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Historie :

Gerichtsvollzieherordnung (GVO)

AV d. JM vom 9. August 2013 (2344 - Z. 124.2)
- JMBl. NRW S. 211 -
in der Fassung vom 22. März 2024
- JMBl. NRW S. 317 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. März 2024

Bezug : § 74 Absatz 1 Nummer 7

 

 

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">7.
die Kassenstürze nach § 52 Absatz 4, (Fn 5)

<p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;"> 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. März 2024

Bezug : Neufassung von § 52

 

§ 52 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zahlungsverkehr

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, für den dienstlichen Zahlungsverkehr ein Konto bei einer öffentlichen Sparkasse, einem privaten Kreditinstitut, das dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e. V. angehört, oder bei einer Genossenschaftsbank, die der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angehört, (Kreditinstitut) zu unterhalten; die Einrichtung des Kontos kommt nur bei einem Kreditinstitut in Betracht, das eine Niederlassung innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, bei dem der Gerichtsvollzieher beschäftigt ist, oder innerhalb des zugeschlagenen Bezirks eingerichtet hat. Das Nähere regeln die zur Kontoführung von den Landesjustizverwaltungen jeweils erlassenen besonderen Bestimmungen. Hat der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) dem Gerichtsvollzieher gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 gestattet, das Geschäftszimmer an einem anderen Ort als dem des Amtssitzes zu unterhalten, kann er sein Dienstkonto auch bei einem Kreditinstitut unterhalten, das eine Niederlassung an dem anderen Ort eingerichtet hat. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann in anderen Fällen dem Gerichtsvollzieher gestatten, sein Dienstkonto bei einem Kreditinstitut zu unterhalten, das eine Niederlassung außerhalb der vorgenannten Bereiche eingerichtet hat, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und Belange der Dienstaufsicht dem nicht entgegenstehen. Einzugsermächtigungen für Abbuchungen vom Gerichtsvollzieher-Dienstkonto dürfen nicht erteilt werden.

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Das für den dienstlichen Zahlungsverkehr bestimmte Konto wird mit dem Zusatz "Gerichtsvollzieher-Dienstkonto" geführt. Demgemäß muss der Antrag auf Eröffnung eines Kontos ausdrücklich auf die Eröffnung eines "Gerichtsvollzieher-Dienstkontos" gerichtet werden.

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Das Dienstkonto darf nur für den dienstlichen Zahlungsverkehr des Gerichtsvollziehers benutzt und nicht überzogen werden. Dazu gehören zum Beispiel nicht die Zahlungen von Dienstbezügen durch die gehaltszahlende Stelle.

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, in seinem Schriftverkehr die IBAN und den SWIFT-BIC mit dem Zusatz „Dienstkonto" anzugeben und den Zahlungs­pflichtigen zu empfehlen, auch den Zusatz „Dienstkonto" anzugeben. (Fn 3) Dagegen darf er sein privates Konto im dienstlichen Schriftverkehr nicht angeben.

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5)
Die Gutbuchung der Beträge auf dem Dienstkonto wird in den automatisierten Buchungsverfahren grundsätzlich nach der Kontonummer ausgeführt. Sollte eine für das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto bestimmte Zahlung auf dem Privatkonto des Gerichtsvollziehers eingegangen sein, so ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, den Betrag unverzüglich auf das Dienstkonto zu überweisen. Auf dem Dienstkonto eingegangene Zahlungen, die für das Privatkonto bestimmt sind, kann der Gerichtsvollzieher auf sein Privatkonto überweisen. Entnahmen der dem Gerichtsvollzieher zustehenden Gelder (Gebührenanteile und Auslagen) sind entweder durch Überweisung vom Konto des Gerichtsvollziehers unter ausdrücklicher Bezeichnung des Entnahmegrundes oder nach Erstellung eines aufzubewahrenden Kassensturzes, auf welchem Datum und Betrag der Entnahme zu vermerken sind und der zu unterschreiben ist, zulässig. Die Landesjustizverwaltungen können abweichende oder ergänzende Bestimmungen treffen.

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(6)
Über das Guthaben auf dem Dienstkonto darf nur der Gerichtsvollzieher und, falls er verhindert ist (Urlaub, Erkrankung, Dienstunfall, Amtsenthebung, Tod und so weiter), die Dienstbehörde verfügen. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, für den Verhinderungsfall bis zu drei von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu bestimmende Beamte des gehobenen Justizdienstes in der Weise zur Verfügung über sein Dienstkonto zu bevollmächtigen, dass ein Widerruf der Vollmacht nur im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten möglich ist. Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, seine Büroangestellten oder andere Personen hierzu zu bevollmächtigen und deren Unterschriftsproben beim Kreditinstitut zu hinterlegen.

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(7)
Der dienstliche Zahlungsverkehr ist über das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto abzuwickeln. Auszahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln dürfen nur geleistet werden, wenn der Empfänger kein Girokonto bei einem Kreditinstitut hat.

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(8)
Aufträge für mehrere Empfänger in Sammelaufträgen (mit Überweisungen, Zahlungsanweisungen oder Zahlungsanweisungen zur Verrechnung) sind zulässig, wenn das beauftragte Kreditinstitut schriftlich bestätigt, dass es den Überweisungsauftrag jedenfalls in seinem Geschäftsbereich ausgeführt hat (Ausführungsbestätigung). Die Ausführungsbestätigung muss allein oder in Verbindung mit anderen bankbestätigten Belegen den Inhalt der Sammelaufträge (Einzelbeträge und Einzelempfänger mit Empfängerkonto) vollständig und zweifelsfrei erkennen lassen. Von den Landesjustizverwaltungen können abweichende oder ergänzende Bestimmungen getroffen werden.

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(9)
Die zum Kontoauszug gehörenden Belege sind entsprechend der Regelung des § 53 Absatz 5 unterzubringen.

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(10)
Die Kontoauszüge sind nach Zeitfolge und Jahrgängen in einem Schnellhefter zu sammeln und nach Ablauf des Jahres noch fünf Jahre aufzubewahren. Auf den Kontoauszügen ist neben den einzelnen Buchungsposten die Nummer des Kassenbuches oder des Dienstregisters I anzugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Kontoauszüge zu vernichten; § 43 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(11)
Vom Kreditinstitut erhobene Vordruckkosten trägt der Gerichtsvollzieher.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. März 2024

Bezug : Neufassung von § 30; neuer § 30a


§ 30 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Geschäftszimmer <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann dem Gerichtsvollzieher gestatten, das Geschäftszimmer an einem anderen Ort als dem des Amtssitzes zu unterhalten, wenn das Geschäftszimmer verkehrsgünstig in der Nähe des Amtssitzes eingerichtet wird, eine Internetanbindung gewährleistet ist und die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte und die Belange der Parteien nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dem Land und den Parteien keine Mehrkosten entstehen. Mehrere Gerichtsvollzieher können sich zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das Geschäftszimmer durch ein an der Außenseite des Hauses in der Nähe des Hauseingangs anzubringendes Schild kenntlich zu machen, das den Namen des Gerichtsvollziehers enthalten und die Aufschrift „Gerichtsvollzieher“ enthalten muss. Das Schild beschafft der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten. Das Schild einer Bürogemeinschaft muss neben der Aufschrift „Gerichtsvollzieher“ die Namen sämtlicher Gerichtsvollzieher, die Mitglieder der Bürogemeinschaft sind, enthalten. Am Eingang zum Geschäftszimmer muss sich ein Briefeinwurf oder Briefkasten befinden. Der Gerichtsvollzieher hat mindestens ein elektronisches Gerichts- ­und Verwaltungspostfach oder ein anderes nach dem OSCI-Standard eingerichtetes Postfach zu unterhalten. Soweit der Gerichtsvollzieher das Postfach selbst einrichtet, sind die Zugangsdaten in einem versiegelten Umschlag bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu hinterlegen. Im Falle der Änderung der Zu­gangsdaten sind die geänderten Daten in gleicher Weise zu hinterlegen. Der zuvor hinterlegte versiegelte Umschlag wird zurückgegeben. Das elektronische Postfach oder die elektronischen Postfächer ist bzw. sind mindestens einmal arbeitstäglich abzurufen.(Fn 3)  <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3) (Fn 3)
Das Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers muss für den Publikumsverkehr geeignet sein. Dementsprechend muss es mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung erforderlichen Büroeinrichtung, insbesondere einer zweckmäßigen, ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzenden IT-Ausstattung und den einschlägigen Gesetzen und Dienst­vorschriften ausgestattet sein. Ein vorhandener Zugang zu Gesetzes- und Entscheidungsdatenbanken steht der Ausstattung mit Gesetzen und Dienstvorschriften gleich.

