische Notarkammer nach Prüfung der Unterlagen Bewerberinnen oder Bewerber in fachlicher Hinsicht für die Einstellung in den Anwärterdienst für geeignet hält, fordert sie sie auf, ein amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand beizubringen. Hierbei sind die Vorschriften über die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung von Justizbediensteten entsprechend anzuwenden. Nach Durchführung der Vorstellungsgespräche reicht die Rheinische Notarkammer sämtliche Bewerbungen, die beigezogenen Vorgänge und die amtsärztlichen Zeugnisse der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts mit einer eingehenden Stellungnahme, insbesondere zur fachlichen und persönlichen Eignung und zur Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen oder Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Einstellung in den Anwärterdienst als Notarassessorin oder Notarassessor entscheidet die oder der für das Bewerbungsverfahren jeweils zuständige Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts.

§ 6



(1)
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Ernennung zur Notarassessorin oder zum Notarassessor abgelehnt worden ist, werden von der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt.

(2)
Die oder der für das Bewerbungsverfahren zuständige Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts sowie die Rheinische Notarkammer über die Einstellungsentscheidung.

(3)
Die Rheinische Notarkammer benachrichtigt die Präsidentinnen oder die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts von der Überweisung der Notarassessorinnen und -assessoren an eine Notarin oder einen Notar (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Sie macht die Notarassessorinnen und -assessoren bei der Überweisung darauf aufmerksam, dass sie der Dienstaufsicht und der Disziplinargerichtsbarkeit (§§ 92 bis 110 a BNotO) unterstehen.

§ 7



(1)
Die Bewerberinnen und Bewerber, die in den Anwärterdienst übernommen werden, erhalten über ihre Ernennung zur Notarassessorin oder zum Notarassessor eine Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Ausbildungsnotarin oder der Ausbildungsnotar des § 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO ihren oder seinen Amtssitz hat.

(2)
Die Dienstaufsicht wird von den am jeweiligen Amtssitz der Ausbildungsnotarin oder des Ausbildungsnotars oder einer verwalteten Notarstelle zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübt. Ein vorübergehender Einsatz in einem anderen Bezirk sowie eine Abordnung an eine andere Ausbildungsstelle außerhalb der Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln lassen die nach Satz 1 bestehende Zuständigkeit unberührt. Notarassessorinnen und -assessoren, die an die Geschäftsstellen der Rheinischen Notarkammer und der Bundesnotarkammer in Köln abgeordnet sind, unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln.

(3)
Einer Notarin oder einem Notar ist nur eine Notarassessorin oder ein Notarassessor zu überweisen.

§ 8



Der Anwärterdienst beginnt mit dem Tag des jeweiligen Dienstantritts. Diesen zeigen die Notarinnen oder Notare den Präsidentinnen oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts sowie der Rheinischen Notarkammer an.

§ 9



(1)
Tatsachen, die zur Entlassung aus einem der in § 7 Abs. 7 Satz 2 BNotO genannten Gründe führen können, sind der oder dem für die Entlassung zuständigen Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Kenntnis zu bringen (§ 64 a Abs. 3 BNotO). Diese oder dieser hört die Betroffene oder den Betroffenen und holt die Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer ein.

(2)
Zur Fristbestimmung und zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BNotO ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, die oder der über die Einstellung entschieden hat (§ 5 Abs. 4 (Fn 4)). Zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BNotO sowie zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BNotO ist die oder der gemäß § 7 Abs. 2 die Dienstaufsicht führende Präsidentin oder  Präsident des Oberlandesgerichts zuständig. Die Aufforderung und Entlassung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO erfolgt durch die oder den für den Amtssitz der angebotenen Notarstelle zuständige(n) Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts.

(3)
Frühere Notarassessorinnen und -assessoren sind zur Führung der Bezeichnung "Notarassessorin" oder "Notarassessor" auch mit einem auf das Ausscheiden aus dem Dienst hinweisenden Zusatz nicht befugt.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 20.10.2010

Bezug : §§ 40 und 41

5. Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen
Mitteilungspflichten, Vertretung in Verfahren nach § 111 BNotO (Fn 3)
§ 40



(1)
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle (§ 96 Satz 3 BNotO) üben die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte aus.

(2)
Die dem höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Aufgaben aus § 96 Satz 1 und 2 BNotO i.V. m. §§ 29 Abs. 3, 32 Abs. 2 DO NW nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte wahr. Von ihm etwaig verbleibenden Rechten aus § 32 Abs. 2 DO NW macht das Justizministerium keinen Gebrauch.

(3) (Fn 3)
Mitteilungen im förmlichen Disziplinarverfahren erfolgen durch die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, die Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, an die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar ist.

(4) (Fn 3)
Disziplinarverfügungen und andere verfahrensabschließende Entscheidungen im nicht förmlichen Disziplinarverfahren sowie Missbilligungen (§ 94 BNotO) sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte bzw. der Landgerichte, der Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar ist, mitzuteilen.

(5) (Fn 3)
Bei Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gegen eine Anwaltsnotarin oder einen Anwaltsnotar ist neben den in Absatz 4 genannten Stellen auch die Generalstaatsanwaltschaft (§ 118 a BRAO) zu unterrichten.

(6)
Spricht die Notarkammer eine Ermahnung aus (§ 75 BNotO), so teilt sie dies den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides mit.

§ 41



(1)
Wegen der Mitteilungen in gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren anhängigen Strafverfahren wird auf Nr. 23 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) verwiesen. Auf die weitere Mitteilungspflicht gemäß Nr. 29 MiStra wird hingewiesen.

(2)
Für die Mitteilungen von Klagen, Vollstreckungsmaßnahmen u. a. gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren gilt die AV vom 5. August 1999 (1430 - I D. 42) - JMBI. NRW S. 189 - in der jeweils gültigen Fassung. (Fn 3)


Fassung vor der Änderung durch AV vom 20.10.2010

Bezug : §§ 24, 26 und 39

§ 24



(1)
Ständige Vertreterinnen und Vertreter (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO) sollen nur bestellt werden, wenn die Notarinnen oder Notare aus beachtlichen Gründen an der Ausübung ihres Amtes häufig im ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein werden. Bestellungen von ständigen Vertreterinnen oder Vertretern sollen nicht erfolgen, wenn die Notarinnen oder Notare nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert sind. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Vertretenen vergrößert wird.

(2)
Die Bestellung ständiger Vertreterinnen und Vertreter soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Die Bestellung soll bis zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, sofern für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.

(3)
Anträge auf Bestellung ständiger Vertreterinnen oder Vertreter sind zu begründen. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen die Notarinnen oder Notare im Laufe des Kalenderjahres häufig an der persönlichen Ausübung des Notaramtes verhindert sein werden. Eine wiederholte Verhinderung kann bei den Notarinnen oder Notaren angenommen werden, die dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag angehören oder an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben oder in der Standesorganisation tätig sind.

(4)
§ 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(5)
Vor einer Entscheidung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bringen die ihnen nach § 33 Abs. 5 DONot erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretungen der Notarkammer zur Kenntnis.

§ 26



(1)
Besteht Anlass zur Bestellung von Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern (§ 56 Abs. 1 bis 3 BNotO), so berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte geben vor der Bestellung der Notariatsverwalterinnen und -verwalter der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Amtes teilen sie den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit.

(3)
Für ausgeschiedene Anwaltsnotarinnen und -notare können Notariatsverwalterinnen oder -verwalter bis zur Dauer eines Jahres bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Jahresfrist beginnt mit dem Tage des Erlöschens des Notaramtes. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte händigen den Notariatsverwalterinnen und -verwaltern die Bestallungsurkunde aus. § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 39



Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte werden beauftragt, die Anzeigen der Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 19 a Abs. 3 BNotO entgegenzunehmen und die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (§ 19 a Abs. 5 BNotO) wahrzunehmen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 20.10.2010

Bezug : § 15

3. Abschnitt
Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar
§ 15



(1) (Fn 2)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 400 beträgt.

(2) (Fn 3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 20.10.2010

Bezug : § 11

§ 11



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung zu richten.

(2)
Wer sich um mehrere Notarstellen bewirbt, hat für jede Bewerbung ein besonderes Gesuch einzureichen und zugleich anzugeben, welche Stelle er in erster Linie anstrebt. Im übrigen darf auf den Inhalt einer anderen Bewerbung nicht verwiesen werden.

(3)
Bewerbungen von Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und -assessoren müssen enthalten:

1.
die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsnamens, des Wohnortes und der Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,

2.
die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle,

3. (Fn 3)
eine Erklärung über etwaige für das Bewerbungsgesuch maßgebende besondere Gründe.

(4)
Gesuche anderer Bewerberinnen und Bewerber haben den Erfordernissen des Abs. 3 sowie des   § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 und Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 zu entsprechen.

(5)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder frühere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen außerdem mitteilen, ob ihnen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einmal versagt, widerrufen oder zurückgenommen worden ist; die Stelle, welche die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme ausgesprochen hat, ist zu bezeichnen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ferner zu erklären, dass sie für den Fall der Bestellung zur Notarin oder zum Notar auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 20.10.2010

Bezug : § 9

§ 9



(1)
Tatsachen, die zur Entlassung aus einem der in § 7 Abs. 7 Satz 2 BNotO genannten Gründe führen können, sind der oder dem für die Entlassung zuständigen Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Kenntnis zu bringen (§ 64 a Abs. 3 BNotO). Diese oder dieser hört die Betroffene oder den Betroffenen und holt die Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer ein.

(2)
Zur Fristbestimmung und zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BNotO ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, die oder der über die Einstellung entschieden hat (§ 5 Abs. 3). Zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BNotO sowie zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BNotO ist die oder der gemäß § 7 Abs. 2 die Dienstaufsicht führende Präsidentin oder  Präsident des Oberlandesgerichts zuständig. Die Aufforderung und Entlassung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO erfolgt durch die oder den für den Amtssitz der angebotenen Notarstelle zuständige(n) Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts.

(3)
Frühere Notarassessorinnen und -assessoren sind zur Führung der Bezeichnung "Notarassessorin" oder "Notarassessor" auch mit einem auf das Ausscheiden aus dem Dienst hinweisenden Zusatz nicht befugt.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug: § 43

6. Abschnitt
Erlöschen des Amtes, Aktenverwahrung
§ 43



(1)
Der Antrag auf Entlassung aus dem Amt (§ 48 BNotO) ist auf dem Dienstwege an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu richten. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte nehmen bei der Weitergabe des Antrags dazu Stellung, ob Anlass besteht, den in langjähriger Tätigkeit bewährten Notarinnen und Notaren Dank und Anerkennung für ihre Mitarbeit in der Rechtspflege auszusprechen. Ebenso ist im Fall des § 47 Nr. 1 BNotO bei Erreichen der Altersgrenze zu verfahren.

(2)
Der Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung (§§ 48 b und 48 c BNotO) soll spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt, von dem ab die Notarin oder der Notar das Amt vorübergehend niederlegen will, über die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zur abschließenden Entscheidung  gestellt werden. Der Antrag soll die Erklärung enthalten, ob die Notarin oder der Notar das Amt innerhalb eines Jahres am bisherigen Amtssitz wieder antreten will. Der Notarkammer soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3)
Erlischt das Notaramt aus einem der in § 47 Nrn. 1, 3, 4 und 7 BNotO aufgeführten Gründe, so ist den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte unter Angabe des Datums unverzüglich auf dem Dienstweg zu berichten. Im Falle des § 47 Nr. 3 BNotO findet Abs. 1 Satz 2 sinngemäß Anwendung.

(4)
Von dem Erlöschen des Notaramtes benachrichtigen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte die Notarkammer.

§ 44



(1)
Ist das Notaramt erloschen oder wird der Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind im Gebiet der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare die Akten in der Regel der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger in Verwahrung zu geben. Im übrigen soll die Verwahrung anderen nur in Ausnahmefällen übertragen werden.

(2)
Die Verwahrung kann auch in der Weise angeordnet werden, dass nur ein Teil der Akten (die neueren Urkunden) anderen Notarinnen oder Notaren in Verwahrung gegeben wird, während der Rest (die älteren Urkunden) in die Verwahrung des Amtsgerichts übergeht.

(3)
Soweit die Bücher und Akten in die Verwahrung der Notarinnen oder Notare übergehen, ist dem Amtsgericht am Amtssitz der ausgeschiedenen Notarinnen oder Notare von der Anordnung unverzüglich Kenntnis zu geben.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte können den Notarinnen oder Notaren, die Akten anderer Notarinnen oder Notare in Verwahrung nehmen, aufgeben, die übernommenen Akten auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und ein Verzeichnis etwa fehlender Urkunden vorzulegen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 42

5. Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen
Mitteilungspflichten, Vertretung in Verfahren nach § 111 BNotO (Fn 3)
§ 40



(1)
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle (§ 96 Satz 3 BNotO) üben die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte aus.

(2)
Die dem höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Aufgaben aus § 96 Satz 1 und 2 BNotO i.V. m. §§ 29 Abs. 3, 32 Abs. 2 DO NW nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte wahr. Von ihm etwaig verbleibenden Rechten aus § 32 Abs. 2 DO NW macht das Justizministerium keinen Gebrauch.

(3) (Fn 3)
Mitteilungen im förmlichen Disziplinarverfahren erfolgen durch die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, die Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, an die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar ist.

(4) (Fn 3)
Disziplinarverfügungen und andere verfahrensabschließende Entscheidungen im nicht förmlichen Disziplinarverfahren sowie Missbilligungen (§ 94 BNotO) sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte bzw. der Landgerichte, der Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar ist, mitzuteilen.

(5) (Fn 3)
Bei Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gegen eine Anwaltsnotarin oder einen Anwaltsnotar ist neben den in Absatz 4 genannten Stellen auch die Generalstaatsanwaltschaft (§ 118 a BRAO) zu unterrichten.

(6)
Spricht die Notarkammer eine Ermahnung aus (§ 75 BNotO), so teilt sie dies den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides mit.

§ 41



(1)
Wegen der Mitteilungen in gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren anhängigen Strafverfahren wird auf Nr. 23 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) verwiesen. Auf die weitere Mitteilungspflicht gemäß Nr. 29 MiStra wird hingewiesen.

(2)
Für die Mitteilungen von Klagen, Vollstreckungsmaßnahmen u. a. gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren gilt die AV vom 5. August 1999 (1430 - I D. 42) - JMBI. NRW S. 189 -.

§ 42



(1)
In den Verfahren nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BNotO, soweit diese nicht die Bestellung (§ 12 BNotO) und die Amtsenthebung (§§ 50 und 54 BNotO) zum Gegenstand haben, wird die Justizverwaltung von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt in Köln vertreten. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§ 111 Abs. 4 BNotO).

(2)
Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in Köln benachrichtigt in den Fällen des Abs. 1 die Justizbehörde, deren Entscheidung angefochten wird, die übergeordneten Justizbehörden sowie die Notarkammer, sofern sie vorher beteiligt worden ist,

1.
unter Übersendung einer Abschrift der Antragschrift und der angefochtenen Entscheidung, soweit diese nicht von den Mitteilungsempfängern erlassen ist,

2.
unter Übersendung einer Abschrift der die Instanz abschließenden Entscheidung,

3.
über die Einlegung eines Rechtsmittels und

4.
über den Ausgang des Verfahrens.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 41

5. Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen
Mitteilungspflichten, Vertretung in Verfahren nach § 111 BNotO (Fn 3)
§ 40



(1)
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle (§ 96 Satz 3 BNotO) üben die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte aus.

(2)
Die dem höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Aufgaben aus § 96 Satz 1 und 2 BNotO i.V. m. §§ 29 Abs. 3, 32 Abs. 2 DO NW nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte wahr. Von ihm etwaig verbleibenden Rechten aus § 32 Abs. 2 DO NW macht das Justizministerium keinen Gebrauch.

(3) (Fn 3)
Mitteilungen im förmlichen Disziplinarverfahren erfolgen durch die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, die Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, an die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar ist.

(4) (Fn 3)
Disziplinarverfügungen und andere verfahrensabschließende Entscheidungen im nicht förmlichen Disziplinarverfahren sowie Missbilligungen (§ 94 BNotO) sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte bzw. der Landgerichte, der Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar ist, mitzuteilen.

(5) (Fn 3)
Bei Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gegen eine Anwaltsnotarin oder einen Anwaltsnotar ist neben den in Absatz 4 genannten Stellen auch die Generalstaatsanwaltschaft (§ 118 a BRAO) zu unterrichten.

(6)
Spricht die Notarkammer eine Ermahnung aus (§ 75 BNotO), so teilt sie dies den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides mit.

§ 41



(1)
Wegen der Mitteilungen in gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren anhängigen Strafverfahren wird auf Nr. 23 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) verwiesen. Auf die weitere Mitteilungspflicht gemäß Nr. 29 MiStra wird hingewiesen.

(2)
Für die Mitteilungen von Klagen, Vollstreckungsmaßnahmen u. a. gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren gilt die AV vom 5. August 1999 (1430 - I D. 42) - JMBI. NRW S. 189 -.

§ 42



(1)
In den Verfahren nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BNotO, soweit diese nicht die Bestellung (§ 12 BNotO) und die Amtsenthebung (§§ 50 und 54 BNotO) zum Gegenstand haben, wird die Justizverwaltung von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt in Köln vertreten. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§ 111 Abs. 4 BNotO).

(2)
Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in Köln benachrichtigt in den Fällen des Abs. 1 die Justizbehörde, deren Entscheidung angefochten wird, die übergeordneten Justizbehörden sowie die Notarkammer, sofern sie vorher beteiligt worden ist,

1.
unter Übersendung einer Abschrift der Antragschrift und der angefochtenen Entscheidung, soweit diese nicht von den Mitteilungsempfängern erlassen ist,

2.
unter Übersendung einer Abschrift der die Instanz abschließenden Entscheidung,

3.
über die Einlegung eines Rechtsmittels und

4.
über den Ausgang des Verfahrens.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 40

5. Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen
Mitteilungspflichten
§ 40



(1)
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle (§ 96 Satz 3 BNotO) üben die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte aus.

(2)
Die dem höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Aufgaben aus § 96 Satz 1 und 2 BNotO i.V. m. §§ 29 Abs. 3, 32 Abs. 2 DO NW nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte wahr. Von ihm etwaig verbleibenden Rechten aus § 32 Abs. 2 DO NW macht das Justizministerium keinen Gebrauch.

(3)
Mitteilungen im förmlichen Disziplinarverfahren erfolgen durch die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und die Notarkammer.

(4)
Disziplinarverfügungen und andere verfahrensabschließende Entscheidungen im nicht förmlichen Disziplinarverfahren sowie Missbilligungen (§ 94 BNotO) sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte bzw. der Landgerichte und der Notarkammer mitzuteilen.

(5)
Bei Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gegen eine Anwaltsnotarin oder einen Anwaltsnotar sind neben den in Abs. 4 genannten Stellen auch die Generalstaatsanwaltschaft    (§ 118 a Abs. 2 BRAO) und die Rechtsanwaltskammer (Nr. 9.5 AV-BRAO) zu unterrichten.

(6)
Spricht die Notarkammer eine Ermahnung aus (§ 75 BNotO), so teilt sie dies den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides mit.

§ 41



(1)
Wegen der Mitteilungen in gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren anhängigen Strafverfahren wird auf Nr. 23 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) verwiesen. Auf die weitere Mitteilungspflicht gemäß Nr. 29 MiStra wird hingewiesen.

(2)
Für die Mitteilungen von Klagen, Vollstreckungsmaßnahmen u. a. gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren gilt die AV vom 5. August 1999 (1430 - I D. 42) - JMBI. NRW S. 189 -.

§ 42



(1)
In den Verfahren nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BNotO, soweit diese nicht die Bestellung (§ 12 BNotO) und die Amtsenthebung (§§ 50 und 54 BNotO) zum Gegenstand haben, wird die Justizverwaltung von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt in Köln vertreten. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§ 111 Abs. 4 BNotO).

(2)
Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in Köln benachrichtigt in den Fällen des Abs. 1 die Justizbehörde, deren Entscheidung angefochten wird, die übergeordneten Justizbehörden sowie die Notarkammer, sofern sie vorher beteiligt worden ist,

1.
unter Übersendung einer Abschrift der Antragschrift und der angefochtenen Entscheidung, soweit diese nicht von den Mitteilungsempfängern erlassen ist,

2.
unter Übersendung einer Abschrift der die Instanz abschließenden Entscheidung,

3.
über die Einlegung eines Rechtsmittels und

4.
über den Ausgang des Verfahrens.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 37

4. Abschnitt
Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden
§ 22



(1)
Wollen sich Notarinnen oder Notare länger als eine Woche von ihrem Amtssitz entfernen oder sind sie aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so zeigen sie dies unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte an. Sie teilen ihnen auch alsbald die Wiederaufnahme ihrer Amtstätigkeit mit. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte Beginn und Beendigung mit.

(2)
Die Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit der Notarinnen und Notare von ihrem Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO) treffen, sofern aus diesem Anlass zugleich die Vertreterbestellung beantragt wird, die für die Vertreterbestellung zuständigen Stellen. In den übrigen Fällen sind für die Entscheidung zuständig:

1.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, wenn die Abwesenheit länger als einen Monat, aber nicht länger als drei Monate,

2.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate dauern soll.
Kürzere Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der Gesamtdauer der Abwesenheit außer Betracht.

(3)
In den Fällen, in denen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte die Genehmigung zur Abwesenheit vom Amtssitz erteilt haben (Abs. 2 Nr. 2), teilen ihnen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte die Wiederaufnahme der Amtstätigkeit mit.

§ 23



(1)
Die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern für abwesende oder verhinderte Notarinnen und Notare ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im ganzen besteht. Sind die Notarinnen oder Notare nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll eine Vertreterbestellung nicht erfolgen.

(2)
Den zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren sollen in der Regel andere Personen als Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen und -assessoren als Vertreterinnen oder Vertreter nur bestellt werden, wenn die Notarkammer bescheinigt, dass in ihrem Bezirk zur Vertretung geeignete Notarassessorinnen oder -assessoren nicht zur Verfügung stehen.

(3) (Fn 3)
Für die Vertreterbestellung und den Widerruf der Bestellung sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte zuständig.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte sollen die Vertreterbestellung und deren Widerruf der Notarkammer durch Übersendung von zwei Abschriften der Verfügung mitteilen.

(5)
Für die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern für Notariatsverwalterinnen und -verwalter gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass vor der Bestellung in der Regel die Notarkammer zu hören ist.

§ 24



(1)
Ständige Vertreterinnen und Vertreter (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO) sollen nur bestellt werden, wenn die Notarinnen oder Notare aus beachtlichen Gründen an der Ausübung ihres Amtes häufig im ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein werden. Bestellungen von ständigen Vertreterinnen oder Vertretern sollen nicht erfolgen, wenn die Notarinnen oder Notare nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert sind. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Vertretenen vergrößert wird.

(2)
Die Bestellung ständiger Vertreterinnen und Vertreter soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Die Bestellung soll bis zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, sofern für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.

(3)
Anträge auf Bestellung ständiger Vertreterinnen oder Vertreter sind zu begründen. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen die Notarinnen oder Notare im Laufe des Kalenderjahres häufig an der persönlichen Ausübung des Notaramtes verhindert sein werden. Eine wiederholte Verhinderung kann bei den Notarinnen oder Notaren angenommen werden, die dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag angehören oder an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben oder in der Standesorganisation tätig sind.

(4)
§ 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(5)
Vor einer Entscheidung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bringen die ihnen nach § 33 Abs. 5 DONot erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretungen der Notarkammer zur Kenntnis.

§ 25



(1)
Über die Eidesleistung der Vertreterinnen und Vertreter (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO) nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Niederschrift auf. Sie veranlassen die Vertreterinnen und Vertreter, ihre Unterschrift einzureichen (§§ 1, 33 Abs. 1 DONot).

(2)
Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid (§ 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO) kann schriftlich erfolgen.

§ 26



(1)
Besteht Anlass zur Bestellung von Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern (§ 56 Abs. 1 bis 3 BNotO), so berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte geben vor der Bestellung der Notariatsverwalterinnen und -verwalter der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Amtes teilen sie den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit.

(3)
Für ausgeschiedene Anwaltsnotarinnen und -notare können Notariatsverwalterinnen oder -verwalter bis zur Dauer eines Jahres bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Jahresfrist beginnt mit dem Tage des Erlöschens des Notaramtes. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte händigen den Notariatsverwalterinnen und -verwaltern die Bestallungsurkunde aus. § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 27



(1)
Die Notariatsverwalterinnen und -verwalter liefern nach der Beendigung ihres Amtes Siegel und Stempel an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte ab und benachrichtigen hiervon die Notarkammer. Die Siegel und Stempel sind zur weiteren Verwendung geeignet. Sie sind daher nicht zu vernichten, sondern bei den Landgerichten aufzubewahren.

(2)
Auf Antrag stellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den zu Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern bestellten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten Bescheinigungen über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie über die Dauer der Verwalterschaft aus.

§ 28



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Geschäftsübersichten der Notarinnen und Notare (§ 24 DONot) und stellen nach der Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 1 zusammen. Dabei sind die Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Amtssitze in demselben Amtsgerichtsbezirk zusammenzuzählen. Dabei ist in der Spalte 3 für das Gebiet der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare die Zahl der am letzten Tage des Berichtsjahres vorhanden gewesenen Notarstellen und für das Gebiet des Anwaltsnotariats die Zahl der an diesem Tage im Amt gewesenen Notarinnen und Notare anzugeben. Die auf die Amtsgerichtsbezirke entfallenden Summen sind am Schluss der Übersicht besonders aufzuführen und ebenfalls zusammenzuzählen. Ferner erstellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 2 und nehmen zur Frage der Ausschreibung von Notarstellen nach § 15 Stellung.

(2)
Die nach Abs. 1 gefertigten Zusammenstellungen übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bis zum 1. März zweifach den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte. Diese reichen jeweils ein Stück mit einer den Oberlandesgerichtsbezirk umfassenden Übersicht, in die lediglich die Summen für die Landgerichtsbezirke aufzunehmen sind, bis zum 1. April an das Justizministerium und die Notarkammer weiter.

(3)
Für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ist die Gesamtübersicht in zwei Abschnitten, getrennt für die Gebiete der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare und des Anwaltsnotariats, zu erstellen.

(4)
Das zweite Stück der nach § 24 DONot vorgelegten Geschäftsübersichten übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte der Notarkammer zusammen mit der nach Abs. 1 Satz 6 gefertigten Übersicht.

§ 29



Über das Ergebnis der Prüfung der Amtsführung der Notarinnen und Notare (§ 32 DONot) und die Behebung vorgefundener Mängel berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und unterrichten zugleich die Notarkammer.

§ 30



(1) (Fn 3)
Gesuche von zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren um Erteilung der Genehmigung, sich mit anderen Notarinnen oder Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden oder Geschäftsräume mit ihnen gemeinsam zu nutzen (§ 1 und § 4 der Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare), sind zu begründen und auf dem Dienstwege vorzulegen. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte holen vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der Notarkammer ein. (Fn 3)

(2) (Fn 3)
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen im Sinne des § 27 Absatz 1 BNotO sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte.

§ 31



Über Gesuche um Erteilung einer Genehmigung in den Fällen des § 8 Abs. 3, § 10  Abs. 4 sowie § 11 Abs. 2 BNotO entscheiden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte nach Anhörung der Notarkammer. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 BNotO. Die Genehmigung soll, abgesehen von dem Fall des § 11 Abs. 2 BNotO, unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden werden. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit. Bei der Erteilung von Genehmigungen in den Fällen des § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 BNotO ist folgendes zu beachten:

1. zu § 10 Abs. 4 BNotO:
Die Genehmigung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen und zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage soll nur erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege besteht; sie ist zu versagen, wenn der Ort, der für die Unterhaltung der weiteren Geschäftsstelle und für die Abhaltung der Sprechtage in Aussicht genommen ist, Amtssitz anderer Notarinnen oder Notare ist oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz anderer Notarinnen oder Notare befindet.

2. zu § 11 Abs. 2 BNotO:
Die Genehmigung zur Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Für die Erteilung der Genehmigung sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte örtlich zuständig, deren Dienstaufsicht die Notarinnen und Notare unterstehen; sie sollen sich mit den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte ins Benehmen setzen, in deren Bezirk die Urkundstätigkeit vorgenommen werden soll. Haben die Notarinnen oder Notare, weil Gefahr im Verzuge war, Urkundstätigkeiten außerhalb ihres Amtsbezirks ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, so haben sie hiervon unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und die Notarkammer zu benachrichtigen.

§ 32



Als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO) ist jede Tätigkeit anzusehen, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert und, soweit sie die Sätze der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes übersteigen, auch Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder anzusehen (Fn 2). Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als Mitglied von

a)
Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie

b)
von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände; dies gilt jedoch nicht für die Tätigkeit als Mitglied eines Umlegungsausschusses.

§ 33



Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 insbesondere zu versagen:
1.
wenn die Tätigkeiten die Arbeitskraft so in Anspruch nehmen, dass die erforderliche Zeit für die Ausübung des Notaramtes nicht verbleibt,

2.
wenn die Notarinnen oder Notare in dieser Sache amtlich befasst sind oder befasst gewesen sind und sich Anlass zu Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ergeben kann,

3.
für Tätigkeiten, deren Vergütung nach Art und Höhe zu beanstanden ist,

4.
für Tätigkeiten, die geeignet sind, den Anschein einer unzulässigen Werbung zu erwecken.

§ 34



Die dienstliche Verantwortlichkeit der Notarinnen und Notare, die eine nicht genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung übernehmen, bleibt unberührt.

§ 35



Die §§ 32 bis 34 finden auf Notarassessorinnen und -assessoren, auf Notariatsverwalterinnen und -verwalter sowie auf Vertreterinnen und Vertreter sinngemäß Anwendung.

§ 36



Zur Entscheidung über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 2 BNotO sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte zuständig. Sie entscheiden auch über die ihnen von den Notarinnen oder Notaren unterbreiteten Zweifel über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 18 Abs. 3 BNotO). Hierzu geben sie in geeigneten Fällen der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 37



(1)
Zur vorläufigen Amtsenthebung (§ 54 BNotO) sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig. Sie sollen vor der Entscheidung die Notarkammer hören. Von der vorläufigen Amtsenthebung benachrichtigen sie unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, die ihrerseits das zuständige Amtsgericht mit Weisungen zu versehen haben (§ 55 BNotO); ferner unterrichten sie die Notarkammer.

(2)
Besteht Anlass zur Amtsenthebung einer Notarin oder eines Notars aus den in § 50 Abs. 1 und 2 BNotO angeführten Gründen, so ist den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte unter Beifügung etwaiger Vorgänge zu berichten. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden über die Amtsenthebung nach Anhörung der Notarkammer.

(3)
In den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO beantragen sie gegebenenfalls die Bestellung einer Pflegschaft und geben den Betroffenen auf, sich ärztlich untersuchen zu lassen (§ 50 Abs. 4 BNotO).

§ 38



Beabsichtigen die Aufsichtsbehörden, gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren Maßnahmen im Aufsichtswege oder im Disziplinarwege zu ergreifen, so sollen sie der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 39



Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte werden beauftragt, die Anzeigen der Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 19 a Abs. 3 BNotO entgegenzunehmen und die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (§ 19 a Abs. 5 BNotO) wahrzunehmen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 31

4. Abschnitt
Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden
§ 22



(1)
Wollen sich Notarinnen oder Notare länger als eine Woche von ihrem Amtssitz entfernen oder sind sie aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so zeigen sie dies unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte an. Sie teilen ihnen auch alsbald die Wiederaufnahme ihrer Amtstätigkeit mit. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte Beginn und Beendigung mit.

(2)
Die Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit der Notarinnen und Notare von ihrem Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO) treffen, sofern aus diesem Anlass zugleich die Vertreterbestellung beantragt wird, die für die Vertreterbestellung zuständigen Stellen. In den übrigen Fällen sind für die Entscheidung zuständig:

1.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, wenn die Abwesenheit länger als einen Monat, aber nicht länger als drei Monate,

2.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate dauern soll.
Kürzere Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der Gesamtdauer der Abwesenheit außer Betracht.

(3)
In den Fällen, in denen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte die Genehmigung zur Abwesenheit vom Amtssitz erteilt haben (Abs. 2 Nr. 2), teilen ihnen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte die Wiederaufnahme der Amtstätigkeit mit.

§ 23



(1)
Die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern für abwesende oder verhinderte Notarinnen und Notare ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im ganzen besteht. Sind die Notarinnen oder Notare nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll eine Vertreterbestellung nicht erfolgen.

(2)
Den zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren sollen in der Regel andere Personen als Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen und -assessoren als Vertreterinnen oder Vertreter nur bestellt werden, wenn die Notarkammer bescheinigt, dass in ihrem Bezirk zur Vertretung geeignete Notarassessorinnen oder -assessoren nicht zur Verfügung stehen.

(3) (Fn 3)
Für die Vertreterbestellung und den Widerruf der Bestellung sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte zuständig.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte sollen die Vertreterbestellung und deren Widerruf der Notarkammer durch Übersendung von zwei Abschriften der Verfügung mitteilen.

(5)
Für die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern für Notariatsverwalterinnen und -verwalter gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass vor der Bestellung in der Regel die Notarkammer zu hören ist.

§ 24



(1)
Ständige Vertreterinnen und Vertreter (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO) sollen nur bestellt werden, wenn die Notarinnen oder Notare aus beachtlichen Gründen an der Ausübung ihres Amtes häufig im ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein werden. Bestellungen von ständigen Vertreterinnen oder Vertretern sollen nicht erfolgen, wenn die Notarinnen oder Notare nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert sind. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Vertretenen vergrößert wird.

(2)
Die Bestellung ständiger Vertreterinnen und Vertreter soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Die Bestellung soll bis zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, sofern für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.

(3)
Anträge auf Bestellung ständiger Vertreterinnen oder Vertreter sind zu begründen. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen die Notarinnen oder Notare im Laufe des Kalenderjahres häufig an der persönlichen Ausübung des Notaramtes verhindert sein werden. Eine wiederholte Verhinderung kann bei den Notarinnen oder Notaren angenommen werden, die dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag angehören oder an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben oder in der Standesorganisation tätig sind.

(4)
§ 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(5)
Vor einer Entscheidung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bringen die ihnen nach § 33 Abs. 5 DONot erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretungen der Notarkammer zur Kenntnis.

§ 25



(1)
Über die Eidesleistung der Vertreterinnen und Vertreter (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO) nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Niederschrift auf. Sie veranlassen die Vertreterinnen und Vertreter, ihre Unterschrift einzureichen (§§ 1, 33 Abs. 1 DONot).

(2)
Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid (§ 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO) kann schriftlich erfolgen.

§ 26



(1)
Besteht Anlass zur Bestellung von Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern (§ 56 Abs. 1 bis 3 BNotO), so berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte geben vor der Bestellung der Notariatsverwalterinnen und -verwalter der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Amtes teilen sie den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit.

(3)
Für ausgeschiedene Anwaltsnotarinnen und -notare können Notariatsverwalterinnen oder -verwalter bis zur Dauer eines Jahres bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Jahresfrist beginnt mit dem Tage des Erlöschens des Notaramtes. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte händigen den Notariatsverwalterinnen und -verwaltern die Bestallungsurkunde aus. § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 27



(1)
Die Notariatsverwalterinnen und -verwalter liefern nach der Beendigung ihres Amtes Siegel und Stempel an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte ab und benachrichtigen hiervon die Notarkammer. Die Siegel und Stempel sind zur weiteren Verwendung geeignet. Sie sind daher nicht zu vernichten, sondern bei den Landgerichten aufzubewahren.

(2)
Auf Antrag stellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den zu Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern bestellten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten Bescheinigungen über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie über die Dauer der Verwalterschaft aus.

§ 28



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Geschäftsübersichten der Notarinnen und Notare (§ 24 DONot) und stellen nach der Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 1 zusammen. Dabei sind die Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Amtssitze in demselben Amtsgerichtsbezirk zusammenzuzählen. Dabei ist in der Spalte 3 für das Gebiet der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare die Zahl der am letzten Tage des Berichtsjahres vorhanden gewesenen Notarstellen und für das Gebiet des Anwaltsnotariats die Zahl der an diesem Tage im Amt gewesenen Notarinnen und Notare anzugeben. Die auf die Amtsgerichtsbezirke entfallenden Summen sind am Schluss der Übersicht besonders aufzuführen und ebenfalls zusammenzuzählen. Ferner erstellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 2 und nehmen zur Frage der Ausschreibung von Notarstellen nach § 15 Stellung.

(2)
Die nach Abs. 1 gefertigten Zusammenstellungen übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bis zum 1. März zweifach den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte. Diese reichen jeweils ein Stück mit einer den Oberlandesgerichtsbezirk umfassenden Übersicht, in die lediglich die Summen für die Landgerichtsbezirke aufzunehmen sind, bis zum 1. April an das Justizministerium und die Notarkammer weiter.

(3)
Für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ist die Gesamtübersicht in zwei Abschnitten, getrennt für die Gebiete der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare und des Anwaltsnotariats, zu erstellen.

(4)
Das zweite Stück der nach § 24 DONot vorgelegten Geschäftsübersichten übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte der Notarkammer zusammen mit der nach Abs. 1 Satz 6 gefertigten Übersicht.

§ 29



Über das Ergebnis der Prüfung der Amtsführung der Notarinnen und Notare (§ 32 DONot) und die Behebung vorgefundener Mängel berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und unterrichten zugleich die Notarkammer.

§ 30



(1) (Fn 3)
Gesuche von zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren um Erteilung der Genehmigung, sich mit anderen Notarinnen oder Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden oder Geschäftsräume mit ihnen gemeinsam zu nutzen (§ 1 und § 4 der Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare), sind zu begründen und auf dem Dienstwege vorzulegen. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte holen vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der Notarkammer ein. (Fn 3)

(2) (Fn 3)
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen im Sinne des § 27 Absatz 1 BNotO sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte.

§ 31



Über Gesuche um Erteilung einer Genehmigung in den Fällen des § 8 Abs. 3, § 10  Abs. 4 sowie § 11 Abs. 2 BNotO entscheiden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte nach Anhörung der Notarkammer. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 BNotO. Die Genehmigung soll, abgesehen von dem Fall des § 11 Abs. 2 BNotO, unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden werden. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit. Bei der Erteilung von Genehmigungen in den Fällen des § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 BNotO ist folgendes zu beachten:

1. zu § 10 Abs. 4 BNotO:
Die Genehmigung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen und zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage soll nur erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege besteht; sie ist zu versagen, wenn der Ort, der für die Unterhaltung der weiteren Geschäftsstelle und für die Abhaltung der Sprechtage in Aussicht genommen ist, Amtssitz anderer Notarinnen oder Notare ist oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz anderer Notarinnen oder Notare befindet.

2. zu § 11 Abs. 2 BNotO:
Die Genehmigung zur Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Für die Erteilung der Genehmigung sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte örtlich zuständig, deren Dienstaufsicht die Notarinnen und Notare unterstehen; sie sollen sich mit den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte ins Benehmen setzen, in deren Bezirk die Urkundstätigkeit vorgenommen werden soll. Haben die Notarinnen oder Notare, weil Gefahr im Verzuge war, Urkundstätigkeiten außerhalb ihres Amtsbezirks ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, so haben sie hiervon unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und die Notarkammer zu benachrichtigen.

§ 32



Als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO) ist jede Tätigkeit anzusehen, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert und, soweit sie die Sätze der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes übersteigen, auch Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder anzusehen (Fn 2). Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als Mitglied von

a)
Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie

b)
von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände; dies gilt jedoch nicht für die Tätigkeit als Mitglied eines Umlegungsausschusses.

§ 33



Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 insbesondere zu versagen:
1.
wenn die Tätigkeiten die Arbeitskraft so in Anspruch nehmen, dass die erforderliche Zeit für die Ausübung des Notaramtes nicht verbleibt,

2.
wenn die Notarinnen oder Notare in dieser Sache amtlich befasst sind oder befasst gewesen sind und sich Anlass zu Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ergeben kann,

3.
für Tätigkeiten, deren Vergütung nach Art und Höhe zu beanstanden ist,

4.
für Tätigkeiten, die geeignet sind, den Anschein einer unzulässigen Werbung zu erwecken.

§ 34



Die dienstliche Verantwortlichkeit der Notarinnen und Notare, die eine nicht genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung übernehmen, bleibt unberührt.

§ 35



Die §§ 32 bis 34 finden auf Notarassessorinnen und -assessoren, auf Notariatsverwalterinnen und -verwalter sowie auf Vertreterinnen und Vertreter sinngemäß Anwendung.

§ 36



Zur Entscheidung über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 2 BNotO sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte zuständig. Sie entscheiden auch über die ihnen von den Notarinnen oder Notaren unterbreiteten Zweifel über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 18 Abs. 3 BNotO). Hierzu geben sie in geeigneten Fällen der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 37



(1)
Zur vorläufigen Amtsenthebung (§ 54 BNotO) sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig. Sie sollen vor der Entscheidung die Notarkammer hören. Von der vorläufigen Amtsenthebung benachrichtigen sie unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, die ihrerseits das zuständige Amtsgericht mit Weisungen zu versehen haben (§ 55 BNotO); ferner unterrichten sie die Notarkammer.

(2)
Besteht Anlass zur Amtsenthebung einer Notarin oder eines Notars aus den in § 50 Abs. 1 und 2 BNotO angeführten Gründen, so ist den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte unter Beifügung etwaiger Vorgänge zu berichten. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden über die Amtsenthebung nach Anhörung der Notarkammer.

(3)
In den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO beantragen sie gegebenenfalls die Bestellung einer Pflegschaft und geben den Betroffenen auf, sich ärztlich untersuchen zu lassen (§ 50 Abs. 4 BNotO).

§ 38



Beabsichtigen die Aufsichtsbehörden, gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren Maßnahmen im Aufsichtswege oder im Disziplinarwege zu ergreifen, so sollen sie der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 39



Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte werden beauftragt, die Anzeigen der Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 19 a Abs. 3 BNotO entgegenzunehmen und die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (§ 19 a Abs. 5 BNotO) wahrzunehmen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 30

4. Abschnitt
Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden
§ 22



(1)
Wollen sich Notarinnen oder Notare länger als eine Woche von ihrem Amtssitz entfernen oder sind sie aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so zeigen sie dies unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte an. Sie teilen ihnen auch alsbald die Wiederaufnahme ihrer Amtstätigkeit mit. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte Beginn und Beendigung mit.

(2)
Die Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit der Notarinnen und Notare von ihrem Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO) treffen, sofern aus diesem Anlass zugleich die Vertreterbestellung beantragt wird, die für die Vertreterbestellung zuständigen Stellen. In den übrigen Fällen sind für die Entscheidung zuständig:

1.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, wenn die Abwesenheit länger als einen Monat, aber nicht länger als drei Monate,

2.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate dauern soll.
Kürzere Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der Gesamtdauer der Abwesenheit außer Betracht.

(3)
In den Fällen, in denen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte die Genehmigung zur Abwesenheit vom Amtssitz erteilt haben (Abs. 2 Nr. 2), teilen ihnen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte die Wiederaufnahme der Amtstätigkeit mit.

§ 23



(1)
Die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern für abwesende oder verhinderte Notarinnen und Notare ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im ganzen besteht. Sind die Notarinnen oder Notare nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll eine Vertreterbestellung nicht erfolgen.

(2)
Den zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren sollen in der Regel andere Personen als Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen und -assessoren als Vertreterinnen oder Vertreter nur bestellt werden, wenn die Notarkammer bescheinigt, dass in ihrem Bezirk zur Vertretung geeignete Notarassessorinnen oder -assessoren nicht zur Verfügung stehen.

(3) (Fn 3)
Für die Vertreterbestellung und den Widerruf der Bestellung sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte zuständig.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte sollen die Vertreterbestellung und deren Widerruf der Notarkammer durch Übersendung von zwei Abschriften der Verfügung mitteilen.

(5)
Für die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern für Notariatsverwalterinnen und -verwalter gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass vor der Bestellung in der Regel die Notarkammer zu hören ist.

§ 24



(1)
Ständige Vertreterinnen und Vertreter (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO) sollen nur bestellt werden, wenn die Notarinnen oder Notare aus beachtlichen Gründen an der Ausübung ihres Amtes häufig im ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein werden. Bestellungen von ständigen Vertreterinnen oder Vertretern sollen nicht erfolgen, wenn die Notarinnen oder Notare nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert sind. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Vertretenen vergrößert wird.

(2)
Die Bestellung ständiger Vertreterinnen und Vertreter soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Die Bestellung soll bis zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, sofern für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.

(3)
Anträge auf Bestellung ständiger Vertreterinnen oder Vertreter sind zu begründen. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen die Notarinnen oder Notare im Laufe des Kalenderjahres häufig an der persönlichen Ausübung des Notaramtes verhindert sein werden. Eine wiederholte Verhinderung kann bei den Notarinnen oder Notaren angenommen werden, die dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag angehören oder an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben oder in der Standesorganisation tätig sind.

(4)
§ 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(5)
Vor einer Entscheidung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bringen die ihnen nach § 33 Abs. 5 DONot erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretungen der Notarkammer zur Kenntnis.

§ 25



(1)
Über die Eidesleistung der Vertreterinnen und Vertreter (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO) nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Niederschrift auf. Sie veranlassen die Vertreterinnen und Vertreter, ihre Unterschrift einzureichen (§§ 1, 33 Abs. 1 DONot).

(2)
Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid (§ 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO) kann schriftlich erfolgen.

§ 26



(1)
Besteht Anlass zur Bestellung von Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern (§ 56 Abs. 1 bis 3 BNotO), so berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte geben vor der Bestellung der Notariatsverwalterinnen und -verwalter der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Amtes teilen sie den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit.

(3)
Für ausgeschiedene Anwaltsnotarinnen und -notare können Notariatsverwalterinnen oder -verwalter bis zur Dauer eines Jahres bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Jahresfrist beginnt mit dem Tage des Erlöschens des Notaramtes. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte händigen den Notariatsverwalterinnen und -verwaltern die Bestallungsurkunde aus. § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 27



(1)
Die Notariatsverwalterinnen und -verwalter liefern nach der Beendigung ihres Amtes Siegel und Stempel an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte ab und benachrichtigen hiervon die Notarkammer. Die Siegel und Stempel sind zur weiteren Verwendung geeignet. Sie sind daher nicht zu vernichten, sondern bei den Landgerichten aufzubewahren.

(2)
Auf Antrag stellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den zu Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern bestellten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten Bescheinigungen über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie über die Dauer der Verwalterschaft aus.

§ 28



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Geschäftsübersichten der Notarinnen und Notare (§ 24 DONot) und stellen nach der Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 1 zusammen. Dabei sind die Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Amtssitze in demselben Amtsgerichtsbezirk zusammenzuzählen. Dabei ist in der Spalte 3 für das Gebiet der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare die Zahl der am letzten Tage des Berichtsjahres vorhanden gewesenen Notarstellen und für das Gebiet des Anwaltsnotariats die Zahl der an diesem Tage im Amt gewesenen Notarinnen und Notare anzugeben. Die auf die Amtsgerichtsbezirke entfallenden Summen sind am Schluss der Übersicht besonders aufzuführen und ebenfalls zusammenzuzählen. Ferner erstellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 2 und nehmen zur Frage der Ausschreibung von Notarstellen nach § 15 Stellung.

(2)
Die nach Abs. 1 gefertigten Zusammenstellungen übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bis zum 1. März zweifach den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte. Diese reichen jeweils ein Stück mit einer den Oberlandesgerichtsbezirk umfassenden Übersicht, in die lediglich die Summen für die Landgerichtsbezirke aufzunehmen sind, bis zum 1. April an das Justizministerium und die Notarkammer weiter.

(3)
Für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ist die Gesamtübersicht in zwei Abschnitten, getrennt für die Gebiete der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare und des Anwaltsnotariats, zu erstellen.

(4)
Das zweite Stück der nach § 24 DONot vorgelegten Geschäftsübersichten übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte der Notarkammer zusammen mit der nach Abs. 1 Satz 6 gefertigten Übersicht.

§ 29



Über das Ergebnis der Prüfung der Amtsführung der Notarinnen und Notare (§ 32 DONot) und die Behebung vorgefundener Mängel berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und unterrichten zugleich die Notarkammer.

§ 30



Gesuche von zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren um Erteilung der Genehmigung, sich mit anderen Notarinnen oder Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden oder Geschäftsräume mit ihnen gemeinsam zu nutzen (§ 1 und § 4 der Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare), sind zu begründen und auf dem Dienstwege vorzulegen. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte holen vor der Weitergabe der Gesuche an das Justizministerium eine Stellungnahme der Notarkammer ein.

§ 31



Über Gesuche um Erteilung einer Genehmigung in den Fällen des § 8 Abs. 3, § 10  Abs. 4 sowie § 11 Abs. 2 BNotO entscheiden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte nach Anhörung der Notarkammer. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 BNotO. Die Genehmigung soll, abgesehen von dem Fall des § 11 Abs. 2 BNotO, unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden werden. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit. Bei der Erteilung von Genehmigungen in den Fällen des § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 BNotO ist folgendes zu beachten:

1. zu § 10 Abs. 4 BNotO:
Die Genehmigung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen und zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage soll nur erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege besteht; sie ist zu versagen, wenn der Ort, der für die Unterhaltung der weiteren Geschäftsstelle und für die Abhaltung der Sprechtage in Aussicht genommen ist, Amtssitz anderer Notarinnen oder Notare ist oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz anderer Notarinnen oder Notare befindet.

2. zu § 11 Abs. 2 BNotO:
Die Genehmigung zur Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Für die Erteilung der Genehmigung sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte örtlich zuständig, deren Dienstaufsicht die Notarinnen und Notare unterstehen; sie sollen sich mit den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte ins Benehmen setzen, in deren Bezirk die Urkundstätigkeit vorgenommen werden soll. Haben die Notarinnen oder Notare, weil Gefahr im Verzuge war, Urkundstätigkeiten außerhalb ihres Amtsbezirks ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, so haben sie hiervon unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und die Notarkammer zu benachrichtigen.

§ 32



Als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO) ist jede Tätigkeit anzusehen, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert und, soweit sie die Sätze der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes übersteigen, auch Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder anzusehen (Fn 2). Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als Mitglied von

a)
Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie

b)
von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände; dies gilt jedoch nicht für die Tätigkeit als Mitglied eines Umlegungsausschusses.

§ 33



Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 insbesondere zu versagen:
1.
wenn die Tätigkeiten die Arbeitskraft so in Anspruch nehmen, dass die erforderliche Zeit für die Ausübung des Notaramtes nicht verbleibt,

2.
wenn die Notarinnen oder Notare in dieser Sache amtlich befasst sind oder befasst gewesen sind und sich Anlass zu Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ergeben kann,

3.
für Tätigkeiten, deren Vergütung nach Art und Höhe zu beanstanden ist,

4.
für Tätigkeiten, die geeignet sind, den Anschein einer unzulässigen Werbung zu erwecken.

§ 34



Die dienstliche Verantwortlichkeit der Notarinnen und Notare, die eine nicht genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung übernehmen, bleibt unberührt.

§ 35



Die §§ 32 bis 34 finden auf Notarassessorinnen und -assessoren, auf Notariatsverwalterinnen und -verwalter sowie auf Vertreterinnen und Vertreter sinngemäß Anwendung.

§ 36



Zur Entscheidung über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 2 BNotO sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte zuständig. Sie entscheiden auch über die ihnen von den Notarinnen oder Notaren unterbreiteten Zweifel über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 18 Abs. 3 BNotO). Hierzu geben sie in geeigneten Fällen der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 37



(1)
Zur vorläufigen Amtsenthebung (§ 54 BNotO) sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig. Sie sollen vor der Entscheidung die Notarkammer hören. Von der vorläufigen Amtsenthebung benachrichtigen sie unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, die ihrerseits das zuständige Amtsgericht mit Weisungen zu versehen haben (§ 55 BNotO); ferner unterrichten sie die Notarkammer.

(2)
Besteht Anlass zur Amtsenthebung einer Notarin oder eines Notars aus den in § 50 Abs. 1 und 2 BNotO angeführten Gründen, so ist den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte unter Beifügung etwaiger Vorgänge zu berichten. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden über die Amtsenthebung nach Anhörung der Notarkammer.

(3)
In den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO beantragen sie gegebenenfalls die Bestellung einer Pflegschaft und geben den Betroffenen auf, sich ärztlich untersuchen zu lassen (§ 50 Abs. 4 BNotO).

§ 38



Beabsichtigen die Aufsichtsbehörden, gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren Maßnahmen im Aufsichtswege oder im Disziplinarwege zu ergreifen, so sollen sie der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 39



Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte werden beauftragt, die Anzeigen der Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 19 a Abs. 3 BNotO entgegenzunehmen und die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (§ 19 a Abs. 5 BNotO) wahrzunehmen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 23

4. Abschnitt
Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden
§ 22



(1)
Wollen sich Notarinnen oder Notare länger als eine Woche von ihrem Amtssitz entfernen oder sind sie aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so zeigen sie dies unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte an. Sie teilen ihnen auch alsbald die Wiederaufnahme ihrer Amtstätigkeit mit. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte Beginn und Beendigung mit.
(2)
Die Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit der Notarinnen und Notare von ihrem Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO) treffen, sofern aus diesem Anlass zugleich die Vertreterbestellung beantragt wird, die für die Vertreterbestellung zuständigen Stellen. In den übrigen Fällen sind für die Entscheidung zuständig:

1.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, wenn die Abwesenheit länger als einen Monat, aber nicht länger als drei Monate,

2.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate dauern soll.
Kürzere Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der Gesamtdauer der Abwesenheit außer Betracht.

(3)
In den Fällen, in denen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte die Genehmigung zur Abwesenheit vom Amtssitz erteilt haben (Abs. 2 Nr. 2), teilen ihnen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte die Wiederaufnahme der Amtstätigkeit mit.

§ 23



(1)
Die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern für abwesende oder verhinderte Notarinnen und Notare ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im ganzen besteht. Sind die Notarinnen oder Notare nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll eine Vertreterbestellung nicht erfolgen.

(2)
Den zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren sollen in der Regel andere Personen als Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen und -assessoren als Vertreterinnen oder Vertreter nur bestellt werden, wenn die Notarkammer bescheinigt, dass in ihrem Bezirk zur Vertretung geeignete Notarassessorinnen oder -assessoren nicht zur Verfügung stehen.

(3)
Für die Vertreterbestellung und zum Widerruf der Bestellung sind zuständig die Präsidentinnen oder Präsidenten:

1.
des Oberlandesgerichts Hamm, wenn die Vertreterbestellung für Anwaltsnotarinnen und -notare erfolgen soll, die als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Hamm ausschließlich zugelassen sind,

2.
der Landgerichte in allen übrigen Fällen.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte sollen die Vertreterbestellung und deren Widerruf der Notarkammer durch Übersendung von zwei Abschriften der Verfügung mitteilen. Im Falle des Abs. 3 Nr. 1 erfolgt die Mitteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der Maßgabe, dass auch die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zu unterrichten ist.

(5)
Für die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern für Notariatsverwalterinnen und -verwalter gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass vor der Bestellung in der Regel die Notarkammer zu hören ist.

§ 24



(1)
Ständige Vertreterinnen und Vertreter (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO) sollen nur bestellt werden, wenn die Notarinnen oder Notare aus beachtlichen Gründen an der Ausübung ihres Amtes häufig im ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein werden. Bestellungen von ständigen Vertreterinnen oder Vertretern sollen nicht erfolgen, wenn die Notarinnen oder Notare nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert sind. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Vertretenen vergrößert wird.

(2)
Die Bestellung ständiger Vertreterinnen und Vertreter soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Die Bestellung soll bis zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, sofern für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.

(3)
Anträge auf Bestellung ständiger Vertreterinnen oder Vertreter sind zu begründen. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen die Notarinnen oder Notare im Laufe des Kalenderjahres häufig an der persönlichen Ausübung des Notaramtes verhindert sein werden. Eine wiederholte Verhinderung kann bei den Notarinnen oder Notaren angenommen werden, die dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag angehören oder an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben oder in der Standesorganisation tätig sind.

(4)
§ 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(5)
Vor einer Entscheidung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bringen die ihnen nach § 33 Abs. 5 DONot erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretungen der Notarkammer zur Kenntnis.

§ 25



(1)
Über die Eidesleistung der Vertreterinnen und Vertreter (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO) nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Niederschrift auf. Sie veranlassen die Vertreterinnen und Vertreter, ihre Unterschrift einzureichen (§§ 1, 33 Abs. 1 DONot).

(2)
Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid (§ 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO) kann schriftlich erfolgen.

§ 26



(1)
Besteht Anlass zur Bestellung von Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern (§ 56 Abs. 1 bis 3 BNotO), so berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte geben vor der Bestellung der Notariatsverwalterinnen und -verwalter der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Amtes teilen sie den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit.

(3)
Für ausgeschiedene Anwaltsnotarinnen und -notare können Notariatsverwalterinnen oder -verwalter bis zur Dauer eines Jahres bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Jahresfrist beginnt mit dem Tage des Erlöschens des Notaramtes. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte händigen den Notariatsverwalterinnen und -verwaltern die Bestallungsurkunde aus. § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 27



(1)
Die Notariatsverwalterinnen und -verwalter liefern nach der Beendigung ihres Amtes Siegel und Stempel an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte ab und benachrichtigen hiervon die Notarkammer. Die Siegel und Stempel sind zur weiteren Verwendung geeignet. Sie sind daher nicht zu vernichten, sondern bei den Landgerichten aufzubewahren.

(2)
Auf Antrag stellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den zu Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern bestellten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten Bescheinigungen über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie über die Dauer der Verwalterschaft aus.

§ 28



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Geschäftsübersichten der Notarinnen und Notare (§ 24 DONot) und stellen nach der Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 1 zusammen. Dabei sind die Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Amtssitze in demselben Amtsgerichtsbezirk zusammenzuzählen. Dabei ist in der Spalte 3 für das Gebiet der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare die Zahl der am letzten Tage des Berichtsjahres vorhanden gewesenen Notarstellen und für das Gebiet des Anwaltsnotariats die Zahl der an diesem Tage im Amt gewesenen Notarinnen und Notare anzugeben. Die auf die Amtsgerichtsbezirke entfallenden Summen sind am Schluss der Übersicht besonders aufzuführen und ebenfalls zusammenzuzählen. Ferner erstellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 2 und nehmen zur Frage der Ausschreibung von Notarstellen nach § 15 Stellung.

(2)
Die nach Abs. 1 gefertigten Zusammenstellungen übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bis zum 1. März zweifach den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte. Diese reichen jeweils ein Stück mit einer den Oberlandesgerichtsbezirk umfassenden Übersicht, in die lediglich die Summen für die Landgerichtsbezirke aufzunehmen sind, bis zum 1. April an das Justizministerium und die Notarkammer weiter.

(3)
Für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ist die Gesamtübersicht in zwei Abschnitten, getrennt für die Gebiete der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare und des Anwaltsnotariats, zu erstellen.

(4)
Das zweite Stück der nach § 24 DONot vorgelegten Geschäftsübersichten übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte der Notarkammer zusammen mit der nach Abs. 1 Satz 6 gefertigten Übersicht.

§ 29



Über das Ergebnis der Prüfung der Amtsführung der Notarinnen und Notare (§ 32 DONot) und die Behebung vorgefundener Mängel berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und unterrichten zugleich die Notarkammer.

§ 30



Gesuche von zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren um Erteilung der Genehmigung, sich mit anderen Notarinnen oder Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden oder Geschäftsräume mit ihnen gemeinsam zu nutzen (§ 1 und § 4 der Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare), sind zu begründen und auf dem Dienstwege vorzulegen. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte holen vor der Weitergabe der Gesuche an das Justizministerium eine Stellungnahme der Notarkammer ein.

§ 31



Über Gesuche um Erteilung einer Genehmigung in den Fällen des § 8 Abs. 3, § 10  Abs. 4 sowie § 11 Abs. 2 BNotO entscheiden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte nach Anhörung der Notarkammer. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 BNotO. Die Genehmigung soll, abgesehen von dem Fall des § 11 Abs. 2 BNotO, unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden werden. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit. Bei der Erteilung von Genehmigungen in den Fällen des § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 BNotO ist folgendes zu beachten:

1. zu § 10 Abs. 4 BNotO:
Die Genehmigung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen und zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage soll nur erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege besteht; sie ist zu versagen, wenn der Ort, der für die Unterhaltung der weiteren Geschäftsstelle und für die Abhaltung der Sprechtage in Aussicht genommen ist, Amtssitz anderer Notarinnen oder Notare ist oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz anderer Notarinnen oder Notare befindet.

2. zu § 11 Abs. 2 BNotO:
Die Genehmigung zur Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Für die Erteilung der Genehmigung sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte örtlich zuständig, deren Dienstaufsicht die Notarinnen und Notare unterstehen; sie sollen sich mit den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte ins Benehmen setzen, in deren Bezirk die Urkundstätigkeit vorgenommen werden soll. Haben die Notarinnen oder Notare, weil Gefahr im Verzuge war, Urkundstätigkeiten außerhalb ihres Amtsbezirks ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, so haben sie hiervon unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und die Notarkammer zu benachrichtigen.

§ 32



Als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO) ist jede Tätigkeit anzusehen, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert und, soweit sie die Sätze der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes übersteigen, auch Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder anzusehen (Fn 2). Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als Mitglied von

a)
Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie

b)
von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände; dies gilt jedoch nicht für die Tätigkeit als Mitglied eines Umlegungsausschusses.

§ 33



Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 insbesondere zu versagen:
1.
wenn die Tätigkeiten die Arbeitskraft so in Anspruch nehmen, dass die erforderliche Zeit für die Ausübung des Notaramtes nicht verbleibt,

2.
wenn die Notarinnen oder Notare in dieser Sache amtlich befasst sind oder befasst gewesen sind und sich Anlass zu Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ergeben kann,

3.
für Tätigkeiten, deren Vergütung nach Art und Höhe zu beanstanden ist,

4.
für Tätigkeiten, die geeignet sind, den Anschein einer unzulässigen Werbung zu erwecken.

§ 34



Die dienstliche Verantwortlichkeit der Notarinnen und Notare, die eine nicht genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung übernehmen, bleibt unberührt.

§ 35



Die §§ 32 bis 34 finden auf Notarassessorinnen und -assessoren, auf Notariatsverwalterinnen und -verwalter sowie auf Vertreterinnen und Vertreter sinngemäß Anwendung.

§ 36



Zur Entscheidung über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 2 BNotO sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte zuständig. Sie entscheiden auch über die ihnen von den Notarinnen oder Notaren unterbreiteten Zweifel über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 18 Abs. 3 BNotO). Hierzu geben sie in geeigneten Fällen der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 37



(1)
Zur vorläufigen Amtsenthebung (§ 54 BNotO) sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig. Sie sollen vor der Entscheidung die Notarkammer hören. Von der vorläufigen Amtsenthebung benachrichtigen sie unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, die ihrerseits das zuständige Amtsgericht mit Weisungen zu versehen haben (§ 55 BNotO); ferner unterrichten sie die Notarkammer.

(2)
Besteht Anlass zur Amtsenthebung einer Notarin oder eines Notars aus den in § 50 Abs. 1 und 2 BNotO angeführten Gründen, so ist den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte unter Beifügung etwaiger Vorgänge zu berichten. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden über die Amtsenthebung nach Anhörung der Notarkammer.

(3)
In den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO beantragen sie gegebenenfalls die Bestellung einer Pflegschaft und geben den Betroffenen auf, sich ärztlich untersuchen zu lassen (§ 50 Abs. 4 BNotO).

§ 38



Beabsichtigen die Aufsichtsbehörden, gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren Maßnahmen im Aufsichtswege oder im Disziplinarwege zu ergreifen, so sollen sie der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 39



Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte werden beauftragt, die Anzeigen der Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 19 a Abs. 3 BNotO entgegenzunehmen und die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (§ 19 a Abs. 5 BNotO) wahrzunehmen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 18 Absatz 2

3. Abschnitt
Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar
§ 15



(1) (Fn 2)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 400 beträgt.

(2) (Fn 3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.

§ 16



(1)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

a)
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind und

b)
im Falle der erstmaligen Bestellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sie sollen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie

a)
mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren und

b)
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in (Fn 3) dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte tätig sind.
Hierbei dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben.
Die Voraussetzungen zu Satz 1 lit. b) und Satz 2 lit. a) und b) müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein (§ 6 Abs. 1 und 2 BNotO).

(2)
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare, an dem von der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltakademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Grundkurs "Anwaltsnotariat" oder einem inhaltlich und zeitlich vergleichbaren Kurs einer anderen beruflichen Organisation vorlegen und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.

§ 17 (Fn 1)



(1)
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung.

(2)
Die fachliche Eignung sowie die Dauer der Zulassung wird dabei mit Punkten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

1.
Das Ergebnis (Punktzahl nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 - BGBI. I S. 1243 -) der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Für ein Zeugnis über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, das zwar eine Benotung aber keine Punktzahl nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung enthält, wird die Punktzahl angesetzt, die für ein vergleichbares Ergebnis nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 in Ansatz zu bringen wäre. Ein unbenotetes Zeugnis über das Bestehen der Staatsprüfung wird mit vier Punkten bewertet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Staatsprüfung abgelegt worden ist, nach, dass eine höhere Punktzahl in Ansatz zu bringen ist.

2.
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt maximal mit 30 Punkten bewertet. Sie wird berechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde über die Zulassung (Fn 3). Die Berechnung des Zeitraumes in Monate erfolgt, indem zunächst die vollen Monate ausgezählt und die verbleibende Restdauer als weiterer Monat hinzugerechnet wird. Im Rahmen der hiernach zu berücksichtigenden Tätigkeitsdauer sind die Zeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO anzurechnen; für die Berechnung gilt Satz 3 entsprechend.

3.
Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen wird mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag bewertet. Die Summe der anrechenbaren Punkte beträgt maximal 60 Punkte. Fortbildungskurse nach Satz 1 sind die in notarrelevanten Rechtsgebieten von beruflichen Organisationen, insbesondere die vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - und der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltAkademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Kurse. Unberücksichtigt bleibt der Grundkurs gemäß § 16 Abs. 2. Über die erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Themenschwerpunkte und die Dauer der Teilnahme in Halbtagen ergeben.

4.
Von der Bewerberin oder dem Bewerber beurkundete Niederschriften nach §§ 8, 36 und 38 BeurkG werden jeweils mit 0,1 Punkten, Niederschriften, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ende der Bewerbungsfrist während einer Notarvertreterbestellung oder Notariatsverwalterbestellung mit einer ununterbrochenen Dauer von mindestens zwei Wochen errichtet wurden, mit jeweils 0,2 Punkten bewertet. Insgesamt werden maximal 60 Punkte angerechnet.
Über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie die Dauer der jeweiligen Vertreterbestellungen oder Verwalterbestellungen soll die Bewerberin oder der Bewerber Bescheinigungen der vertretenen Notarinnen und Notare oder - bei einer Verwalterbestellung - der zuständigen Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte nach dem Muster der Anlage 3 beibringen.

5.
Soweit bei Nr. 3 oder 4 über die jeweilige anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden. Die Summe der nach Nrn. 3 und 4 anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte.

6.
Im Rahmen der Gesamtentscheidung können weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen angerechnet werden: Dies kommt in der Regel in Betracht für:

a)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar/in bis zu 20 Punkte,

b)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit bei dem Deutschen Notarinstitut bis zu 20 Punkte,

c)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Geschäftsführung notarieller Berufsorganisationen bis zu 20 Punkte,

d)
die Erfahrungen als Notarvertreter/in oder Notariatsverwalter/in bis zu 10 Punkte,

e)
benotete Leistungsnachweise für den Besuch von notarspezifischen Fortbildungskursen im Sinne der Ziffer 3 bis zu 10 Punkte,

f)
Vortragstätigkeiten im Rahmen der beruflichen Organisationen (§ 6 Abs. 3 BNotO) bis zu 10 Punkte,

g)
Veröffentlichungen zu notarspezifischen Themen bis zu 10 Punkte.

(3) Bei der Bewertung nach Abs. 2 werden nur solche Umstände berücksichtigt, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen.

(4) Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX werden gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern mit gleicher Punktzahl bevorzugt.

§ 18



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, zu richten; sie sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in deren oder dessen Bezirk sich die Notarstelle befindet. Für die Bewerbungen soll der amtliche Vordruck "Bewerbung um Bestellung zur Anwaltsnotarin/zum Anwaltsnotar" (Anlage 5) verwendet werden. (Fn 3)

(2)
Der Antrag ist zweifach einzureichen und muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Wohn- und Kanzleianschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO),

2.
über das Zulassungsgericht, die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle und den gewünschten Amtssitz,

3.
welche Tätigkeiten seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5. (Fn 1)
ob aufgrund einer Notarvertreter- oder Notarverwaltertätigkeit Zivilklagen anhängig oder ob gegebenenfalls Versicherungsleistungen geflossen sind. Dieser Erklärung ist eine Bescheinigung der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars, dass die Vertretungszeit im Wesentlichen unter Beachtung der maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, BeurkG, DONot, Richtlinien der Notarkammer nach § 67 Abs. 2 BNotO) durchgeführt worden ist, beizufügen (nach dem Muster der Anlage 3).

6. (Fn 1)
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

7. (Fn 1)
ob und gegebenenfalls wie die Bewerberin oder der Bewerber im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem übergeordneten Landgericht tätig bzw. zugelassen sind, oder mit in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen oder Notaren verwandt oder verschwägert ist,

8. (Fn 1)
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, hierzu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (vgl. § 46 BRAO, § 8 BNotO),

9. (Fn 1)
dass weder ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten noch eine mit dem Notarberuf unvereinbare Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung besteht und keine sonstige mit dem Notarberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 BNotO),

10. (Fn 1)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO),

11. (Fn 1)
eine Negativerklärung im Sinne des § 14 Abs. 5 BNotO.

(3)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit einem aktuellen Lichtbild,

2.
eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,

3.
beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum Nachweis der fachlichen Eignung (§ 16 Abs. 2),

4.
gegebenenfalls beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen nach § 17 Abs.2 Nrn.3 und 4,

5.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO.

(4)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls zweifach einzureichen.

§ 19



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Bewerbungen und die vorgelegten Unterlagen und ziehen, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten sowie die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei. Sie geben ferner der Rechtsanwaltskammer zur Frage der persönlichen Eignung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann leiten sie ein Exemplar der Bewerbung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu und nehmen in dem Besetzungsbericht zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgeblichen Umständen, gegebenenfalls auch zu der Fristüberschreitung im Sinne des § 6 b Abs. 3 BNotO Stellung. Regelmäßig sollen neben dem Vorschlag zwei Ersatzvorschläge gemacht werden.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu. Sie beteiligen ferner die Generalstaatsanwaltschaft, soweit dies erforderlich erscheint. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

(3)
Die Notarkammer reicht den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte sämtliche Bewerbungen mit einer eingehenden Stellungnahme insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.

§ 20



Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

§ 21



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestallungsurkunde oder des Bescheides gemäß § 20 mit.

(2)
§ 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte veranlassen die Notarinnen und Notare ferner, zwei aktuelle Lichtbilder (Passbilder) im Termin zur Aushändigung der Bestallungsurkunde vorzulegen, und übersenden sodann einen vollständig ausgefüllten Personalbogen an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 18 Absatz 1 Satz 2

3. Abschnitt
Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar
§ 15



(1) (Fn 2)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 400 beträgt.

(2) (Fn 3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.

§ 16



(1)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

a)
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind und

b)
im Falle der erstmaligen Bestellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sie sollen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie

a)
mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren und

b)
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in (Fn 3) dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte tätig sind.
Hierbei dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben.
Die Voraussetzungen zu Satz 1 lit. b) und Satz 2 lit. a) und b) müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein (§ 6 Abs. 1 und 2 BNotO).

(2)
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare, an dem von der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltakademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Grundkurs "Anwaltsnotariat" oder einem inhaltlich und zeitlich vergleichbaren Kurs einer anderen beruflichen Organisation vorlegen und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.

§ 17 (Fn 1)



(1)
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung.

(2)
Die fachliche Eignung sowie die Dauer der Zulassung wird dabei mit Punkten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

1.
Das Ergebnis (Punktzahl nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 - BGBI. I S. 1243 -) der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Für ein Zeugnis über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, das zwar eine Benotung aber keine Punktzahl nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung enthält, wird die Punktzahl angesetzt, die für ein vergleichbares Ergebnis nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 in Ansatz zu bringen wäre. Ein unbenotetes Zeugnis über das Bestehen der Staatsprüfung wird mit vier Punkten bewertet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Staatsprüfung abgelegt worden ist, nach, dass eine höhere Punktzahl in Ansatz zu bringen ist.

2.
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt maximal mit 30 Punkten bewertet. Sie wird berechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde über die Zulassung (Fn 3). Die Berechnung des Zeitraumes in Monate erfolgt, indem zunächst die vollen Monate ausgezählt und die verbleibende Restdauer als weiterer Monat hinzugerechnet wird. Im Rahmen der hiernach zu berücksichtigenden Tätigkeitsdauer sind die Zeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO anzurechnen; für die Berechnung gilt Satz 3 entsprechend.

3.
Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen wird mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag bewertet. Die Summe der anrechenbaren Punkte beträgt maximal 60 Punkte. Fortbildungskurse nach Satz 1 sind die in notarrelevanten Rechtsgebieten von beruflichen Organisationen, insbesondere die vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - und der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltAkademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Kurse. Unberücksichtigt bleibt der Grundkurs gemäß § 16 Abs. 2. Über die erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Themenschwerpunkte und die Dauer der Teilnahme in Halbtagen ergeben.

4.
Von der Bewerberin oder dem Bewerber beurkundete Niederschriften nach §§ 8, 36 und 38 BeurkG werden jeweils mit 0,1 Punkten, Niederschriften, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ende der Bewerbungsfrist während einer Notarvertreterbestellung oder Notariatsverwalterbestellung mit einer ununterbrochenen Dauer von mindestens zwei Wochen errichtet wurden, mit jeweils 0,2 Punkten bewertet. Insgesamt werden maximal 60 Punkte angerechnet.
Über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie die Dauer der jeweiligen Vertreterbestellungen oder Verwalterbestellungen soll die Bewerberin oder der Bewerber Bescheinigungen der vertretenen Notarinnen und Notare oder - bei einer Verwalterbestellung - der zuständigen Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte nach dem Muster der Anlage 3 beibringen.

5.
Soweit bei Nr. 3 oder 4 über die jeweilige anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden. Die Summe der nach Nrn. 3 und 4 anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte.

6.
Im Rahmen der Gesamtentscheidung können weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen angerechnet werden: Dies kommt in der Regel in Betracht für:

a)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar/in bis zu 20 Punkte,

b)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit bei dem Deutschen Notarinstitut bis zu 20 Punkte,

c)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Geschäftsführung notarieller Berufsorganisationen bis zu 20 Punkte,

d)
die Erfahrungen als Notarvertreter/in oder Notariatsverwalter/in bis zu 10 Punkte,

e)
benotete Leistungsnachweise für den Besuch von notarspezifischen Fortbildungskursen im Sinne der Ziffer 3 bis zu 10 Punkte,

f)
Vortragstätigkeiten im Rahmen der beruflichen Organisationen (§ 6 Abs. 3 BNotO) bis zu 10 Punkte,

g)
Veröffentlichungen zu notarspezifischen Themen bis zu 10 Punkte.

(3) Bei der Bewertung nach Abs. 2 werden nur solche Umstände berücksichtigt, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen.

(4) Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX werden gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern mit gleicher Punktzahl bevorzugt.

§ 18



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, zu richten; sie sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in deren oder dessen Bezirk sich die Notarstelle befindet. Für die Bewerbungen sollen die bei den Landgerichten erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

(2)
Der Antrag ist zweifach einzureichen und muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Wohn- und Kanzleianschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO),

2.
über das Zulassungsgericht, die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle und den gewünschten Amtssitz,

3.
welche Tätigkeiten seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5. (Fn 1)
ob aufgrund einer Notarvertreter- oder Notarverwaltertätigkeit Zivilklagen anhängig oder ob gegebenenfalls Versicherungsleistungen geflossen sind. Dieser Erklärung ist eine Bescheinigung der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars, dass die Vertretungszeit im Wesentlichen unter Beachtung der maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, BeurkG, DONot, Richtlinien der Notarkammer nach § 67 Abs. 2 BNotO) durchgeführt worden ist, beizufügen (nach dem Muster der Anlage 3).

6. (Fn 1)
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

7. (Fn 1)
ob und gegebenenfalls wie die Bewerberin oder der Bewerber im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem übergeordneten Landgericht tätig bzw. zugelassen sind, oder mit in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen oder Notaren verwandt oder verschwägert ist,

8. (Fn 1)
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, hierzu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (vgl. § 46 BRAO, § 8 BNotO),

9. (Fn 1)
dass weder ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten noch eine mit dem Notarberuf unvereinbare Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung besteht und keine sonstige mit dem Notarberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 BNotO),

10. (Fn 1)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO),

11. (Fn 1)
eine Negativerklärung im Sinne des § 14 Abs. 5 BNotO.

(3)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit einem aktuellen Lichtbild,

2.
eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,

3.
beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum Nachweis der fachlichen Eignung (§ 16 Abs. 2),

4.
gegebenenfalls beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen nach § 17 Abs.2 Nrn.3 und 4,

5.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO.

(4)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls zweifach einzureichen.

§ 19



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Bewerbungen und die vorgelegten Unterlagen und ziehen, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten sowie die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei. Sie geben ferner der Rechtsanwaltskammer zur Frage der persönlichen Eignung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann leiten sie ein Exemplar der Bewerbung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu und nehmen in dem Besetzungsbericht zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgeblichen Umständen, gegebenenfalls auch zu der Fristüberschreitung im Sinne des § 6 b Abs. 3 BNotO Stellung. Regelmäßig sollen neben dem Vorschlag zwei Ersatzvorschläge gemacht werden.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu. Sie beteiligen ferner die Generalstaatsanwaltschaft, soweit dies erforderlich erscheint. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

(3)
Die Notarkammer reicht den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte sämtliche Bewerbungen mit einer eingehenden Stellungnahme insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.

§ 20



Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

§ 21



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestallungsurkunde oder des Bescheides gemäß § 20 mit.

(2)
§ 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte veranlassen die Notarinnen und Notare ferner, zwei aktuelle Lichtbilder (Passbilder) im Termin zur Aushändigung der Bestallungsurkunde vorzulegen, und übersenden sodann einen vollständig ausgefüllten Personalbogen an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 17 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2

3. Abschnitt
Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar
§ 15



(1) (Fn 2)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 400 beträgt.

(2) (Fn 3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.

§ 16



(1)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

a)
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind und

b)
im Falle der erstmaligen Bestellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sie sollen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie

a)
mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren und

b)
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in (Fn 3) dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte tätig sind.
Hierbei dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben.
Die Voraussetzungen zu Satz 1 lit. b) und Satz 2 lit. a) und b) müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein (§ 6 Abs. 1 und 2 BNotO).

(2)
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare, an dem von der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltakademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Grundkurs "Anwaltsnotariat" oder einem inhaltlich und zeitlich vergleichbaren Kurs einer anderen beruflichen Organisation vorlegen und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.

§ 17 (Fn 1)



(1)
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung.

(2)
Die fachliche Eignung sowie die Dauer der Zulassung wird dabei mit Punkten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

1.
Das Ergebnis (Punktzahl nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 - BGBI. I S. 1243 -) der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Für ein Zeugnis über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, das zwar eine Benotung aber keine Punktzahl nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung enthält, wird die Punktzahl angesetzt, die für ein vergleichbares Ergebnis nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 in Ansatz zu bringen wäre. Ein unbenotetes Zeugnis über das Bestehen der Staatsprüfung wird mit vier Punkten bewertet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Staatsprüfung abgelegt worden ist, nach, dass eine höhere Punktzahl in Ansatz zu bringen ist.

2.
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt maximal mit 30 Punkten bewertet. Sie wird berechnet vom Datum der ersten Eintragung in die Anwaltsliste (§ 32 BRAO). Die Berechnung des Zeitraumes in Monate erfolgt, indem zunächst die vollen Monate ausgezählt und die verbleibende Restdauer als weiterer Monat hinzugerechnet wird. Im Rahmen der hiernach zu berücksichtigenden Tätigkeitsdauer sind die Zeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO anzurechnen; für die Berechnung gilt Satz 3 entsprechend.

3.
Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen wird mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag bewertet. Die Summe der anrechenbaren Punkte beträgt maximal 60 Punkte. Fortbildungskurse nach Satz 1 sind die in notarrelevanten Rechtsgebieten von beruflichen Organisationen, insbesondere die vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - und der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltAkademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Kurse. Unberücksichtigt bleibt der Grundkurs gemäß § 16 Abs. 2. Über die erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Themenschwerpunkte und die Dauer der Teilnahme in Halbtagen ergeben.

4.
Von der Bewerberin oder dem Bewerber beurkundete Niederschriften nach §§ 8, 36 und 38 BeurkG werden jeweils mit 0,1 Punkten, Niederschriften, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ende der Bewerbungsfrist während einer Notarvertreterbestellung oder Notariatsverwalterbestellung mit einer ununterbrochenen Dauer von mindestens zwei Wochen errichtet wurden, mit jeweils 0,2 Punkten bewertet. Insgesamt werden maximal 60 Punkte angerechnet.
Über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie die Dauer der jeweiligen Vertreterbestellungen oder Verwalterbestellungen soll die Bewerberin oder der Bewerber Bescheinigungen der vertretenen Notarinnen und Notare oder - bei einer Verwalterbestellung - der zuständigen Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte nach dem Muster der Anlage 3 beibringen.

5.
Soweit bei Nr. 3 oder 4 über die jeweilige anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden. Die Summe der nach Nrn. 3 und 4 anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte.

6.
Im Rahmen der Gesamtentscheidung können weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen angerechnet werden: Dies kommt in der Regel in Betracht für:

a)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar/in bis zu 20 Punkte,

b)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit bei dem Deutschen Notarinstitut bis zu 20 Punkte,

c)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Geschäftsführung notarieller Berufsorganisationen bis zu 20 Punkte,

d)
die Erfahrungen als Notarvertreter/in oder Notariatsverwalter/in bis zu 10 Punkte,

e)
benotete Leistungsnachweise für den Besuch von notarspezifischen Fortbildungskursen im Sinne der Ziffer 3 bis zu 10 Punkte,

f)
Vortragstätigkeiten im Rahmen der beruflichen Organisationen (§ 6 Abs. 3 BNotO) bis zu 10 Punkte,

g)
Veröffentlichungen zu notarspezifischen Themen bis zu 10 Punkte.

(3) Bei der Bewertung nach Abs. 2 werden nur solche Umstände berücksichtigt, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen.

(4) Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX werden gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern mit gleicher Punktzahl bevorzugt.

§ 18



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, zu richten; sie sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in deren oder dessen Bezirk sich die Notarstelle befindet. Für die Bewerbungen sollen die bei den Landgerichten erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

(2)
Der Antrag ist zweifach einzureichen und muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Wohn- und Kanzleianschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO),

2.
über das Zulassungsgericht, die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle und den gewünschten Amtssitz,

3.
welche Tätigkeiten seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5. (Fn 1)
ob aufgrund einer Notarvertreter- oder Notarverwaltertätigkeit Zivilklagen anhängig oder ob gegebenenfalls Versicherungsleistungen geflossen sind. Dieser Erklärung ist eine Bescheinigung der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars, dass die Vertretungszeit im Wesentlichen unter Beachtung der maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, BeurkG, DONot, Richtlinien der Notarkammer nach § 67 Abs. 2 BNotO) durchgeführt worden ist, beizufügen (nach dem Muster der Anlage 3).

6. (Fn 1)
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

7. (Fn 1)
ob und gegebenenfalls wie die Bewerberin oder der Bewerber im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem übergeordneten Landgericht tätig bzw. zugelassen sind, oder mit in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen oder Notaren verwandt oder verschwägert ist,

8. (Fn 1)
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, hierzu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (vgl. § 46 BRAO, § 8 BNotO),

9. (Fn 1)
dass weder ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten noch eine mit dem Notarberuf unvereinbare Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung besteht und keine sonstige mit dem Notarberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 BNotO),

10. (Fn 1)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO),

11. (Fn 1)
eine Negativerklärung im Sinne des § 14 Abs. 5 BNotO.

(3)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit einem aktuellen Lichtbild,

2.
eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,

3.
beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum Nachweis der fachlichen Eignung (§ 16 Abs. 2),

4.
gegebenenfalls beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen nach § 17 Abs.2 Nrn.3 und 4,

5.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO.

(4)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls zweifach einzureichen.

§ 19



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Bewerbungen und die vorgelegten Unterlagen und ziehen, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten sowie die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei. Sie geben ferner der Rechtsanwaltskammer zur Frage der persönlichen Eignung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann leiten sie ein Exemplar der Bewerbung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu und nehmen in dem Besetzungsbericht zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgeblichen Umständen, gegebenenfalls auch zu der Fristüberschreitung im Sinne des § 6 b Abs. 3 BNotO Stellung. Regelmäßig sollen neben dem Vorschlag zwei Ersatzvorschläge gemacht werden.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu. Sie beteiligen ferner die Generalstaatsanwaltschaft, soweit dies erforderlich erscheint. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

(3)
Die Notarkammer reicht den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte sämtliche Bewerbungen mit einer eingehenden Stellungnahme insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.

§ 20



Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

§ 21



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestallungsurkunde oder des Bescheides gemäß § 20 mit.

(2)
§ 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte veranlassen die Notarinnen und Notare ferner, zwei aktuelle Lichtbilder (Passbilder) im Termin zur Aushändigung der Bestallungsurkunde vorzulegen, und übersenden sodann einen vollständig ausgefüllten Personalbogen an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 16 Absatz 1 Satz 2 b)

3. Abschnitt
Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar
§ 15



(1) (Fn 2)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 400 beträgt.

(2) (Fn 3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.

§ 16



(1)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

a)
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind und

b)
im Falle der erstmaligen Bestellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sie sollen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie

a)
mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren und

b)
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung an dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte tätig sind.
Hierbei dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben.
Die Voraussetzungen zu Satz 1 lit. b) und Satz 2 lit. a) und b) müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein (§ 6 Abs. 1 und 2 BNotO).

(2)
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare, an dem von der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltakademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Grundkurs "Anwaltsnotariat" oder einem inhaltlich und zeitlich vergleichbaren Kurs einer anderen beruflichen Organisation vorlegen und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.

§ 17 (Fn 1)



(1)
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung.

(2)
Die fachliche Eignung sowie die Dauer der Zulassung wird dabei mit Punkten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

1.
Das Ergebnis (Punktzahl nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 - BGBI. I S. 1243 -) der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Für ein Zeugnis über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, das zwar eine Benotung aber keine Punktzahl nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung enthält, wird die Punktzahl angesetzt, die für ein vergleichbares Ergebnis nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 in Ansatz zu bringen wäre. Ein unbenotetes Zeugnis über das Bestehen der Staatsprüfung wird mit vier Punkten bewertet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Staatsprüfung abgelegt worden ist, nach, dass eine höhere Punktzahl in Ansatz zu bringen ist.

2.
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt maximal mit 30 Punkten bewertet. Sie wird berechnet vom Datum der ersten Eintragung in die Anwaltsliste (§ 32 BRAO). Die Berechnung des Zeitraumes in Monate erfolgt, indem zunächst die vollen Monate ausgezählt und die verbleibende Restdauer als weiterer Monat hinzugerechnet wird. Im Rahmen der hiernach zu berücksichtigenden Tätigkeitsdauer sind die Zeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO anzurechnen; für die Berechnung gilt Satz 3 entsprechend.

3.
Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen wird mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag bewertet. Die Summe der anrechenbaren Punkte beträgt maximal 60 Punkte. Fortbildungskurse nach Satz 1 sind die in notarrelevanten Rechtsgebieten von beruflichen Organisationen, insbesondere die vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - und der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltAkademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Kurse. Unberücksichtigt bleibt der Grundkurs gemäß § 16 Abs. 2. Über die erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Themenschwerpunkte und die Dauer der Teilnahme in Halbtagen ergeben.

4.
Von der Bewerberin oder dem Bewerber beurkundete Niederschriften nach §§ 8, 36 und 38 BeurkG werden jeweils mit 0,1 Punkten, Niederschriften, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ende der Bewerbungsfrist während einer Notarvertreterbestellung oder Notariatsverwalterbestellung mit einer ununterbrochenen Dauer von mindestens zwei Wochen errichtet wurden, mit jeweils 0,2 Punkten bewertet. Insgesamt werden maximal 60 Punkte angerechnet.
Über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie die Dauer der jeweiligen Vertreterbestellungen oder Verwalterbestellungen soll die Bewerberin oder der Bewerber Bescheinigungen der vertretenen Notarinnen und Notare oder - bei einer Verwalterbestellung - der zuständigen Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte nach dem Muster der Anlage 3 beibringen.

5.
Soweit bei Nr. 3 oder 4 über die jeweilige anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden. Die Summe der nach Nrn. 3 und 4 anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte.

6.
Im Rahmen der Gesamtentscheidung können weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen angerechnet werden: Dies kommt in der Regel in Betracht für:

a)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar/in bis zu 20 Punkte,

b)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit bei dem Deutschen Notarinstitut bis zu 20 Punkte,

c)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Geschäftsführung notarieller Berufsorganisationen bis zu 20 Punkte,

d)
die Erfahrungen als Notarvertreter/in oder Notariatsverwalter/in bis zu 10 Punkte,

e)
benotete Leistungsnachweise für den Besuch von notarspezifischen Fortbildungskursen im Sinne der Ziffer 3 bis zu 10 Punkte,

f)
Vortragstätigkeiten im Rahmen der beruflichen Organisationen (§ 6 Abs. 3 BNotO) bis zu 10 Punkte,

g)
Veröffentlichungen zu notarspezifischen Themen bis zu 10 Punkte.

(3) Bei der Bewertung nach Abs. 2 werden nur solche Umstände berücksichtigt, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen.

(4) Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX werden gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern mit gleicher Punktzahl bevorzugt.

§ 18



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, zu richten; sie sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in deren oder dessen Bezirk sich die Notarstelle befindet. Für die Bewerbungen sollen die bei den Landgerichten erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

(2)
Der Antrag ist zweifach einzureichen und muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Wohn- und Kanzleianschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO),

2.
über das Zulassungsgericht, die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle und den gewünschten Amtssitz,

3.
welche Tätigkeiten seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5. (Fn 1)
ob aufgrund einer Notarvertreter- oder Notarverwaltertätigkeit Zivilklagen anhängig oder ob gegebenenfalls Versicherungsleistungen geflossen sind. Dieser Erklärung ist eine Bescheinigung der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars, dass die Vertretungszeit im Wesentlichen unter Beachtung der maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, BeurkG, DONot, Richtlinien der Notarkammer nach § 67 Abs. 2 BNotO) durchgeführt worden ist, beizufügen (nach dem Muster der Anlage 3).

6. (Fn 1)
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

7. (Fn 1)
ob und gegebenenfalls wie die Bewerberin oder der Bewerber im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem übergeordneten Landgericht tätig bzw. zugelassen sind, oder mit in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen oder Notaren verwandt oder verschwägert ist,

8. (Fn 1)
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, hierzu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (vgl. § 46 BRAO, § 8 BNotO),

9. (Fn 1)
dass weder ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten noch eine mit dem Notarberuf unvereinbare Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung besteht und keine sonstige mit dem Notarberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 BNotO),

10. (Fn 1)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO),

11. (Fn 1)
eine Negativerklärung im Sinne des § 14 Abs. 5 BNotO.

(3)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit einem aktuellen Lichtbild,

2.
eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,

3.
beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum Nachweis der fachlichen Eignung (§ 16 Abs. 2),

4.
gegebenenfalls beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen nach § 17 Abs.2 Nrn.3 und 4,

5.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO.

(4)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls zweifach einzureichen.

§ 19



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Bewerbungen und die vorgelegten Unterlagen und ziehen, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten sowie die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei. Sie geben ferner der Rechtsanwaltskammer zur Frage der persönlichen Eignung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann leiten sie ein Exemplar der Bewerbung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu und nehmen in dem Besetzungsbericht zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgeblichen Umständen, gegebenenfalls auch zu der Fristüberschreitung im Sinne des § 6 b Abs. 3 BNotO Stellung. Regelmäßig sollen neben dem Vorschlag zwei Ersatzvorschläge gemacht werden.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu. Sie beteiligen ferner die Generalstaatsanwaltschaft, soweit dies erforderlich erscheint. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

(3)
Die Notarkammer reicht den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte sämtliche Bewerbungen mit einer eingehenden Stellungnahme insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.

§ 20



Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

§ 21



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestallungsurkunde oder des Bescheides gemäß § 20 mit.

(2)
§ 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte veranlassen die Notarinnen und Notare ferner, zwei aktuelle Lichtbilder (Passbilder) im Termin zur Aushändigung der Bestallungsurkunde vorzulegen, und übersenden sodann einen vollständig ausgefüllten Personalbogen an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 15 Absatz 2

3. Abschnitt
Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar
§ 15



(1) (Fn 2)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 400 beträgt.

(2)
Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs werden jeweils nach vier Jahren, erstmals im Jahre 1995 und letzmalig im Jahre 2007 (Fn 2), in jedem Amtsgerichtsbezirk eine weitere, in Amtsgerichtsbezirken, in denen bei den dort amtierenden Notarinnen und Notaren im Jahresdurchschnitt der letzten beiden Kalenderjahre insgesamt mehr als 20 000 Urkundsgeschäfte angefallen sind, drei weitere, in Amtsgerichtsbezirken, in denen bei den dort amtierenden Notarinnen und Notaren im Jahresdurchschnitt der letzten beiden Kalenderjahre insgesamt mehr als 50 000 Urkundsgeschäfte angefallen sind, fünf weitere Notarstellen ausgeschrieben, sofern hierdurch die in Abs. 1 lit. a) genannte Durchschnittsgeschäftszahl der letzten beiden Kalenderjahre nicht unter 300 absinkt. Auf die nach Maßgabe dieses Abs. ermittelten Notarstellen werden in der Zwischenzeit vorgenommene Notarbestellungen nach Abs. 1, ein gleichzeitig nach Abs. 1 ermittelter Bedarf und Notarstellen aus laufenden Besetzungsverfahren angerechnet.

(3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.

§ 16



(1)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

a)
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind und

b)
im Falle der erstmaligen Bestellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sie sollen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie

a)
mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren und

b)
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung an dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte tätig sind.
Hierbei dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben.
Die Voraussetzungen zu Satz 1 lit. b) und Satz 2 lit. a) und b) müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein (§ 6 Abs. 1 und 2 BNotO).

(2)
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare, an dem von der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltakademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Grundkurs "Anwaltsnotariat" oder einem inhaltlich und zeitlich vergleichbaren Kurs einer anderen beruflichen Organisation vorlegen und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.

§ 17 (Fn 1)



(1)
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung.

(2)
Die fachliche Eignung sowie die Dauer der Zulassung wird dabei mit Punkten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

1.
Das Ergebnis (Punktzahl nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 - BGBI. I S. 1243 -) der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Für ein Zeugnis über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, das zwar eine Benotung aber keine Punktzahl nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung enthält, wird die Punktzahl angesetzt, die für ein vergleichbares Ergebnis nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 in Ansatz zu bringen wäre. Ein unbenotetes Zeugnis über das Bestehen der Staatsprüfung wird mit vier Punkten bewertet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Staatsprüfung abgelegt worden ist, nach, dass eine höhere Punktzahl in Ansatz zu bringen ist.

2.
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt maximal mit 30 Punkten bewertet. Sie wird berechnet vom Datum der ersten Eintragung in die Anwaltsliste (§ 32 BRAO). Die Berechnung des Zeitraumes in Monate erfolgt, indem zunächst die vollen Monate ausgezählt und die verbleibende Restdauer als weiterer Monat hinzugerechnet wird. Im Rahmen der hiernach zu berücksichtigenden Tätigkeitsdauer sind die Zeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO anzurechnen; für die Berechnung gilt Satz 3 entsprechend.

3.
Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen wird mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag bewertet. Die Summe der anrechenbaren Punkte beträgt maximal 60 Punkte. Fortbildungskurse nach Satz 1 sind die in notarrelevanten Rechtsgebieten von beruflichen Organisationen, insbesondere die vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - und der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltAkademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Kurse. Unberücksichtigt bleibt der Grundkurs gemäß § 16 Abs. 2. Über die erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Themenschwerpunkte und die Dauer der Teilnahme in Halbtagen ergeben.

4.
Von der Bewerberin oder dem Bewerber beurkundete Niederschriften nach §§ 8, 36 und 38 BeurkG werden jeweils mit 0,1 Punkten, Niederschriften, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ende der Bewerbungsfrist während einer Notarvertreterbestellung oder Notariatsverwalterbestellung mit einer ununterbrochenen Dauer von mindestens zwei Wochen errichtet wurden, mit jeweils 0,2 Punkten bewertet. Insgesamt werden maximal 60 Punkte angerechnet.
Über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie die Dauer der jeweiligen Vertreterbestellungen oder Verwalterbestellungen soll die Bewerberin oder der Bewerber Bescheinigungen der vertretenen Notarinnen und Notare oder - bei einer Verwalterbestellung - der zuständigen Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte nach dem Muster der Anlage 3 beibringen.

5.
Soweit bei Nr. 3 oder 4 über die jeweilige anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden. Die Summe der nach Nrn. 3 und 4 anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte.

6.
Im Rahmen der Gesamtentscheidung können weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen angerechnet werden: Dies kommt in der Regel in Betracht für:

a)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar/in bis zu 20 Punkte,

b)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit bei dem Deutschen Notarinstitut bis zu 20 Punkte,

c)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Geschäftsführung notarieller Berufsorganisationen bis zu 20 Punkte,

d)
die Erfahrungen als Notarvertreter/in oder Notariatsverwalter/in bis zu 10 Punkte,

e)
benotete Leistungsnachweise für den Besuch von notarspezifischen Fortbildungskursen im Sinne der Ziffer 3 bis zu 10 Punkte,

f)
Vortragstätigkeiten im Rahmen der beruflichen Organisationen (§ 6 Abs. 3 BNotO) bis zu 10 Punkte,

g)
Veröffentlichungen zu notarspezifischen Themen bis zu 10 Punkte.

(3) Bei der Bewertung nach Abs. 2 werden nur solche Umstände berücksichtigt, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen.

(4) Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX werden gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern mit gleicher Punktzahl bevorzugt.

§ 18



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, zu richten; sie sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in deren oder dessen Bezirk sich die Notarstelle befindet. Für die Bewerbungen sollen die bei den Landgerichten erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

(2)
Der Antrag ist zweifach einzureichen und muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Wohn- und Kanzleianschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO),

2.
über das Zulassungsgericht, die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle und den gewünschten Amtssitz,

3.
welche Tätigkeiten seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5. (Fn 1)
ob aufgrund einer Notarvertreter- oder Notarverwaltertätigkeit Zivilklagen anhängig oder ob gegebenenfalls Versicherungsleistungen geflossen sind. Dieser Erklärung ist eine Bescheinigung der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars, dass die Vertretungszeit im Wesentlichen unter Beachtung der maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, BeurkG, DONot, Richtlinien der Notarkammer nach § 67 Abs. 2 BNotO) durchgeführt worden ist, beizufügen (nach dem Muster der Anlage 3).

6. (Fn 1)
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

7. (Fn 1)
ob und gegebenenfalls wie die Bewerberin oder der Bewerber im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem übergeordneten Landgericht tätig bzw. zugelassen sind, oder mit in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen oder Notaren verwandt oder verschwägert ist,

8. (Fn 1)
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, hierzu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (vgl. § 46 BRAO, § 8 BNotO),

9. (Fn 1)
dass weder ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten noch eine mit dem Notarberuf unvereinbare Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung besteht und keine sonstige mit dem Notarberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 BNotO),

10. (Fn 1)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO),

11. (Fn 1)
eine Negativerklärung im Sinne des § 14 Abs. 5 BNotO.

(3)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit einem aktuellen Lichtbild,

2.
eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,

3.
beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum Nachweis der fachlichen Eignung (§ 16 Abs. 2),

4.
gegebenenfalls beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen nach § 17 Abs.2 Nrn.3 und 4,

5.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO.

(4)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls zweifach einzureichen.

§ 19



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Bewerbungen und die vorgelegten Unterlagen und ziehen, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten sowie die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei. Sie geben ferner der Rechtsanwaltskammer zur Frage der persönlichen Eignung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann leiten sie ein Exemplar der Bewerbung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu und nehmen in dem Besetzungsbericht zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgeblichen Umständen, gegebenenfalls auch zu der Fristüberschreitung im Sinne des § 6 b Abs. 3 BNotO Stellung. Regelmäßig sollen neben dem Vorschlag zwei Ersatzvorschläge gemacht werden.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu. Sie beteiligen ferner die Generalstaatsanwaltschaft, soweit dies erforderlich erscheint. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

(3)
Die Notarkammer reicht den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte sämtliche Bewerbungen mit einer eingehenden Stellungnahme insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.

§ 20



Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

§ 21



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestallungsurkunde oder des Bescheides gemäß § 20 mit.

(2)
§ 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte veranlassen die Notarinnen und Notare ferner, zwei aktuelle Lichtbilder (Passbilder) im Termin zur Aushändigung der Bestallungsurkunde vorzulegen, und übersenden sodann einen vollständig ausgefüllten Personalbogen an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 11 Absatz 3 Ziffer 3

2. Abschnitt
Bestellung der Notarin und des Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung
§ 10



Aus Anlass des Erreichens der Altersgrenze freiwerdende Notarstellen zeigen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte dem Justizministerium mindestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt an; im übrigen werden freiwerdende Notarstellen unverzüglich angezeigt.

§ 11



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung zu richten.

(2)
Wer sich um mehrere Notarstellen bewirbt, hat für jede Bewerbung ein besonderes Gesuch einzureichen und zugleich anzugeben, welche Stelle er in erster Linie anstrebt. Im übrigen darf auf den Inhalt einer anderen Bewerbung nicht verwiesen werden.

(3)
Bewerbungen von Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und -assessoren müssen enthalten:

1.
die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsnamens, des Wohnortes und der Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,

2.
die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle,

3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie die Bewerberin oder der Bewerber mit Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem übergeordneten Landgericht tätig bzw. zugelassen sind, oder mit in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen oder Notaren verwandt oder verschwägert ist,

4.
eine Erklärung über etwaige für das Bewerbungsgesuch maßgebende besondere Gründe.

(4)
Gesuche anderer Bewerberinnen und Bewerber haben den Erfordernissen des Abs. 3 sowie des   § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 und Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 zu entsprechen.

(5)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder frühere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen außerdem mitteilen, ob ihnen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einmal versagt, widerrufen oder zurückgenommen worden ist; die Stelle, welche die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme ausgesprochen hat, ist zu bezeichnen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ferner zu erklären, dass sie für den Fall der Bestellung zur Notarin oder zum Notar auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten.

§ 12 (Fn 2)



Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet nach Maßgabe der Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört; die Rheinische Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. Zur Vorbereitung der Besetzungsentscheidung soll bei der Bewerbung von Notarinnen und Notaren die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Landgerichts mitteilen, ob dort aus Geschäftsprüfungen (§ 93 BNotO) und aufgrund sonstiger Erkenntnisse besondere positive und negative Eignungsmerkmale bekannt geworden sind. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden.

§ 13



Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen, vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

§ 14



(1)
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung der Rheinischen Notarkammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestallungsurkunde mit.

(2)
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte händigen die Bestallungsurkunde aus, wenn der Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage vorgelegt worden ist (§ 6 a BNotO). Kommen die Bewerberinnen oder Bewerber dieser Verpflichtung in angemessener Zeit nicht nach, berichten die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Rückgabe der Bestallungsurkunde.

(3)
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte nehmen über die Aushändigung der Bestallungsurkunde sowie über die anschließende Eidesleistung (§ 13 BNotO) eine Niederschrift auf, benachrichtigen die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Rheinische Notarkammer durch Übersendung einer Abschrift und veranlassen die Notarinnen oder Notare, ihre Unterschriften sowie Abdrucke ihrer Prägesiegel und Farbdrucksiegel einzureichen (§§ 1, 2 DONot).


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 4 Absatz 3 Ziffer 6

1. Abschnitt
Anwärterdienst
§ 4



(1)
In den Anwärterdienst für das Notaramt soll nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sich nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Notaramt eignet. Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst wird nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorgenommen.

(2)
Das Bewerbungsverfahren wird jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder Köln in wechselnder Zuständigkeit für beide Oberlandesgerichtsbezirke durchgeführt. Bewerbungen um Übernahme in den Anwärterdienst für das Notaramt sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. Die Bewerbung soll vor der Vollendung des 35. Lebensjahres gestellt werden; dies gilt auch für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX. Wer die Altersgrenze überschreitet, wird nur berücksichtigt, wenn triftige Gründe für die Verzögerung glaubhaft gemacht werden.

(3)
Die Bewerbung ist zweifach einzureichen und muss die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsnamens, des Geburtstages, des Geburtsortes, des Wohnortes und der Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO),

2.
auf welche Weise die Befähigung zum Richteramt erlangt worden ist (§ 5 BNotO),

3.
welche Tätigkeiten seit der Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5.
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

6.
ob und gegebenenfalls wie die Bewerberin oder der Bewerber im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Notarinnen, Notaren, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten verwandt oder verschwägert ist,

7.
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis oder Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung und die Rheinische Notarkammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO).

(4)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein aktuelles Lichtbild (Passbildformat),

2.
ein Lebenslauf,

3.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechnungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO.

(5)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls doppelt einzureichen.

§ 5



(1)
Die jeweils zuständige Präsidentin oder der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichts prüft die Bewerbungen sowie die vorgelegten Unterlagen und zieht, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten und die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei und leitet sodann die Bewerbungen mit den Vorgängen der Rheinischen Notarkammer zu.

(2)
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern Vorstellungsgespräche durch. An diesen Gesprächen ist die Präsidentin oder der Präsident des anderen Oberlandesgerichts und die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Vertreter der Rheinischen Notarkammer können an diesen Gesprächen ebenfalls teilnehmen. Führt die Rheinische Notarkammer eigene Vorstellungsgespräche durch, an denen die Vertreter der Oberlandesgerichte beteiligt werden, so kann auf das Vorstellungsgespräch gemäß Satz 1 verzichtet werden.

(3)
Soweit die Rheinische Notarkammer nach Prüfung der Unterlagen Bewerberinnen oder Bewerber in fachlicher Hinsicht für die Einstellung in den Anwärterdienst für geeignet hält, fordert sie sie auf, ein amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand beizubringen. Hierbei sind die Vorschriften über die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung von Justizbediensteten entsprechend anzuwenden. Nach Durchführung der Vorstellungsgespräche reicht die Rheinische Notarkammer sämtliche Bewerbungen, die beigezogenen Vorgänge und die amtsärztlichen Zeugnisse der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts mit einer eingehenden Stellungnahme, insbesondere zur fachlichen und persönlichen Eignung und zur Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen oder Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Einstellung in den Anwärterdienst als Notarassessorin oder Notarassessor entscheidet die oder der für das Bewerbungsverfahren jeweils zuständige Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts.

§ 6



(1)
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Ernennung zur Notarassessorin oder zum Notarassessor abgelehnt worden ist, werden von der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt.

(2)
Die oder der für das Bewerbungsverfahren zuständige Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts sowie die Rheinische Notarkammer über die Einstellungsentscheidung.

(3)
Die Rheinische Notarkammer benachrichtigt die Präsidentinnen oder die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts von der Überweisung der Notarassessorinnen und -assessoren an eine Notarin oder einen Notar (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Sie macht die Notarassessorinnen und -assessoren bei der Überweisung darauf aufmerksam, dass sie der Dienstaufsicht und der Disziplinargerichtsbarkeit (§§ 92 bis 110 a BNotO) unterstehen.

§ 7



(1)
Die Bewerberinnen und Bewerber, die in den Anwärterdienst übernommen werden, erhalten über ihre Ernennung zur Notarassessorin oder zum Notarassessor eine Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Ausbildungsnotarin oder der Ausbildungsnotar des § 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO ihren oder seinen Amtssitz hat.

(2)
Die Dienstaufsicht wird von den am jeweiligen Amtssitz der Ausbildungsnotarin oder des Ausbildungsnotars oder einer verwalteten Notarstelle zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübt. Ein vorübergehender Einsatz in einem anderen Bezirk sowie eine Abordnung an eine andere Ausbildungsstelle außerhalb der Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln lassen die nach Satz 1 bestehende Zuständigkeit unberührt. Notarassessorinnen und -assessoren, die an die Geschäftsstellen der Rheinischen Notarkammer und der Bundesnotarkammer in Köln abgeordnet sind, unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln.

(3)
Einer Notarin oder einem Notar ist nur eine Notarassessorin oder ein Notarassessor zu überweisen.

§ 8



Der Anwärterdienst beginnt mit dem Tag des jeweiligen Dienstantritts. Diesen zeigen die Notarinnen oder Notare den Präsidentinnen oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts sowie der Rheinischen Notarkammer an.

§ 9



(1)
Tatsachen, die zur Entlassung aus einem der in § 7 Abs. 7 Satz 2 BNotO genannten Gründe führen können, sind der oder dem für die Entlassung zuständigen Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Kenntnis zu bringen (§ 64 a Abs. 3 BNotO). Diese oder dieser hört die Betroffene oder den Betroffenen und holt die Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer ein.

(2)
Zur Fristbestimmung und zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BNotO ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, die oder der über die Einstellung entschieden hat (§ 5 Abs. 3). Zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BNotO sowie zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BNotO ist die oder der gemäß § 7 Abs. 2 die Dienstaufsicht führende Präsidentin oder  Präsident des Oberlandesgerichts zuständig. Die Aufforderung und Entlassung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO erfolgt durch die oder den für den Amtssitz der angebotenen Notarstelle zuständige(n) Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts.

(3)
Frühere Notarassessorinnen und -assessoren sind zur Führung der Bezeichnung "Notarassessorin" oder "Notarassessor" auch mit einem auf das Ausscheiden aus dem Dienst hinweisenden Zusatz nicht befugt.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 2 Absatz 3 Satz 2

Einleitung
§ 1



(1)
In den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und Düsseldorf mit Ausnahme des rechtsrheinischen Teils des Landgerichtsbezirks Duisburg sowie des Amtsgerichtsbezirks Emmerich am Rhein werden ausschließlich Notarinnen und Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt. Im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, im rechtsrheinischen Teil des Landgerichtsbezirks Duisburg und im Amtsgerichtsbezirk Emmerich am Rhein werden ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer (Fn 3) als Notarinnen und Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotariat). Für die Grenzen der genannten Gerichtsbezirke ist der Stand vom 1. April 1961 maßgebend (§ 3 Abs. 2 BNotO); spätere Änderungen bleiben außer Betracht.

(2)
Die Anwaltsnotarinnen und -notare führen in Ausübung ihres Amtes ausschließlich die Bezeichnung "Notarin" oder "Notar", in sonstigen Angelegenheiten die Bezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt".

§ 2



(1)
Es werden so viele Notarinnen und Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.

(2)
Es werden nur so viele Bewerberinnen und Bewerber in den Anwärterdienst für das Notaramt übernommen, wie später voraussichtlich als Notarinnen oder Notare bestellt werden können. Die Höchstzahl der Notarassessorinnen und -assessoren wird nach Anhörung der Präsidentinnen oder der Präsidenten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln sowie der Rheinischen Notarkammer vom Justizministerium festgesetzt.

(3)
Die Ausschreibung von Notarstellen sowie von Stellen im Anwärterdienst für das Notaramt wird durch das Justizministerium in Abstimmung mit den betroffenen Präsidentinnen oder den betroffenen Präsidenten der Oberlandesgerichte veranlasst. Mehrere freiwerdende Notarstellen sollen möglichst gleichzeitig ausgeschrieben werden. Der Zeitpunkt für den Fall des § 7 Abs. 1 BNotO ist das Datum des voraussichtlichen Amtsantritts (§ 6 b Abs. 4 BNotO). Eine Vormerkliste gemäß § 7 Abs.2 Satz 3 BNotO wird nicht geführt.

(4)
Über gerichtliche Entscheidungen in Besetzungsverfahren sowie über Personalangelegenheiten von grundsätzlicher oder außergewöhnlicher Bedeutung ist unbeschadet der in den folgenden Vorschriften geregelten Zuständigkeiten dem Justizministerium auf dem Dienstweg zu berichten.

§ 3



(1)
Die bisherigen engeren räumlichen Amtsbereiche bestehen als Amtsbereiche im Sinne des § 10 a BNotO unverändert fort. Spätere abweichende Festlegungen oder Änderungen nach Maßgabe des § 10 a Abs. 1 Satz 2 BNotO bleiben vorbehalten. Vor einer solchen Entscheidung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Änderungen der Amtsbereiche teilen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte der Notarkammer mit.

(2)
Die Notarinnen und Notare haben jede Urkundstätigkeit außerhalb ihres Amtsbereichs unverzüglich der zuständigen Notarkammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen und eine Durchschrift dieser Mitteilung zu ihren Generalakten zu nehmen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 11.08.2008

Bezug : § 1 Absatz 1 Satz 2

Einleitung
§ 1



(1)
In den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und Düsseldorf mit Ausnahme des rechtsrheinischen Teils des Landgerichtsbezirks Duisburg sowie des Amtsgerichtsbezirks Emmerich am Rhein werden ausschließlich Notarinnen und Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt. Im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, im rechtsrheinischen Teil des Landgerichtsbezirks Duisburg und im Amtsgerichtsbezirk Emmerich am Rhein werden ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notarinnen und Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotariat). Für die Grenzen der genannten Gerichtsbezirke ist der Stand vom 1. April 1961 maßgebend (§ 3 Abs. 2 BNotO); spätere Änderungen bleiben außer Betracht.

(2)
Die Anwaltsnotarinnen und -notare führen in Ausübung ihres Amtes ausschließlich die Bezeichnung "Notarin" oder "Notar", in sonstigen Angelegenheiten die Bezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt".

§ 2



(1)
Es werden so viele Notarinnen und Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.

(2)
Es werden nur so viele Bewerberinnen und Bewerber in den Anwärterdienst für das Notaramt übernommen, wie später voraussichtlich als Notarinnen oder Notare bestellt werden können. Die Höchstzahl der Notarassessorinnen und -assessoren wird nach Anhörung der Präsidentinnen oder der Präsidenten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln sowie der Rheinischen Notarkammer vom Justizministerium festgesetzt.

(3)
Die Ausschreibung von Notarstellen sowie von Stellen im Anwärterdienst für das Notaramt wird durch das Justizministerium in Abstimmung mit den betroffenen Präsidentinnen oder den betroffenen Präsidenten der Oberlandesgerichte veranlasst. Mehrere freiwerdende Notarstellen sollen möglichst gleichzeitig ausgeschrieben werden. Der Zeitpunkt für den Fall des § 7 Abs. 1 BNotO ist das Datum des voraussichtlichen Amtsantritts (§ 6 b Abs. 4 BNotO). Eine Vormerkliste gemäß § 7 Abs.2 Satz 3 BNotO wird nicht geführt.

(4)
Über gerichtliche Entscheidungen in Besetzungsverfahren sowie über Personalangelegenheiten von grundsätzlicher oder außergewöhnlicher Bedeutung ist unbeschadet der in den folgenden Vorschriften geregelten Zuständigkeiten dem Justizministerium auf dem Dienstweg zu berichten.

§ 3



(1)
Die bisherigen engeren räumlichen Amtsbereiche bestehen als Amtsbereiche im Sinne des § 10 a BNotO unverändert fort. Spätere abweichende Festlegungen oder Änderungen nach Maßgabe des § 10 a Abs. 1 Satz 2 BNotO bleiben vorbehalten. Vor einer solchen Entscheidung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Änderungen der Amtsbereiche teilen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte der Notarkammer mit.

(2)
Die Notarinnen und Notare haben jede Urkundstätigkeit außerhalb ihres Amtsbereichs unverzüglich der zuständigen Notarkammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen und eine Durchschrift dieser Mitteilung zu ihren Generalakten zu nehmen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 07.07.2006

Bezug : § 32 Satz 2

4. Abschnitt
Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden
§ 22



(1)
Wollen sich Notarinnen oder Notare länger als eine Woche von ihrem Amtssitz entfernen oder sind sie aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so zeigen sie dies unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte an. Sie teilen ihnen auch alsbald die Wiederaufnahme ihrer Amtstätigkeit mit. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte Beginn und Beendigung mit.
(2)
Die Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit der Notarinnen und Notare von ihrem Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO) treffen, sofern aus diesem Anlass zugleich die Vertreterbestellung beantragt wird, die für die Vertreterbestellung zuständigen Stellen. In den übrigen Fällen sind für die Entscheidung zuständig:

1.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, wenn die Abwesenheit länger als einen Monat, aber nicht länger als drei Monate,

2.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate dauern soll.
Kürzere Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der Gesamtdauer der Abwesenheit außer Betracht.

(3)
In den Fällen, in denen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte die Genehmigung zur Abwesenheit vom Amtssitz erteilt haben (Abs. 2 Nr. 2), teilen ihnen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte die Wiederaufnahme der Amtstätigkeit mit.

§ 23



(1)
Die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern für abwesende oder verhinderte Notarinnen und Notare ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im ganzen besteht. Sind die Notarinnen oder Notare nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll eine Vertreterbestellung nicht erfolgen.

(2)
Den zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren sollen in der Regel andere Personen als Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen und -assessoren als Vertreterinnen oder Vertreter nur bestellt werden, wenn die Notarkammer bescheinigt, dass in ihrem Bezirk zur Vertretung geeignete Notarassessorinnen oder -assessoren nicht zur Verfügung stehen.

(3)
Für die Vertreterbestellung und zum Widerruf der Bestellung sind zuständig die Präsidentinnen oder Präsidenten:

1.
des Oberlandesgerichts Hamm, wenn die Vertreterbestellung für Anwaltsnotarinnen und -notare erfolgen soll, die als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Hamm ausschließlich zugelassen sind,

2.
der Landgerichte in allen übrigen Fällen.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte sollen die Vertreterbestellung und deren Widerruf der Notarkammer durch Übersendung von zwei Abschriften der Verfügung mitteilen. Im Falle des Abs. 3 Nr. 1 erfolgt die Mitteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der Maßgabe, dass auch die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zu unterrichten ist.

(5)
Für die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern für Notariatsverwalterinnen und -verwalter gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass vor der Bestellung in der Regel die Notarkammer zu hören ist.

§ 24



(1)
Ständige Vertreterinnen und Vertreter (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO) sollen nur bestellt werden, wenn die Notarinnen oder Notare aus beachtlichen Gründen an der Ausübung ihres Amtes häufig im ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein werden. Bestellungen von ständigen Vertreterinnen oder Vertretern sollen nicht erfolgen, wenn die Notarinnen oder Notare nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert sind. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Vertretenen vergrößert wird.

(2)
Die Bestellung ständiger Vertreterinnen und Vertreter soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Die Bestellung soll bis zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, sofern für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.

(3)
Anträge auf Bestellung ständiger Vertreterinnen oder Vertreter sind zu begründen. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen die Notarinnen oder Notare im Laufe des Kalenderjahres häufig an der persönlichen Ausübung des Notaramtes verhindert sein werden. Eine wiederholte Verhinderung kann bei den Notarinnen oder Notaren angenommen werden, die dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag angehören oder an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben oder in der Standesorganisation tätig sind.

(4)
§ 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(5)
Vor einer Entscheidung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bringen die ihnen nach § 33 Abs. 5 DONot erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretungen der Notarkammer zur Kenntnis.

§ 25



(1)
Über die Eidesleistung der Vertreterinnen und Vertreter (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO) nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Niederschrift auf. Sie veranlassen die Vertreterinnen und Vertreter, ihre Unterschrift einzureichen (§§ 1, 33 Abs. 1 DONot).

(2)
Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid (§ 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO) kann schriftlich erfolgen.

§ 26



(1)
Besteht Anlass zur Bestellung von Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern (§ 56 Abs. 1 bis 3 BNotO), so berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte geben vor der Bestellung der Notariatsverwalterinnen und -verwalter der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Amtes teilen sie den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit.

(3)
Für ausgeschiedene Anwaltsnotarinnen und -notare können Notariatsverwalterinnen oder -verwalter bis zur Dauer eines Jahres bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Jahresfrist beginnt mit dem Tage des Erlöschens des Notaramtes. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte händigen den Notariatsverwalterinnen und -verwaltern die Bestallungsurkunde aus. § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 27



(1)
Die Notariatsverwalterinnen und -verwalter liefern nach der Beendigung ihres Amtes Siegel und Stempel an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte ab und benachrichtigen hiervon die Notarkammer. Die Siegel und Stempel sind zur weiteren Verwendung geeignet. Sie sind daher nicht zu vernichten, sondern bei den Landgerichten aufzubewahren.

(2)
Auf Antrag stellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den zu Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern bestellten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten Bescheinigungen über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie über die Dauer der Verwalterschaft aus.

§ 28



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Geschäftsübersichten der Notarinnen und Notare (§ 24 DONot) und stellen nach der Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 1 zusammen. Dabei sind die Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Amtssitze in demselben Amtsgerichtsbezirk zusammenzuzählen. Dabei ist in der Spalte 3 für das Gebiet der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare die Zahl der am letzten Tage des Berichtsjahres vorhanden gewesenen Notarstellen und für das Gebiet des Anwaltsnotariats die Zahl der an diesem Tage im Amt gewesenen Notarinnen und Notare anzugeben. Die auf die Amtsgerichtsbezirke entfallenden Summen sind am Schluss der Übersicht besonders aufzuführen und ebenfalls zusammenzuzählen. Ferner erstellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 2 und nehmen zur Frage der Ausschreibung von Notarstellen nach § 15 Stellung.

(2)
Die nach Abs. 1 gefertigten Zusammenstellungen übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bis zum 1. März zweifach den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte. Diese reichen jeweils ein Stück mit einer den Oberlandesgerichtsbezirk umfassenden Übersicht, in die lediglich die Summen für die Landgerichtsbezirke aufzunehmen sind, bis zum 1. April an das Justizministerium und die Notarkammer weiter.

(3)
Für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ist die Gesamtübersicht in zwei Abschnitten, getrennt für die Gebiete der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare und des Anwaltsnotariats, zu erstellen.

(4)
Das zweite Stück der nach § 24 DONot vorgelegten Geschäftsübersichten übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte der Notarkammer zusammen mit der nach Abs. 1 Satz 6 gefertigten Übersicht.

§ 29



Über das Ergebnis der Prüfung der Amtsführung der Notarinnen und Notare (§ 32 DONot) und die Behebung vorgefundener Mängel berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und unterrichten zugleich die Notarkammer.

§ 30



Gesuche von zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren um Erteilung der Genehmigung, sich mit anderen Notarinnen oder Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden oder Geschäftsräume mit ihnen gemeinsam zu nutzen (§ 1 und § 4 der Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare), sind zu begründen und auf dem Dienstwege vorzulegen. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte holen vor der Weitergabe der Gesuche an das Justizministerium eine Stellungnahme der Notarkammer ein.

§ 31



Über Gesuche um Erteilung einer Genehmigung in den Fällen des § 8 Abs. 3, § 10  Abs. 4 sowie § 11 Abs. 2 BNotO entscheiden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte nach Anhörung der Notarkammer. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 BNotO. Die Genehmigung soll, abgesehen von dem Fall des § 11 Abs. 2 BNotO, unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden werden. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit. Bei der Erteilung von Genehmigungen in den Fällen des § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 BNotO ist folgendes zu beachten:

1. zu § 10 Abs. 4 BNotO:
Die Genehmigung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen und zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage soll nur erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege besteht; sie ist zu versagen, wenn der Ort, der für die Unterhaltung der weiteren Geschäftsstelle und für die Abhaltung der Sprechtage in Aussicht genommen ist, Amtssitz anderer Notarinnen oder Notare ist oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz anderer Notarinnen oder Notare befindet.

2. zu § 11 Abs. 2 BNotO:
Die Genehmigung zur Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Für die Erteilung der Genehmigung sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte örtlich zuständig, deren Dienstaufsicht die Notarinnen und Notare unterstehen; sie sollen sich mit den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte ins Benehmen setzen, in deren Bezirk die Urkundstätigkeit vorgenommen werden soll. Haben die Notarinnen oder Notare, weil Gefahr im Verzuge war, Urkundstätigkeiten außerhalb ihres Amtsbezirks ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, so haben sie hiervon unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und die Notarkammer zu benachrichtigen.

§ 32



Als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO) ist jede Tätigkeit anzusehen, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert und, soweit sie die Sätze der Bestimmungen für Landesbeamtinnen und -beamten der Eingangsstellen des höheren Dienstes übersteigen, auch Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgelder anzusehen. Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als Mitglied von
a)
Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie

b)
von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände; dies gilt jedoch nicht für die Tätigkeit als Mitglied eines Umlegungsausschusses.

§ 33



Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 insbesondere zu versagen:
1.
wenn die Tätigkeiten die Arbeitskraft so in Anspruch nehmen, dass die erforderliche Zeit für die Ausübung des Notaramtes nicht verbleibt,

2.
wenn die Notarinnen oder Notare in dieser Sache amtlich befasst sind oder befasst gewesen sind und sich Anlass zu Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ergeben kann,

3.
für Tätigkeiten, deren Vergütung nach Art und Höhe zu beanstanden ist,

4.
für Tätigkeiten, die geeignet sind, den Anschein einer unzulässigen Werbung zu erwecken.

§ 34



Die dienstliche Verantwortlichkeit der Notarinnen und Notare, die eine nicht genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung übernehmen, bleibt unberührt.

§ 35



Die §§ 32 bis 34 finden auf Notarassessorinnen und -assessoren, auf Notariatsverwalterinnen und -verwalter sowie auf Vertreterinnen und Vertreter sinngemäß Anwendung.

§ 36



Zur Entscheidung über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 2 BNotO sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte zuständig. Sie entscheiden auch über die ihnen von den Notarinnen oder Notaren unterbreiteten Zweifel über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 18 Abs. 3 BNotO). Hierzu geben sie in geeigneten Fällen der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 37



(1)
Zur vorläufigen Amtsenthebung (§ 54 BNotO) sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig. Sie sollen vor der Entscheidung die Notarkammer hören. Von der vorläufigen Amtsenthebung benachrichtigen sie unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, die ihrerseits das zuständige Amtsgericht mit Weisungen zu versehen haben (§ 55 BNotO); ferner unterrichten sie die Notarkammer.

(2)
Besteht Anlass zur Amtsenthebung einer Notarin oder eines Notars aus den in § 50 Abs. 1 und 2 BNotO angeführten Gründen, so ist den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte unter Beifügung etwaiger Vorgänge zu berichten. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden über die Amtsenthebung nach Anhörung der Notarkammer.

(3)
In den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO beantragen sie gegebenenfalls die Bestellung einer Pflegschaft und geben den Betroffenen auf, sich ärztlich untersuchen zu lassen (§ 50 Abs. 4 BNotO).

§ 38



Beabsichtigen die Aufsichtsbehörden, gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren Maßnahmen im Aufsichtswege oder im Disziplinarwege zu ergreifen, so sollen sie der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 39



Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte werden beauftragt, die Anzeigen der Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 19 a Abs. 3 BNotO entgegenzunehmen und die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (§ 19 a Abs. 5 BNotO) wahrzunehmen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 07.07.2006

Bezug : § 15 Abs. 2 SAtz 1

3. Abschnitt
Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar
§ 15



(1)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben,

a)
in einem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 400 beträgt,

b)
in einem Ort, der mehr als 10 000 Einwohner (nach der letzten von dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Übersicht über die Bevölkerung der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen) hat und für den entweder noch keine Notarstelle eingerichtet ist oder - bezogen auf den Amtssitz - wenn unter den Voraussetzungen nach lit. a) eine weitere (zweite) Notarstelle gerechtfertigt wäre. Notarstellen nach dieser Vorschrift haben Vorrang vor dem nach lit. a) ermittelten Bedarf, auf den sie angerechnet werden.

(2)
Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs werden jeweils nach vier Jahren, erstmals im Jahre 1995, in jedem Amtsgerichtsbezirk eine weitere, in Amtsgerichtsbezirken, in denen bei den dort amtierenden Notarinnen und Notaren im Jahresdurchschnitt der letzten beiden Kalenderjahre insgesamt mehr als 20 000 Urkundsgeschäfte angefallen sind, drei weitere, in Amtsgerichtsbezirken, in denen bei den dort amtierenden Notarinnen und Notaren im Jahresdurchschnitt der letzten beiden Kalenderjahre insgesamt mehr als 50 000 Urkundsgeschäfte angefallen sind, fünf weitere Notarstellen ausgeschrieben, sofern hierdurch die in Abs. 1 lit. a) genannte Durchschnittsgeschäftszahl der letzten beiden Kalenderjahre nicht unter 300 absinkt. Auf die nach Maßgabe dieses Abs. ermittelten Notarstellen werden in der Zwischenzeit vorgenommene Notarbestellungen nach Abs. 1, ein gleichzeitig nach Abs. 1 ermittelter Bedarf und Notarstellen aus laufenden Besetzungsverfahren angerechnet.

(3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.

§ 16



(1)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

a)
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind und

b)
im Falle der erstmaligen Bestellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sie sollen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie

a)
mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren und

b)
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung an dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte tätig sind.
Hierbei dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben.
Die Voraussetzungen zu Satz 1 lit. b) und Satz 2 lit. a) und b) müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein (§ 6 Abs. 1 und 2 BNotO).

(2)
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare, an dem von der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltakademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Grundkurs "Anwaltsnotariat" oder einem inhaltlich und zeitlich vergleichbaren Kurs einer anderen beruflichen Organisation vorlegen und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.

§ 17 (Fn 1)



(1)
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung.

(2)
Die fachliche Eignung sowie die Dauer der Zulassung wird dabei mit Punkten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

1.
Das Ergebnis (Punktzahl nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 - BGBI. I S. 1243 -) der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Für ein Zeugnis über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, das zwar eine Benotung aber keine Punktzahl nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung enthält, wird die Punktzahl angesetzt, die für ein vergleichbares Ergebnis nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 in Ansatz zu bringen wäre. Ein unbenotetes Zeugnis über das Bestehen der Staatsprüfung wird mit vier Punkten bewertet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Staatsprüfung abgelegt worden ist, nach, dass eine höhere Punktzahl in Ansatz zu bringen ist.

2.
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt maximal mit 30 Punkten bewertet. Sie wird berechnet vom Datum der ersten Eintragung in die Anwaltsliste (§ 32 BRAO). Die Berechnung des Zeitraumes in Monate erfolgt, indem zunächst die vollen Monate ausgezählt und die verbleibende Restdauer als weiterer Monat hinzugerechnet wird. Im Rahmen der hiernach zu berücksichtigenden Tätigkeitsdauer sind die Zeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO anzurechnen; für die Berechnung gilt Satz 3 entsprechend.

3.
Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen wird mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag bewertet. Die Summe der anrechenbaren Punkte beträgt maximal 60 Punkte. Fortbildungskurse nach Satz 1 sind die in notarrelevanten Rechtsgebieten von beruflichen Organisationen, insbesondere die vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - und der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltAkademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Kurse. Unberücksichtigt bleibt der Grundkurs gemäß § 16 Abs. 2. Über die erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Themenschwerpunkte und die Dauer der Teilnahme in Halbtagen ergeben.

4.
Von der Bewerberin oder dem Bewerber beurkundete Niederschriften nach §§ 8, 36 und 38 BeurkG werden jeweils mit 0,1 Punkten, Niederschriften, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ende der Bewerbungsfrist während einer Notarvertreterbestellung oder Notariatsverwalterbestellung mit einer ununterbrochenen Dauer von mindestens zwei Wochen errichtet wurden, mit jeweils 0,2 Punkten bewertet. Insgesamt werden maximal 60 Punkte angerechnet.
Über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie die Dauer der jeweiligen Vertreterbestellungen oder Verwalterbestellungen soll die Bewerberin oder der Bewerber Bescheinigungen der vertretenen Notarinnen und Notare oder - bei einer Verwalterbestellung - der zuständigen Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte nach dem Muster der Anlage 3 beibringen.

5.
Soweit bei Nr. 3 oder 4 über die jeweilige anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden. Die Summe der nach Nrn. 3 und 4 anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte.

6.
Im Rahmen der Gesamtentscheidung können weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen angerechnet werden: Dies kommt in der Regel in Betracht für:

a)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar/in bis zu 20 Punkte,

b)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit bei dem Deutschen Notarinstitut bis zu 20 Punkte,

c)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Geschäftsführung notarieller Berufsorganisationen bis zu 20 Punkte,

d)
die Erfahrungen als Notarvertreter/in oder Notariatsverwalter/in bis zu 10 Punkte,

e)
benotete Leistungsnachweise für den Besuch von notarspezifischen Fortbildungskursen im Sinne der Ziffer 3 bis zu 10 Punkte,

f)
Vortragstätigkeiten im Rahmen der beruflichen Organisationen (§ 6 Abs. 3 BNotO) bis zu 10 Punkte,

g)
Veröffentlichungen zu notarspezifischen Themen bis zu 10 Punkte.

(3) Bei der Bewertung nach Abs. 2 werden nur solche Umstände berücksichtigt, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen.

(4) Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX werden gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern mit gleicher Punktzahl bevorzugt.

§ 18



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, zu richten; sie sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in deren oder dessen Bezirk sich die Notarstelle befindet. Für die Bewerbungen sollen die bei den Landgerichten erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

(2)
Der Antrag ist zweifach einzureichen und muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Wohn- und Kanzleianschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO),

2.
über das Zulassungsgericht, die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle und den gewünschten Amtssitz,

3.
welche Tätigkeiten seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5. (Fn 1)
ob aufgrund einer Notarvertreter- oder Notarverwaltertätigkeit Zivilklagen anhängig oder ob gegebenenfalls Versicherungsleistungen geflossen sind. Dieser Erklärung ist eine Bescheinigung der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars, dass die Vertretungszeit im Wesentlichen unter Beachtung der maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, BeurkG, DONot, Richtlinien der Notarkammer nach § 67 Abs. 2 BNotO) durchgeführt worden ist, beizufügen (nach dem Muster der Anlage 3).

6. (Fn 1)
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

7. (Fn 1)
ob und gegebenenfalls wie die Bewerberin oder der Bewerber im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem übergeordneten Landgericht tätig bzw. zugelassen sind, oder mit in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen oder Notaren verwandt oder verschwägert ist,

8. (Fn 1)
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, hierzu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (vgl. § 46 BRAO, § 8 BNotO),

9. (Fn 1)
dass weder ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten noch eine mit dem Notarberuf unvereinbare Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung besteht und keine sonstige mit dem Notarberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 BNotO),

10. (Fn 1)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO),

11. (Fn 1)
eine Negativerklärung im Sinne des § 14 Abs. 5 BNotO.

(3)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit einem aktuellen Lichtbild,

2.
eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,

3.
beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum Nachweis der fachlichen Eignung (§ 16 Abs. 2),

4.
gegebenenfalls beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen nach § 17 Abs.2 Nrn.3 und 4,

5.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO.

(4)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls zweifach einzureichen.

§ 19



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Bewerbungen und die vorgelegten Unterlagen und ziehen, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten sowie die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei. Sie geben ferner der Rechtsanwaltskammer zur Frage der persönlichen Eignung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann leiten sie ein Exemplar der Bewerbung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu und nehmen in dem Besetzungsbericht zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgeblichen Umständen, gegebenenfalls auch zu der Fristüberschreitung im Sinne des § 6 b Abs. 3 BNotO Stellung. Regelmäßig sollen neben dem Vorschlag zwei Ersatzvorschläge gemacht werden.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu. Sie beteiligen ferner die Generalstaatsanwaltschaft, soweit dies erforderlich erscheint. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

(3)
Die Notarkammer reicht den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte sämtliche Bewerbungen mit einer eingehenden Stellungnahme insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.

§ 20



Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

§ 21



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestallungsurkunde oder des Bescheides gemäß § 20 mit.

(2)
§ 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte veranlassen die Notarinnen und Notare ferner, zwei aktuelle Lichtbilder (Passbilder) im Termin zur Aushändigung der Bestallungsurkunde vorzulegen, und übersenden sodann einen vollständig ausgefüllten Personalbogen an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 07.07.2006

Bezug : § 15 Abs. 1

3. Abschnitt
Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar
§ 15



(1)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben,

a)
in einem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 400 beträgt,

b)
in einem Ort, der mehr als 10 000 Einwohner (nach der letzten von dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Übersicht über die Bevölkerung der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen) hat und für den entweder noch keine Notarstelle eingerichtet ist oder - bezogen auf den Amtssitz - wenn unter den Voraussetzungen nach lit. a) eine weitere (zweite) Notarstelle gerechtfertigt wäre. Notarstellen nach dieser Vorschrift haben Vorrang vor dem nach lit. a) ermittelten Bedarf, auf den sie angerechnet werden.

(2)
Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs werden jeweils nach vier Jahren, erstmals im Jahre 1995, in jedem Amtsgerichtsbezirk eine weitere, in Amtsgerichtsbezirken, in denen bei den dort amtierenden Notarinnen und Notaren im Jahresdurchschnitt der letzten beiden Kalenderjahre insgesamt mehr als 20 000 Urkundsgeschäfte angefallen sind, drei weitere, in Amtsgerichtsbezirken, in denen bei den dort amtierenden Notarinnen und Notaren im Jahresdurchschnitt der letzten beiden Kalenderjahre insgesamt mehr als 50 000 Urkundsgeschäfte angefallen sind, fünf weitere Notarstellen ausgeschrieben, sofern hierdurch die in Abs. 1 lit. a) genannte Durchschnittsgeschäftszahl der letzten beiden Kalenderjahre nicht unter 300 absinkt. Auf die nach Maßgabe dieses Abs. ermittelten Notarstellen werden in der Zwischenzeit vorgenommene Notarbestellungen nach Abs. 1, ein gleichzeitig nach Abs. 1 ermittelter Bedarf und Notarstellen aus laufenden Besetzungsverfahren angerechnet.

(3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragenden Beurkundungen.

§ 16



(1)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

a)
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind und

b)
im Falle der erstmaligen Bestellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sie sollen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie

a)
mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren und

b)
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung an dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte tätig sind.
Hierbei dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusanwältinnen oder -anwälte noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben.
Die Voraussetzungen zu Satz 1 lit. b) und Satz 2 lit. a) und b) müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein (§ 6 Abs. 1 und 2 BNotO).

(2)
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare, an dem von der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltakademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Grundkurs "Anwaltsnotariat" oder einem inhaltlich und zeitlich vergleichbaren Kurs einer anderen beruflichen Organisation vorlegen und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.

§ 17 (Fn 1)



(1)
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung.

(2)
Die fachliche Eignung sowie die Dauer der Zulassung wird dabei mit Punkten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

1.
Das Ergebnis (Punktzahl nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 - BGBI. I S. 1243 -) der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Für ein Zeugnis über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, das zwar eine Benotung aber keine Punktzahl nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung enthält, wird die Punktzahl angesetzt, die für ein vergleichbares Ergebnis nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 in Ansatz zu bringen wäre. Ein unbenotetes Zeugnis über das Bestehen der Staatsprüfung wird mit vier Punkten bewertet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Staatsprüfung abgelegt worden ist, nach, dass eine höhere Punktzahl in Ansatz zu bringen ist.

2.
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt maximal mit 30 Punkten bewertet. Sie wird berechnet vom Datum der ersten Eintragung in die Anwaltsliste (§ 32 BRAO). Die Berechnung des Zeitraumes in Monate erfolgt, indem zunächst die vollen Monate ausgezählt und die verbleibende Restdauer als weiterer Monat hinzugerechnet wird. Im Rahmen der hiernach zu berücksichtigenden Tätigkeitsdauer sind die Zeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO anzurechnen; für die Berechnung gilt Satz 3 entsprechend.

3.
Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen wird mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag bewertet. Die Summe der anrechenbaren Punkte beträgt maximal 60 Punkte. Fortbildungskurse nach Satz 1 sind die in notarrelevanten Rechtsgebieten von beruflichen Organisationen, insbesondere die vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - und der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltAkademie) im Deutschen Anwaltverein veranstalteten Kurse. Unberücksichtigt bleibt der Grundkurs gemäß § 16 Abs. 2. Über die erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Themenschwerpunkte und die Dauer der Teilnahme in Halbtagen ergeben.

4.
Von der Bewerberin oder dem Bewerber beurkundete Niederschriften nach §§ 8, 36 und 38 BeurkG werden jeweils mit 0,1 Punkten, Niederschriften, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ende der Bewerbungsfrist während einer Notarvertreterbestellung oder Notariatsverwalterbestellung mit einer ununterbrochenen Dauer von mindestens zwei Wochen errichtet wurden, mit jeweils 0,2 Punkten bewertet. Insgesamt werden maximal 60 Punkte angerechnet.
Über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie die Dauer der jeweiligen Vertreterbestellungen oder Verwalterbestellungen soll die Bewerberin oder der Bewerber Bescheinigungen der vertretenen Notarinnen und Notare oder - bei einer Verwalterbestellung - der zuständigen Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte nach dem Muster der Anlage 3 beibringen.

5.
Soweit bei Nr. 3 oder 4 über die jeweilige anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden. Die Summe der nach Nrn. 3 und 4 anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte.

6.
Im Rahmen der Gesamtentscheidung können weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen angerechnet werden: Dies kommt in der Regel in Betracht für:

a)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar/in bis zu 20 Punkte,

b)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit bei dem Deutschen Notarinstitut bis zu 20 Punkte,

c)
die Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Geschäftsführung notarieller Berufsorganisationen bis zu 20 Punkte,

d)
die Erfahrungen als Notarvertreter/in oder Notariatsverwalter/in bis zu 10 Punkte,

e)
benotete Leistungsnachweise für den Besuch von notarspezifischen Fortbildungskursen im Sinne der Ziffer 3 bis zu 10 Punkte,

f)
Vortragstätigkeiten im Rahmen der beruflichen Organisationen (§ 6 Abs. 3 BNotO) bis zu 10 Punkte,

g)
Veröffentlichungen zu notarspezifischen Themen bis zu 10 Punkte.

(3) Bei der Bewertung nach Abs. 2 werden nur solche Umstände berücksichtigt, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen.

(4) Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX werden gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern mit gleicher Punktzahl bevorzugt.

§ 18



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, zu richten; sie sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in deren oder dessen Bezirk sich die Notarstelle befindet. Für die Bewerbungen sollen die bei den Landgerichten erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

(2)
Der Antrag ist zweifach einzureichen und muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Wohn- und Kanzleianschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 BNotO),

2.
über das Zulassungsgericht, die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle und den gewünschten Amtssitz,

3.
welche Tätigkeiten seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 6 Abs. 1 BNotO),

4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5. (Fn 1)
ob aufgrund einer Notarvertreter- oder Notarverwaltertätigkeit Zivilklagen anhängig oder ob gegebenenfalls Versicherungsleistungen geflossen sind. Dieser Erklärung ist eine Bescheinigung der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars, dass die Vertretungszeit im Wesentlichen unter Beachtung der maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, BeurkG, DONot, Richtlinien der Notarkammer nach § 67 Abs. 2 BNotO) durchgeführt worden ist, beizufügen (nach dem Muster der Anlage 3).

6. (Fn 1)
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

7. (Fn 1)
ob und gegebenenfalls wie die Bewerberin oder der Bewerber im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem übergeordneten Landgericht tätig bzw. zugelassen sind, oder mit in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen oder Notaren verwandt oder verschwägert ist,

8. (Fn 1)
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, hierzu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (vgl. § 46 BRAO, § 8 BNotO),

9. (Fn 1)
dass weder ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten noch eine mit dem Notarberuf unvereinbare Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung besteht und keine sonstige mit dem Notarberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 BNotO),

10. (Fn 1)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO),

11. (Fn 1)
eine Negativerklärung im Sinne des § 14 Abs. 5 BNotO.

(3)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit einem aktuellen Lichtbild,

2.
eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,

3.
beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum Nachweis der fachlichen Eignung (§ 16 Abs. 2),

4.
gegebenenfalls beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen nach § 17 Abs.2 Nrn.3 und 4,

5.
gegebenenfalls Nachweise über Anrechungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO.

(4)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls zweifach einzureichen.

§ 19



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Bewerbungen und die vorgelegten Unterlagen und ziehen, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten sowie die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei. Sie geben ferner der Rechtsanwaltskammer zur Frage der persönlichen Eignung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann leiten sie ein Exemplar der Bewerbung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu und nehmen in dem Besetzungsbericht zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgeblichen Umständen, gegebenenfalls auch zu der Fristüberschreitung im Sinne des § 6 b Abs. 3 BNotO Stellung. Regelmäßig sollen neben dem Vorschlag zwei Ersatzvorschläge gemacht werden.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu. Sie beteiligen ferner die Generalstaatsanwaltschaft, soweit dies erforderlich erscheint. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

(3)
Die Notarkammer reicht den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte sämtliche Bewerbungen mit einer eingehenden Stellungnahme insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.

§ 20



Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

§ 21



(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestallungsurkunde oder des Bescheides gemäß § 20 mit.

(2)
§ 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte veranlassen die Notarinnen und Notare ferner, zwei aktuelle Lichtbilder (Passbilder) im Termin zur Aushändigung der Bestallungsurkunde vorzulegen, und übersenden sodann einen vollständig ausgefüllten Personalbogen an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 07.07.2006

Bezug : § 12

2. Abschnitt
Bestellung der Notarin und des Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung
§ 10



Aus Anlass des Erreichens der Altersgrenze freiwerdende Notarstellen zeigen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte dem Justizministerium mindestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt an; im übrigen werden freiwerdende Notarstellen unverzüglich angezeigt.

§ 11



(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung zu richten.

(2)
Wer sich um mehrere Notarstellen bewirbt, hat für jede Bewerbung ein besonderes Gesuch einzureichen und zugleich anzugeben, welche Stelle er in erster Linie anstrebt. Im übrigen darf auf den Inhalt einer anderen Bewerbung nicht verwiesen werden.

(3)
Bewerbungen von Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und -assessoren müssen enthalten:

1.
die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsnamens, des Wohnortes und der Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,

2.
die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle,

3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie die Bewerberin oder der Bewerber mit Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem übergeordneten Landgericht tätig bzw. zugelassen sind, oder mit in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen oder Notaren verwandt oder verschwägert ist,

4.
eine Erklärung über etwaige für das Bewerbungsgesuch maßgebende besondere Gründe.

(4)
Gesuche anderer Bewerberinnen und Bewerber haben den Erfordernissen des Abs. 3 sowie des   § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 und Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 zu entsprechen.

(5)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder frühere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen außerdem mitteilen, ob ihnen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einmal versagt, widerrufen oder zurückgenommen worden ist; die Stelle, welche die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme ausgesprochen hat, ist zu bezeichnen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ferner zu erklären, dass sie für den Fall der Bestellung zur Notarin oder zum Notar auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten.

§ 12



Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört. Bei der Bewerbung von Notarinnen und Notaren ist bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts ein Beitrag zur Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung einzuholen. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden.

§ 13



Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen, vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

§ 14



(1)
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung der Rheinischen Notarkammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestallungsurkunde mit.

(2)
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte händigen die Bestallungsurkunde aus, wenn der Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage vorgelegt worden ist (§ 6 a BNotO). Kommen die Bewerberinnen oder Bewerber dieser Verpflichtung in angemessener Zeit nicht nach, berichten die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Rückgabe der Bestallungsurkunde.

(3)
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte nehmen über die Aushändigung der Bestallungsurkunde sowie über die anschließende Eidesleistung (§ 13 BNotO) eine Niederschrift auf, benachrichtigen die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Rheinische Notarkammer durch Übersendung einer Abschrift und veranlassen die Notarinnen oder Notare, ihre Unterschriften sowie Abdrucke ihrer Prägesiegel und Farbdrucksiegel einzureichen (§§ 1, 2 DONot).


Fassung vor der Änderung durch AV vom 04.11.2004

Bezug : § 18 Abs. 2 Nr. 5
4.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,

5.
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),

6.
ob und gegebenenfalls wie die Bewerberin oder der Bewerber im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem übergeordneten Landgericht tätig bzw. zugelassen sind, oder mit in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen oder Notaren verwandt oder verschwägert ist,

7.
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, hierzu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (vgl. § 46 BRAO, § 8 BNotO),

8.
dass weder ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten noch eine mit dem Notarberuf unvereinbare Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung besteht und keine sonstige mit dem Notarberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 BNotO),

9.
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64 a Abs. 2 BNotO),

10.
eine Negativerklärung im Sinne des § 14 Abs. 5 BNotO.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 04.11.2004

Bezug : § 17

§ 17



(1)
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung.

(2)
Die fachliche Eignung sowie die Dauer der Zulassung wird dabei mit Punkten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

1.
Das Ergebnis (Punktzahl nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 - BGBI. I S. 1243 -) der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Für ein Zeugnis über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, das zwar eine Benotung aber keine Punktzahl nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung enthält, wird die Punktzahl angesetzt, die für ein vergleichbares Ergebnis nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 in Ansatz zu bringen wäre. Ein unbenotetes Zeugnis über das Bestehen der Staatsprüfung wird mit vier Punkten bewertet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Staatsprüfung abgelegt worden ist, nach, dass eine höhere Punktzahl in Ansatz zu bringen ist.

2.
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt maximal mit 45 Punkten bewertet. Sie wird berechnet vom Datum der ersten Eintragung in die Anwaltsliste (§ 32 BRAO). Die Berechnung des Zeitraumes in Monate erfolgt dahingehend, dass zunächst die vollen Monate ausgezählt und die verbleibende Restdauer als weiterer Monat hinzugerechnet wird. Im Rahmen der hiernach zu berücksichtigenden Tätigkeitsdauer sind die Zeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO anzurechnen; für die Berechnung gilt Satz 3 entsprechend.

3.
Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen wird mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag bewertet. Fortbildungskurse nach Satz 1 sind die in notarrelevanten Rechtsgebieten von beruflichen Organisationen, insbesondere die vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. - Fachinstitut für Notare - und der DeutschenNotarakademie (früher DeutschenAnwaltAkademie) im Deutschen Anwaltverein zum Fachgebiet "Anwaltsnotariat" veranstalteten Kurse. Unberücksichtigt bleibt der Grundkurs gemäß § 16 Abs. 2. Über die erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Themenschwerpunkte und die Dauer der Teilnahme in Halbtagen ergeben.

4.
Von der Bewerberin oder dem Bewerber beurkundete Niederschriften nach §§ 8, 36 und 38 BeurkG werden jeweils mit 0,1 Punkten, Niederschriften, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ende der Bewerbungsfrist während einer Notarvertreterbestellung oder Notariatsverwalterbestellung mit einer ununterbrochenen Dauer von mindestens zwei Wochen errichtet wurden, mit jeweils 0,2 Punkten bewertet. Insgesamt werden maximal 20 Punkte angerechnet. Über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie die Dauer der jeweiligen Vertreterbestellungen oder Verwalterbestellungen soll die Bewerberin oder der Bewerber Bescheinigungen der vertretenen Notarinnen und Notare oder - bei einer Verwalterbestellung - der zuständigen Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte nach dem Muster der Anlage 3 beibringen.

5.
Die Summe der nach Nrn. 3 und 4 anrechenbaren Punkte beträgt maximal 45 Punkte.

6.
Im Rahmen der Gesamtentscheidung können bis zu zehn weitere Punkte hinzugerechnet werden, wenn dies die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet. Hierbei können auch sonstige für die fachliche Eignung zum Notarberuf in besonderem Maße qualifizierende Kenntnisse und Leistungen berücksichtigt werden.

(3)
Bei der Bewertung nach Abs. 2 werden nur solche Umstände berücksichtigt, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen.

(4)
Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX werden gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern mit gleicher Punktzahl bevorzugt.