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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Historie :

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)

AV d. JM vom 9. August 2013 (2344 - Z. 124.1)
- JMBl. NRW S. 210 -
in der Fassung vom 22. März 2024
- JMBl. NRW S. 322 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. März 2024

Bezug : Neufassung von § 181 Absatz 1 Satz 2

 

Ein gesetzliches Pfandrecht haben insbesondere

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
der aus einer Hinterlegung Berechtigte (§ 233 BGB),

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
der Vermieter (§§ 562 bis 562d BGB),

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
der Verpächter (§ 581 Absatz 2, § 592 BGB),

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
der Pächter (§ 583 BGB),

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">5.
der Unternehmer eines Werkes (§ 647 BGB),

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">6.
der Gastwirt (§ 704 BGB),

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">7.
der Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer (§§ 397, 398, 464, 475b, 440 HGB) (Fn 3).

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. März 2024

Bezug : § 136 Absatz 1 Satz 1



§ 136

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Behandlung des Auftrags, Ladung zum Termin <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Ladung an den Schuldner fügt der Gerichtsvollzieher den Text der nach § 802f Absatz 3 ZPO erforderlichen Belehrungen, je ein Überstück des Auftrags und der Forderungsaufstellung sowie einen Ausdruck der Vorlage für die abzugebende Vermögensauskunft oder ein entsprechendes Merkblatt bei. Soweit dafür amtliche Vordrucke eingeführt sind, verwendet der Gerichtsvollzieher diese. <p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: center;"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. März 2024

Bezug : § 60 Absatz 1 neue Sätze 8 und 9


§ 60 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Annahme und Ablieferung der Leistung <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die ihm angebotene Leistung oder Teilleistung anzunehmen und den Empfang zu bescheinigen. Leistungen, die ihm unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt angeboten werden, weist er zurück. Wird der Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch freiwillige oder zwangsweise Leistung an den Gerichtsvollzieher vollständig gedeckt, so übergibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung (§ 757 ZPO). Leistet der Schuldner durch Übergabe eines Bar- oder Verrechnungsschecks, ist Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 zu beachten. Bei einer teilweisen Leistung ist diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner lediglich eine Quittung zu erteilen. Im vereinfachten Vollstreckungsverfahren nach § 754a ZPO bedarf es einer Quittierung auf dem Titel oder einer Aushändigung des Titels an den Schuld­ner nicht.(Fn 2) Die empfangene Leistung oder den dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto gutgeschriebenen Gegenwert des Schecks liefert der Gerichtsvollzieher unverzüglich an den Gläubiger ab, sofern dieser nichts anderes bestimmt hat. (Fn 3) <p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. März 2024

Bezug : Neufassung von § 55

 


§ 55 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR)
(§ 736 ZPO) <p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach §§ 705 bis 740 BGB begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist entweder ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft als solche oder gegen jeden einzelnen Gesellschafter erforderlich. Die Verurteilung aller einzelnen Gesellschafter muss nicht in einem einzigen Urteil erfolgen. Der Titel gegen die Gesellschaft als solche muss nicht die namentliche Bezeichnung aller Gesellschafter enthalten. Die Gesellschaft kann unter einem eigenen Namen verurteilt werden. Aus einem Schuldtitel, in dem nur die Gesellschaft unter ihrem eigenen Namen verurteilt worden ist, kann nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstreckt werden.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. März 2024

Bezug : Neufassung von § 31 Abs. 3

 

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers ist auf Grund seiner Prozessvollmacht befugt, den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen und den Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Der Gerichtsvollzieher hat den Mangel der Vollmacht oder der Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung gemäß § 753a ZPO grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (zum Beispiel bei Inkassodienstleistern). (Fn 3) Ist Auftraggeber jedoch ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand (§ 16 Absatz 3 Satz 3), hat er dessen Vollmacht nur auf ausdrückliche Rüge zu überprüfen. Zum Nachweis der Vollmacht genügt die Bezeichnung als Prozessbevollmächtigter im Schuldtitel. Jedoch ermächtigt die bloße Prozessvollmacht den Bevollmächtigten nicht, die beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände in Empfang zu nehmen; eine Ausnahme besteht nur für die vom Gegner zu erstattenden Prozesskosten (§ 81 ZPO). Der Gerichtsvollzieher darf daher die beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände nur dann an den Prozessbevollmächtigten abliefern, wenn dieser von dem Gläubiger zum Empfang besonders ermächtigt ist. Die Ermächtigung kann sich aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde ergeben. Der Gläubiger kann sie auch dem Gerichtsvollzieher gegenüber mündlich erklären. <p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. März 2024

Bezug : Neufassung von § 4

 

<p align="center">§ 4 (Fn 2) (Fn 3) <p align="center">Form des Auftrags <p align="center">(§ 161 GVG, §§ 168, 192, 753 Absatz 2, 3 und 4, §§ 754, 754a, 802a Absatz 2 ZPO)

 

Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, soweit nicht durch Rechtsverordnung gem. § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verbindliche Formulare für den Auftrag eingeführt sind. Aufträge zur Vollstreckung einer Geldforderung sind unter Verwendung des nach § 5 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) verbindlich zu nutzenden Formulars zu stellen. Einer Verwendung des Formulars bedarf es nicht für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat oder für einen Auftrag zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen (§ 1 Absatz 2 GVFV). Ein elektronisch eingereichter Auftrag muss den Anforderungen des § 130a Absatz 2 bis 4 ZPO und denjenigen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genügen; § 130a Absatz 6 ZPO gilt entsprechend. Der nach § 298 Absatz 2 und 3 ZPO anzufertigende Aktenvermerk kann durch den Ausdruck des Prüfvermerks ersetzt werden. Mündlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen.

 


 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 102 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2


§ 102 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Verfahren bei der Pfändung
(§ 813 Absatz 3 ZPO) <p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">  <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3) 
Werden bei der Zwangsvollstreckung gegen eine Person, die Landwirtschaft betreibt, voraussichtlich Früchte zu pfänden sein, die noch nicht vom Boden getrennt sind, so zieht der Gerichtsvollzieher einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände 500 Euro übersteigt. Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die gewöhnliche Zeit der Reife binnen einem Monat zu erwarten ist (§ 101 Absatz 2) und ob die Früchte ganz oder zum Teil zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der voraussichtlich gleiche oder ähnliche Erzeugnisse gewonnen werden (§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO). 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung der neuen Sätze 8 bis 11 in § 121


§ 121 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(§§ 829, 835, 840, 857 ZPO) <p class="JuristischerAbsatznummeriert">... <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)   
... <p class="JuristischerAbsatznummeriert">Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus. Hiernach gibt er den Pfändungsbeschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die Zustellung an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung an den Schuldner (vergleiche Absatz 3) nimmt der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher vor.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Änderung § 14


§ 14 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Örtliche Zuständigkeit <p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem Bezirk ausführen, für den er örtlich zuständig ist. Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann im Fall des § 840 ZPO der für die Zustellung an den im Pfändungsbeschluss an erster Stelle genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner vornehmen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM 14. Dezember 2022

Bezug : Änderung der Angabe zu § 14 des Inhaltsverzeichnisses

 

Inhaltsverzeichnis

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

<p style="list-style-type: disc; color: black; margin-left: 0em; text-align: left;">Bezug : § 187 Absatz 2 Satz 4

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Bei einem Pfandverkauf im Auftrag eines Frachtführers oder Verfrachters sind die Androhung und die Benachrichtigung an den Empfänger des Gutes zu richten; ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen (§§ 440, 623 HGB).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

<p style="list-style-type: disc; color: black; margin-left: 0em; text-align: left;">Bezug : § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Ein gesetzliches Pfandrecht haben insbesondere <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
der aus einer Hinterlegung Berechtigte (§ 233 BGB), <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
der Vermieter (§§ 562 bis 562d BGB), <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
der Verpächter (§ 581 Absatz 2, § 592 BGB), <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
der Pächter (§ 583 BGB), <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">5.
der Unternehmer eines Werkes (§ 647 BGB), <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">6.
der Gastwirt (§ 704 BGB), <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">7.
der Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer (§§ 397, 398, 410, 421, 440 HGB).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 153 Absatz 4 Satz 2

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Die Vollziehung des Arrestes in das Schiff ist nicht zulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt (§ 482 HGB).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 153 Absatz 2 Satz 2

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Zu den beweglichen Sachen rechnen in diesem Fall auch die in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks (§ 931 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit Artikel 3 SchRG); dies gilt nicht nur für deutsche, sondern auch für alle ausländischen Schiffe.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 152 Absatz 5 Satz 2

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Die Wirksamkeit der Vollziehung ist dadurch bedingt, dass die Zustellung innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und zugleich vor Ablauf der Ausschlussfrist von einem Monat nachgeholt wird (§ 929 Absatz 3 ZPO; vergleiche auch § 167 ZPO).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 152 Absatz 3

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Die Vollziehung des Arrestes ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat zulässig. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Arrestbefehls oder dessen Zustellung an den Gläubiger (§ 929 Absatz 2 ZPO). Dasselbe gilt für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, soweit sich nicht aus den darin getroffenen Anordnungen etwas anderes ergibt (§ 936 ZPO). Der Gerichtsvollzieher prüft selbstständig, ob die Ausschlussfrist abgelaufen ist. Er beachtet dabei, dass der Arrestbefehl dem Gläubiger auch dann zugestellt ist, wenn er ihm an der Amtsstelle ausgehändigt worden ist (§ 173 ZPO). Die Monatsfrist ist schon dadurch gewahrt, dass der Antrag des Gläubigers auf Vornahme der Vollstreckungshandlung vor ihrem Ablauf bei dem Gerichtsvollzieher eingeht. Soweit die Vollziehung nicht mehr statthaft ist, lehnt er den Auftrag ab.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 145 Absatz 1 Satz 14; Satz 15 wird gestrichen

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Einer Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt steht nicht entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt hat oder seine Absicht dazu erklärt. Im Einzelfall kann der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl jedoch aussetzen, damit der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen und die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 570 Absatz 3 ZPO beantragen kann.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 141

<p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: center;">
§ 141 <p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Einholung der Auskünfte Dritter zu Vermögensgegenständen
(§ 802l ZPO) <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher beauftragen, gemäß § 802l ZPO bei Dritten Auskünfte zu Vermögensgegenständen des Schuldners einzuholen, wenn <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, oder <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
eine vollständige Befriedigung des Gläubigers bei Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtsvollziehers nicht zu erwarten ist.

Der Gerichtsvollzieher darf diese Auskünfte nur einholen, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. Soweit es für die Durchführbarkeit des Auskunftsersuchens auf die Höhe der zu vollstreckenden Forderung ankommt (vgl. § 74a SGB X) gilt § 31 Absatz 4 Satz 4 GVGA entsprechend. (Fn 2) Auch Folgegläubiger können ihren Antrag auf Einholung der Auskünfte Dritter auf Satz 1 Nummer 2 stützen. Der Gerichtsvollzieher sieht zur Prüfung der Zulässigkeit der Einholung einer solchen Auskunft Dritter das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis ein.

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)  
Werden dem Gerichtsvollzieher von den in § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO genannten Stellen Daten übermittelt, die für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind, so hat er sie unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Über die zur Vollstreckung notwendigen Auskünfte nach Absatz 1 unterrichtet der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich; den Schuldner unterrichtet er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Ergebnisses. Er weist den Gläubiger darauf hin, dass dieser die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen darf und sie nach Zweckerreichung zu löschen hat.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 128 Absatz 7 Satz 2

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Die Schutzvorschriften, die bei der Pfändung von Sachen gelten (§§ 803 Absatz 2, 811, 811c, 812, 816, 817a ZPO), finden keine Anwendung.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 128 Absatz 2 Satz 6

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Die Zustellung kann unterbleiben, wenn der Schuldner unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt unbekannt ist.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 126: nach Absatz 2  Satz 1 wird Satz 2 eingefügt; die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)   
Der Gerichtsvollzieher muss deshalb die Zustellung dieser Benachrichtigung an den Drittschuldner besonders beschleunigen und den Zustellungszeitpunkt (Tag, Stunde, Minute) beurkunden oder veranlassen, dass dies durch den Postbediensteten erfolgt. Auf die Zustellung finden die Vorschriften des § 121 Absatz 1 und 3 bis 5 entsprechende Anwendung. Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und ob der Schuldtitel bereits zugestellt ist.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug :  Neufassung von § 121 Absatz 3

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)  
Nach der Zustellung an den Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss mit einer beglaubigten Abschrift der Urkunde über die Zustellung an den Drittschuldner - im Fall der Zustellung durch die Post mit einer beglaubigten Abschrift der Postzustellungsurkunde - auch ohne besonderen Auftrag sofort dem Schuldner zu. Muss diese Zustellung im Ausland bewirkt werden, so geschieht sie durch Aufgabe zur Post. Die Zustellung an den Schuldner unterbleibt, wenn eine öffentliche Zustellung erforderlich sein würde. Ist auf Verlangen des Gläubigers die Zustellung an den Schuldner erfolgt, bevor die Zustellung an den Drittschuldner stattgefunden hat oder ehe die Postzustellungsurkunde dem Gerichtsvollzieher zugegangen ist, so stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Abschrift der Zustellungsurkunde nachträglich zu. Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden (zum Beispiel bei Pfändung von Urheber- und Patentrechten), so ist die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner erfolgt (§ 857 ZPO).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 121: nach Absatz 2 Satz 3 wird Satz 4 eingefügt; bisherige Sätze 4 bis 10 werden Sätze 5 bis 11; Änderung im neuen Satz 5; die neuen Sätze 8 bis 11 werden neugefasst

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)   
Auf Verlangen des Gläubigers fordert der Gerichtsvollzieher den Drittschuldner bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses auf, binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, dem Gläubiger die in § 840 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ZPO aufgeführten Erklärungen zu machen, deren Wortlaut in der Aufforderung wiederzugeben ist. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden (§ 840 ZPO). Die Zustellung an den Drittschuldner kann in solchen Fällen nur im Wege der persönlichen Zustellung bewirkt werden. Eine Erklärung, die der Drittschuldner bei der Zustellung abgibt, ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner nach Durchsicht oder nach Vorlesung zu unterschreiben. Gibt der Drittschuldner keine Erklärung ab oder verweigert er die Unterschrift, so ist dies in der Zustellungsurkunde zu vermerken. Eine Erklärung, die der Drittschuldner später dem Gerichtsvollzieher gegenüber abgibt, ist ohne Verzug dem Gläubiger zu übermitteln und, soweit sie mündlich erfolgt, zu diesem Zweck durch ein Protokoll festzustellen. Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus. Hiernach gibt er den Pfändungsbeschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die Zustellung an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung an den Schuldner (vergleiche Absatz 3) nimmt der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher vor.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 121 Absatz 2 Satz 2

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden (§ 840 ZPO).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 121 Absatz 1


§ 121 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(§§ 829, 835, 840, 857 ZPO) <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 829 Absatz 3 ZPO). Die Zustellung an den Drittschuldner ist daher regelmäßig vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, wenn nicht der Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes verlangt (vergleiche Absatz 3). Diese Zustellung ist zu beschleunigen; in der Zustellungsurkunde ist der Zeitpunkt der Zustellung nach Stunde und Minute anzugeben. Bei Zustellung durch die Post ist nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. Ist der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben Drittschuldner beauftragt, so stellt er sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu und vermerkt in den einzelnen Zustellungsurkunden, welche Beschlüsse er gleichzeitig zugestellt hat. Lässt ein Gläubiger eine Forderung pfänden, die dem Schuldner gegen ihn selbst zusteht, so ist der Pfändungsbeschluss dem Gläubiger wie einem Drittschuldner zuzustellen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 102 Absatz 3 Satz 4

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Auch wenn der Wert der zu pfändenden Gegenstände unter 500 Euro liegt, soll der Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen zuziehen, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mit Rücksicht auf die Art und den Umfang des landwirtschaftlichen Betriebes eine sachgemäße Entscheidung der vorstehend bezeichneten Fragen nur auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen erfolgen kann, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
wenn der Schuldner die Zuziehung verlangt und hierdurch die Zwangsvollstreckung weder verzögert wird noch unverhältnismäßige Kosten entstehen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 102 Absatz 3 Satz 2

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die gewöhnliche Zeit der Reife binnen einem Monat zu erwarten ist (§ 101 Absatz 2) und ob die Früchte ganz oder zum Teil zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der voraussichtlich gleiche oder ähnliche Erzeugnisse gewonnen werden (§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 102 Absatz 3 Satz 1

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">  <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3) 
Werden bei der Zwangsvollstreckung gegen eine Person, die Landwirtschaft betreibt, voraussichtlich Früchte zu pfänden sein, die noch nicht vom Boden getrennt sind, so zieht der Gerichtsvollzieher einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände 500 Euro übersteigt.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug :  § 101 Absatz 1 Satz 3

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Gegen den Pächter ist daher die Pfändung trotz der Beschlagnahme des Grundstücks zulässig, soweit ihr nicht § 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO entgegensteht.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 101 Absatz 1 Satz 1

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(1)
Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist, und soweit sie nicht nach § 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO unpfändbar sind.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 100 Absatz 2 Satz 1

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die zu pfändenden Sachen zu denen gehören, die im § 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO bezeichnet sind oder auf die sich die Hypothek und so weiter erstreckt (vergleiche § 78).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 100 Absatz 1 Satz 1


§ 100 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">(§ 813 Absatz 3 ZPO) <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Ist der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung bei einer Person beauftragt, die Landwirtschaft betreibt, und werden voraussichtlich Gegenstände der im § 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO bezeichneten Art zu pfänden sein, so zieht der Gerichtsvollzieher einen landwirtschaftlichen Sachverständigen hinzu, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von 500 Euro übersteigt.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug :  § 86 Absatz 6 Satz 2 Nr. 4

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
Art und Wert eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird, wenn dessen Pfändung in Betracht kommt (§ 811c Absatz 2 ZPO).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 77 Satz 3

<p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Sind diese Voraussetzungen nicht offenkundig, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung durch, verweist den Schuldner an das Vollstreckungsgericht und belehrt ihn darüber, dass das Gericht einen verspäteten Antrag auf Aufhebung der Pfändung ohne sachliche Prüfung zurückweisen kann (§ 851b Absatz 2 Satz 1, § 813b Absatz 2 ZPO).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 73


§ 73 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Unpfändbare Sachen
(§§ 811, 811c, 863 ZPO) <p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Die in § 811 Absatz 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 ZPO genannten Sachen kann der Gerichtsvollzieher nur dann pfänden, wenn <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
der Vorbehaltsverkäufer wegen der durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der zu pfändenden Sache vollstreckt und auf die Pfändbarkeit hinweist, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
ein einfacher Eigentumsvorbehalt, der sich lediglich auf die verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache erstreckt und mit dem Eintritt der Bedingung der sofortigen Kaufpreiszahlung erlischt, oder ein weitergegebener einfacher Eigentumsvorbehalt gegeben ist, bei dem der Vorbehaltsverkäufer mit dem Käufer einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, aber seinerseits die Sache von seinem Lieferanten ebenfalls nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt erworben hatte, und <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
der Vorbehaltskäufer die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts durch Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen derselben nachweist. <p class="ListeStufe1">Wegen der an ihn abgetretenen Kaufpreisforderung kann auch der Lieferant des Verkäufers die Sache pfänden lassen. Soweit sich der Nachweis des einfachen oder weitergegebenen einfachen Eigentumsvorbehalts nicht aus dem zu vollstreckenden Titel ergibt, kommen als Nachweis auch andere Urkunden (§ 416 ZPO), insbesondere der Kaufvertrag, in Betracht.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 63 Absatz 5 Satz 2

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Der Gerichtsvollzieher kann die Aufforderung oder Mitteilung auch unter entsprechender Anwendung der §§ 191 und 178 bis 181 ZPO zustellen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 60 Absatz 1 Satz 8 wird gestrichen

 

Verlangt der als Gläubigervertreter tätige Prozessbevollmächtigte oder eine dritte Person die Herausgabe der Leistung, muss sie dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht vorlegen.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 51 Absatz 7

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(7) 
Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht (§ 291 InsO) ist die Zwangsvollstreckung zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig, solange nicht die Restschuldbefreiung versagt worden ist (§ 294 Absatz 1, § 299 InsO).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 51 Absatz 6 Satz 1

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(6)
Ein ausländisches Insolvenzverfahren erfasst auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners (Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO), Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren - ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug :  § 51 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
wegen der Forderungen, für die ein Recht auf abgesonderte Befriedigung besteht, in die zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegenstände (§§ 50, 51 InsO), wenn der Insolvenzverwalter sie nicht in Besitz hat sowie im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 Absatz 3 InsO),

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 51 Absatz 3 Satz 4

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die Frist drei Monate (§ 312 Absatz 1 Satz 3 InsO). § 120 Absatz 2 ist zu beachten.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 51 Absatz 3 Satz 3

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (§§ 88, 139 InsO).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 43 Nr. 1


§ 43 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel <p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt: <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
bei gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz; ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts zuständig (§§ 724, 725 ZPO); dies gilt auch für die Gerichte für Arbeitssachen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit;

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 38 Nr. 25

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">25.
rechtskräftig bestätigten Insolvenzplänen in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle (§ 257 InsO);

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 35 Absatz 4 Satz 3

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 830 Absatz 1 ZPO, Überweisungsbeschlüsse nach § 836 Absatz 3 ZPO und Haftbefehle nach § 901 ZPO bedürfen ebenfalls keiner Vollstreckungsklausel.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 33 Absatz 2 Satz 2

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungshandlung auf die Räumung oder Herausgabe von Räumen oder auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ZPO gerichtet ist.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 31: nach Absatz 9 wird Absatz 10 angefügt

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 31 Absatz 4

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Aufgrund eines entsprechenden Auftrags hat der nach § 17 GVO zuständige Gerichtsvollzieher den Aufenthalt des Schuldners nach Maßgabe des § 755 ZPO zu ermitteln. Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher zum Nachweis, dass der Aufenthaltsort des Schuldners nicht zu ermitteln ist (§ 755 Absatz 2 Satz 2 ZPO), eine entsprechende Auskunft der Meldebehörde vorlegen, die der Gläubiger selbst bei dieser eingeholt hat. Die Negativauskunft sollte in der Regel bei der Auftragserteilung nach § 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO nicht älter als ein Monat sein. Soweit es für die Durchführbarkeit des Auskunftsersuchens auf die Höhe der zu vollstreckenden Ansprüche ankommt (siehe § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X bezüglich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung), sind die zu vollstreckenden Ansprüche desselben Gläubigers innerhalb eines Auf­trags zusammenzurechnen, auch wenn sie in unterschiedlichen Urkunden ti­tuliert sind.(Fn 2)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 31 Absatz 3 Satz 2

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Der Gerichtsvollzieher hat den Mangel der Vollmacht grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (zum Beispiel bei Inkassodienstleistern).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 29 Absatz 2 und Absatz 4

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Die Zustellung von Schriftstücken mit unsittlichem, offensichtlich rechtsmissbräuchlichem,(Fn 2) beleidigendem oder sonst strafbarem Inhalt sowie die Zustellung von verschlossenen Sendungen im Parteiauftrag lehnt der Gerichtsvollzieher ab. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">  <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Ist bei der Zustellung einer schriftlichen Willenserklärung dem Adressaten zugleich eine Urkunde vorzulegen (vergleiche zum Beispiel §§ 111, 174, 410, 1160, 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)), so bewirkt der Gerichtsvollzieher auf Verlangen des Auftraggebers auch die Vorlegung. Die Zustellung durch die Post ist in diesem Fall ausgeschlossen. Trifft der Gerichtsvollzieher den Adressat nicht an, so legt er die Urkunde der Person vor, an die er ersatzweise zustellt. In der Zustellungsurkunde ist anzugeben, welcher Person die Urkunde vorgelegt worden ist. Ist die Vorlegung unterblieben, so sind die Gründe hierfür in der Zustellungsurkunde zu vermerken; außerdem ist ausdrücklich zu beurkunden, ob der Gerichtsvollzieher zur Vorlegung imstande und bereit gewesen ist. Die vorzulegende Urkunde wird nur zugestellt, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt. <p class="AbschnittBezeichner" style="text-align: center;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 27 Absatz 1 Satz 1


§ 27 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zustellung von Anwalt zu Anwalt <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher kann beauftragt werden, die Zustellung eines Rechtsanwalts oder Kammerrechtsbeistands (§ 16 Absatz 3 Satz 3) an den Gegenanwalt oder an dessen allgemeinen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nach § 195 ZPO zu vermitteln.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 24


§ 24 
Zustellungsurkunde
(§§ 193, 182 ZPO)

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher nimmt über jede von ihm bewirkte Zustellung am Zustellungsort eine Urkunde auf, die den Bestimmungen des § 193 Absatz 1 und § 182 ZPO entsprechen muss. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2) 
Hat der Auftraggeber die genaue Angabe der Zeit der Zustellung verlangt oder erscheint diese Angabe nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers im Einzelfall von Bedeutung, so ist die Zeit auch nach Stunden und Minuten zu bezeichnen. Dies gilt zum Beispiel bei der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, bei der Benachrichtigung des Drittschuldners nach § 845 ZPO sowie dann, wenn durch die Zustellung eine nach Stunden berechnete Frist in Lauf gesetzt wird. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Die Zustellungsurkunde ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen damit zu verbindenden Vordruck nach Anlage 1 der Zustellungsvordruckverordnung zu setzen. Auf der Zustellungsurkunde vermerkt der Gerichtsvollzieher die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit ihm zu verbindenden Bogen zu setzen. Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, dass der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt. Jedoch soll der Gerichtsvollzieher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, wenn der Zustellungsadressat ein anzuerkennendes Interesse daran hat, die Wirksamkeit der Zustellung an Hand einer Zustellungsurkunde nachzuprüfen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5)
Ist die Zustellungsurkunde auf einem Vordruck oder die für den Empfänger beglaubigte Abschrift auf einem besonderen Bogen geschrieben, so ist besonders darauf zu achten, dass die herzustellende Verbindung mit dem Schriftstück haltbar ist. Auf der Urkunde ist in diesem Fall auch die Geschäftsnummer anzugeben, die das zuzustellende Schriftstück trägt. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(6)
Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, unverzüglich zu übergeben oder zu übersenden. War der Auftrag von mehreren Personen erteilt, so übermittelt der Gerichtsvollzieher beim Fehlen einer besonderen Anweisung die Urkunde an eine von ihnen, die er nach seinem Ermessen auswählt. Hatte die Geschäftsstelle den Auftrag vermittelt, so übermittelt der Gerichtsvollzieher die Zustellungsurkunde unmittelbar dem Auftraggeber, der die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch genommen hatte. <p class="UntertitelBezeichner" style="text-align: center;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung § 22 Satz 4

<p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Dies gilt nicht, wenn die Ersatzzustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Absatz 1 ZPO verbunden und der Ersatzempfänger zur Abgabe der Erklärung bereit ist oder sich an die Zustellung sofort eine Vollstreckungshandlung anschließt.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 18 Absatz 4

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Ist im Auftrag eine Person als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter mit den erforderlichen Angaben bezeichnet, so stellt der Gerichtsvollzieher nach Vorlage der schriftlichen Vollmacht an diese Person zu. Das gilt auch, wenn anlässlich der Zustellung ein anderer rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter die Vertretung des Adressaten anzeigt. Es bedarf keiner Ermittlungen darüber, ob ein Dritter bevollmächtigt ist oder ob die ihm vorgelegte Vollmacht ordnungsgemäß ist. Die Zustellung unterbleibt, wenn der Gerichtsvollzieher Zweifel an der Echtheit und am Umfang der Vollmacht hat. Auf der Zustellungsurkunde (§ 24) ist zu vermerken, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 18 Absatz 2 Satz 1

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(2)
Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person (zum Beispiel Behörde, Gemeinde, Körperschaft, Stiftung, Verein, eingetragene Genossenschaft, Gesellschaft), erfolgt die Zustellung an den Leiter oder gesetzlichen Vertreter.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 17


§ 17 

<p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Die persönliche Zustellung führt der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 191 bis 195 und §§ 166 bis 190 ZPO aus. § 58 Absatz 1 Satz 2 ist zu beachten.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 16 Absatz 3 Satz 3

 

<p class="JuristischerAbsatzFolgeabsatz">Für die Beglaubigung sind gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) auch Erlaubnisinhaber, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), zuständig.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 16 Absatz 2 Satz 1

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)  
Der Rechtsanwalt, der eine Partei vertritt, hat dem Gerichtsvollzieher die zur Ausführung des Zustellungsauftrags erforderlichen Abschriften mit zu übergeben.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 16 Absatz 1


§ 16 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Empfangnahme und Beglaubigung der Schriftstücke
(§ 192 Absatz 2, § 193 Absatz 2 ZPO) <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Beim Empfang der zuzustellenden Schriftstücke vermerkt der Gerichtsvollzieher den Zeitpunkt der Übergabe auf den Urschriften, Ausfertigungen und allen Abschriften. Bei unmittelbar erteilten Aufträgen bescheinigt er der Partei auf Verlangen den Zeitpunkt der Übergabe.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung der Überschrift von § 16


§ 16 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Empfangnahme und Beglaubigung der Schriftstücke
(§ 192 Absatz 2, § 193 Absatz 2 ZPO)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung der Überschrift von § 15


§ 15 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Wahl der Zustellungsart

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 14 wird aufgehoben


§ 14 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Örtliche Zuständigkeit <p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem Bezirk ausführen, für den er örtlich zuständig ist. Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann im Fall des § 840 ZPO der für die Zustellung an den im Pfändungsbeschluss an erster Stelle genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner vornehmen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von §§ 10, 11, 12 und 13

 

§ 10 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zustellungsaufträge mit Auslandsbezug <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Gehen dem Gerichtsvollzieher Aufträge in einem Verfahren vor einer ausländischen (nichtdeutschen) Behörde unmittelbar von einer ausländischen Behörde, einem Beteiligten oder einem Beauftragten (zum Beispiel einem deutschen Rechtsanwalt oder Notar) zu, so legt er sie unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisungen ab (§ 126 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)). Eine Vorlage ist nicht erforderlich, soweit <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
ausländische Schuldtitel zur Vollstreckung geeignet sind (§§ 40, 41), <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) im Inland unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden können und dieser das hierbei zu beachtende Verfahren einhält, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 unmittelbare Zustellungen im Parteibetrieb erfolgen sollen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2) 
Aufträge zu Zustellungen nach Orten außerhalb des Bereichs deutscher Gerichtsbarkeit legt der Gerichtsvollzieher unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisung ab. Für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gelten die besonderen Bestimmungen nach § 15 Absatz 1 Satz 3.


§ 11 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zustellung eines Schriftstücks an mehrere Beteiligte <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Eine Zustellung an mehrere Beteiligte ist durch Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift an jeden einzelnen Beteiligten zu bewirken. Dies gilt auch, wenn die Zustellungsempfänger in häuslicher Gemeinschaft leben (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder). <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Bei der Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter (zum Beispiel den gesetzlichen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten) genügt es, wenn dem Vertreter nur eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift übergeben wird. Einem bloßen Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind jedoch in einer einzigen Zustellung so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, wie Beteiligte vorhanden sind. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Ist der Zustellungsadressat der Zustellung zugleich für seine eigene Person und als Vertreter beteiligt, so muss die Zustellung an ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter besonders erfolgen.


§ 12 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zustellung mehrerer Schriftstücke an einen Beteiligten <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Sind einem Beteiligten mehrere Schriftstücke zuzustellen, die verschiedene Rechtsangelegenheiten betreffen, so stellt der Gerichtsvollzieher jedes Schriftstück besonders zu. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Betreffen die Schriftstücke dieselbe Rechtsangelegenheit, so erledigt der Gerichtsvollzieher den Auftrag durch eine einheitliche Zustellung, wenn die Schriftstücke durch äußere Verbindung zusammengehörig gekennzeichnet sind oder wenn der Auftraggeber eine gemeinsame Zustellung beantragt hat.


§ 13 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Vorbereitung der Zustellung <p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Die Zustellung ist mit Sorgfalt vorzubereiten. Der Gerichtsvollzieher prüft dabei auch, ob die Schriftstücke unterschrieben und ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften in der erforderlichen Zahl vorhanden sind. Er sorgt dafür, dass Mängel auf dem kürzesten Wege abgestellt werden, möglichst sofort bei Entgegennahme des Auftrags. Soweit es angängig ist, beseitigt er die Mängel selbst.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

 

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3) 
Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung aus: <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
innerhalb von drei Tagen nach dem Empfang des Auftrags, möglichst jedoch schon am darauffolgenden Tag, wenn an seinem Amtssitz oder unter seiner Vermittlung durch die Post zuzustellen ist;

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 4

 

<p align="center">§ 4 (Fn 2) <p align="center">Form des Auftrags <p align="center">(§ 161 GVG, §§ 168, 192, 753 Abs. 2, 3 und 4, §§ 754, 754a, 802a Abs. 2 ZPO)

 

Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, soweit nicht durch Rechtsverordnung gemäß § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verbindliche Formulare für den Auftrag eingeführt sind. Aufträge zur Vollstreckung einer Geldforderung sind unter Verwendung des nach § 5 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) verbindlich zu nutzenden

 

Formulars zu stellen. Einer Verwendung des Formu­lars bedarf es nicht für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat oder für einen Auftrag zur Beitreibung von öffent­lich-rechtlichen Forderungen (§ 1 Abs. 2 GVFV). Nicht schriftlich erteilte Auf­träge sind aktenkundig zu machen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Inhaltsverzeichnis

 

Inhaltsverzeichnis

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 198

<p style="list-style-type: disc;">§ 198 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Vollstreckung von Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren über den Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung von Sachen

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Mit der Rechtskraft der Entscheidung geht das Eigentum an verfallenen oder eingezogenen Sachen auf das Land (Justizfiskus) über, dessen Gericht im ersten Rechtszug entschieden hat. Dies gilt auch dann, wenn im ersten Rechtszug in Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist. Hat jedoch das Gericht den Verfall oder die Einziehung zu Gunsten des Bundes angeordnet, so wird die Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus) Eigentümer. Die verfallenen oder eingezogenen Sachen werden durch die Vollstreckungsbehörde verwertet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)  
Mit der Wegnahme von Sachen, auf deren Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt ist, kann die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher beauftragen.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3) 
Die Wegnahme (§ 459g Absatz 1 StPO) richtet sich nach den Bestimmungen der Justizbeitreibungsordnung. Der Gerichtsvollzieher wird zur Wegnahme durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Der Gerichtsvollzieher zeigt der Vollstreckungsbehörde den Tag und die Stunde der beabsichtigten Vollstreckung an, wenn sie darum ersucht hat. Für die Übergabe oder Verwahrung der weggenommenen Gegenstände sind etwaige Weisungen der Vollstreckungsbehörde maßgebend.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)   
Die Vollstreckungsbehörde kann den Gerichtsvollzieher aufgrund eines schriftlichen Auftrags mit der öffentlichen Versteigerung und in der Regel auch mit dem freihändigen Verkauf verfallener oder eingezogener Sachen beauftragen. Der Auftrag  kann nähere Weisungen hinsichtlich der Veräußerung enthalten; er soll die Personen bezeichnen, an welche die Sache nicht veräußert werden darf. Die Versteigerung erfolgt nach den Bestimmungen für freiwillige Versteigerungen und der freihändige Verkauf nach den Bestimmungen für freihändige Verkäufe.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5)  
Der Versteigerungstermin ist der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen. Die verfallenen oder eingezogenen Sachen dürfen an Täter und Teilnehmer der Straftat oder Beteiligte an der Ordnungswidrigkeit nur mit Einwilligung der obersten Justizbehörde veräußert werden. Der freihändige Verkauf an Richter, Beamte, Angestellte oder Arbeiter der Justizverwaltung oder an Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) ist nicht zulässig.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 196

<p style="list-style-type: disc;">§ 196 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zuständigkeit

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, als Vollziehungsbeamter nach der Justizbeitreibungsordnung für die nach dieser Vorschrift beizutreibenden Ansprüche mitzuwirken. Dies gilt nicht, soweit Beitreibungen nach den bestehenden Verwaltungsanordnungen den Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen sind.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2) 
Zwangsgelder, die gegen den Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung einer Handlung festgesetzt sind (§ 888 Absatz 1 ZPO), werden nach der Zivilprozessordnung auf Antrag des Gläubigers vollstreckt. Sie stehen der Landeskasse zu. Daneben sind die Gerichtsvollzieherkosten gesondert zu vollstrecken. 

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3) 
Vollstreckungsbehörden sind die in § 2 Absatz 1 und 2 JBeitrO bezeichneten Behörden. Dies ist in den Fällen, auf die die Strafvollstreckungsordnung anzuwenden ist, die darin bezeichnete Behörde; im Übrigen diejenige Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat. In den übrigen Fällen ist Vollstreckungsbehörde die durch Landesrecht bestimmte Behörde.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)  
Der Gerichtsvollzieher wird zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Er prüft dabei nicht, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Beitreibung erfüllt sind.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5)
Der Gerichtsvollzieher wendet bei der Vollstreckung die Bestimmungen an, die für eine Vollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten maßgebend sind. Werden ihm gegenüber Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, denen er nicht selbst abhelfen kann, so verweist er die Beteiligten an die Stelle, die über die Einwendungen zu entscheiden hat (vergleiche §§ 6 und 8 JBeitrO); kann er diese Stelle nicht selbst feststellen, so verweist er die Beteiligten an die Vollstreckungsbehörde.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 191

<p style="list-style-type: disc;">
§ 191 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Ablehnung des Auftrags

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2) 
Der Gerichtsvollzieher muss den Auftrag oder seine Durchführung ablehnen, wenn er weiß oder den Umständen nach annehmen muss, dass

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
der Auftraggeber nicht über die Sache verfügen darf,

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
eine Umgehung des § 34b GewO oder der Versteigererverordnung beabsichtigt ist,

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
die Allgemeinheit über die Herkunft, den Wert, die Beschaffenheit und so weiter der Sachen getäuscht werden soll, zum Beispiel durch unrichtige Herkunftsbezeichnungen, durch Beseitigung oder Veränderung von Firmenzeichen und Schutzmarken, durch gemeinschaftliche Versteigerung einer Nachlass-, Insolvenz- oder Liquidationsmasse sowie von Wohnungs- und Geschäftseinrichtungen mit anderen Sachen,

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
nach der Beschaffenheit der Sachen die Versteigerung nur gewählt wird, um Mängel der Sachen zu verheimlichen,

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">5.
die Sachen lediglich für die Versteigerung angefertigt oder beschafft sind,

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">6.
durch Ausführung des Auftrags sonstige gesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen verletzt werden.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)  
Der Gerichtsvollzieher muss den Auftrag ferner ablehnen, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit hat, mit der Versteigerung einen zugelassenen Versteigerer zu beauftragen und der aufsichtführende Richter diese Möglichkeit für den Bezirk des Amtsgerichts festgestellt hat. Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag annehmen, wenn ihm die Nebentätigkeit als freiwilliger Versteigerer, nachdem er sie angezeigt hat, nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen untersagt wurde.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4) 
Hat der Auftraggeber einen Mindestpreis festgesetzt, so darf der Gerichtsvollzieher den Auftrag nur annehmen, falls er unwiderruflich ermächtigt wird, den Zuschlag zu erteilen, wenn das Meistgebot den Mindestpreis erreicht oder überschreitet.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 156 Absatz 1

<p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: center;">
§ 156

 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Kindesherausgabe
(§§ 88 bis 94 FamFG)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Das Familiengericht (nicht der Herausgabeberechtigte) ersucht den Gerichtsvollzieher um die Vollstreckung. Über die Erledigung des Ersuchens hat der Gerichtsvollzieher dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Vollstreckung in sinngemäßer Anwendung und im Rahmen des § 65 aufzuschieben.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 151

<p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: center;">
§ 151

 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
(§ 882b bis 882h ZPO)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Die Übermittlung der Eintragungsanordnung an das zentrale Vollstreckungsgericht erfolgt nach Maßgabe der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung. Erhält der Gerichtsvollzieher von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 3 Absatz 3 Satz 1 SchuFV die Mitteilung, dass seine elektronische Übermittlung die Anforderungen nicht erfüllt, veranlasst er unverzüglich nach § 3 Absatz 3 Satz 1 SchuFV eine erneute elektronische Übermittlung der Eintragungsanordnung, die dann den Anforderungen entspricht. Die elektronische Kommunikation mit dem zentralen Vollstreckungsgericht richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

 

<p class="UnterabschnittBezeichner" style="text-align: center;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 151

<p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: center;">
§ 151

 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
(§ 882b bis 882h ZPO)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Die Übermittlung der Eintragungsanordnung an das zentrale Vollstreckungsgericht erfolgt nach Maßgabe der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung. Erhält der Gerichtsvollzieher von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 3 Absatz 3 Satz 1 SchuFV die Mitteilung, dass seine elektronische Übermittlung die Anforderungen nicht erfüllt, veranlasst er unverzüglich nach § 3 Absatz 3 Satz 1 SchuFV eine erneute elektronische Übermittlung der Eintragungsanordnung, die dann den Anforderungen entspricht. Die elektronische Kommunikation mit dem zentralen Vollstreckungsgericht richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

 

<p class="UnterabschnittBezeichner" style="text-align: center;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 145

<p style="list-style-type: disc;">
§ 145 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Verfahren bei der Verhaftung

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher vermeidet bei der Verhaftung unnötiges Aufsehen und jede durch den Zweck der Vollstreckung nicht gebotene Härte. In geeigneten Fällen kann er den Schuldner schriftlich zur Zahlung und zum Erscheinen an der Gerichtsstelle auffordern. Dies hat jedoch zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, der Schuldner werde sich der Verhaftung entziehen oder Vermögenswerte beiseiteschaffen. Bei Widerstand wendet der Gerichtsvollzieher Gewalt an und beachtet dabei die §§ 758 und 759 ZPO. Der Gerichtsvollzieher befragt den Verhafteten, ob er jemanden von seiner Verhaftung zu benachrichtigen wünsche, und gibt ihm Gelegenheit zur Benachrichtigung seiner Angehörigen und anderer nach Lage des Falles in Betracht kommender Personen, soweit es erforderlich ist und ohne Gefährdung der Inhaftnahme geschehen kann. Der Gerichtsvollzieher kann die Benachrichtigung auch selbst ausführen. Der Gerichtsvollzieher, der den Schuldner verhaftet hat, liefert ihn in die nächste zur Aufnahme von Zivilhäftlingen bestimmte Justizvollzugsanstalt ein. Der Haftbefehl ist dem zuständigen Vollzugsbediensteten zu übergeben. Ist das Amtsgericht des Haftorts nicht die Dienstbehörde des einliefernden Gerichtsvollziehers, so weist er den Vollzugsbediensteten außerdem darauf hin, dass der verhaftete Schuldner zu jeder Zeit verlangen kann, bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts die Vermögensauskunft oder die eidesstattliche Versicherung (vergleiche § 144 Absatz 1 Satz 1, § 147) abzugeben. Er weist ihn ferner darauf hin, den Schuldner sogleich zu unterrichten, zu welchen Zeiten Gründe der Sicherheit der Justizvollzugsanstalt einer Abnahme entgegenstehen. Außerdem übergibt er dem Vollzugsbediensteten die Vollstreckungsunterlagen, der sie dem bei Abgabebereitschaft des Schuldners herbeigerufenen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts aushändigt. Eines besonderen Annahmebefehls bedarf es nicht. Einer Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt steht nicht entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt hat oder seine Absicht dazu erklärt. Im Einzelfall kann der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl jedoch aussetzen, damit der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen und die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 570 Absatz 3 ZPO beantragen kann.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)   
Das Protokoll muss die genaue Bezeichnung des Haftbefehls und die Bemerkung enthalten, dass dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift desselben übergeben worden ist; es muss ferner ergeben, ob und zu welcher Zeit der Schuldner verhaftet worden oder aus welchem Grund die Verhaftung unterblieben ist. Die Einlieferung des Schuldners in die Justizvollzugsanstalt ist von dem zuständigen Vollzugsbediensteten unter dem Protokoll zu bescheinigen; dabei ist die Stunde der Einlieferung anzugeben.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)  
Für die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners in Steuersachen ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Die Vollstreckungsbehörde (Finanzamt/Hauptzollamt) teilt dem Gerichtsvollzieher den geschuldeten Betrag sowie den Schuldgrund mit und ermächtigt ihn, den geschuldeten Betrag anzunehmen und über den Empfang Quittung zu erteilen. Ist der verhaftete Vollstreckungsschuldner vor Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit, hat ihn der Gerichtsvollzieher grundsätzlich der Vollstreckungsbehörde vorzuführen. Abweichend hiervon kann der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes die Vermögensauskunft abnehmen, wenn sich der Sitz der in § 284 Absatz 5 AO bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk dieses Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, weil die Verhaftung zu einer Zeit stattfindet, zu der der zuständige Beamte der Vollstreckungsbehörde nicht erreichbar ist. In diesem Fall hinterlegt der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht und benachrichtigt die Vollstreckungsbehörde unter Angabe der Verfahrensnummer und Übersendung des Vermögensverzeichnisses von der Hinterlegung. Über die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Hat die Vollstreckungsbehörde Weisungen für die Durchführung der Verhaftung getroffen, zum Beispiel die Einziehung von Raten ausgeschlossen, ist der Gerichtsvollzieher daran gebunden. Im Übrigen kann der Gerichtsvollzieher nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vollstreckungsbehörde von der Abnahme der Vermögensauskunft absehen. Diese soll nach Abschnitt 52 Absatz 2 der Vollstreckungsanweisung vom 13. März 1980 (BStBl. I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2011 (BStBl. I S. 238), von der Abnahme der Vermögensauskunft Abstand nehmen, wenn nach ihrer Überzeugung feststeht, dass das vom Vollstreckungsschuldner vorgelegte Vermögensverzeichnis vollständig und wahrheitsgemäß erstellt wurde.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)  
Ist die Vollstreckung des Haftbefehls nicht möglich, weil der Schuldner nicht aufzufinden oder nicht anzutreffen ist, so vermerkt der Gerichtsvollzieher dies zu den Akten und benachrichtigt unverzüglich den Gläubiger. Nach wiederholtem fruchtlosen Verhaftungsversuch binnen drei Monaten nach Auftragseingang in einer Wohnung (§ 61 Absatz 1 Satz 2), der mindestens einmal unmittelbar vor Beginn oder nach Beendigung der Nachtzeit erfolgt sein muss, hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger anheimzugeben, einen Beschluss des zuständigen Richters bei dem Amtsgericht darüber herbeizuführen, dass die Verhaftung auch an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit in den bezeichneten Wohnungen erfolgen kann.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5) 
Der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts ist zuständig, das Vermögensverzeichnis (§ 802f Absatz 5 ZPO) zu errichten. Er entlässt den Schuldner nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bewirkung der geschuldeten Leistung aus der Haft. Der Haftbefehl ist damit verbraucht. Der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts übermittelt dem zentralen Vollstreckungsgericht das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form und leitet dem Gläubiger unverzüglich nach Eingang der Information des zentralen Vollstreckungsgerichts über die erfolgte Eintragung in das Vermögensregister einen mit dem Übereinstimmungsvermerk versehenen Ausdruck zu (§ 802f Absatz 6 ZPO).

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(6)
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich nach den Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 802g, 802h bis 802j Absatz 1 und 2, § 933 ZPO). Absatz 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(7)   
Der Gerichtsvollzieher, der den Schuldner verhaftet hat (Absatz 1 Satz 7), ist für das Eintragungsanordnungsverfahren zuständig. Dazu unterrichtet ihn der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts unverzüglich über die Entlassung des Schuldners aus der Haft und den Entlassungsgrund.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 141


§ 141

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Einholung der Auskünfte Dritter zu Vermögensgegenständen
(§ 802l ZPO)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher beauftragen, gemäß § 802l ZPO bei Dritten Auskünfte zu Vermögensgegenständen des Schuldners einzuholen, wenn

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, oder

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
eine vollständige Befriedigung des Gläubigers bei Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtsvollziehers nicht zu erwarten ist.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Der Gerichtsvollzieher darf diese Auskünfte nur einholen, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche wenigstens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind allerdings bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Auch Folgegläubiger können ihren Antrag auf Einholung der Auskünfte Dritter auf Satz 1 Nummer 2 stützen. Der Gerichtsvollzieher sieht zur Prüfung der Zulässigkeit der Einholung einer solchen Auskunft Dritter das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis ein.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)  
Werden dem Gerichtsvollzieher von den in § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO genannten Stellen Daten übermittelt, die für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind, so hat er sie unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Über die zur Vollstreckung notwendigen Auskünfte nach Absatz 1 unterrichtet der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich; den Schuldner unterrichtet er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Ergebnisses. Er weist den Gläubiger darauf hin, dass dieser die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen darf und sie nach Zweckerreichung zu löschen hat.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 140

<p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: center;">
§ 140

 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Verfahren nach Abgabe der Vermögensauskunft

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis nach Maßgabe der Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV) spätestens nach drei Werktagen als elektronisches Dokument bei dem zentralen Vollstreckungsgericht. Die elektronische Kommunikation mit dem zentralen Vollstreckungsgericht richtet sich nach den dazu ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)   
Der Gerichtsvollzieher speichert die durch das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 VermVV übersandte Eintragungsmitteilung in elektronischer Form. Sodann erstellt er den für die Übermittlung an den Gläubiger bestimmten Ausdruck oder das für die Übermittlung an den Gläubiger bestimmte elektronische Dokument.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)   
Der Gerichtsvollzieher leitet dem Gläubiger unverzüglich nach Eingang der Information des zentralen Vollstreckungsgerichts über die erfolgte Eintragung in das Vermögensverzeichnisregister einen mit einem Übereinstimmungsvermerk versehenen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zu. Er kann auf Antrag des Gläubigers auch nach § 802d Absatz 2 ZPO verfahren. Der Vermerk, mit dem der Gerichtsvollzieher bescheinigt, dass der an den Gläubiger übermittelte Ausdruck mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt, enthält die Formulierung „Dieser Ausdruck stimmt mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses überein.“ sowie Datum, Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des Gerichtsvollziehers. Der Vermerk, mit dem der Gerichtsvollzieher bescheinigt, dass das an den Gläubiger übermittelte elektronische Dokument mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt, enthält die Formulierung „Dieses elektronische Dokument stimmt mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses überein.“ sowie Datum, Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des Gerichtsvollziehers.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 139

§ 139

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Aufträge mehrerer Gläubiger

 

<p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Hat der Gerichtsvollzieher Aufträge mehrerer Gläubiger zur Abnahme der Vermögensauskunft erhalten, so bestimmt er den Termin zur Abgabe in diesen Verfahren auf dieselbe Zeit am
selben Ort, soweit er die Ladungsfrist jeweils einhalten kann. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, so nimmt der Gerichtsvollzieher für alle Gläubiger in allen Verfahren zusammen nur ein Protokoll  und ein Vermögensverzeichnis auf.

 

<p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 139


§ 139

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Aufträge mehrerer Gläubiger

 

<p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Hat der Gerichtsvollzieher Aufträge mehrerer Gläubiger zur Abnahme der Vermögensauskunft erhalten, so bestimmt er den Termin zur Abgabe in diesen Verfahren auf dieselbe Zeit am
selben Ort, soweit er die Ladungsfrist jeweils einhalten kann. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, so nimmt der Gerichtsvollzieher für alle Gläubiger in allen Verfahren zusammen nur ein Protokoll  und ein Vermögensverzeichnis auf.

 

<p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: left;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 138

§ 138

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Durchführung des Termins

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1) 
Der Termin ist nicht öffentlich. Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. Nur der Gläubiger, sein Vertreter und die Personen, denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet oder die vom Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung zugezogen werden, dürfen an dem Termin teilnehmen. Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner innerhalb der diesem nach § 802c ZPO obliegenden Auskunftspflicht befragen und Vorhalte machen. Er kann den Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin den Vorhalt macht. Der Grundsatz der gütlichen Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (§ 802b ZPO) ist auch in dem Termin vorrangig zu beachten (vergleiche § 68).

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)   
Zu Beginn des Termins belehrt der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach § 802f Absatz 3 ZPO eingehend über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und weist auf die Strafvorschriften der §§ 156 und 161 StGB hin. Der Gerichtsvollzieher errichtet gemäß § 802f Absatz 5 ZPO selbst eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). Dem Schuldner nicht verständliche Begriffe, die dem zu erstellenden Vermögensverzeichnis zugrunde liegen, erläutert er. Der Gerichtsvollzieher hat auf Vollständigkeit der Angaben unter Beachtung der vom Gläubiger im Termin oder zuvor schriftlich gestellten Fragen zu dringen. Auf ein erkennbar unvollständiges Vermögensverzeichnis darf die eidesstattliche Versicherung nicht abgenommen werden, es sei denn, der Schuldner erklärt glaubhaft, genauere und vollständigere Angaben insoweit nicht machen zu können. Der Schuldner hat an Eides statt zu versichern, dass er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Über den Ablauf des Termins erstellt der Gerichtsvollzieher in entsprechender Anwendung der §§ 159 bis 163 ZPO ein Protokoll. Zu den in das Protokoll aufzunehmenden rechtserheblichen Erklärungen des Schuldners zählen auch die von ihm vorgebrachten Gründe, aus denen er die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben will. Soweit ein amtlicher Protokollvordruck eingeführt ist, hat sich der Gerichtsvollzieher desselben zu bedienen.

 

<p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: left;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 136

<p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: center;">
§ 136

 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Behandlung des Auftrags, Ladung zum Termin

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3) 
Hat der Schuldner im Falle des § 807 Absatz 1 ZPO der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft widersprochen (§ 807 Absatz 2 Satz 1 ZPO), bedarf es der Setzung einer Zahlungsfrist nicht. Zwischen dem Terminstag und dem Tag der Zustellung der Ladung (§ 802f Absatz 4 Satz 1 ZPO) müssen wenigstens drei Tage liegen (§ 217 ZPO).

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 135

<p class="UntertitelBezeichner" style="text-align: center;">
§ 135

 

 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Vorbereitung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Bevor der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt, holt er eine Auskunft aus dem Vermögensverzeichnisregister ein. Daneben kann er das Schuldnerverzeichnis einsehen und den Schuldner befragen, ob dieser innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben hat.

 

<p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: left;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 134

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">
§ 134 

 

 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">(§§ 96, 214, 216 FamFG, § 1 GewSchG)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)  
Die gerichtliche Anordnung gemäß § 1 GewSchG ist ein vollstreckbarer Schuldtitel; er muss daher insbesondere auch dem Schuldner vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zugestellt werden, die auf Beseitigung des Widerstandes gerichtet ist. Abweichend von der Regel der §§ 44 und 45 ist die Vollstreckung einer Anordnung des Familiengerichts nach § 1 GewSchG gemäß § 216 Absatz 2 Satz 1 FamFG oder die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts nach § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG gemäß § 53 Absatz 2 Satz 1 FamFG auch zulässig, bevor die Entscheidung dem Antragsgegner, das heißt dem Schuldner, zugestellt ist, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG gilt zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und zur Vollstreckung, wenn die einstweilige Anordnung ohne mündliche Erörterung erlassen wurde. Verlangt der Antragsteller in diesem Fall von dem Gerichtsvollzieher, die Zustellung nicht vor der Vollstreckung durchzuführen, so ist der Gerichtsvollzieher an dieses Verlangen gebunden.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2) 
Der Gerichtsvollzieher wird zur Beseitigung der Zuwiderhandlung durch den Besitz einer Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ermächtigt. Er prüft nach deren Inhalt selbstständig, ob und wieweit das Verlangen des Gläubigers gerechtfertigt erscheint. Zuwiderhandlungen des Schuldners muss der Gerichtsvollzieher unter Beachtung des § 758 Absatz 3 und des § 759 ZPO, nötigenfalls mit Gewalt, jedoch unter Vermeidung jeder unnötigen Härte, überwinden.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 129

<p class="JuristischerAbsatznummeriert" style="text-align: center;">
§ 129

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert" style="text-align: center;">Beschränkter Vollstreckungsauftrag
(§ 885a ZPO)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Protokoll die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Die Dokumentation muss nicht die Anforderungen an eine vollständige Inventarisierung erfüllen. Sie beschränkt sich auf die in Räumen frei einsehbaren beweglichen Sachen. Behältnisse muss der Gerichtsvollzieher für die Dokumentation nicht öffnen. Insbesondere muss er weder Schranktüren öffnen noch Schubladen herausziehen und den Inhalt von Schränken und Schubladen weder vollständig noch zum Teil herausnehmen. Eine Pflicht zur weitergehenden Dokumentation, die unter Umständen mit aufwändigen Feststellungen über den Zustand aller in den Räumlichkeiten befindlichen Sachen verbunden sein kann, trifft den Gerichtsvollzieher nicht. Er kann nach seinem Ermessen bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer oder in analoger Form herstellen. Die elektronischen Bilder sind im Gerichtsvollzieherbüro unter Verwendung geeigneter, den üblichen Standards der Datensicherheit und des Datenschutzes entsprechender elektronischer Speichermedien zu verwahren.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 128

<p style="list-style-type: disc;">
§ 128 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Unbewegliche Sachen sowie eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke
und Schwimmdocks
(§ 765a Absatz 3, § 885 ZPO)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger und dem Schuldner Tag und Stunde der beabsichtigten Vollstreckung rechtzeitig vor dem Vollstreckungstermin mit. Die Benachrichtigung ist dem Schuldner zuzustellen. Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Schuldner zusätzlich durch einfachen Brief von dem Vollstreckungstermin, wenn zu besorgen ist, dass die zuzustellende Benachrichtigung den Schuldner nicht erreicht. Dies gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher eine Entscheidung des Familiengerichts in einer Gewaltschutz- oder Ehewohnungssache (§§ 210, 200 Absatz 1 FamFG) vor der Zustellung vollziehen darf, weil das Gericht dies gemäß § 53 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 3 Satz 1 oder § 216 Absatz 2 Satz 1 FamFG als zulässig angeordnet hat, oder die Zustellung auf Verlangen des Antragstellers gegenüber dem Gerichtsvollzieher gemäß § 214 Absatz 3 Halbsatz 2 FamFG(Fn 2) nicht vor der Vollstreckung erfolgen darf. Zwischen dem Tag der Zustellung und dem Tag des Vollstreckungstermins müssen wenigstens drei Wochen liegen. Die Zustellung kann unterbleiben, wenn der Schuldner unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Eine öffentliche Zustellung soll nicht erfolgen. Die Herausgabe der Räume kann auch in Abwesenheit des Gläubigers bewirkt werden, wenn der Gläubiger durch die von dem Gerichtsvollzieher getroffenen Maßregeln (zum Beispiel Übergabe der Schlüssel, Bestellung des Hüters) in die Lage versetzt wird, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück oder die Räume auszuüben. Auch die Anwesenheit des Schuldners ist nicht notwendig.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 118

<p class="UntertitelBezeichner" style="text-align: center;">
4. Auszahlung des Erlöses

 


§ 118 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Berechnung der auszuzahlenden Beträge