(4) (Fn 3)
Die verwendeten Computer und darauf gespeicherten Daten sind in verschlossenen Räumen oder Behältnissen aufzubewahren oder durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen gegen Missbrauch, insbesondere gegen unbefugte Wegnahme, zu sichern. Das IT-System ist durch ein nur dem Gerichtsvollzieher und seinem Vertreter bekanntes „Kennwort" (Code, Kennziffer usw.) zu sichern. Das jeweils aktuelle Kenn­wort ist in einem versiegelten Umschlag bei dem unmittelbaren Dienstvor­gesetzten zu hinterlegen. Der zuvor hinterlegte versiegelte Umschlag wird zurückgegeben. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Da­tenschutz-Grundverordnung), des Bundesdatenschutzgesetzes und die landesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Wegen der erforderlichen hohen Anforderun­gen an die Sicherheit der Datenbestände sind von den verwendeten Daten­trägern arbeitstäglich Sicherungskopien des dienstlichen Datenbestandes, d. h. ohne die Daten der Programmsoftware und des Betriebssystems, auf Wechseldatenträgern herzustellen, die in einer Missbrauch, Beschädigung oder Vernichtung ausschließenden Weise zu verwahren sind. Eine Siche­rungskopie darf erst dann überschrieben werden, wenn eine neue Sicherungskopie gefertigt ist. Die verwendeten Programme und die program­mierte Kennzeichnung der Register und Kassenbücher dürfen nicht verändert werden. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das genutzte IT-System durch Software gegen Schadprogramme zu schützen und den Schutz regelmäßig zu aktualisieren. Näheres kann durch besondere landesrechtli­che Bestimmungen geregelt werden.

(5)
Der Gerichtsvollzieher hat durch Einsatz geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel sicherzustellen, dass er täglich während der Ge­schäftszeiten des Amtsgerichts für Nachrichten der Verteilungsstelle und der Dienstaufsicht telefonisch, per Telefax und über sein IT-System empfangsbereit ist und zeitnah auf Rückfragen antworten kann. Ein von einem Gerichtsvollzieher verwendetes Kopiergerät muss Ablichtungen herstellen, die das Schriftstück in Originalgröße oder nur gering verkleinert wiederge­ben und hinreichend fälschungssicher sind.

(6)
Der Gerichtsvollzieher hat Vorsorge zu treffen, dass eilige Aufträge unverzüglich an seinen Vertreter oder die Dienstbehörde gelangen können, falls er vom Geschäftszimmer abwesend oder sonst an der Erledigung der Aufträge verhindert ist.

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(7)
Der Gerichtsvollzieher hat mindestens zweimal in der Woche Sprechstunden abzuhalten, während derer er sich in seinem Geschäftszimmer aufhalten muss. Die Sprechstunden sind nach § 2 Satz 4 bekannt zu machen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(8)
Akten, Register, Kassenbücher und sonstige dienstliche Unterlagen hat der Gerichtsvollzieher ebenso im Geschäftszimmer aufzubewahren wie für dienstliche Zwecke genutzte IT-Anlagen und Datenträger. Entsprechendes gilt für Unterlagen, die nach Landesrecht für die Geschäftsprüfung vorzuhalten sind; sonstige private Unterlagen dürfen in dem Geschäftszimmer nicht aufbewahrt werden. Der Gerichtsvollzieher oder im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter hat dafür Sorge zu tragen, dass zu Zwecken der Dienstaufsicht der Zugang zu dem Geschäftszimmer gewährleistet wird.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. März 2024

Bezug : § 6 Absatz 1 Nummer 5

 

 

 

5. EGVP-Postfächer oder andere nach dem OSCI-Standard eingerichtete Postfächer sowie ausschließlich dienstlich genutzte E-Mail-Postfächer, sofern diese im Falle einer Versetzung nicht weiterhin dienstlich benötigt werden, gelöscht und die bis zur Löschung eingegangenen elektronischen Nachrichten und Dokumente dem Vertreter oder Nachfolger zugeleitet werden; hierzu darf die Dienstbehörde die gemäß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO hinterlegten Zugangsdaten nutzen und in den Geschäftszimmern des Gerichtsvollziehers dessen IT-Systeme nutzen,

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 22. März 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis: nach § 30 wird § 30a eingefügt

 

 

Inhaltsverzeichnis (Fn 3) (Fn 5) (Fn 6)

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 16


§ 16

<p align="center">  <p align="center">Zustellungen durch die Post

 

Für Zustellungen durch die Post ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Auftraggeber (Partei, Prozessbevollmächtigter) oder ein Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz, Geschäftssitz, Amtssitz, Sitz der Niederlassung oder Aufenthaltsort hat.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Änderung der Angabe  zu § 16 des Inhaltsverzeichnisses

 

Inhaltsverzeichnis (Fn 3) (Fn 5

 

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Bezug : die Verlinkung auf GV 1, 4 und 5 wird aufgehoben; nach GV 7 werden GV 8 bis GV 13 angefügt sowie nachfolgender Text

Anlage 1 und 2 zur GVO
Anlage 3 zur GVO
Anlage 4 zur GVO
Anlage 5 zur GVO
GV 1 DR I Mantelbogen (Fn 1)(Fn 3)
GV 1 DR I Einlagebogen (Fn 1)
GV 2 DR II Mantelbogen und Einlagebogen (Fn 1)
GV 3 KB I Anleitung
GV 3 KB I Tabelle
GV 4 KB II Mantelbogen (Fn 1)(Fn 2)(Fn 3)
GV 4 KB II Tabelle und Schlusszusammenstellung (Fn 1)
GV 5 AbrechnSchein
GV 6 RTB Anleitung
GV 6 RTB Tabelle
GV 7 Quittung <p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : nach § 81 wird neuer vierzehnter Abschnitt angefügt

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 75 Abs. 1 wird neu gefasst

 

§ 75 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zweck und Durchführung der Geschäftsprüfung <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Die Prüfung soll feststellen, ob der Gerichtsvollzieher seine Dienstgeschäfte während des Prüfungszeitraums ordnungsgemäß erledigt hat. Sie umfasst daher den gesamten Inhalt der Geschäftsbücher und Akten. Bei der Prüfung ist besonders darauf zu achten, ob <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
die Aufträge vollzählig in die Dienstregister eingetragen und die geleisteten Vorschüsse richtig gebucht sind, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
die Aufträge rechtzeitig erledigt sind, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
die Kosten richtig angesetzt und eingetragen sind, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
die eingezogenen Geldbeträge richtig und rechtzeitig an die Auftraggeber und sonstigen Empfangsberechtigten ausgezahlt oder an die Kasse abgeliefert sind, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">5.
die im Dienstregister I Spalte 8 und im Dienstregister II Spalte 5 eingetragenen Vermerke zutreffen, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">6.
die Eintragungen in den Sonderakten, den Dienstregistern, den Kassenbüchern, dem Reisetagebuch, den Quittungsblöcken und den Kontoauszügen des Kreditinstituts miteinander übereinstimmen, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">7.
die Kassenbücher richtig und sauber geführt und die Geldspalten richtig aufgerechnet sind, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">8.
die Sonderakten ordentlich geführt sind und die Belege über die Auslagen enthalten, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">9.
unverhältnismäßig viele Vollstreckungsverfahren erfolglos geblieben sind, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">10.
die Vollstreckungskosten in auffallendem Missverhältnis zu dem Ergebnis der Vollstreckung stehen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 74 Abs. 1 Nr. 7; neue Nummer 8


§ 74 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Unterlagen für die Geschäftsprüfung <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher legt dem Prüfungsbeamten zur Prüfung vor: <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
die Dienstregister, die noch nicht erledigte oder nicht übertragene Aufträge enthalten, mit den dazugehörigen und einem Verzeichnis der fehlenden Sonderakten, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
die Kassenbücher mit den Durchschriften der Abrechnungsscheine zum Kassenbuch II, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
die überlassenen Quittungsblöcke, soweit sie nicht schon bei früheren Geschäftsprüfungen vorgelegen haben und keine unbenutzten Vordrucke mehr enthielten, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
die zugehörigen Kontoauszüge über das Dienstkonto, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">5.
das Reisetagebuch, falls es geführt wird, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">6.
die Sonderakten, die bei der letzten Geschäftsprüfung gefehlt haben, sowie das Dienstregister und die Quittungsblöcke hierzu, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">7.
die Kassenstürze nach § 52 Absatz 5.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 63 wird neu gefasst

 

§ 63 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Umsatzsteuer <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Werden im Wege der Zwangsvollstreckung Sachen öffentlich versteigert oder freihändig verkauft und fällt die Veräußerung beim Schuldner in den Rahmen seines Unternehmens (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG); zum Beispiel weil die Sache zum Unternehmensvermögen gehört), so unterliegt die Veräußerung beim Schuldner gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG der Umsatzsteuer. Das gleiche gilt für den Auftraggeber bei freiwilligen Versteigerungen, Pfandverkäufen und Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, wenn im Wege einer Versteigerung oder eines Pfandverkaufs Sachen abgesetzt werden und die Veräußerung in den Rahmen des Unternehmens des Auftraggebers fällt. Der Gerichtsvollzieher weist in den Fällen des Satzes 1 den Schuldner und in den Fällen des Satzes 2 den Auftraggeber darauf hin, dass die Veräußerungen der Umsatzsteuer unterliegen und dass die Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen anzugeben sind.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 60 Abs. 1 Satz 2

 

Ist der Partei auch für die Zwangsvollstreckung Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so darf der Gerichtsvollzieher von der Partei für seine Tätigkeit Kosten nicht erheben (§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe 3a ZPO, § 76 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 56 Abs. 2 Satz 1

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Der Gerichtsvollzieher überreicht der Dienstbehörde das abgeschlossene Kassenbuch II nebst Durchschriften der Abrechnungsscheine alsbald nach der letzten Ablieferung der in den Spalten 5 und 6 gebuchten Kosten sowie ein etwa geführtes Reisetagebuch.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 55 Abs. 6 Satz 2

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Bei der Aufrechnung des Kassenbuchs II Spalte 5 und 6 sind jedoch die besonders gekennzeichneten Beträge (Absatz 5 Satz 2) auch für sich zusammen zu rechnen und von den Schlusssummen der Spalten abzuziehen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug :  § 55 Abs. 5 wird neu gefasst

 

(5)

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Der Dienstnachfolger oder Vertreter des ausgeschiedenen Gerichtsvollziehers führt die noch nicht vollständig erledigten Aufträge weiter aus, wickelt die von ihm übernommenen, noch nicht verwendeten Einzahlungen und so weiter ab und zieht die rückständigen Kosten ein. Die durch die Tätigkeit des ausgeschiedenen Beamten entstandenen Gebühren und Auslagen sind bei der Buchung im Kassenbuch II besonders zu kennzeichnen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 55 Abs. 3

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Die Geldbeträge, die nach dem Abschluss des Kassenbuchs II Spalte 5 und 6 der nach Landesrecht bestimmten Stelle (zum Beispiel Kasse) zustehen, sind unverzüglich an die Stelle abzuliefern.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 49 Abs. 8 Nummer 3 und Nummer 4

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(8)
Der jeweilige Kassensollbestand des Gerichtsvollziehers ergibt sich <ol style="text-align: center;"> <li style="text-align: left;">aus der Gegenüberstellung der Beträge im Kassenbuch I Spalte 4 und 5 bis 8, <li style="text-align: left;">aus den Beträgen des Kassenbuchs II Spalte 4, soweit sie noch nicht in die Spalten 5 bis 11 eingestellt sind (vergleiche auch Anleitung 4 zum Kassenbuch II), <li style="text-align: left;">aus den Spalten 5 und 6 des Kassenbuchs II, soweit die Beträge noch nicht an die Kasse abgeliefert sind (vergleiche Absatz 6 Satz 3), <li style="text-align: left;">aus den in Spalte 5a und 5b des Dienstregisters I verzeichneten Beträgen, soweit sie eingegangen, aber noch nicht in das Kassenbuch II übernommen sind (vergleiche auch Anleitung 9 zum Dienstregister I),

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 49 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 und Satz 3

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(6)(Fn 3)
Die Eintragungen in den Spalten 5 und 6 des Kassenbuchs II bilden die Grundlage für die Abrechnung über die in diesen Spalten nachgewiesenen Kosten des Gerichtsvollziehers. Die Spalten sind nach der Anleitung 9 zum Kassenbuch II aufzurechnen. Die Schlusssummen der Spalten 5 und 6 sind in den Abrechnungsschein zu übernehmen; sie sind nach Abzug der dem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile auf Grund des Abrechnungsscheins am Abrechnungstag abzuliefern.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : in § 43 Abs. 1 wird nach Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt


§ 43 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Aufbewahrung; Vernichtung <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher hat die Akten nach Jahrgängen geordnet und so aufzubewahren, dass jeder Missbrauch, insbesondere eine Einsichtnahme durch Unberechtigte, ausgeschlossen ist.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 42 Abs. 1 neuer Satz 2 wird eingefügt; bisherige Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4


§ 42 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Recht auf Einsichtnahme <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Ein Recht auf Einsichtnahme in die Akten des Gerichtsvollziehers steht nur den Beteiligten zu. Auf Verlangen sind diesen Personen auch kostenpflichtige Abschriften einzelner Schriftstücke zu erteilen. Die Einsichtnahme muss in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers, dessen Vertreters oder der Dienstaufsicht geschehen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 39 Abs. 2 Satz 2 wird neu gefasst

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Über die im Einzelnen vorgeschriebenen Protokolle oder Aktenvermerke hinaus ist alles festzuhalten, was zum Verständnis und zur rechtlichen Wertung der Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers, zur Begründung des Kostenansatzes, zur Überprüfung der Dauer der einzelnen Verrichtungen und zum Nachweis des Verbleibs von Urkunden und sonstigen Schriftstücken erforderlich ist.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug :  in § 17 wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 2 eingefügt; der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3

 

<p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: center;">§ 17 <p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Ermittlung des Aufenthaltsortes <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Die Ermittlung des Aufenthaltsortes, der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes(Fn 3) des Schuldners nach § 755 ZPO obliegt dem für die letzte bekannte Anschrift des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher. Ist keine solche Anschrift bekannt, obliegt die Ermittlung dem für den Wohnsitz des Gläubigers zuständigen Gerichtsvollzieher. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Ist aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung ein anderer Gerichtsvollzieher zuständig, gibt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsvorgang von Amts wegen an diesen ab.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung von § 16


§ 16 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zustellungen durch die Post <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Für Zustellungen durch die Post ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Auftraggeber (Partei, Prozessbevollmächtigter) oder ein Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz, Geschäftssitz, Amtssitz, Sitz der Niederlassung oder Aufenthaltsort hat. (Fn 3)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Änderung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Klammerzusatz

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">Ergibt ein Vergleich der Summe der im Quartal vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten, einschließlich der aus der Landeskasse in Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeangelegenheiten und bei Aufträgen des Gerichts zu gewährenden Entschädigung (Spalte 8, 9 und 12 des Kassenbuchs II) mit dem Quartalsergebnis des Reisetagebuchs (Spalte 6e) einen Minderbetrag, so ist dieser als Zuschuss aus der Landeskasse zu gewähren.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : § 7 Abs. 2 nach Satz 1 wird Satz 2 eingefügt

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge werden dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 701 bis 716 (Fn 1) des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (KV-GvKostG) überlassen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung § 6 Abs. 1

 

§ 6 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Endet die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehörde durch Tod, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Ablauf des Dienstleistungsauftrags, vorläufige Dienstenthebung, Entlassung und so weiter, so veranlasst die Dienstbehörde, dass

1.
die im Besitz des Gerichtsvollziehers befindlichen Dienstgegenstände (zum Beispiel Dienstsiegel (Dienststempel), Geschäftsbücher und Akten) an sie abgeliefert werden, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
die aus dienstlichem Anlass der Verfügung des Gerichtsvollziehers unterliegenden Gegenstände (zum Beispiel Geld, Giroguthaben, Pfandstücke, Schriftstücke) sichergestellt werden, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
ihr eine vollständige Datensicherung des vom Gerichtsvollzieher dienstlich genutzten IT-Systems (insbesondere bestehend aus Dienstregistern und Kassenbüchern) zur Verfügung gestellt wird und sämtliche elektronisch gespeicherten Daten des Gerichtsvollziehers gelöscht werden, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.(Fn 3)
das Ende der Beschäftigung unmittelbar dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h der Zivilprozessordnung (ZPO) mitgeteilt wird,

5.
EGVP-Postfächer oder andere nach dem OSCI-Standard eingerichtete Post­fächer gelöscht und die bis zur Löschung eingegangenen elektronischen Nachrichten und Dokumente dem Vertreter oder Nachfolger zugeleitet wer­den; hierzu darf die Dienstbehörde die gemäß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO hinterlegten Zugangsdaten nutzen und in den Geschäftszimmern des Ge­richtsvollziehers dessen IT-Systeme nutzen,

6.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Kraftfahrtbundesamt und das Regis­terportal der Länder über das Ende der Beschäftigung unterrichtet werden.  

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Einfügung nach § 81 Hilfsbeamte im Inhaltsverzeichnis

 

Inhaltsverzeichnis (Fn 3)

 

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. Dezember 2022

Bezug : Neufassung zu § 16 und § 63 im Inhaltsverzeichnis

 

 

Inhaltsverzeichnis (Fn 3)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 21. Januar 2022

Bezug : Neuer Absatz 4 in § 39, bisherige Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7

 

§ 39 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Sonderakten und Verzeichnisse <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Über jeden in das Dienstregister II einzutragenden Auftrag sind Sonderakten zu führen; dies gilt nicht für die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Aufträge, wenn für sie keine Kosten entstehen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Aus den Sonderakten muss sich der Stand der Angelegenheit jederzeit vollständig ergeben. Über die im Einzelnen vorgeschriebenen Protokolle oder Aktenvermerke hinaus ist alles festzuhalten, was zum Verständnis und zur rechtlichen Wertung der Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers, zur Begründung des Kostenansatzes, zur Überprüfung der Dauer der einzelnen Verrichtungen und zum Nachweis des Verbleibs von Urkunden und sonstigen Schriftstücken erforderlich ist. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3) (Fn 3)
In den Sonderakten sind alle in dem Verfahren entstandenen Schriftstücke der Zeitfolge nach zu ordnen und fortlaufend zu nummerieren. Sonderakten mit mehr als 15 Blättern sind mit einem Umschlag zu versehen. Wird ein zu den Akten gehöriges Schriftstück dauernd oder vorübergehend herausgegeben, so ist dies in den Akten zu vermerken; von Anfragen und ähnlichen Schriftstücken, die urschriftlich zurückgesandt werden, ist eine Ablichtung zu den Akten zu nehmen. Die Herausgabe von Sonderakten ist im Dienstregister, die endgültige Erledigung auf dem Aktendeckel zu vermerken. Wegen der in den Sonderakten zu erstellenden Kostenrechnungen wird auf Nummer 7 DB-GvKostG und § 49 Absatz 5 verwiesen. Die im Zwangsvollstreckungsverfahren mittels Informationstechnik er­stellten Schriftstücke sind, soweit sich deren Inhalt nicht aus sonstigem Akteninhalt oder Verfügungen ergibt, in lesbarer Form zur Sonderakte zu nehmen; in entsprechender Weise ist mit den im Zwangsvollstreckungs­verfahren auf elektronischem Wege bei dem Gerichtsvollzieher einge­gangenen Dokumenten und Unterlagen zu verfahren. Die elektronische Speicherung oder ein Ausdruck im XML-Format reicht nicht aus. Das gilt auch für die auf elektronischem Wege bei dem Gerichtsvollzieher eingegangenen Dokumente (§ 298 Absatz 1 ZPO), die zu speichern sind. §§ 130a Absatz 6 und 298 Absatz 2 bis 4 ZPO sind zu beachten. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Nimmt der Gerichtsvollzieher, der die Erstpfändung durchgeführt hat, eine Anschlusspfändung vor, so trägt er diese und alle folgenden Anschlusspfändungen in ein Verzeichnis der gegen den Schuldner vorgenommenen Anschlusspfändungen ein. Das Verzeichnis enthält folgende Spalten: <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
Laufende Nummern, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
Dienstregisternummer, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
Name des Gläubigers, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
Höhe der beizutreibenden Forderung, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">5.
Pfändungstag, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">5.
Versteigerungstermine, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">7.
Angabe über Fristen, Freigabe und Erledigung, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">8.
Besondere Bemerkungen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">In der Spalte 8 sind auch die Pfandstücke zu bezeichnen, soweit es erforderlich ist. Bei jeder weiteren Bearbeitung der einzelnen Pfändungen zieht der Gerichtsvollzieher das Verzeichnis heran, um sicherzustellen, dass keine Pfändung übersehen werden kann. Die Anlegung des Verzeichnisses ist auf dem Umschlag der Sonderakten über die Erstpfändung zu vermerken. Die Verzeichnisse sind nach Namen der Schuldner alphabetisch geordnet aufzubewahren. Erledigte Pfändungen sind in Spalte 8 zu vermerken; die entsprechenden Eintragungen können erkennbar abge­setzt werden.(Fn 3) Nach der Erledigung sämtlicher Anschlusspfändungen gegen einen Schuldner ist das Verzeichnis gesondert unter „Erledigte Verzeichnisse über Anschlusspfändungen“ abzulegen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5)
Abgeschlossene Sonderakten sind gesondert und nach der Folge der Geschäftsnummern geordnet aufzubewahren. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(6)
Der Gerichtsvollzieher hat über die in der Pfandkammer oder anderweitig eingelagerten Gegenstände (Pfandstücke, Räumungsgut etc.) eine jahrgangsweise Liste mit folgendem Inhalt zu führen: <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
Bezeichnung der Parteien und der DR II-Nummer, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
Ort der eingelagerten Gegenstände, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
Bezeichnung der eingelagerten Gegenstände und <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
Datum der Einlagerung und deren Beendigung.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : Vordruck GV 4 Kassenbuch II

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
GV 4 KB II Mantelbogen (Fn 1)(Fn 2) <p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : Vordruck GV 1 Dienstregister I

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">
GV 1 DR I Mantelbogen (Fn 1) <p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : Inhaltsverzeichnis

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : GV 1 DR I Mantelbogen, GV 4 Kassenbuch II

Anlage 1 und 2 zur GVO
Anlage 3 zur GVO
Anlage 4 zur GVO
Anlage 5 zur GVO
GV 1 DR I Mantelbogen (Fn 1)
GV 1 DR I Einlagebogen (Fn 1)
GV 2 DR II Mantelbogen und Einlagebogen (Fn 1)
GV 3 KB I Anleitung
GV 3 KB I Tabelle
GV 4 KB II Mantelbogen (Fn 1)(Fn 2)
GV 4 KB II Tabelle und Schlusszusammenstellung (Fn 1)
GV 5 AbrechnSchein
GV 6 RTB Anleitung
GV 6 RTB Tabelle
GV 7 Quittung

<p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 78


§ 78 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Nachträgliche Prüfung <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Bei den Geschäftsprüfungen sind die Sonderakten, die bei der Geschäftsprüfung für das vorangegangene Kalendervierteljahr in der Niederschrift als nicht erledigt bezeichnet worden sind, nachträglich zu prüfen und mit den Eintragungen in den Geschäftsbüchern zu vergleichen. Ist die Zahl der Geschäftsprüfungen nach § 73 beschränkt, so findet diese Nachprüfung bei der nächsten Geschäftsprüfung statt. <p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 75, Absatz 2, Absatz 3


§ 75 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zweck und Durchführung der Geschäftsprüfung <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Die Geschäftsprüfung beginnt mit der Prüfung des Kassenbestandes. Sodann ist festzustellen, ob die in § 74 bezeichneten Prüfungsunterlagen vorhanden sind; bei den Sonderakten genügt diese Feststellung für eine ausreichende Anzahl in lückenloser Reihenfolge. Ferner ist durch eine ausreichende Anzahl von Stichproben zu prüfen, ob die dem Gerichtsvollzieher nach § 36 Absatz 6 überlassenen Quittungsblöcke ordnungsgemäß verwendet worden und die noch nicht in Gebrauch genommenen Quittungsblöcke vollständig vorhanden sind. Fehlen Sonderakten, Quittungsblöcke oder einzelne Quittungsvordrucke, so sind die Gründe hierfür festzustellen. Haben bei der vorhergehenden Geschäftsprüfung Sonderakten gefehlt, so ist festzustellen, ob sie jetzt zur Prüfung vorliegen. Sodann ist eine ausreichende Zahl von Sonderakten, von Eintragungen in den Geschäftsbüchern, von Durchschriften des Quittungsblocks und von Posten in den Kontoauszügen zu prüfen und zu vergleichen. Dabei sind die Richtlinien in Absatz 1 zu beachten. Die im Dienstregister I Spalte 7 und im Kassenbuch II Spalte 12 und 13 eingestellten Auslagen sind ausnahmslos zu prüfen und nach Stichproben mit dem Inhalt der Sonderakten zu vergleichen. Die richtige Aufrechnung der Geldspalten im Kassenbuch ist nach Stichproben zu prüfen. Schließlich ist, um einen genauen Einblick in die Arbeitsweise des Gerichtsvollziehers zu erhalten, bei jeder Geschäftsprüfung eine ausreichende Zahl von Sonderakten eingehend daraufhin zu überprüfen, ob der Gerichtsvollzieher das Verfahren nach den bestehenden Bestimmungen sachgemäß durchgeführt hat, insbesondere, ob er die einschlägigen Verfahrensvorschriften und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher beachtet hat. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Die Prüfung umfasst in der Regel auch dann nur die Geschäftsführung des vorangegangenen Vierteljahres, wenn die Zahl der Geschäftsprüfungen nach § 73 beschränkt worden ist. Der Prüfungsbeamte muss jedoch die im Dienstregister I Spalte 5b oder im Kassenbuch II Spalte 6 ausgebuchten Kleinbeträge (vergleiche Nummer 8 Absatz 1 DB-GvKostG) und alle im Dienstregister I Spalte 7 und im Kassenbuch II Spalte 12 und 13 gebuchten Auslagen für die Zeit seit der letzten Geschäftsprüfung überprüfen und nach Stichproben mit dem Inhalt der Sonderakten vergleichen. Es bleibt ihm ferner unbenommen, auch die übrige Geschäftsführung seit der letzten Prüfung zu überprüfen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 74 (Absatz 5)


§ 74 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Unterlagen für die Geschäftsprüfung <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher legt dem Prüfungsbeamten zur Prüfung vor: <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
die Dienstregister, die noch nicht erledigte oder nicht übertragene Aufträge enthalten, mit den dazugehörigen und einem Verzeichnis der fehlenden Sonderakten, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
die Kassenbücher mit den Durchschriften der Abrechnungsscheine zum Kassenbuch II, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
die überlassenen Quittungsblöcke, soweit sie nicht schon bei früheren Geschäftsprüfungen vorgelegen haben und keine unbenutzten Vordrucke mehr enthielten, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
die zugehörigen Kontoauszüge über das Dienstkonto, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">5.
das Reisetagebuch, falls es geführt wird, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">6.
die Sonderakten, die bei der letzten Geschäftsprüfung gefehlt haben, sowie das Dienstregister und die Quittungsblöcke hierzu, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">7.
die Kassenstürze nach § 52 Absatz 5. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Bei den Geschäftsprüfungen sind auch die Sonderakten und Dienstregister über die Geschäfte vorzulegen, die bei den vorangegangenen Geschäftsprüfungen noch nicht erledigt waren. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Bei zwei von der Dienstbehörde bestimmten ordentlichen Geschäftsprüfungen in jedem Jahr sind auch die Protestsammelakten vorzulegen. Die Vorlegung dieser Akten kann auch zu jeder Geschäftsprüfung angeordnet werden. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Die Unterlagen für die Geschäftsprüfung sind dem Gerichtsvollzieher nach Beendigung der Prüfung unverzüglich zurückzugeben, soweit sie nicht für die nach dem Ergebnis der Prüfung erforderlichen Maßnahmen benötigt werden. <p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 59


§ 59 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Auszahlung von Kleinbeträgen <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Kleinbeträge bis zu 3,00 Euro sind nicht auszuzahlen, sofern die Auszahlung nicht ohne besondere Kosten geschehen kann; sie sind im Dienstregister I Spalte 5b oder im Kassenbuch II Spalte 6 gesondert einzutragen und im Dienstregister I in Spalte 8, im Kassenbuch II in Spalte 14 durch den Buchstaben K als Kleinbetrag zu kennzeichnen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Kleinbeträge von weniger als 5,00 Euro, die aus Gründen, die in der Person des Empfangsberechtigten liegen, nicht ausgezahlt werden können, sind im Dienstregister I Spalte 5b oder im Kassenbuch II Spalte 6 gesondert einzutragen und im Dienstregister I in Spalte 8, im Kassenbuch II in Spalte 14 durch den Buchstaben M als Mehrbetrag zu bezeichnen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Kleinbeträge nach den Absätzen 1 und 2 sind auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen. Ist der Betrag bereits an die Kasse abgeliefert, so ist die Sache erneut in das laufende Dienstregister I oder Kassenbuch II einzutragen und der Betrag in Spalte 5b des Dienstregisters I oder in Spalte 6 des Kassenbuchs II mit roter, urkundenechter Tinte (vergleiche § 46 Absatz 2) zu buchen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Die Behandlung von Kleinbeträgen bei der Kosteneinziehung richtet sich nach Nummer 8 Absatz 1 DB-GvKostG. <p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 53


§ 53 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Quittung <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Über alle Barzahlungen und gepfändeten Beträge hat der Gerichtsvollzieher dem Einzahler unaufgefordert eine Quittung zu erteilen. Bei Versteigerungen kann der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Quittungserteilung absehen, wenn im Einzelfall der Ersteher bei einem Zuschlag auf ein Gebot unter 50 Euro die Erteilung einer Quittung nicht verlangt. Der Gerichtsvollzieher lässt sich in diesem Fall die Höhe der Zahlung durch Gegenzeichnung des Einzahlers im Protokoll bestätigen. In der dem Meistbietenden zu erteilenden Quittung ist der Raum für die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners zu durchstreichen. Die Annahme von Schecks ist ebenfalls zu quittieren, es sei denn, ein vom Auftraggeber ausgestellter Scheck wird zur Begleichung von Gerichtsvollzieherkosten angenommen. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Quittung trifft auch jede andere Person, die für den Gerichtsvollzieher eine Zahlung oder einen Scheck annimmt. Ermächtigt der Gerichtsvollzieher einen Büroangestellten oder eine andere Person zur Annahme von Einzahlungen oder Schecks, so bleibt er für den Betrag der Zahlung oder den Scheck verantwortlich. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Für die Quittung sind durchlaufend nummerierte Durchschreibequittungsblöcke nach dem Vordruck GV 7 zu benutzen. Auf dem Umschlag der Blöcke ist der Zeitraum anzugeben, für den sie verwendet werden. Die Urschrift der Quittung ist dem Einzahler oder demjenigen auszuhändigen, der den Scheck übergeben hat. Die erste Durchschrift ist zu den Akten oder sonstigen Vorgängen zu nehmen, die weitere Durchschrift verbleibt im Quittungsblock. Auf den Durchschriften ist die laufende Nummer des Kassenbuchs zu vermerken, unter der die Einzahlung oder der Betrag des eingelösten Schecks gebucht ist. Ungültige Quittungen sind unter Angabe des Grundes zu bezeichnen und im Block zu belassen. Die Quittungsblöcke mit den Durchschriften bewahrt der Gerichtsvollzieher nach der Zeitfolge geordnet auf. Sie sind fünf Jahre nach der Erledigung, jedoch nicht vor der Vernichtung der dazugehörigen Sonderakten und Geschäftsbücher, zu vernichten. § 43 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Auszahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln darf der Gerichtsvollzieher nur gegen Quittung leisten. Für diese Quittung ist kein Muster vorgeschrieben. Die Quittungen und sonstigen Zahlungsbeweise (Belege für den Auftraggeber bei Überweisungsaufträgen, Einlieferungsbescheinigungen und so weiter) sind mit der Nummer des Kassenbuchs II zu versehen und zu den Akten oder sonstigen Vorgängen zu nehmen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Quittungen sind mit Tintenstift oder Kugelschreiber mit dunkler, urkundenechter Tinte auszustellen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5)
Alle sonstigen Belege über Ein- und Auszahlungen im Geschäftsverkehr des Gerichtsvollziehers (zum Kontoauszug gehörige Belege, Bestätigungen von Banken und so weiter) sind, sofern besondere Akten geführt werden, zu diesen, sonst zu Sammelakten zu nehmen. Betrifft ein Beleg mehrere Akten, so ist er in den Vorgängen über den zuerst eingegangenen Auftrag unterzubringen; in den anderen Akten ist zu vermerken, wo sich der Beleg befindet. <p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 52


§ 52 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zahlungsverkehr <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, in seinem Schriftverkehr die in Klammern zu setzende Bankleitzahl (BLZ ...), die IBAN, den SWIFT-BIC und die Nummer seines Kontos mit dem Zusatz "Dienstkonto" anzugeben und den Zahlungspflichtigen zu empfehlen, außer der Bankleitzahl und der Kontonummer auch den Zusatz "Dienstkonto" anzugeben. Dagegen darf er sein privates Konto im dienstlichen Schriftverkehr nicht angeben. <p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 49


§ 49 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Kassenbücher; Abrechnungsschein <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Das Kassenbuch I wird nach dem Vordruck GV 3 für Einnahmen, die nicht sofort verwendet werden können, in Jahresheften, das Kassenbuch II nach dem Vordruck GV 4 für verwendete Einnahmen in Vierteljahresheften geführt. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Die Kassenbücher dienen zum Nachweis des Eingangs und der Verwendung aller Einnahmen, die bei der Erledigung der in den Dienstregistern verzeichneten Aufträge erwachsen sind. In das Kassenbuch I sind alle Einnahmen einzutragen, die nicht binnen drei Tagen verwendet werden können, zum Beispiel Vorschüsse, Versteigerungserlöse, die nicht sofort abgerechnet werden können und Zahlungen, die sich infolge fehlerhafter oder unvollständiger Angaben nicht sofort verwenden lassen. In das Kassenbuch II sind alle Einnahmen einzutragen, die binnen drei Tagen verwendet werden können. Vorschüsse nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3 GvKostG werden abweichend von Satz 2 in das Kassenbuch II eingetragen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Beträge, die aufgrund eines Auftrags einer Justizbehörde eingezogen wurden, sind über das Kassenbuch II abzuwickeln. Bei der Einziehung einer Kostenforderung aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einer für den Amtssitz des Gerichtsvollziehers nicht zuständigen Kasse führt der Gerichtsvollzieher die in dem Auftrag aufgeführten Beträge einschließlich der Nebenkosten unmittelbar an diese Kasse ab. Die hiernach an die empfangsberechtigte Kasse abgeführten Beträge sind in Spalte 11 des Kassenbuches II einzutragen. Die Aufträge sind im Dienstregister II und im Kassenbuch II in der jeweiligen Vermerkspalte durch Eintragung des Buchstabens J zu kennzeichnen und in den Fällen einer fruchtlosen Pfändung oder einer Einstellung an die Auftrag gebende Justizbehörde zurückzusenden, im Übrigen zu den Sonderakten zu nehmen. Der Gerichtsvollzieher hat die den Auftrag gebende Justizbehörde wie einen Privatgläubiger zu benachrichtigen; dabei hat er sich des gegebenenfalls bereits von der Justizbehörde beigefügten amtlichen Vordrucks zu bedienen. Über die Kosten der Vollstreckung ist stets mit der für den Gerichtsvollzieher zuständigen Kasse zusammen mit den Kosten der sonstigen Vollstreckungsaufträge unter Verwendung des Abrechnungsscheins abzurechnen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
In den Kassenbüchern sind auch der Eingang und die Verwendung von Beträgen nachzuweisen, die dem Gerichtsvollzieher in amtlicher Eigenschaft zugehen, ihm aber nicht gebühren oder die auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers eingezahlt werden, obwohl sie dem Gerichtsvollzieher persönlich zustehen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5) 
Die laufende Nummer der Eintragung in den Kassenbüchern ist bei der Kostenrechnung oder, wenn eine Kostenrechnung nicht zu erstellen ist, auf dem der Eintragung zugrundeliegenden Schriftstück zu vermerken; dies gilt auch für Kostenrechnungen in den Fällen des § 57 Absatz 1. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(6) 
Die Eintragungen in den Spalten 5 und 6 des Kassenbuchs II bilden die Grundlage für die Abrechnung mit der Kasse über die in diesen Spalten nachgewiesenen Kosten des Gerichtsvollziehers. Die Spalten sind nach der Anleitung 9 zum Kassenbuch II aufzurechnen. Die Schlusssummen der Spalten 5 und 6 sind in den Abrechnungsschein zu übernehmen; sie sind nach Abzug der dem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile auf Grund des Abrechnungsscheins am Abrechnungstag an die Kasse, gegebenenfalls durch Vermittlung der Gerichtszahlstelle, abzuliefern. Den Abrechnungsschein hat der Gerichtsvollzieher zu unterschreiben und dabei Ort und Tag der Ausstellung anzugeben. Gleichzeitig muss der Gerichtsvollzieher der Kasse eine für die Erteilung der Empfangsbescheinigung bestimmte Durchschrift des Abrechnungsscheins vorlegen. Die Durchschrift mit den Buchungsvermerken der Kasse ist als Abrechnungsbeleg im Kassenbuch II hinter der letzten Seite einzukleben. Die Urschrift des Abrechnungsscheins bleibt bei der Kasse. Liefert der Gerichtsvollzieher durch Vermittlung der Gerichtszahlstelle ab, so dient die Quittung der Gerichtszahlstelle bis zum Eingang der Durchschrift des Abrechnungsscheins als vorläufiger Beleg zum Kassenbuch. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(7)
Der Gerichtsvollzieher muss die Kassenbücher persönlich führen. Unter der Aufsicht des Gerichtsvollziehers kann auch ein ihm zur Ausbildung überwiesener Anwärter die Kassenbücher führen. Er kann die Führung der Spalten 5 bis 14 des Kassenbuchs II oder die Führung der gesamten Kassenbücher nach § 33 Absatz 2 Satz 2 einem geeigneten Büroangestellten übertragen. Der Gerichtsvollzieher bleibt für die Führung verantwortlich. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(8)
Der jeweilige Kassensollbestand des Gerichtsvollziehers ergibt sich <ol style="text-align: center;"> <li style="text-align: left;">aus der Gegenüberstellung der Beträge im Kassenbuch I Spalte 4 und 5 bis 8, <li style="text-align: left;">aus den Beträgen des Kassenbuchs II Spalte 4, soweit sie noch nicht in die Spalten 5 bis 11 eingestellt sind (vergleiche auch Anleitung 4 zum Kassenbuch II), <li style="text-align: left;">aus den Spalten 5 und 6 des Kassenbuchs II, soweit die Beträge noch nicht an die Kasse abgeliefert sind (vergleiche Absatz 6 Satz 3), <li style="text-align: left;">aus den in Spalte 5a und 5b des Dienstregisters I verzeichneten Beträgen, soweit sie eingegangen, aber noch nicht in das Kassenbuch II übernommen sind (vergleiche auch Anleitung 9 zum Dienstregister I), <li style="text-align: left;">aus den sonst eingezogenen Beträgen, die noch nicht in die Kassenbücher eingetragen oder im Dienstregister I Spalte 6 als eingegangen vermerkt sind, <li style="text-align: left;">aus den in Spalte 10a und 11 des Kassenbuchs II eingestellten Beträgen, soweit sie noch nicht bar ausgezahlt sind oder nach dem zuletzt vorgelegten Kontoauszug vom Dienstkonto noch nicht überwiesen worden sind.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 41


§ 41 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Rückgabe von Schriftstücken <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Gerichtsvollzieher die ihm überlassenen Schriftstücke an den Auftraggeber zurück, soweit sie nicht dem Schuldner auszuhändigen sind. Den Tag der Rückgabe vermerkt er in den Akten. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Der Schuldtitel ist zu den Sonderakten zu nehmen, wenn der Schuldner auf die Aushändigung verzichtet oder wenn sich mehrere Gesamtschuldner, von denen jeder einen Teil des Anspruchs des Gläubigers getilgt hat, über seinen Verbleib nicht einigen; er bleibt von der Vernichtung ausgeschlossen.

 

 


Fassung vor Änderung durch AAV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 46


§ 46 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Führung, Aufbewahrung, Vernichtung der Geschäftsbücher <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Die Geschäftsbücher sind nach den folgenden Bestimmungen und den auf der Aufschriftseite der einzelnen Vordruckmuster enthaltenen Anleitungen zu führen. Die Eintragungen sind fortlaufend (ohne Leerzeilen) in leserlicher Schrift mit dunkler, urkundenechter Tinte vorzunehmen. Radieren, Überkleben und Überschreiben ist nicht gestattet. Streichungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Fassung lesbar bleibt. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Beträge, die in den Geldspalten abzusetzen sind, sind dort mit roter, urkundenechter Tinte zu buchen. Bei der Aufrechnung der Spalten sind die rotgebuchten Beträge von der Summe der übrigen Beträge abzuziehen. Der Restbetrag stellt die Spaltensumme dar. Sind Beträge an der Stelle, an der sie gebucht sind, in voller Höhe abzusetzen, so genügt es, sie rot zu unterstreichen. Sie sind dann bei der Spaltenaufrechnung unberücksichtigt zu lassen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Für die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher durch Privatpersonen, Behörden und Dienststellen gelten die Bestimmungen in § 42 entsprechend. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Abgeschlossene Geschäftsbücher sind der Zeitfolge nach geordnet aufzubewahren. Sie sind nach fünfjähriger Aufbewahrung, jedoch nicht vor der Vernichtung sämtlicher in den Büchern behandelter Akten, zu vernichten. § 43 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 39


§ 39 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Sonderakten und Verzeichnisse <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Über jeden in das Dienstregister II einzutragenden Auftrag sind Sonderakten zu führen; dies gilt nicht für die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Aufträge, wenn für sie keine Kosten entstehen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Aus den Sonderakten muss sich der Stand der Angelegenheit jederzeit vollständig ergeben. Über die im Einzelnen vorgeschriebenen Protokolle oder Aktenvermerke hinaus ist alles festzuhalten, was zum Verständnis und zur rechtlichen Wertung der Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers, zur Begründung des Kostenansatzes, zur Überprüfung der Dauer der einzelnen Verrichtungen und zum Nachweis des Verbleibs von Urkunden und sonstigen Schriftstücken erforderlich ist. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
In den Sonderakten sind alle in dem Verfahren entstandenen Schriftstücke der Zeitfolge nach zu ordnen und fortlaufend zu nummerieren. Sonderakten mit mehr als 15 Blättern sind mit einem Umschlag zu versehen. Wird ein zu den Akten gehöriges Schriftstück dauernd oder vorübergehend herausgegeben, so ist dies in den Akten zu vermerken; von Anfragen und ähnlichen Schriftstücken, die urschriftlich zurückgesandt werden, ist eine Ablichtung zu den Akten zu nehmen. Die Herausgabe von Sonderakten ist im Dienstregister, die endgültige Erledigung auf dem Aktendeckel zu vermerken. Wegen der in den Sonderakten zu erstellenden Kostenrechnungen wird auf Nummer 7 DB-GvKostG und § 49 Absatz 5 verwiesen. Die im Zwangsvollstreckungsverfahren mittels Informationstechnik erstellten Schriftstücke sowie die auf elektronischem Wege bei dem Gerichtsvollzieher eingegangenen Dokumente und Unterlagen sind zur Sonderakte zu nehmen. Die elektronische Speicherung reicht nicht aus. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Nimmt der Gerichtsvollzieher, der die Erstpfändung durchgeführt hat, eine Anschlusspfändung vor, so trägt er diese und alle folgenden Anschlusspfändungen in ein Verzeichnis der gegen den Schuldner vorgenommenen Anschlusspfändungen ein. Das Verzeichnis enthält folgende Spalten: <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
Laufende Nummern, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
Dienstregisternummer, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
Name des Gläubigers, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
Höhe der beizutreibenden Forderung, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">5.
Pfändungstag, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">5.
Versteigerungstermine, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">7.
Angabe über Fristen, Freigabe und Erledigung, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">8.
Besondere Bemerkungen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">In der Spalte 8 sind auch die Pfandstücke zu bezeichnen, soweit es erforderlich ist. Bei jeder weiteren Bearbeitung der einzelnen Pfändungen zieht der Gerichtsvollzieher das Verzeichnis heran, um sicherzustellen, dass keine Pfändung übersehen werden kann. Die Anlegung des Verzeichnisses ist auf dem Umschlag der Sonderakten über die Erstpfändung zu vermerken. Die Verzeichnisse sind nach Namen der Schuldner alphabetisch geordnet aufzubewahren. Erledigte Pfändungen sind in Spalte 8 zu vermerken; die entsprechenden Eintragungen können gerötet werden. Nach der Erledigung sämtlicher Anschlusspfändungen gegen einen Schuldner ist das Verzeichnis gesondert unter „Erledigte Verzeichnisse über Anschlusspfändungen“ abzulegen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5)
Abgeschlossene Sonderakten sind gesondert und nach der Folge der Geschäftsnummern geordnet aufzubewahren. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(6)
Der Gerichtsvollzieher hat über die in der Pfandkammer oder anderweitig eingelagerten Gegenstände (Pfandstücke, Räumungsgut etc.) eine jahrgangsweise Liste mit folgendem Inhalt zu führen: <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
Bezeichnung der Parteien und der DR II-Nummer, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
Ort der eingelagerten Gegenstände, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
Bezeichnung der eingelagerten Gegenstände und <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
Datum der Einlagerung und deren Beendigung. <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 37

§ 37 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Schriftverkehr <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Der Gerichtsvollzieher führt den Schriftverkehr unter eigenem Namen mit Amtsbezeichnung. <p class="AbschnittBezeichner" style="text-align: center;"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 35


§ 35 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Unfallversicherung der Beschäftigten und der Arbeitshilfen <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Die Beschäftigten des Gerichtsvollziehers, insbesondere die Büroangestellten, sind kraft Gesetzes unfallversichert. Der Gerichtsvollzieher ist insoweit als Unternehmer Mitglied der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und hat die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu gehören unter anderem Pflichten zu Anzeigen an die Berufsgenossenschaft und die Leistung von Beiträgen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Soweit der Gerichtsvollzieher zur Durchführung von Amtshandlungen Privatpersonen als Arbeitshilfen oder in sonstiger Weise heranzieht, hat er für deren gesetzliche Unfallversicherung nicht einzustehen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 30


§ 30 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Geschäftszimmer <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann dem Gerichtsvollzieher gestatten, das Geschäftszimmer an einem anderen Ort als dem des Amtssitzes zu unterhalten, wenn das Geschäftszimmer verkehrsgünstig in der Nähe des Amtssitzes eingerichtet wird, eine Internetanbindung gewährleistet ist und die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte und die Belange der Parteien nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dem Land und den Parteien keine Mehrkosten entstehen. Mehrere Gerichtsvollzieher können sich zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das Geschäftszimmer durch ein an der Außenseite des Hauses in der Nähe des Hauseingangs anzubringendes Schild kenntlich zu machen, das den Namen des Gerichtsvollziehers enthalten und die Aufschrift „Gerichtsvollzieher“ enthalten muss. Das Schild beschafft der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten. Das Schild einer Bürogemeinschaft muss neben der Aufschrift „Gerichtsvollzieher“ die Namen sämtlicher Gerichtsvollzieher, die Mitglieder der Bürogemeinschaft sind, enthalten. Am Eingang zum Geschäftszimmer muss sich ein Briefeinwurf oder Briefkasten befinden. Der Gerichtsvollzieher hat ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu unterhalten. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Das Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers muss für den Publikumsverkehr geeignet sein. Dementsprechend muss es mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung erforderlichen Büroeinrichtung, insbesondere einer zweckmäßigen IT-Ausstattung, und den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften ausgestattet sein. Näheres kann durch besondere landesrechtliche Bestimmungen geregelt werden. Der Gerichtsvollzieher hat durch Einsatz geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel sicherzustellen, dass er während der Dienstzeiten des Amtsgerichts für die Verteilungsstelle und die Dienstaufsicht erreichbar ist. Ein von einem Gerichtsvollzieher verwendetes Kopiergerät muss Ablichtungen herstellen, die das Schriftstück in Originalgröße oder nur gering verkleinert wiedergeben und hinreichend fälschungssicher sind. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Der Gerichtsvollzieher hat Vorsorge zu treffen, dass eilige Aufträge unverzüglich an seinen Vertreter oder die Dienstbehörde gelangen können, falls er vom Geschäftszimmer abwesend oder sonst an der Erledigung der Aufträge verhindert ist. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5)
Der Gerichtsvollzieher hat mindestens zweimal in der Woche Sprechstunden abzuhalten, während derer er sich in seinem Geschäftszimmer aufhalten muss. Die Sprechstunden sind nach § 2 Satz 4 bekannt zu machen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(6)
Akten, Register, Kassenbücher und sonstige dienstliche Unterlagen hat der Gerichtsvollzieher ebenso im Geschäftszimmer aufzubewahren wie für dienstliche Zwecke genutzte IT-Anlagen und Datenträger. Entsprechendes gilt für Unterlagen, die nach Landesrecht für die Geschäftsprüfung vorzuhalten sind; sonstige private Unterlagen dürfen in dem Geschäftszimmer nicht aufbewahrt werden. Der Gerichtsvollzieher oder im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter hat dafür Sorge zu tragen, dass zu Zwecken der Dienstaufsicht der Zugang zu dem Geschäftszimmer gewährleistet wird.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 24


§ 24 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Entgegennahme der Aufträge <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Die Erteilung des Auftrags bei der Verteilungsstelle nebst der Aushändigung der erforderlichen Schriftstücke steht der unmittelbaren Auftragserteilung an den zuständigen Gerichtsvollzieher gleich. Die Verteilungsstelle hat den Zeitpunkt der Übergabe auf den Schriftstücken zu vermerken. Ein offensichtlich unvollständiger Auftrag ist dem Auftraggeber zur Vervollständigung zurückzugeben, sofern der festgestellte Mangel nicht durch mündliche oder fernmündliche Rücksprache mit ihm behoben werden kann. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Besondere Weisungen des Auftraggebers über Art und Umfang der Erledigung vermerkt die Verteilungsstelle nötigenfalls auf den übergebenen Schriftstücken oder einem besonderen Umschlag. Der erschienene Auftraggeber ist an den zuständigen Gerichtsvollzieher selbst zu verweisen, wenn ein Vermerk nicht genügen würde, um den Gerichtsvollzieher über die Sachlage hinreichend zu unterrichten, oder wenn der Auftraggeber eine beschleunigte Erledigung verlangt.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 23


§ 23 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Geschäftszeit; Geschäftszimmer <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Die Verteilungsstelle muss während der allgemeinen Dienststunden des Amtsgerichts für den Verkehr mit der Bevölkerung geöffnet sein. Soweit eine besondere Regelung der Dienststunden für den Verkehr mit dem Gerichtsvollzieher erforderlich ist, trifft sie der aufsichtführende Richter. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Im Geschäftszimmer der Verteilungsstelle sind die Dienststunden der Verteilungsstelle, die Namen und Anschriften der Gerichtsvollzieher und ihrer ständigen Vertreter, die Bezirkseinteilung sowie sonstige Anordnungen zur Verteilung der Geschäfte unter die Gerichtsvollzieher durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekanntzumachen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 17

§ 17

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Ermittlung des Aufenthaltsortes <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners nach § 755 ZPO obliegt dem für die letzte bekannte Anschrift des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher. Ist keine solche Anschrift bekannt, obliegt die Ermittlung dem für den Wohnsitz des Gläubigers zuständigen Gerichtsvollzieher. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Ist aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung ein anderer Gerichtsvollzieher zuständig, gibt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsvorgang von Amts wegen an diesen ab.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 16

§ 16 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Zustellungen durch die Post <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
Für Zustellungen durch die Post ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Auftraggeber (Partei, Prozessbevollmächtigter) oder ein Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz, Geschäftssitz, Amtssitz, Sitz der Niederlassung oder Aufenthaltsort hat. Eilige Zustellungen durch die Post von Vorpfändungsbenachrichtigungen nach § 126 GVGA darf jeder Gerichtsvollzieher ausführen. <p class="ParagraphBezeichner" style="text-align: center;"> 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 9

§ 9 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Reisekostenzuschuss <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Dem Gerichtsvollzieher kann auf Antrag aus der Landeskasse ein Reisekostenzuschuss gewährt werden, wenn die im Laufe eines Quartals vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten die tatsächlichen Aufwendungen für sämtliche notwendigen Dienstreisen und Wege im Sinne der Nummern 711 und 712 KV-GvKostG nicht decken. Über die Gewährung des Reisekostenzuschusses entscheidet die Dienstbehörde; um ein einheitliches Verfahren sicherzustellen, bedarf die Gewährung der Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts). Die Festsetzung richtet sich nach § 56. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Die Gewährung eines Reisekostenzuschusses setzt voraus, dass der Gerichtsvollzieher ein Reisetagebuch führt. Anhand des Reisetagebuchs und der Dienstregister ist zu prüfen, ob der Gerichtsvollzieher die für die Gewährung des Zuschusses maßgebenden Grundsätze beachtet hat, insbesondere ob er die einzelnen Reisen und Wege nach den zu erledigenden Dienstgeschäften zweckmäßig eingerichtet, ob er die Zahl der Reisen und Wege möglichst eingeschränkt und darauf geachtet hat, Reisen zur Erledigung von Aufträgen nach der Justizbeitreibungsordnung mit Reisen in anderen Angelegenheiten zu verbinden oder ob der Ansatz einer Pauschentschädigung für die Verwendung des eigenen Kraftwagens gerechtfertigt war. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">  <p class="AbschnittBezeichner" style="text-align: center;"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2018

Bezug : § 6

§ 6 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Endet die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehörde durch Tod, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Ablauf des Dienstleistungsauftrags, vorläufige Dienstenthebung, Entlassung und so weiter, so veranlasst die Dienstbehörde, dass

1.
die im Besitz des Gerichtsvollziehers befindlichen Dienstgegenstände (zum Beispiel Dienstsiegel (Dienststempel), Geschäftsbücher und Akten) an sie abgeliefert werden, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
die aus dienstlichem Anlass der Verfügung des Gerichtsvollziehers unterliegenden Gegenstände (zum Beispiel Geld, Giroguthaben, Pfandstücke, Schriftstücke) sichergestellt werden, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">3.
ihr eine vollständige Datensicherung des vom Gerichtsvollzieher dienstlich genutzten IT-Systems (insbesondere bestehend aus Dienstregistern und Kassenbüchern) zur Verfügung gestellt wird und sämtliche elektronisch gespeicherten Daten des Gerichtsvollziehers gelöscht werden, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">4.
das Ende der Beschäftigung unmittelbar dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h der Zivilprozessordnung (ZPO) mitgeteilt wird. <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">  <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2) 
Wird die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers vorübergehend unterbrochen, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit, so trifft die Dienstbehörde die erforderlichen Anordnungen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften in Absatz 1. Sie befindet insbesondere darüber, ob und inwieweit dem verhinderten Gerichtsvollzieher noch die Abwicklung laufender Dienstgeschäfte zu überlassen ist. <p class="Unterabschnittberschrift">  <p class="Unterabschnittberschrift" style="text-align: center;"> 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 19. August 2016

Bezug : Vordrucke GV 1, GV 2 und GV 4

Anlage 1 und 2 zur GVO
Anlage 3 zur GVO
Anlage 4 zur GVO
Anlage 5 zur GVO
GV 1 DR I Anleitung
GV 1 DR I Tabelle
GV 2 DR II Anleitung und Tabelle
GV 3 KB I Anleitung
GV 3 KB I Tabelle
GV 4 KB II Anleitung
GV 4 KB II Tabelle und Schlusszusammenstellung
GV 5 AbrechnSchein
GV 6 RTB Anleitung
GV 6 RTB Tabelle
GV 7 Quittung

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">  <p class="JuristischerAbsatznummeriert"> 



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 19. August 2016

Bezug : § 7

 

§ 7 

<p class="Paragraphberschrift" style="text-align: center;">Entschädigung und Vergütungen <p class="JuristischerAbsatznummeriert">
(1)
Der Gerichtsvollzieher hat die ihm zustehenden Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der für ihn nach Landesrecht zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse) vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Er darf über diese erst nach Ablieferung der Gebühren verfügen, die der Landeskasse verbleiben (§ 54 Absatz 2 Satz 2). <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(2)
Als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge werden dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 701 bis 714 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (KV-GvKostG) überlassen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(3)
Können die Auslagen nach Absatz 2 ohne Verschulden des Gerichtsvollziehers nicht eingezogen werden, so sind sie ihm mit Ausnahme der Wegegelder (Nummer 711 KV-GvKostG) und der Reisekosten (Nummer 712 KV-GvKostG) aus der Landeskasse zu ersetzen. Dies gilt auch für die Ausbuchung von Kleinbeträgen und bei einem Erlass der Gerichtsvollzieherkosten. Wenn Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, und bei Aufträgen des Gerichts werden darüber hinaus die sonst bei den Kostenschuldnern zu erhebenden Wegegelder und Reisekosten  <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">1.
in den Fällen der Nummer 712 KV-GvKostG in voller Höhe, <p style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">2.
in den übrigen Fällen zur Hälfte  <p class="ListeStufe1">ersetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Gericht des eigenen oder ein Gericht eines anderen Landes die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt oder den Auftrag erteilt hat. Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und der Gerichtskassen sind nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(4)
Die Gebührenanteile und Entschädigungen sowie die aus der Landeskasse zu ersetzenden Beträge werden nach § 56 festgesetzt. <p class="JuristischerAbsatznummeriert">(5)
Landesrechtliche Bestimmungen über die Abfindung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten sowie über die Festsetzung von Gebühren und Entschädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

 

<p class="JuristischerAbsatznummeriert">