/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Richtlinien über die Behandlung der Gelder der Gefangenen
RV d. JM vom 12. Oktober 2001 (4510 - IV B. 57)
in der Fassung vom 23. Mai 2011


Fassung vor der Änderung durch RV vom 23.05.2011

Bezug : 1.2.5.
1.2.5
Das Sparguthaben ist einschließlich der Zinsen als Überbrückungsgeld zu behandeln. Soweit die Anstaltsleitung ausnahmsweise gestattet, dass das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 3 StVollzG in Verbindung mit Nr. 2 VV zu § 51 StVollzG in Anspruch genommen wird, soll auf das Sparguthaben nur zurückgegriffen werden, wenn die Zahlung eines Vorschusses auf das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe nach Nr. 39 GAV nicht ausreicht.

Fassung vor der Änderung durch RV vom 16.03.2011

Bezug : 1.1.6
1.1.6
Das Überbrückungsgeld und der nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbare Teil des Eigengeldes dürfen nicht vorschussweise in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeit, aus wichtigem Grunde nach Nr. 39 GAV auf das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe einen Vorschuss zu gewähren, bleibt unberührt.

Fassung vor der Änderung durch RV vom 05.03.2010

Bezug : 1 Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG)


1.1
Höhe des Überbrückungsgeldes

1.1.1
Das Überbrückungsgeld soll das Vierfache des nach § 22 Bundessozialhilfegesetz festgesetzten monatlichen Mindestbetrages des Regelsatzes nicht unterschreiten. Änderungen des Regelsatzes haben eine entsprechende Änderung der Mindesthöhe des Überbrückungsgeldes zur Folge.

1.1.2
Bei der Festsetzung eines höheren Betrages (Nr. 1 Abs. 2 VV zu § 51 StVollzG) ist insbesondere die Länge der voraussichtlichen Vollzugsdauer zu berücksichtigen.

1.1.3
Wird ein Vollzugsplan erstellt, ist die Höhe des jeweils festgesetzten Überbrückungsgeldes im Vollzugsplan (§ 7 Abs. 2 StVollzG) zu vermerken. § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG findet entsprechende Anwendung.

1.1.4
Solange das Überbrückungsgeld die festgesetzte Höhe nicht erreicht, ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
Unbeschadet dessen lässt § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG aber eine Verfügung des Gefangenen über den Unterschiedsbetrag zu, soweit dieser nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund der voraussichtlichen Vollzugsdauer sicher erwartet werden kann, dass das Überbrückungsgeld bis zum frühestmöglichen Tag der Entlassung in die Freiheit in der festgesetzten Höhe aus dem Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe, den Bezügen aus einem freien Beschäftigungsverhältnis und einer Selbstbeschäftigung (§ 51 Abs. 1 StVollzG) sowie den Bezügen, die an deren Stelle treten (VV zu § 47 StVollzG), gebildet sein wird.

1.1.5
Wird der Gefangene im Anschluss an die Strafhaft nicht in die Freiheit entlassen, sondern in Untersuchungs- oder andere Haft oder in Sicherungsverwahrung genommen, so bleibt das während der Strafhaft gebildete Überbrückungsgeld bestehen.

1.1.6
Das Überbrückungsgeld und der nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbare Teil des Eigengeldes dürfen nicht vorschussweise in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeit, aus wichtigem Grunde nach Nr. 39 GAV auf das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe einen Vorschuss zu gewähren, bleibt unberührt.

1.2
Verzinsliche Anlage des Überbrückungsgeldes

1.2.1
Auf Antrag des Gefangenen wird das Überbrückungsgeld bei einem von der Anstaltsleitung bestimmten Kreditinstitut bis zur Entlassung des Gefangenen in die Freiheit verzinslich auf einem Sparbuch angelegt, sofern für die Ersteinlage ein Betrag von mindestens 250 Euro (Fn 1) zur Verfügung steht und davon ausgegangen werden kann, dass der Gefangene sich von der Antragstellung an noch mindestens ein Jahr im Vollzug befindet.

1.2.2
Nach der Genehmigung des Antrages richtet die Justizvollzugsanstalt für den Gefangenen mit der Ersteinlage bei einem Kreditinstitut ein auf die Anstalt lautendes Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist ein. Der Kontoeröffnungsantrag ist mit dem Dienstsiegel zu versehen und von der Anstaltsleitung oder einem von der Anstaltsleitung hierzu bestimmten Bediensteten zu unterzeichnen.

