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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Ergänzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Gerichtsvollzieherordnung und zur Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
AV d. JM vom 27. August 2014 (2344 - Z. 129)
- JMBl. NRW S. 245 -
in der Fassung vom 9. November 2023
- JMBl. NRW S. 961 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 9. November 2023

Bezug : Neufassung von Satz 1 in Ziff. 8.12.3; neue Verlinkung der Vordrucke GV 1 und GV 2

 

8.12.3
Nach der Gutbuchung sind in den Sonderakten die Kassenbuchnummer (§ 48 Abs. 5 GVO) und die Nummer der Sammelliste, in Spalte 8 des Dienstregisters I und in Spalte 14 des Kassenbuchs II die Nummer der Sammelliste zu vermerken.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 9. November 2023

Bezug : Neufassung von Ziff. 7 d

 

7d(Fn 3) (Fn 5) (Fn 7)

zu § 47 GVO und § 49 GVO

Abweichend von § 47 Abs. 1 GVO wird das Dienstregister I nach dem Vordruck GV 1 NRW und abweichend von § 49 Abs. 1 GVO wird das Kassenbuch II nach dem Vordruck GV 4 NRW geführt. 

Die einzelnen Seiten des Kassenbuches sind in geeigneter Form zu heften. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Vollständigkeit der Kassenbücher durch Angabe der das Kassenbuch enthaltenen Seitenzahlen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist zu unterschreiben. Eine Bindung der Kassenbücher mit Schnur und Siegel ist entbehrlich. 

Neben den unter § 49 Abs. 8 Nr. 4 GVO genannten Beträgen der Spalten 5a, 5b und 5e ist der Betrag der Spalte 5f des Dienstregisters I (GV 1 NRW) zu berücksichtigen.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 9. November 2023

Bezug : Ziff. 7.0 wird nach Ziff. 7 eingefügt

 

7
zu § 39 GVO

7.1(Fn 3)
Das Lagerbuch kann in elektronischer Form geführt werden.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 9. November 2023

Bezug : Neufassung von Ziff. 4

 

4
zu §§ 20, 21 GVO
Ergibt sich, dass die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die Durchführung einer Amtshandlung in ihrem oder seinem Bezirk nicht beginnen kann (z. B. weil das Vollstreckungsgericht die Verwertung gepfändeter Sachen in einer Gemeinde angeordnet hat, die nicht im Bezirk der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers liegt), ist sie oder er örtlich unzuständig.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 21. Dezember 2022

Bezug : Neue Ziffer 8b nach Ziffer 8a.3 

 

8a.3(Fn 4)

Bei elektronischer Führung des Kassenbuches kann die Abrechnung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch elektronische Übermittlung des Kassenbuches II und der zugehörigen Abrechnungsscheine erfolgen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 21. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von Ziffer 8a.1

 

 

8a.1(Fn 4)

Für die Abrechnung ist der landesrechtliche Vordruck des Abrechnungsscheins in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 21. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von Ziff. 7d 

 

7d(Fn 3) (Fn 5)
zu § 49 GVO
Die einzelnen Seiten des Kassenbuches sind in geeigneter Form zu heften. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Vollständigkeit der Kassenbücher durch Angabe der das Kassenbuch enthaltene Seitenzahlen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist zu unterschreiben. Eine Bindung der Kassenbücher mit Schnur und Siegel ist entbehrlich.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 21. Dezember 2022

Bezug : Änderung im Inhaltsverzeichnis

 

Inhaltsverzeichnis (Fn 2)(Fn 3) (Fn 5)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. Februar 2022

Bezug : Abschnitt I: bisherige Nummer 8.11.2.4 wird nunmehr 8.11.2.5

 
8.11.2.4
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf online-Einzelüberweisungen sinngemäß anzuwenden.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 3. Januar 2022

Bezug : Neufassung Inhaltsverzeichnis

 

Inhaltsverzeichnis (Fn 2)(Fn 3)


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 3. Januar 2022

Bezug : weitere Nummer 8.11.2.4 nach Nummer 8.11.2.3

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 3. Januar 2022

Bezug : Änderung von Satz 2 in Nummer 8.12.3 in Abschnitt I.

 
Auf der Ausfertigung der Sammelliste, die sich bei den Sammelakten befindet, sind das Datum und die Nummer des Kontoauszugs sowie die Kassenbuchnummern der Einzelbuchungen zu vermerken.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 3. Januar 2022

Bezug : Neufassung von Nummer 8.12.2 in Abschnitt I.

 
8.12.2
Nach Fertigung der Lastschriften ist von dem IT-System eine Sammelliste mit den Daten der einzelnen Lastschriften auszudrucken. Die Ausfertigung ist zu den Sammelakten zu nehmen. Die Sammellisten sind vom System fortlaufend zu nummerieren. 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 3. Januar 2022

Bezug : In Abschnitt I wird Nummer 8.11.2.4 angefügt

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 3. Januar 2022

Bezug : Änderung von Satz 4 in Nummer 8.11.2.3 in Abschnitt I

 

Nach Eingang des Kontoauszugs vermerkt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher auf der bei den Kontoauszügen befindlichen Sammelliste das Datum und die Nummer des Auszugs, auf dem die Abbuchung ausgewiesen ist und nimmt sie anschließend zusammen mit der Gegenkontrollliste (Nr. 8.14) zu den Sammelakten.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 3. Januar 2022

Bezug : Neufassung von Nummer 8.11.2.2 in Abschnitt I

 