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)  
Sind mehrere Gläubiger an dem Erlös beteiligt und reicht dieser nicht zur Deckung aller Forderungen aus, so sind - vorbehaltlich des § 15 Absatz 3 Satz 3 bis 4 GvKostG - zunächst die Kosten des § 15 Absatz 1 GvKostG aus dem Erlös zu entnehmen. Der Resterlös wird sodann nach § 116 Absatz 6 und § 117 Absatz 5 verteilt.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 117


§ 117 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">(§ 827 Absatz 3 ZPO)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Ein Gerichtsvollzieher, der vor Ausführung einer ihm aufgetragenen Pfändung von den anderen Gläubigern mit der Pfändung gegen denselben Schuldner beauftragt wird, muss alle Aufträge als gleichzeitige behandeln und deshalb die Pfändung für alle beteiligten Gläubiger zugleich bewirken. Auf die Reihenfolge, in der die Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher gelangt sind, kommt es nicht an, sofern nicht die Pfändung auf Grund eines früheren Auftrags schon vollzogen ist; denn der Eingang des Vollstreckungsauftrags für sich allein begründet kein Vorzugsrecht des Gläubigers vor anderen Gläubigern. Steht der Vollziehung eines oder einzelner Aufträge ein Hindernis entgegen, so darf die Erledigung der anderen Aufträge deshalb nicht verzögert werden.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)   
Will der Schuldner vor der Pfändung einen Geldbetrag freiwillig leisten, der die Forderungen sämtlicher Gläubiger nicht deckt, so darf der Gerichtsvollzieher diesen Betrag nur dann als Zahlung annehmen, wenn der Schuldner damit einverstanden ist, dass der Betrag unter allen Gläubigern nach dem Verhältnis der beizutreibenden Forderungen (Absatz 5 Satz 2) verteilt wird. Willigt der Schuldner hierin nicht ein, so ist das Geld für sämtliche Gläubiger zu pfänden.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)   
Über die gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger ist nur ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen; dieses muss die beteiligten Gläubiger und ihre Schuldtitel bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass die Pfändung gleichzeitig für alle bewirkt ist. Bei erfolgloser Vollstreckung gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. § 86 Absatz 5 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Gläubiger auf Grund eines allgemein gehaltenen Antrags auf Abschrift eines Pfändungsprotokolls nur eine Teilabschrift mit den ihn betreffenden Daten erhält; eine vollständige Protokollabschrift mit den Namen und Forderungen aller beteiligten Gläubiger ist nur auf ausdrücklichen Antrag zu erteilen.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)   
Alle zu pfändenden Sachen sind für alle beteiligten Gläubiger zu pfänden, sofern nicht ein Gläubiger bestimmte Sachen ausgeschlossen hat.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5) 
Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger. Der Erlös ist nach dem Verhältnis der beizutreibenden Forderungen zu verteilen, wenn er zur Deckung der Forderungen aller Gläubiger nicht ausreicht. Verlangt ein Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger eine andere Art der Verteilung, so ist nach § 827 Absatz 2 ZPO zu verfahren. Im Übrigen gilt § 116 Absatz 7 entsprechend.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(6) 
Hat der Gerichtsvollzieher für einen Gläubiger ganz oder teilweise erfolglos vollstreckt und findet er bei der Erledigung des Auftrags eines anderen Gläubigers weitere pfändbare Sachen vor, so verfährt er nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5, sofern der Auftrag des ersten Gläubigers noch besteht und er den Schuldtitel dieses Gläubigers noch besitzt.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(7)
Hat der Gerichtsvollzieher eine Pfändung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und im Auftrag eines anderen Gläubigers durchzuführen, so finden die Absätze 1 bis 6 entsprechende Anwendung.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 116

<p class="Untertitelberschrift" style="text-align: center;">§ 116 

 

 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">(§§ 826, 827 ZPO)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(9)   
Ist derselbe Gegenstand im Verwaltungsvollstreckungsverfahren oder zur Beitreibung von Abgaben und durch Gerichtsvollzieher für andere Auftraggeber gepfändet, so sind die besonderen Bestimmungen zu beachten, die hierfür in Betracht kommen (§ 6 JBeitrO, die noch anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften, §§ 307, 308 AO). Ist die erste Pfändung im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgt, so hat der Gerichtsvollzieher bei einer folgenden Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung die Form der Erstpfändung (§ 808 ZPO) zu wählen.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 69

<p style="list-style-type: disc;">
§ 69 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zahlungsverkehr mit Personen in fremden Wirtschaftsgebieten

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Zahlungen zwischen dem Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes und fremden Wirtschaftsgebieten (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 AWG) unterliegen keinen Beschränkungen.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2) 
Zahlungen, die der Gerichtsvollzieher an Gläubiger in fremden Wirtschaftsgebieten oder für deren Rechnung an Gebietsansässige (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 AWG) leistet oder von Schuldnern aus fremden Wirtschaftsgebieten oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennimmt, sind gemäß §§ 59 bis 63 AWV gegenüber der Deutschen Bundesbank meldepflichtig, es sei denn, dass die Zahlung die Meldefreigrenze von 12.500 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigt. Die Meldungen sind bei der örtlich zuständigen Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, auf vorgeschriebenem Vordruck (§§ 60, 63 AWV) einzureichen. Meldungen über ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut oder eine Post im Wirtschaftsgebiet (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 AWG) geleistet werden, übergibt der Gerichtsvollzieher dem beauftragten Geldinstitut oder der beauftragten Post zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank (§ 63 Absatz 2 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 der AWV). Der Gerichtsvollzieher hat die Meldefristen nach § 61 AWV zu beachten.

 

<p class="TitelBezeichner" style="text-align: left;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 61 Absatz 7

<p style="list-style-type: disc;">
§ 61 
Durchsuchung
(§ 758 Absatz 1 und 2, § 758a ZPO, § 91 FamFG)

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(7)
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Wohnung wegen der Herausgabe beweglicher Sachen oder zur Vollstreckung von Anordnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) einschließlich der Wegnahme des Führerscheins durchsucht werden soll.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 60

<p style="list-style-type: disc;">
§ 60 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Annahme und Ablieferung der Leistung

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die ihm angebotene Leistung oder Teilleistung anzunehmen und den Empfang zu bescheinigen. Leistungen, die ihm unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt angeboten werden, weist er zurück. Wird der Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch freiwillige oder zwangsweise Leistung an den Gerichtsvollzieher vollständig gedeckt, so übergibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung (§ 757 ZPO). Leistet der Schuldner durch Übergabe eines Bar- oder Verrechnungsschecks, ist Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 zu beachten. Bei einer teilweisen Leistung ist diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner lediglich eine Quittung zu erteilen. Die empfangene Leistung oder den dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto gutgeschriebenen Gegenwert des Schecks liefert der Gerichtsvollzieher unverzüglich an den Gläubiger ab, sofern dieser nichts anderes bestimmt hat. Verlangt der als Gläubigervertreter tätige Prozessbevollmächtigte oder eine dritte Person die Herausgabe der Leistung, muss sie dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht vorlegen.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Ist dem Schuldner im Schuldtitel nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine Ersatzleistung abzuwenden, so nimmt der Gerichtsvollzieher diese Leistung an. Im Übrigen darf er Ersatzleistungen, die ihm der Schuldner an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber anbietet, nur annehmen, wenn ihn der Gläubiger hierzu ermächtigt hat.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Die Übergabe und die Person des Empfängers des Schuldtitels sind aktenkundig zu machen. Hat der Schuldner unmittelbar an den Gläubiger oder dessen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten vollständig geleistet, so darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung erst nach Zustimmung des Auftraggebers übergeben. Bei Entgegennahme von Schecks ist dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung erst auszuhändigen, wenn der Scheckbetrag dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers gutgeschrieben ist oder wenn der Auftraggeber der Aushändigung zustimmt.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)  
Eine nur teilweise Leistung vermerkt der Gerichtsvollzieher auf dem Schuldtitel. In diesem Fall ist der Titel dem Schuldner nicht auszuhändigen. Wegen des Restbetrags ist die Zwangsvollstreckung fortzusetzen, sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5)
Bar- und Verrechnungsschecks darf der Gerichtsvollzieher auch ohne Ermächtigung des Gläubigers erfüllungshalber annehmen. In diesem Fall hat er die Vollstreckungsmaßnahmen in der Regel auftragsgemäß durchzuführen; die auf die Verwertung gepfändeter Gegenstände gerichteten Maßnahmen sind jedoch in der Regel erst vorzunehmen, wenn feststeht, dass der Scheck nicht eingelöst wird. Der Gerichtsvollzieher erteilt dem Schuldner eine Quittung über die Entgegennahme des Schecks. Schecks hat der Gerichtsvollzieher, sofern der Gläubiger keine andere Weisung erteilt hat, unverzüglich dem Kreditinstitut, das sein Dienstkonto führt, einzureichen mit dem Ersuchen, den Gegenwert dem Dienstkonto gutzuschreiben. Verlangt der Schuldner ausdrücklich, dass der Gerichtsvollzieher den Scheck an den Gläubiger weitergibt, ist dies im Protokoll zu vermerken; der Scheck sowie der Titel sind - falls die Vollstreckung nicht fortgesetzt wird - dem Gläubiger zu übermitteln. Der Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner über dessen Anspruch auf Herausgabe des Titels bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers sowie über die Gefahr weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, die mit der Aushändigung des Titels an den Gläubiger verbunden ist. Belehrung und Weitergabe des Schecks an den Gläubiger sind aktenkundig zu machen.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 47

<p class="UntertitelBezeichner" style="text-align: center;">
5. Außenwirtschaftsverkehr und Devisenverkehr

 

<p style="list-style-type: disc;">
§ 47 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Vollstreckungsbeschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckungsbeschränkungen zu beachten, die sich für den Außenwirtschaftsverkehr aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergeben. Außenwirtschaftsverkehr ist:

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten,

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (§ 1 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 5 AWG).

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Ist nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zur Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn und soweit diese Genehmigung erteilt ist. Soweit Vermögenswerte nur mit Genehmigung erworben oder veräußert werden dürfen, gilt dies auch für den Erwerb und die Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 32 Absatz 2 AWG).

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3) 
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen, die lediglich der Sicherung des zugrunde liegenden Anspruchs dienen (§ 32 Absatz 1 Satz 3 AWG).

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Der Gerichtsvollzieher braucht im Hinblick auf § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 AWG die Erteilung der Genehmigung vom Gläubiger vor der Vollstreckung nur nachweisen zu lassen, wenn vollstreckt werden soll

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
aus einer gerichtlichen Entscheidung, die ohne Vollstreckungsklausel zur Zwangsvollstreckung geeignet ist (vergleiche § 35 Absatz 3 bis 5) und den Vorbehalt enthält, dass die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die dazu erforderliche Genehmigung erteilt ist, oder

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
aus einem Titel, der gemäß §§ 727 bis 729 ZPO auf einen Rechtsnachfolger des Gläubigers oder des Schuldners umgeschrieben ist, sofern der Rechtsnachfolger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Leitung oder Verwaltung in einem fremden Wirtschaftsgebiet (vergleiche Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) hat.

 

<p class="JuristischerAbsatzFolgeabsatz">Hat der Gerichtsvollzieher begründete Zweifel, ob zur Zwangsvollstreckung eine Genehmigung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist, so gibt er dem Gläubiger auf, eine solche Genehmigung oder eine Bescheinigung der Landeszentralbank, der obersten Wirtschaftsbehörde des Landes oder der sonst zuständigen Stelle beizubringen, wonach gegen die Zwangsvollstreckung keine außenwirtschaftsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung gibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger auch dann auf, wenn dieser geltend macht, dass ein im Titel enthaltener Genehmigungsvorbehalt inzwischen gegenstandslos geworden sei.

 

<p class="TitelBezeichner" style="text-align: left;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 40

<p style="list-style-type: disc;">
§ 40 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert" style="text-align: center;">Ausländische Schuldtitel, die keiner besonderen Anerkennung bedürfen

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Schuldtitel nach den in § 1 Absatz 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) genannten zwischenstaatlichen Verträgen und europarechtlichen Verordnungen bedürfen keiner besonderen Anerkennung; sie sind nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Vorsitzenden einer Kammer beim Landgericht zur Zwangsvollstreckung geeignet. Solange die Rechtsbehelfsfrist nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung noch nicht abgelaufen oder über einen Rechtsbehelf noch nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung über Maßregeln der Sicherung nicht hinausgehen (§§ 18 folgende AVAG). Gepfändetes Geld ist zu hinterlegen. Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung ohne Einschränkung fortsetzen, wenn dem Gerichtsvollzieher ein Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgelegt wird, wonach die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf (§§ 23 folgende AVAG).

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15, ber. ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 64, ber. Abl. L 50 vom 23.2.2008, S. 71) bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1082 ZPO). Einer deutschen Übersetzung bedarf es nicht, wenn die Bestätigung ausschließlich aus dem nach der Verordnung zu verwendenden Formblatt besteht, welches ausgefüllt (nur durch die Eintragung von Namen, Zahlen und das Ankreuzen von Kästchen) und nicht mit weiteren Zusätzen versehen ist.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1, ber. ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 52, ber. ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 17), findet die Zwangsvollstreckung statt (§ 794 Absatz 1 Nummer 6 ZPO), ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1093 ZPO). Einer deutschen Übersetzung bedarf es nicht, wenn die Bestätigung ausschließlich aus dem nach der Verordnung zu verwendenden Formblatt besteht, welches ausgefüllt (nur durch die Eintragung von Namen, Zahlen und das Ankreuzen von Kästchen) und nicht mit weiteren Zusätzen versehen ist.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4) 
Aus einem Titel, der in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1) ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1107 ZPO). Einer deutschen Übersetzung bedarf es nicht, wenn die Bestätigung ausschließlich aus dem nach der Verordnung zu verwendenden Formblatt besteht, welches ausgefüllt (nur durch die Eintragung von Namen, Zahlen und das Ankreuzen von Kästchen) und nicht mit weiteren Zusätzen versehen ist.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert" style="text-align: left;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 38 Nummern 1, 10, 11, 28

<p style="list-style-type: disc;">
§ 38 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Schuldtitel nach anderen Gesetzen

 

<p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Die Zwangsvollstreckung findet insbesondere auch statt aus:

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
Vergütungsfestsetzungen nach § 35 Absatz 3, § 85 Absatz 3, § 104 Absatz 6, § 142 Absatz 6, § 147 Absatz 2, § 258 Absatz 5 und § 265 Absatz 4 AktG, § 26 Absatz 4 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und nach § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches (HGB);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
Zuschlagsbeschlüssen im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 93, 118, 132 ZVG);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
für vollstreckbar erklärten Vorschuss-, Zusatz- und Nachschussberechnungen (§§ 105 bis 115d GenG);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
Entscheidungen in Strafsachen, durch die der Verfall einer Sicherheit ausgesprochen ist (§ 124 StPO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">5.
Entscheidungen über die Entschädigung des Verletzten im Strafverfahren (§§ 406, 406b StPO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">6.
Entscheidungen der Gerichte in Arbeitssachen (§§ 62, 64 Absatz 7, §§ 85, 87 Absatz 2, § 92 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)) und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 199 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG));

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">7.
gerichtlichen Vergleichen, Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Arbeitsstreitigkeiten (§ 54 Absatz 2, §§ 62, 109 ArbGG) sowie Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen nach § 199 Absatz 1 Nummer 3 SGG;

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">8.
Widerrufbescheiden der Entschädigungsbehörden, soweit die Entscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Beträge enthält (§ 205 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG));

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">9.
Verwaltungsakten nach dem Sozialgesetzbuch gemäß § 66 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">10.
Vergleichen vor den Einigungsstellen in Wettbewerbssachen (§ 27a Absatz 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG));

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">11.
vom Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge (§ 73 Absatz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO)) wegen der von der Notarkammer festgesetzten Zwangsgelder (§ 74 Absatz 2 BNotO) oder wegen der der Notarkammer zukommenden Beträge aus Notariatsverwaltungen (§ 59 Absatz 1 Satz 3 BNotO); ferner aus von dem Präsidenten der Notarkasse in München und dem Präsidenten der Ländernotarkasse in Leipzig ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Abgaben (§ 113 Absatz 17 Satz 7 BNotO) und festgesetzter Zwangsgelder (§ 113 Absatz 18 BNotO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">12.
vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschriften der Bescheide des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 57 Absatz 4 BRAO) und vom Schatzmeister der Patentanwaltskammer erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschriften der Bescheide des Vorstandes der Patentanwaltskammer über die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 50 Absatz 4 der Patentanwaltsordnung (PAO));

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">13.
vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge (§ 84 Absatz 1 BRAO) und vom Schatzmeister der Patentanwaltskammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge (§ 77 Absatz 1 PAO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">14.
vom Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungsformel über die Verhängung einer Geldbuße und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Verfahren vor dem Ehrengericht (§ 204 Absatz 3, § 205 Absatz 1 BRAO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">15.
Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsbeschlüssen im die Todeserklärungen betreffenden Verfahren (§ 38 des Verschollenheitsgesetzes);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">16.
Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Strafsachen (§ 464b StPO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">17.
gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Bußgeldsachen (§ 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 464b StPO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">18.
Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">19.
mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigungen der Kostenberechnungen der Notare und Notariatsverwalter (§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) (Fn 1); § 58 Absatz 2 und 3 BNotO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">20.
den von einer Urkundsperson des Jugendamtes beurkundeten Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in Verbindung mit § 60 SGB VIII;

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">21.
mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigungen von Niederschriften und Festsetzungsbescheiden einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion (§ 38 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG));

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">22.
Niederschriften über eine Einigung und Festsetzungsbescheiden über Entschädigungen und Ersatzleistungen nach § 52 des Bundesleistungsgesetzes;

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">23.
Niederschriften über eine Einigung und Beschlüssen über Leistungen, Geldentschädigungen oder Ausgleichszahlungen nach § 122 des Baugesetzbuches (BauGB);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">24.
Niederschriften über eine Einigung und Entscheidungen über Entschädigungsleistungen oder sonstige Leistungen nach § 104 des Bundesberggesetzes (BBergG);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">25.
rechtskräftig bestätigten Insolvenzplänen in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle (§ 257 InsO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">26.
Eintragungen in die Insolvenztabelle nach § 201 Absatz 2 InsO;

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">27.
Beschlüssen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 34, 148 InsO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">28.
Auszügen aus dem Schuldenbereinigungsplan in Verbindung mit dem Feststellungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach § 308 Absatz 1 InsO.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 34

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">
§ 34

 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Unterrichtung des Gläubigers

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 

<p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger über die Erledigung des Auftrages zur Zwangsvollstreckung. Soweit dafür Vordrucke amtlich festgestellt sind, hat der Gerichtsvollzieher sie zu benutzen.

 

<p class="TitelBezeichner" style="text-align: left;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 31 Absätze 1, 4, 5

<p class="TitelBezeichner" style="text-align: center;">
§ 31 

 

 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Auftrag zur Zwangsvollstreckung
(§§ 753 bis 758 ZPO)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1) 
Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung wird dem Gerichtsvollzieher unmittelbar vom Gläubiger oder seinem Vertreter oder Bevollmächtigten erteilt. Der Auftraggeber darf die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der durch Vermittlung der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher wird unmittelbar für den Gläubiger tätig; er hat insbesondere auch die beigetriebenen Gelder und sonstigen Gegenstände dem Gläubiger unmittelbar abzuliefern. Ist eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ohne mündliche Verhandlung erlassen, so gelten der Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und der Auftrag zur Vollstreckung als im Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung enthalten (§ 214 Absatz 2 FamFG).

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Aufgrund eines entsprechenden Auftrags hat der nach § 17 GVO zuständige Gerichtsvollzieher den Aufenthalt des Schuldners nach Maßgabe des § 755 ZPO zu ermitteln. Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher zum Nachweis, dass der Aufenthaltsort des Schuldners nicht zu ermitteln ist (§ 755 Absatz 2 Satz 2 ZPO), eine entsprechende Auskunft der Meldebehörde vorlegen, die der Gläubiger selbst bei dieser eingeholt hat. Die Negativauskunft sollte in der Regel bei der Auftragserteilung nach § 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO nicht älter als ein Monat sein. Für die Anwendung des § 755 Absatz 2 Satz 4 ZPO sind die zu vollstreckenden Ansprüche desselben Gläubigers innerhalb eines Auftrags zusammenzurechnen, auch wenn sie in unterschiedlichen Urkunden tituliert sind.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5)
Die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels muss dem Gerichtsvollzieher übergeben werden. Der schriftliche oder mündliche Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt und verpflichtet den Gerichtsvollzieher - ohne dass es einer weiteren Erklärung des Auftraggebers bedarf -, die Zahlung oder die sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, darüber wirksam zu quittieren und dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern, wenn er seine Verbindlichkeit vollständig erfüllt hat. Der Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist demnach für den Gerichtsvollzieher dem Schuldner und Dritten gegenüber der unerlässliche, aber auch ausreichende Ausweis zur Zwangsvollstreckung und zu allen für ihre Ausführung erforderlichen Handlungen. Der Gerichtsvollzieher trägt deshalb bei Vollstreckungshandlungen die vollstreckbare Ausfertigung stets bei sich und zeigt sie auf Verlangen vor (§ 754 ZPO). Hat der Schuldner nur gegen Aushändigung einer Urkunde zu leisten, zum Beispiel eines Wechsels, einer Anweisung oder eines Orderpapiers, so muss sich der Gerichtsvollzieher vor Beginn der Zwangsvollstreckung auch diese Urkunde aushändigen lassen.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(6) 
Bei der Zwangsvollstreckung aus einer Urteilsausfertigung, auf die ein Kostenfestsetzungsbeschluss gesetzt ist (§§ 105, 795a ZPO), hat der Gläubiger zu bestimmen, ob aus beiden oder nur aus einem der beiden Schuldtitel vollstreckt werden soll. Hat der Gläubiger keine Bestimmung getroffen, so vollstreckt der Gerichtsvollzieher aus beiden Schuldtiteln.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(7) 
Verlangen der Gläubiger oder sein mit Vollmacht versehener Vertreter ihre Zuziehung zur Zwangsvollstreckung, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher sie rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Vollstreckung. In ihrer Abwesenheit darf der Gerichtsvollzieher erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit mit der Zwangsvollstreckung beginnen, es sei denn, dass gleichzeitig für einen anderen Gläubiger gegen den Schuldner vollstreckt werden soll. Der Gläubiger oder sein Vertreter sind in der Benachrichtigung hierauf hinzuweisen. Leistet der Schuldner gegen die Zuziehung des Gläubigers Widerstand oder verwehrt der Schuldner dem Gläubiger den Zutritt zur Wohnung, so gelten die §§ 61 und 62 entsprechend. Ein selbständiges Eingreifen des Gläubigers oder seines Bevollmächtigten in den Gang der Vollstreckungshandlung, zum Beispiel das Durchsuchen von Behältnissen, darf der Gerichtsvollzieher nicht dulden.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 29 Absatz 3

<p style="list-style-type: disc;">
§ 29 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zustellung von Willenserklärungen
(§ 132 Absatz 1 BGB)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Die Zustellung von Schriftstücken mit unsittlichem, beleidigendem oder sonst strafbarem Inhalt sowie die Zustellung von verschlossenen Sendungen im Parteiauftrag lehnt der Gerichtsvollzieher ab.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 28

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">
C. Besondere 
Zustellungen

<p style="list-style-type: disc;">
§ 28 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zustellungen in Straf- und Bußgeldsachen
(§ 38 StPO)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Der unmittelbar geladene Zeuge oder Sachverständige ist nur zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihm bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder wenn ihm nachgewiesen wird, dass die Entschädigung bei der Kasse oder Gerichtszahlstelle hinterlegt ist (§ 220 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO)). Der Gerichtsvollzieher hat daher auf Verlangen des Auftraggebers

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
der geladenen Person die Entschädigung bei der Zustellung gegen Quittung zu übergeben, wenn ihm der Auftraggeber den Betrag in bar ausgehändigt hat, oder

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
die Bescheinigung der Kasse oder Gerichtszahlstelle über die Hinterlegung mit zuzustellen, wenn der Auftraggeber den Betrag hinterlegt hat.

 

<p class="ListeFolgeabsatzStufe1">Der Gerichtsvollzieher übermittelt dem Auftraggeber mit der Zustellungsurkunde die Quittung des Empfängers. Hat der Empfänger die Entschädigung zurückgewiesen, so gibt der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber den Betrag mit der Zustellungsurkunde wieder zurück.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Auf der Zustellungsurkunde oder einem Nachtrag zu ihr muss der Gerichtsvollzieher ersichtlich machen:

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
das Anbieten der Entschädigung,

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
ihre Auszahlung oder Zurückweisung; im Fall der Zurückweisung ist der Grund zu vermerken, den der Empfänger hierfür angegeben hat,

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
die Mitzustellung der Bescheinigung der Kasse oder Gerichtszahlstelle, wenn der Auftraggeber den Betrag hinterlegt hat.

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2019

Bezug : § 16

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 

<p class="UnterabschnittBezeichner" style="text-align: center;">
B. Zustellung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

 

<p class="TitelBezeichner" style="text-align: center;">I. Zustellung auf Betreiben der Parteien

 

<p class="UntertitelBezeichner" style="text-align: center;">1. Allgemeines

 

<p style="list-style-type: disc;">
§ 16 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Empfangnahme und Beglaubigung der Schriftstücke
(§ 192 Absatz 2, § 193 Absatz 2 ZPO)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids hat der Gerichtsvollzieher eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung zu übergeben. Die Beglaubigung erfolgt auf der für den Antragsgegner bestimmten Ausfertigung des Vordrucksatzes nach der Anlage 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren und nach der Anlage 5 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, wenn diese dem Gerichtsvollzieher vorliegt. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass dem Antragsgegner zusammen mit der beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids auch die dazugehörigen Hinweise des Gerichts ausgehändigt werden. Wenn diese Hinweise nicht bereits schon auf der für den Antragsgegner bestimmten Ausfertigung des Vordrucksatzes nach Satz 2 enthalten sind, händigt der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner ein Blatt mit den Hinweisen des Gerichts aus (vergleiche Anlage 5 zur Gerichtsvollzieherordnung (GVO)).

 

<p class="UntertitelBezeichner" style="text-align: left;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 4

<p style="list-style-type: disc;">§ 4 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Form des Auftrags
(§ 161 GVG; §§ 167, 168, 753 Absatz 2 und 3, §§ 754, 802a Absatz 2 ZPO)

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, solange nicht durch Rechtsverordnung gemäß § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verbindliche Formulare für den Auftrag eingeführt sind. Nicht schriftlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : Streichung Zweiter Teil, Siebenter Abschnitt, §§ 200 und 201

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">
Siebenter Abschnitt

 

 

<p class="Abschnittberschrift" style="text-align: center;">Übergangsregelungen

 

<p style="list-style-type: disc;">
§ 200 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Behandlung bis zum 31. Dezember 2012 eingegangener Vollstreckungsaufträge

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Auf die Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen, die vor dem 1. Januar 2013 eingegangen sind, sind die Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

 

<p style="list-style-type: disc;">
§ 201 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Einsichtnahme in das dezentral geführte Schuldnerverzeichnis

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Bis zum 31. Dezember 2017 sieht der Gerichtsvollzieher, bevor er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt, neben dem Vermögensverzeichnisregister auch das bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsgericht dezentral geführte Schuldnerverzeichnis ein. Ist dem Gerichtsvollzieher bekannt, dass hinsichtlich des Schuldners eine gemäß § 915 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorgenommene Eintragung in das Schuldnerverzeichnis besteht, übermittelt er einen Abdruck der durch das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Eintragungsmitteilung an das Vollstreckungsgericht, bei dem die frühere Eintragung besteht.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 198

<p style="list-style-type: disc;">
§ 198 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Vollstreckung von Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren über den Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung von Sachen

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : Überschrift im Zweiten Teil Sechster Abschnitt

<p class="AbschnittBezeichner" style="text-align: center;">
Sechster Abschnitt

 

<p class="Abschnittberschrift" style="text-align: center;">Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach der Justizbeitreibungsordnung und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : Überschrift im Zweiten Teil Zweiter Abschnitt Buchst. E

 

<p class="UntertitelBezeichner" style="text-align: center;">
E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94
FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen

 

<p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: left;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : Angabe zu § 69

<p style="list-style-type: disc;">
§ 69 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zahlungsverkehr mit Personen in fremden Wirtschaftsgebieten

 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: left;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 19. August 2016

Bezug : § 143


§ 143

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Erzwingungshaft

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Beantragt der Gläubiger gemäß § 802g Absatz 1 ZPO den Erlass eines Haftbefehls, so leitet der Gerichtsvollzieher den Antrag nach Vollzug der Eintragungsanordnung nach § 882c Absatz 1 Nummer 1, § 882d ZPO zusammen mit seiner Akte an das nach § 764 Absatz 2 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht weiter. Ist der Schuldner unentschuldigt dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben, übersendet der Gerichtsvollzieher die Unterlagen nach Satz 1 dem Vollstreckungsgericht erst dann zum Erlass des Haftbefehls, wenn das zentrale Vollstreckungsgericht ihn über den Vollzug der Eintragungsanordnung unterrichtet hat (§ 882c Absatz 1 Nummer 1 ZPO, § 882d ZPO, § 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV).

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2) 
Das Verfahren richtet sich nach § 145. Der Zweck des Haftbefehls entfällt, wenn der Schuldner die Verpflichtung, deren Befriedigung durch die Abgabe der Vermögensauskunft vorbereitet werden soll, vollständig erfüllt. § 68 findet Anwendung.

 

<p style="list-style-type: disc;"> 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 19. August 2016

Bezug : § 46

 

<p style="list-style-type: disc;">§ 46 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zeit der Zustellung in besonderen Fällen

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Die Zwangsvollstreckung aus den folgenden Schuldtiteln darf nur beginnen, wenn der Titel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist:

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Absatz 1 Nummer 4b ZPO sowie aus den nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 ZPO aufgenommenen Urkunden;

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
aus Kostenentscheidungen ausländischer Gerichte, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Ausführungsgesetze hierzu für vollstreckbar erklärt wurden,

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
aus den mit der Vollstreckungsklausel des Notars oder Notariatsverwalters versehenen Ausfertigungen seiner Kostenberechnungen (§ 155 KostO, § 58 Absatz 2 und 3 BNotO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
aus der in § 68 Nummer 13 aufgeführten, vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer bzw. Patentanwaltskammer ausgestellten vollstreckbaren Zahlungsaufforderung (§ 84 Absatz 2 BRAO, § 77 Absatz 2 PAO).

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO darf nur beginnen, wenn das Urteil mindestens zwei Wochen vorher zugestellt wurde. Im Falle des § 750 Absatz 2 ZPO gilt dies auch für die Vollstreckungsklausel und die Abschriften der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, die der Vollstreckungsklausel zugrunde liegen (§ 750 Absatz 3 ZPO).

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Die Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die Einigung nach § 38 des Bundeswasserstraßengesetzes findet statt, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist.

 

<p class="UntertitelBezeichner" style="text-align: center;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 19. August 2016

Bezug : § 38

 

<p style="list-style-type: disc;">
§ 38 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Schuldtitel nach anderen Gesetzen

 

<p class="JuristischerAbsatznichtnummeriert">
Die Zwangsvollstreckung findet insbesondere auch statt aus:

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
Vergütungsfestsetzungen nach § 35 Absatz 3, § 85 Absatz 3, § 104 Absatz 6, § 142 Absatz 6, § 147 Absatz 2, § 258 Absatz 5 und § 265 Absatz 4 AktG, § 26 Absatz 4 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und nach § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches (HGB);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
Zuschlagsbeschlüssen im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 93, 118, 132 ZVG);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
für vollstreckbar erklärten Vorschuss-, Zusatz- und Nachschussberechnungen (§§ 105 bis 115d GenG);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
Entscheidungen in Strafsachen, durch die der Verfall einer Sicherheit ausgesprochen ist (§ 124 StPO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">5.
Entscheidungen über die Entschädigung des Verletzten im Strafverfahren (§§ 406, 406b StPO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">6.
Entscheidungen der Gerichte in Arbeitssachen (§§ 62, 64 Absatz 7, §§ 85, 87 Absatz 2, § 92 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)) und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 199 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG));

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">7.
gerichtlichen Vergleichen, Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Arbeitsstreitigkeiten (§ 54 Absatz 2, §§ 62, 109 ArbGG) sowie Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen nach § 199 Absatz 1 Nummer 3 SGG;

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">8.
Widerrufbescheiden der Entschädigungsbehörden, soweit die Entscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Beträge enthält (§ 205 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG));

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">9.
Verwaltungsakten nach dem Sozialgesetzbuch gemäß § 66 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">10.
Vergleichen vor den Einigungsstellen in Wettbewerbssachen (§ 27a Absatz 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG));

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">11.
vom Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge (§ 73 Absatz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO)) wegen der von der Notarkammer festgesetzten Zwangsgelder (§ 74 Absatz 2 BNotO) oder wegen der der Notarkammer zukommenden Beträge aus Notariatsverwaltungen (§ 59 Absatz 1 Satz 3 BNotO); ferner aus von dem Präsidenten der Notarkasse in München und dem Präsidenten der Ländernotarkasse in Leipzig ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Abgaben (§ 113 Absatz 17 Satz 7 BNotO) und festgesetzter Zwangsgelder (§ 113 Absatz 18 BNotO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">12.
vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschriften der Bescheide des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 57 Absatz 4 BRAO) und vom Schatzmeister der Patentanwaltskammer erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschriften der Bescheide des Vorstandes der Patentanwaltskammer über die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 50 Absatz 4 der Patentanwaltsordnung (PAO));

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">13.
vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge (§ 84 Absatz 1 BRAO) und vom Schatzmeister der Patentanwaltskammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge (§ 77 Absatz 1 PAO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">14.
vom Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungsformel über die Verhängung einer Geldbuße und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Verfahren vor dem Ehrengericht (§ 204 Absatz 3, § 205 Absatz 1 BRAO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">15.
Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsbeschlüssen im die Todeserklärungen betreffenden Verfahren (§ 38 des Verschollenheitsgesetzes);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">16.
Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Strafsachen (§ 464b StPO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">17.
gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Bußgeldsachen (§ 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 464b StPO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">18.
Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">19.
mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigungen der Kostenberechnungen der Notare und Notariatsverwalter (§ 155 der Kostenordnung (KostO); § 58 Absatz 2 und 3 BNotO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">20.
den von einer Urkundsperson des Jugendamtes beurkundeten Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in Verbindung mit § 60 SGB VIII;

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">21.
mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigungen von Niederschriften und Festsetzungsbescheiden einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion (§ 38 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG));

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">22.
Niederschriften über eine Einigung und Festsetzungsbescheiden über Entschädigungen und Ersatzleistungen nach § 52 des Bundesleistungsgesetzes;

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">23.
Niederschriften über eine Einigung und Beschlüssen über Leistungen, Geldentschädigungen oder Ausgleichszahlungen nach § 122 des Baugesetzbuches (BauGB);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">24.
Niederschriften über eine Einigung und Entscheidungen über Entschädigungsleistungen oder sonstige Leistungen nach § 104 des Bundesberggesetzes (BBergG);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">25.
rechtskräftig bestätigten Insolvenzplänen in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle (§ 257 InsO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">26.
Eintragungen in die Insolvenztabelle nach § 201 Absatz 2 InsO;

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">27.
Beschlüssen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 34, 148 InsO);

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">28.
Auszügen aus dem Schuldenbereinigungsplan in Verbindung mit dem Feststellungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach § 308 Absatz 1 InsO.