Zur Vermeidung von Zinsabschlägen kann das Sparbuch auf Antrag des Gefangenen auch auf dessen Namen eingerichtet werden. In diesem Fall ist der Kontoeröffnungsantrag von dem Gefangenen zu unterzeichnen. Mit dem Kreditinstitut ist zu vereinbaren, dass Auszahlungen ausschließlich gegen Vorlage des Sparbuches erfolgen dürfen.

Auf Antrag eines Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe, eines Gefangenen mit anschließender Sicherungsverwahrung oder eines Sicherungsverwahrten kann das Geld mit einer auf den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt (§§ 57 a, 67 c, 67 e StGB) abgestellten Kündigungsfrist angelegt werden.

1.2.3
Einzahlungen sind bargeldlos über das Konto der Anstaltszahlstelle (Ein- und Auszahlungsstelle) an das Kreditinstitut zur Gutschrift auf das Sparkonto zu leisten.

1.2.4
Der Antrag kann nach Genehmigung nicht zurückgenommen werden; es bleibt dem Gefangenen jedoch unbenommen, nach Entrichtung der Ersteinlage Überbrückungsgeld nicht mehr auf das Sparkonto überweisen zu lassen.

1.2.5
Das Sparguthaben ist einschließlich der Zinsen als Überbrückungsgeld zu behandeln. Soweit die Anstaltsleitung ausnahmsweise gestattet, dass das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 3 StVollzG in Verbindung mit Nr. 2 VV zu § 51 StVollzG in Anspruch genommen wird, soll auf das Sparguthaben nur zurückgegriffen werden, wenn die Zahlung eines Vorschusses auf das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe nach Nr. 39 GAV nicht ausreicht.

1.2.6
Auf dem Personenkonto (Konto für die Gelder des Gefangenen) ist die Höhe des Sparguthabens zu vermerken. Überweisungen vom Personenkonto auf das Sparkonto sind besonders zu kennzeichnen (Buchungstext: "Sparkonto"). Gleichzeitig ist der Überweisungsbetrag im Bestand des Sparguthabens auf dem Personenkonto nachzutragen.

1.2.7
Die Sparbücher sind von der Anstaltszahlstelle (Ein- und Auszahlungsstelle) sicher unter Verschluss zu verwahren und in einem besonderen Verzeichnis (Name, Vorname, Geburtsdatum, Gefangenenbuchnummer, Kreditinstitut, Sparkontonummer) nachzuweisen. Aufgelöste Sparkonten sind in dem Verzeichnis rot zu durchstreichen.

1.2.8
Bei der Prüfung der Anstaltszahlstelle (Ein- und Auszahlungsstelle) ist zu überwachen, ob die in dem Verzeichnis nachgewiesenen Sparbücher vollständig vorhanden sind. Durch Stichproben ist festzustellen, ob die auf den Personenkonten vermerkten Überweisungen auf die Sparkonten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

1.2.9
Die einzelnen Überweisungen und die den Sparkonten zufließenden Zinsen werden nach Absprache mit dem Kreditinstitut einmal jährlich in den Sparbüchern nachgetragen. Die Zinsgutschrift ist gleichzeitig im Bestand des Sparguthabens auf dem Personenkonto nachzuweisen.

1.2.10
Die Justizvollzugsanstalt löst, sofern das Sparbuch auf den Namen der Anstalt eingerichtet ist, vor der Entlassung des Gefangenen das Sparkonto so rechtzeitig auf, dass über das Guthaben - einschließlich noch nicht in dem Sparbuch beigeschriebener Sparbeträge und Zinsen - bei der Entlassung in die Freiheit nach § 51 Abs. 2 StVollzG verfügt werden kann.

Das ausgezahlte Guthaben ist, bevor darüber verfügt wird, auf dem Personenkonto des Gefangenen als Überbrückungsgeld gutzuschreiben.

Ist das Sparbuch auf den Namen des Gefangenen angelegt, wird es ihm bei der Entlassung ausgehändigt und das Guthaben auf dem Entlassungsschein vermerkt.