8.11.2.2
Nach Fertigung der Überweisungsdatensätze wird vom IT-System eine Sammelliste mit den Daten der einzelnen Überweisungen aller in der Liste aufgeführten Überweisungsempfänger erstellt und ausgedruckt. Die Sammellisten sind von dem System fortlaufend zu nummerieren. Die Sammelliste ist als Nachweis der noch nicht abgebuchten Aufträge zunächst in der Folge der Nummerierung bei den Kontoauszügen aufzubewahren.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 3. Januar 2022

Bezug : Neufassung von Satz 2 in Nummer 8.11.2.1 in Abschnitt I

 

Ein Ausdruck ist zu den Sonderakten der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zu nehmen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 3. Januar 2022

Bezug : In Abschnitt I Nummer 7 werden die Nummern 7e und 7f angefügt

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 3. Januar 2022

Bezug : Änderung in Abschnitt I: bisherige Nummer 7a wird Nummer 7b, bisherige Nummer 7b wird Nummer 7c, bisherige Nummer 7c wird Nummer 7d


7a (Fn 1)
zu § 44 GVO
Bei Teilabordnungen werden, wie bei Bezirkszuschlagungen, keine besonderen Geschäftsbücher geführt.

7b (Fn 3)   
zu § 48 GVO
Das Namensverzeichnis kann in elektronischer Form geführt werden.

7c(Fn 3)
zu § 49 GVO
Die einzelnen Seiten des Kassenbuches sind in geeigneter Form zu heften. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Vollständigkeit der Kassenbücher durch Angabe der das Kassenbuch enthaltene Seitenzahlen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist zu unterschreiben. Eine Bindung der Kassenbücher mit Schnur und Siegel ist entbehrlich.

 


Fassung vor Änderung durch Av d. JM vom 3. Januar 2022

Bezug : Neufassung von Nummer 7a in Abschnitt I

 

7a (Fn 1)

zu § 44 GVO
Bei Teilabordnungen werden, wie bei Bezirkszuschlagungen, keine besonderen Geschäftsbücher geführt.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 3. Januar 2022

Bezug : In Abschnitt I Nummer 7 werden die Nummern 7.8 und 7.9 angefügt

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. Juli 2019

Bezug : Abschnitt II. Nr. 4

 

II. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

 

4(Fn 3)
zu § 117 GVGA - gleichzeitige Pfändung trotz Leistungsangebotes
Will die Schuldnerin oder der Schuldner vor der Pfändung einen Geldbetrag freiwillig leisten, der die Forderungen sämtlicher Gläubigerinnen und Gläubiger nicht deckt, darf die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher diesen Betrag nur dann als Zahlung annehmen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner damit einverstanden ist, dass der Betrag unter allen Gläubigerinnen und Gläubigern nach dem Verhältnis der beizutreibenden Forderungen (Absatz 5 Satz 2) verteilt wird. Willigt die Schuldnerin oder der Schuldner hierin nicht ein, ist das Geld für sämtliche Gläubigerinnen und Gläubiger zu pfänden.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. Juli 2019

Bezug : Abschnitt I. Nr. 8.14

 

8.14
Softwareeinsatz
Die im Verbund mit dem Kreditinstitut eingesetzte Software muss die lückenlose Nachprüfbarkeit der einzelnen Kontobewegungen gewährleisten.

Für die Übermittlung der Daten ist eine von dem Kreditinstitut unterstützte Software(Fn 2) zu benutzen und regelmäßig zu aktualisieren. Die Gerichtsvollzieher-Software erstellt eine Austauschdatei, die online an das Kreditinstitut übersandt wird.

Die Überweisungs- und Lastschriftlisten müssen programmgesteuert von der Gerichtsvollzieher-Software ausgedruckt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Listen vollständig sind. Die von der Software des Kreditinstituts gefertigten Überweisungs- und Lastschriftlisten dienen der Gegenkontrolle (Gegenkontrolllisten) und sind den von der Gerichtsvollzieher-Software ausgedruckten Überweisungs- und Lastenschriftlisten beizuheften. Gegenkontrolllisten zu Sammelüberweisungen sollen möglichst die von der Software des Kreditinstituts errechneten Kontrollsummen entsprechend Nr. 8.11.2.2 enthalten. Gegenkontrolllisten sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen Buchungsposten der Überweisungs- und Lastschriftlisten unter Angabe der Bankleitzahl und der Kontonummer oder – nach Umstellung auf SEPA-Verfahren – IBAN der Empfängerin oder des Empfängers oder der oder des Zahlungspflichtigen in den Kontoauszug eingestellt werden.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. Juli 2019

Bezug : Abschnitt I. Nr. 8a.1 und 8a.3

 

8a (Fn 3)

zu § 56 GVO

8a.1
Bei elektronischer Führung des Kassenbuches kann die Abrechnung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch elektronische Übermittlung des Kassenbuches II und der zugehörigen Abrechnungsscheine erfolgen.

8a.2
Eine Abrechnung der der Gerichtsvollzieherin und dem Gerichtsvollzieher ausweislich der Spalten 12 und 13 des Kassenbuches II zustehenden Beträge kann monatlich mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle erfolgen. 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM 30. November 2018

Bezug : Inhaltsverzeichnis

 

Inhaltsverzeichnis (Fn 2)

 

 



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 30. November 2018

Bezug : Nummer 9

9(Fn 2)

zu §§ 72 ff. GVO

Neben Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren sind die besonders bestellten Beamten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt – LG 2.1 – (Gerichtsvollzieherprüfungsbeamte) im Rahmen der Geschäftsprüfung weitere Kostenprüfungsbeamte im Sinne der Kostenverfügung für die Kosten nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG).