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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Dienstordnung für das Gesundheitswesen
in den Justizvollzugsanstalten
des Landes Nordrhein-Westfalen (DOG)
AV d. JM vom 29. Dezember 2009 (4550 - IV. 85)
JMBl. NRW S. 26
in der Fassung vom 7. Mai 2010


Fassung vor der Änderung durch AV vom 07.05.2010

Bezug :
Teil 1

Ärztlicher Dienst, Krankenpflegedienst
und medizinisches Assistenzpersonal

Kapitel 1
Ärztlicher Dienst

1
Ärztliche Versorgung



(1)
Die ärztliche Versorgung Gefangener im Justizvollzug wird von hauptamtlichen, nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen und Ärzten (ärztlicher Dienst) wahrgenommen.

(2)
Verfügt eine Justizvollzugsanstalt nicht über einen hauptamtlichen ärztlichen Dienst, sollen die Aufgaben dem ärztlichen Dienst einer anderen Justizvollzugsanstalt als weiteres Hauptamt oder in Ausnahmefällen als Nebenamt übertragen werden. Ansonsten sind die Aufgaben des ärztlichen Dienstes vertraglich einer anderen Ärztin (Vertragsärztin) oder einem anderen Arzt (Vertragsarzt) zu übertragen. Der Vertrag (Anlage Mustervertrag) bedarf der vorherigen Zustimmung des Justizministeriums. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für urlaubsbedingte Abwesenheiten oder andere nicht nur kurzfristige Verhinderungen des hauptamtlichen ärztlichen Dienstes.

(3)
Der ärztliche Dienst wird von dem Krankenpflegedienst, medizinischem Assistenzpersonal und den übrigen Bediensteten des Justizvollzuges unterstützt. Diese haben ebenso wie der ärztliche Dienst über Sachverhalte und Umstände, die ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit anvertraut oder auf andere Weise bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

2
Fachaufsicht


(1)
Der ärztliche Dienst, der Krankenpflegedienst und das medizinische Assistenzpersonal unterstehen der Fachaufsicht des Justizministeriums.

(2)
Die die Fachaufsicht ausübenden Ärztinnen und Ärzte sind berechtigt, die medizinischen Unterlagen des ärztlichen Dienstes auch ohne Zustimmung der Gefangenen einzusehen.

3
Dienstaufsicht


(1)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter (Anstaltsleitung) ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des ärztlichen Dienstes, des Krankenpflegedienstes und des medizinischen Assistenzpersonals. Diese unterstehen nicht fachlichen Weisungen der Anstaltsleitung.

(2)
Die Anstaltsleitung kann in fachlichen Angelegenheiten, die sich ihrer Beurteilung entziehen, Auskunft verlangen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben Gefangener oder Dritter erforderlich ist. Sie kann mit Zustimmung der betroffenen Gefangenen deren Gesundheitsakten einsehen.

(3)
Die Anstaltsleitung setzt den Vollzug einer Maßnahme des ärztlichen Dienstes aus und führt die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbei, wenn die Maßnahme nach ihrer Überzeugung die Sicherheit der Anstalt gefährdet und der ärztliche Dienst auch nach Gegenvorstellung auf der Durchführung der Maßnahme besteht; die Anstaltsleitung kann den Vollzug auch dann aussetzen, wenn die Maßnahme die Ordnung der Anstalt gefährdet oder im Übrigen gegen Vorschriften verstößt. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung einer oder eines Gefangenen führt die Anstaltsleitung unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbei, ohne den Vollzug der Maßnahme auszusetzen.

4
Weisungsrecht


Der ärztliche Dienst ist Vorgesetzter der Bediensteten des Krankenpflegedienstes und des medizinischen Assistenzpersonals und kann diesen in fachlichen Angelegenheiten Weisungen erteilen. Er beaufsichtigt sie und fördert sie fachlich.

5
Aufgabenverteilung


(1)
Sind in einer Justizvollzugsanstalt mehrere Angehörige des ärztlichen Dienstes eingesetzt, verteilt die Anstaltsleitung deren Dienstgeschäfte. Sie kann diese Aufgabe einer Koordinatorin oder einem Koordinator des ärztlichen Dienstes übertragen. Die Bestellung einer Koordinatorin oder eines Koordinators ist regelmäßig erforderlich, wenn in einer Justizvollzugsanstalt mindestens drei Angehörige des ärztlichen Dienstes tätig sind.

(2)
Zu den Aufgaben der Koordination gehören namentlich:
1.
die zweckmäßige Organisation der Sprechstunden,
2.
die fachliche Zuordnung bestimmter ärztlicher Aufgaben,
3.
die Organisation der medizinischen Versorgung außerhalb der Sprechstunden, insbesondere außerhalb der regelmäßigen Präsenzzeiten des ärztlichen Dienstes,
4.
der zweckmäßige Einsatz des Krankenpflegedienstes und der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Krankenpflegebereiches,
5.
die fachliche Kontrolle der durch den ärztlichen Dienst veranlassten Sachausgaben.