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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Richtlinien
für die Zusammenarbeit mit den Medien
AV d. JM vom 12. November 2007 (1271 - II. 2) - JMBl. NRW 2008 S. 2 -
in der Fassung vom 28. Juli 2015 - JMBl. NRW S. 329 -


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. Juli 2015

Bezug : Artikel I § 6 Abs. 3 Buchst. a


§ 6 Auskunft an die Medien, Schutz des Persönlichkeitsrechts
 
 
(3)
Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang Auskunft erteilt wird, sind das Schutzinteresse der Betroffenen, insbesondere ihr im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelndes Geheimhaltungsinteresse und das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in jedem Einzelfall umfassend miteinander abzuwägen. Das gilt auch bei lediglich bestätigenden Auskünften. Je sensibler der Bereich ist, der von der Auskunft betroffen ist, je intensiver und weitergehender die Auskunft reicht, umso gewichtiger muss das von den Medien verfolgte Interesse sein. Es gelten folgende Grundsätze:

a)
Bei der Genehmigung von Bild- und Tonaufnahmen sowie bei der Namensnennung von Verfahrensbeteiligten und sonstigen, von einer Berichterstattung Betroffenen ist Zurückhaltung geboten. Namen und Erreichbarkeiten von Prozessvertreterinnen und Prozessvertretern - namentlich Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten - können mit deren Zustimmung auf Anfrage an die Medien weitergegeben werden.