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Historie :

Verfolgung von Straftaten
- Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten -
- Gem.RdErl. d. JM (4110 - III A. 33) und d. IM (IV A 4 - 6450) vom 17. Februar 1986
- MBl. NW. S. 62 -
in der Fassung des Gem. RdErl. vom 22. September 2011


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil B Abschnitt II Nr. 3

3. Dokumentation  (Fn 1)

Der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten ist zu dokumentieren. Die Unterlagen sind, soweit sie nicht zu den Ermittlungsakten zu geben sind, für den Einsatz von Verdeckten Ermittlern nach näherer Weisung des Direktors des Landeskriminalamts, für den Einsatz von sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten nach näherer Weisung der Leiterin oder des Leiters der zuständigen Polizeibehörde verschlossen aufzubewahren (vgl. A. II Nr. 2.7 und 2.9) und geheim zu halten.



Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil B Abschnitt II Nr. 2

2. Einsatz sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter

2.1
Die Ermittlungstätigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. A II. Nr. 2.9). Sie stehen grundsätzlich im Strafverfahren als Zeugen zur Verfügung.

2.2
Vor dem gezielten Einsatz eines polizeilichen Scheinkäufers ist

a)
im Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörde die Einwilligung der Leiterin oder des Leiters der Abeilung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung einzuholen; die Befugnis zur Einwilligung kann, soweit nicht Aufgaben des polizeilichen Staatsschutzes berührt sind, der Leiterin oder dem Leiter der Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung oder der Leiterin oder dem Leiter Kriminalgruppe, die für die Bearbeitung der Organisierten Kriminalität zuständig ist, übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;

b)
im Bereich des Landeskriminalamts die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der zuständigen Abteilung einzuholen.

2.3    
Ergibt sich im Ausnahmefall die Notwendigkeit, die Identität nicht offen ermittelnder Polizeibeamter, z. B. polizeilicher Scheinkäufer, im Strafverfahren geheim zu halten, so veranlasst der zur Einwilligung nach Nr. 2.2 Berechtigte, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft rechtzeitig eingeholt wird oder eine unverzügliche Unterrichtung erfolgt.


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil B Abschnitt II Nr. 1

1. Einsatz von Verdeckten Ermittlern

Über den Einsatz eines verdeckten Ermittlers (vgl. A. II Nr. 2.4) entscheidet

a)
im Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörde die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde; diese Befugnis kann der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung übertragen werden;

b)
im Geschäftsbereich des Landeskriminalamts der Direktor des Landeskriminalamts.


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil B Abschnitt I Nr. 3

3. Dokumentation

Die Inanspruchnahme von Informanten und Zusammenarbeit der Polizei mit V-Personen sind zu dokumentieren. Die Unterlagen sind,  soweit sie nicht zu den Ermittlungsakten zu geben sind, nach näherer Weisung der Leiterin oder des Leiters der Polizeibehörde verschlossen aufzubewahren und geheim zu halten (vgl. A. I Nr. 5.6).


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil B Abschnitt I Nr. 2

2. Einsatz von V-Personen

2.1
Über die Zusicherung der Geheimhaltung (vgl. A. I Nr. 5.1) entscheidet

a)
im Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörde die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung; diese Befugnis kann, soweit nicht Aufgaben des polizeilichen Staatsschutzes berührt sind, der Leiterin oder dem Leiter der Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung oder der Leiterin oder dem Leiter der Kriminalgruppe, die für die Bearbeitung der Organisierten Kriminalität zuständig ist, übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;

b)
im Geschäftsbereich des Landeskriminalamts die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Abteilung.

2.2
Vor dem gezielten Einsatz einer V-Person (vgl. A I Nr. 5.3) ist die Einwilligung des in der ermittlungsführenden Polizeibehörde zur Zusicherung der Geheimhaltung Berechtigten herbeizuführen.


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil B Abschnitt I Nr. 1

1. Inanspruchnahme von Informanten

1.1
Über die Zusicherung der Vertraulichkeit (vgl. A.I Nr. 5.1) entscheidet

a)
im Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörde die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung; diese Befugnis kann, soweit nicht Aufgaben des polizeilichen Staatsschutzes berührt sind, der Leiterin oder dem Leiter der Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung oder der Leiterin oder dem Leiter der Kriminalgruppe, die für die Bearbeitung der Organisierten Kriminalität zuständig ist, übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;

b)
im Geschäftsbereich des Landeskriminalamts die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Abteilung.

1.2
Bei Gefahr im Verzug entscheidet die oder der nächste Vorgesetzte der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters. Kann diese oder dieser nicht erreicht werden, entscheidet die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter.

Die oder der sonst zur Zusicherung der Vertraulichkeit Berechtigte ist unverzüglich zu unterrichten.


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil A Abschnitt II Nr. 2

2. Voraussetzungen und Verfahren

2.1
Der Einsatz Verdeckter Ermittler richtet sich nach den §§ 110 a bis 110 e StPO.

2.2
Verdeckte Ermittler dürfen keine Straftaten begehen. Eingriffe in Rechte Dritter sind ihnen nur im Rahmen der geltenden Gesetze gestattet. Als gesetzliche Generalermächtigung kann § 34 StGB nicht herangezogen werden. Unberührt bleibt in Ausnahmefällen eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des Verhaltens eines einzelnen Polizeibeamten, z. B. unter den Voraussetzungen der §§ 34, 35 StGB.

2.3
Bei Verletzung von Rechtsgütern, die zur Disposition des Berechtigen stehen, kann die Rechtswidrigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung entfallen.

2.4
Die Entscheidung über die Zustimmung der Staatsanwaltschaft trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders bezeichneter Staatsanwalt. Im Polizeibereich werden Regelungen getroffen, die die Entscheidung über den Einsatz auf einer möglichst hohen Ebene vorsehen, mindestens auf der Ebene des Leiters der sachbearbeitenden Organisationseinheit.

2.5
Beim Einsatz auftretende materiell- oder verfahrensrechtliche Probleme trägt die Polizei an die Staatsanwaltschaft heran. Die Staatsanwaltschaft trifft ihre Entscheidung in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Polizei.

2.6
Der Verdeckte Ermittler ist von der Strafverfolgungspflicht gemäß § 163 StPO nicht befreit.

2.6.1
Aus kriminaltaktischen Erwägungen können Ermittlungsmaßnahmen, die in den Auftrag des verdeckten Ermittlers fallen, zurückgestellt werden.

2.6.2
Neu hinzukommenden zureichenden Anhaltspunkten für strafbare Handlungen braucht der Verdeckte Ermittler solange nicht nachzugehen, als dies ohne Gefährdung seiner Ermittlungen nicht möglich ist; dies gilt nicht, wenn sofortige Ermittlungsmaßnahmen wegen der Schwere der neu entdeckten Tat geboten sind.

2.6.3
In den Fällen der Nummern 2.6.1 und 2.6.2 ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. Nummer 2.5 gilt entsprechend.

2.7
Die Staatsanwaltschaft fertigt über die Gespräche mit der Polizei, über die Mitwirkung des Verdeckten Ermittlers und über die getroffenen Entscheidungen - ohne Nennung des Namens des Verdeckten Ermittlers - Vermerke, die gesondert zu verwahren sind. Vertrauliche Behandlung ist sicherzustellen. Die Polizei verfährt entsprechend.

2.8
Die Entscheidungen nach § 110 d StPO trifft die Staatsanwaltschaft im Benehmen mit der Polizei. Nummer 2.4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Staatsanwaltschaft setzt die Polizei über ihre Entscheidung vor deren Ausführung in Kenntnis.

2.9
Die Ermittlungstätigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Ergibt sich im Einzelfall die Notwendigkeit, deren Identität im Strafverfahren geheim zu halten, so ist für den Einsatz die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Ist diese nicht rechtzeitig zu erlangen, ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten; sie entscheidet, ob der Einsatz fortgeführt werden soll. Der Staatsanwalt, der für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig ist, kann verlangen, dass ihm gegenüber die Identität des nicht offen ermittelnden Polizeibeamten offenbart wird. Geheimhaltung ist zu gewährleisten.


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil A Abschnitt II Nr. 1

1. Grundsätzliches

1.1
Die qualitativen Veränderungen der Erscheinungsformen der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, erfordern dieser Entwicklung angepasste Methoden der Verbrechensbekämpfung.

1.2
Zu ihnen gehört neben der Inanspruchnahme von Informanten und V-Personen auch der operative Einsatz Verdeckter Ermittler und sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil A Abschnitt I Nr. 5

5. Verfahren

5.1
Über die Zusicherung der Vertraulichkeit/Gemeinhaltung entscheidet im Bereich der Staatsanwaltschaft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders bezeichneter Staatsanwalt, bei Gefahr im Verzug der Dezernent. Im Polizeibereich werden Regelungen getroffen, die die Entscheidung auf einer möglichst hohen Ebene vorsehen, mindestens auf der Ebene des Leiters der sachbearbeitenden Organisationseinheit.

5.2
Vor der Zusicherung der Vertraulichkeit gegenüber einem Informanten ist die Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen, es sei denn, dass der Untersuchungszweck gefährdet würde.

Ist die Einwilligung nach Satz 1 nicht herbeigeführt worden, so ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

5.3
Soll eine V-Person in einem Ermittlungsverfahren gezielt eingesetzt werden, so ist zur Bestätigung der zugesicherten Geheimhaltung für diesen Einsatz die Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich über den Einsatz zu unterrichten.

5.4
In begründeten Ausnahmefällen unterrichtet die Polizei die Staatsanwaltschaft auch über die Identität des Informanten/der V-Person. Vertraulichkeit/Geheimhaltung ist zu gewährleisten.

5.5
Die Zusage der Vertraulichkeit/Geheimhaltung umfasst neben den Personalien auch die Verbindung zu Strafverfolgungsbehörden sowie alle Umstände, aus denen Rückschlüsse auf die Eigenschaft als Informant/V-Person gezogen werden könnten.

5.6
Die Staatsanwaltschaft fertigt über das Gespräch mit der Polizei über die Mitwirkung des Informanten/der V-Person und über die getroffene Entscheidung ohne Nennung des Namens einen Vermerk zu den Generalakten 4110.
Vertrauliche Behandlung ist sicherzustellen.
Die Polizei verfährt entsprechend.


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil A Abschnitt I Nr. 4

4. Umfang und Folgen der Zusicherung

Staatsanwaltschaft und Polizei sind an die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung gebunden. Die Bindung entfällt grundsätzlich, wenn

a)
die Information wissentlich oder leichtfertig falsch gegeben wird,

b)
die V-Person von einer Weisung vorwerfbar abweicht oder sich sonst als unzuverlässig erweist,

c)
sich eine strafbare Tatbeteiligung des Empfängers der Zusicherung herausstellt,

d)
die V-Person sich bei ihrer Tätigkeit für die Strafverfolgungsbehörden strafbar macht.

Hierauf ist der Informant/die V-Person vor jeder Zusicherung hinzuweisen.


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil A Abschnitt I Nr. 3

3. Voraussetzungen der Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung

3.1
Die Inanspruchnahme von Informanten und der Einsatz von V-Personen gebieten eine Abwägung der strafprozessualen Erfordernisse der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der vollständigen Sachverhaltserforschung einerseits und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung andererseits. Hierbei ist der Grundsatz des rechtsstaatlichen fairen Verfahrens zu beachten.

a)
Die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung kommt im Bereich der Schwerkriminalität, der organisierten Kriminalität, des illegalen Betäubungsmittel- und Waffenhandels, der Falschgeldkriminalität und der Staatsschutzdelikte in Betracht.

b)
Im Bereich der mittleren Kriminalität bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles. Die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung wird ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn durch eine Massierung gleichartiger Straftaten ein die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die Allgemeinheit ernsthaft gefährdender Schaden eintreten kann.

c)
In Verfahren der Bagatellkriminalität kommt die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung nicht in Betracht.

3.2
Informanten dürfen nur in Anspruch genommen, V-Personen nur eingesetzt werden, wenn die Aufklärung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Werden sie in Anspruch genommen bzw. eingesetzt, so ist Ziel der weiteren Ermittlungen das Beschaffen von Beweismitteln, die den strafprozessualen Erfordernissen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entsprechen und einen Rückgriff auf diese Personen erübrigen.

3.3
Einem Informanten darf Vertraulichkeit nur zugesichert werden, wenn dieser bei Bekanntwerden seiner Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden erheblich gefährdet wäre oder unzumutbare Nachteile zu erwarten hätte.

3.4
Der Einsatz von Minderjährigen als V-Personen ist nicht zulässig.


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil A Abschnitt I Nr. 2

2. Begriffsbestimmungen

2.1
Informant ist eine Person, die im Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen zu geben.
2.2
V-Person ist eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheimgehalten wird.


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.09.2011

Bezug : Teil A Abschnitt I Nr. 1.4 Satz 2
1.4
Der Zeugenbeweis ist eines der wichtigsten Beweismittel, das die Strafprozessordnung zur Wahrheitserforschung zur Verfügung stellt. Die besondere Natur dieses Beweismittels gebietet es grundsätzlich, dass der Zeuge vor der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht aussagt. Daher kann Informanten und V-Personen nur nach den folgenden Grundsätzen Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung zugesichert werden.