1.2.11
Sofern das Sparbuch auf den Namen der Anstalt angelegt und bei einer Sofortentlassung eine rechtzeitige Auflösung des Sparkontos nicht möglich ist, kann die Vollzugsanstalt statt dessen über bis zu 80 v.H. des auf dem Sparkonto ausgewiesenen Guthabens als Vorauszahlung zu Lasten der Ausgabemittel für Gefangenen- und Entlassungsfürsorge nach § 51 Abs. 2 StVollzG verfügen. Das Sparkonto ist von der Vollzugsanstalt aufzulösen; die Regelung in Nr. 1.2.10 Satz 2 gilt entsprechend. Ein der Vorauszahlung entsprechender Betrag ist den Ausgabemitteln für Gefangenen- und Entlassungsfürsorge wieder zuzuführen. Der Restbetrag ist an die von dem Entlassenen angegebene Anschrift zu überweisen. Dem Entlassenen ist eine Schlussrechnung über das Sparguthaben zu erteilen.

1.2.12
Wird der Gefangene nicht nur vorübergehend zur weiteren Strafverbüßung oder Verwahrung, zum Vollzug der Untersuchungs- oder anderer Haft in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, veranlasst die Anstalt, dass das Sparkonto unverzüglich aufgelöst wird, und überweist das Guthaben als Überbrückungsgeld an die aufnehmende Anstalt.

1.2.13
Erfolgt die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen, ist das überwiesene Guthaben erneut verzinslich anzulegen, falls der Gefangene dies nach Befragen beantragt und der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand mit Rücksicht auf die restliche Vollzugszeit und den noch zu erzielenden Zinsgewinn nicht unzumutbar erscheint.

Ist das Sparbuch auf den Namen des Gefangenen angelegt, kann es mit dessen schriftlichem Einverständnis an die aufnehmende Justizvollzugsanstalt zur Weiterführung übersandt werden.

1.2.14
Gebühren, die durch Eröffnung, Führung und Auflösung des Sparkontos entstehen, werden vom Sparguthaben abgebucht.

1.2.15
Der Gefangene ist vor der Entscheidung über seinen Antrag über die vorstehende Regelung der verzinslichen Anlage des Überbrückungsgeldes zu unterrichten. Falls das Überbrückungsgeld mit einer auf den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abgestellten Kündigungsfrist angelegt werden soll, ist der Gefangene vor Genehmigung des Antrags schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme des auf dem Sparkonto angelegten Überbrückungsgeldes - unbeschadet der Regelung in Nr. 1.2.5 Satz 2 - zu Zinsverlusten führen kann. Der Gefangene hat die Unterrichtung durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Beantragt der Gefangene die Einrichtung des Sparbuchs auf seinen Namen, ist er aktenkundig - gegen Unterschrift - darüber zu belehren, dass eine Pfändung Dritter in sein Guthaben wirksam ist und, da das Kreditinstitut nicht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs verpflichtet werden kann, es seiner Entscheidung obliegt, gegen die Pfändung einen Rechtsbehelf einzulegen.
Ferner ist der Gefangene - gegen Unterschrift - darüber zu belehren, dass durch die Anlage des Sparbuchs auf seinen Namen dem Kreditinstitut die Gefangeneneigenschaft bekannt wird. Im Falle einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen und einer erneuten verzinslichen Anlage auf den Namen des Gefangenen ist diese Belehrung zu wiederholen. Die Belehrungsniederschrift ist zu den Unterlagen der Zahlstelle zu nehmen.


Fassung vor der Änderung durch RV vom 25.04.2008

Bezug : 7


7.1
Soweit der Gefangene zum Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er mit seinem gesamten Vermögen. Hierzu gehören die im Strafvollzugsgesetz geregelten Bezüge des Gefangenen (§§ 43, 44 StVollzG), die Bezüge aus einem freien Beschäftigungsverhältnis und einer Selbstbeschäftigung (§ 39 StVollzG und VV hierzu) und die Bezüge, die an deren Stelle treten (VV zu § 47 StVollzG), soweit die Bezüge nicht für das Hausgeld bis zum dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 StVollzG (§§ 47 und 93 Abs. 2 i.d.F. des § 199 Abs. 2 Nr. 2 und 4 StVollzG), den Haftkostenbeitrag (§ 50 Abs. 2 und 3 i.d.F. des § 199 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG) und das Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) beansprucht werden; ferner das Eigengeld, soweit es der Pfändung unterliegt (§ 51 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Die Bezüge der Jugendstrafgefangenen unterliegen mangels einer § 93 Abs. 2 StVollzG entsprechenden Regelung den Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO, so dass regelmäßig auch der den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 StVollzG übersteigende Teil des Hausgeldes nicht der Pfändung unterworfen und demzufolge auch einer Aufrechnung und Abtretung (§§ 394, 400 BGB) nicht zugänglich ist.

7.2
Soweit der Gefangene nicht freiwillig Aufwendungsersatz leistet, werden die Ersatzansprüche durch Aufrechnung oder Zwangsvollstreckung geltend gemacht.

Eigengeld, das erkennbar zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wurde, wird nicht in Anspruch genommen, sofern der Verwendungszweck der Eingliederung des Gefangenen dient (Nr. 3 VV zu § 83 StVollzG, Nr. 2 Abs. 2 VV zu § 51 StVollzG).

Verwendet der Gefangene das Geld nicht zweckentsprechend, wird es wie sonstiges Eigengeld behandelt. Soweit es als Überbrückungsgeld notwendig ist, ist es der Verfügungsgewalt des Gefangenen entzogen und unpfändbar (§ 51 Abs. 4 Satz 2, § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG). Soweit dies nicht der Fall ist, kann es auch zum Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden.

7.3
Die Gelder des Gefangenen (Nr. 7.1) können auch zur Tilgung von Aufwendungsersatzansprüchen aus einer früheren Freiheitsentziehung in Anspruch genommen werden. Ihre Inanspruchnahme im Wege der Aufrechnung ist nicht davon abhängig, dass die Ersatzansprüche vom Gefangenen anerkannt oder vom Gericht rechtskräftig festgestellt wurden.

7.4
Die Aufrechnung ist gegenüber dem Gefangenen zu erklären; die Erklärung ist aktenkundig zu machen. Der aufgerechnete Betrag ist von dem haftenden Guthaben des Gefangenen (Nr. 7.1) abzubuchen und im Landeshaushalt zu vereinnahmen. Dem Gefangenen werden die Höhe des abgebuchten Betrages und der Zeitpunkt der Abbuchung bekannt gegeben.

7.5
Die gerichtliche Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen gegen den Gefangenen obliegt dem Präsidenten des Justizvollzugsamts, der sie bis zu 1.000 DM (500 Euro) im Einzelfall den Justizvollzugsanstalten übertragen kann.

7.6
Die Weiterverfolgung von Aufwendungsersatzansprüchen soll unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass die hiermit verbundenen Kosten im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind; hiervon ist in der Regel bei einem Anspruch von weniger als 100 DM (50 Euro) auszugehen.
Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Verfolgung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand. Die Möglichkeit, im Einzelfall einen Anspruch von weniger als 100 DM (50 Euro) aus behandlerischen oder erzieherischen Gründen weiterzuverfolgen, bleibt unberührt.

Von der Inanspruchnahme der im Strafvollzugsgesetz geregelten Bezüge und der Bezüge aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer Selbstbeschäftigung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Gefangene aus diesen Bezügen seine Familie unterhält und andernfalls der notwendige Unterhalt der Familie gefährdet würde.
Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 LHO vom 08.06.1973 (GV. NW. S. 354) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten; dies gilt auch in den Fällen des § 93 Abs. 4 StVollzG.

7.7
Aufwendungen, die von einem Gefangenen verursacht werden, werden der Anstaltsleitung mit dem Vordruck WV 58 - Meldung über Aufwendungsersatzansprüche gegen Gefangene - zur Kenntnis gebracht. Die Anstaltsleitung oder ein von ihr beauftragter Bediensteter entscheidet, ob der Gefangene zum Ersatz herangezogen oder ob hiervon abgesehen werden soll. Bei der Entscheidung, ob die Ansprüche weiterverfolgt werden sollen, ist zu berücksichtigen, dass ein titulierter Anspruch 30 Jahre lang vollstreckt werden kann.

7.8
Soll der Gefangene zum Aufwendungsersatz herangezogen werden und kann die Ersatzforderung im Wege der Aufrechnung nicht getilgt werden, wird der Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass die gerichtliche Geltendmachung der Forderung erforderlich ist, es sei denn, dass eine Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommen worden ist; in letzterem Fall ist diese der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

7.9
Wird der ersatzpflichtige Gefangene nicht nur vorübergehend in eine nicht der Landesjustizverwaltung unterstehende Anstalt oder in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt, ist die aufnehmende Anstalt nur dann um weitere Einziehung der Forderung im Wege der Amtshilfe zu ersuchen (VV Abs. 2 zu § 93 StVollzG), wenn der Gefangene sich bereit erklärt hat, Aufwendungsersatz zu leisten. Hierauf ist in dem Ersuchen hinzuweisen.
Andernfalls bedarf es der Vollstreckung in die Forderung des Gefangenen gegen die Vollzugsbehörde, in deren Gewahrsam der Gefangene sich befindet.

7.10
Dem Ersuchen einer Behörde im Lande Nordrhein-Westfalen, die nicht eine Landesbehörde ist (z.B. Landschaftsverbände, Kommunalbehörden) oder einer Behörde eines anderen Landes um die Einziehung ihrer Forderung im Wege der Amtshilfe ist zu entsprechen, wenn der Gefangene sich hiermit einverstanden erklärt. Andernfalls ist der ersuchenden Behörde mitzuteilen, dass Gelder des Gefangenen nur im Wege der Vollstreckung überwiesen werden können.

7.11
Die Einziehung der Forderungsbeträge ist im ADV-Programm zu  überwachen.

7.12
Diese Vorschriften gelten für Untersuchungsgefangene, Jugendstrafgefangene und  Gefangene in Sicherungshaft nach § 453 c StPO mit der Maßgabe, dass die Vollzugsbehörde Aufwendungsersatzansprüche nur nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen kann.

7.13
Für die Inanspruchnahme von Geldern der Gefangenen wegen Schadensersatzansprüchen der Vollzugsbehörden aus sonstigen Rechtsvorschriften (§ 93 Abs. 1 Satz 2 StVollzG), insbesondere wegen Sachbeschädigung, Eigentumsverletzung - auch im Zusammenhang mit einem Entweichen des Gefangenen - und Körperverletzung, gelten die Nrn. 7.1 bis 7.12 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Aufrechnung gegen das Hausgeld nur in Einzelfällen - namentlich bei einer vorsätzlichen Verursachung des Schadens - unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfolgen darf.


Fassung vor der Änderung durch RV vom 25.04.2008

Bezug : 5.3
5.3
Bei Guthaben früherer Gefangener, die weniger als 10 DM (5 Euro) betragen, ist die Anlage zu Nr. 2.6 VV zu § 59 LHO zu beachten.

Fassung vor der Änderung durch RV vom 25.04.2008

Bezug : 3.2
3.2
Der Anstaltszahlstelle (Ein- und Auszahlungsstelle) ist neben der jeweils festgesetzten Höhe des Überbrückungsgeldes unverzüglich mitzuteilen, wenn der Gefangene in seiner Verfügungsbefugnis über sein Haus- oder Eigengeld eingeschränkt wird (§ 104 Abs. 3 StVollzG; § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG) oder beabsichtigt ist, den Gefangenen zum Aufwendungs- oder Schadensersatz heranzuziehen (§ 93 StVollzG).

Beabsichtigt der Gefangene im letztgenannten Fall, über sein Haus- oder Eigengeld zu verfügen, ist die Anstaltsleitung sofort zu benachrichtigen.


Fassung vor der Änderung durch RV vom 25.04.2008

Bezug : 2.1
2.1
Soweit das Strafvollzugsgesetz und die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz allgemein anordnen, dass der Gefangene Kosten oder Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen zu tragen hat, sind diese aus dem Hausgeld oder Eigengeld, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist (§ 51 Abs. 4 Satz 2, § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG), zu bestreiten. § 51 Abs. 3 StVollzG bleibt unberührt.

Fassung vor der Änderung durch RV vom 25.04.2008

Bezug : 1.2.1
1.2.1
Auf Antrag des Gefangenen wird das Überbrückungsgeld bei einem von der Anstaltsleitung bestimmten Kreditinstitut bis zur Entlassung des Gefangenen in die Freiheit verzinslich auf einem Sparbuch angelegt, sofern für die Ersteinlage ein Betrag von mindestens 500 DM (250 Euro) zur Verfügung steht und davon ausgegangen werden kann, dass der Gefangene sich von der Antragstellung an noch mindestens ein Jahr im Vollzug befindet.

Fassung vor der Änderung durch RV vom 25.04.2008

Bezug : (I)

Zu §§ 22, 47, 51, 52, 66 und 93 StVollzG sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ordne ich - soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Landesrechnungshof - an: