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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Richtlinien für die Fachdienste
bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
AV d. JM vom 18. Dezember 2015 (2400 - IV. 54)
- JMBl. NRW S. 3 -
in der Fassung vom 6. Juli 2017
- JMBl. NRW S. 198 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : Nr. 3

 

Regelungen für den Einsatz nichthauptamtlicher Kräfte

3
Schlussbestimmungen

3.1
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

3.2
Die Verträge mit nichthauptamtlichen Lehrkräften sind den Regelungen nach 2.7 binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten anzupassen.

3.3
Die Richtlinien für die Psychologinnen und Psychologen bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen - AV d. JM vom 12.06.2009 (2414 - IV. 1) - JMBl. NRW S. 152 -, die Richtlinien für die hauptamtlichen Lehrer bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen - AV d. JM vom 03.09.1984 (2422 - IV A. 9) - JMBl. NRW S. 217 -, die Richtlinien für die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie für die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen - AV d. JM vom 12.06.2009 (2424 - IV. 2) - JMBl. NRW S. 156 -, die RV d. JM vom 30.10.2007 (2422 - IV A. 6) in der Fassung vom 10.11.2010 betreffend die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der nichthauptamtlichen Lehrkräfte bei den Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Richtlinien über die Verpflichtung der in der Freizeitgestaltung in den Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen tätigen nichthauptamtlichen Lehrkräfte und über die Vergütung ihrer Tätigkeit - RV d. JM vom 11.09.1979 (4565 - IV A. 7) - werden mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : 2.6.1.2

 

2.6.1.2
Im Sozialdienst können geeignete Bedienstete, namentlich Angehörige des mittleren Dienstes, als weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden. Sie werden von den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie den Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen angeleitet und in fachlicher Hinsicht gefördert.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : Nr. 2.5.1.2

 

2.5.1.2
Im pädagogischen Dienst können geeignete Bedienstete, namentlich Angehörige des mittleren Dienstes, als weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden. Sie werden von den Lehrerinnen und Lehrern angeleitet und in fachlicher Hinsicht gefördert.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : Nr. 2.3.1.2


2.3.1.2
Bei testpsychologischen Gruppenuntersuchungen können geeignete Bedienstete, namentlich Angehörige des mittleren Dienstes, zur Mitarbeit im psychologischen Dienst eingesetzt werden. Sie werden von den Psychologinnen und Psychologen angeleitet und in fachlicher Hinsicht gefördert.

 


Fassung vor Änderung durch AV vom 6. Juli 2017

Bezug : I., Nr. 2.2.1.2


2.2.1.2
Im erziehungswissenschaftlichen Dienst können geeignete Bedienstete, namentlich Angehörige des mittleren Dienstes, als weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden. Sie werden von den unter 2.2.1.1 bezeichneten Personen angeleitet und in fachlicher Hinsicht gefördert.

 



Fassung vor Änderung durch AV vom 6. Juli 2017

Bezug : I., Nr. 1.1

 

1

Allgemeiner Teil

1.1
Fachdienste
In den Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten (Justizvollzugseinrichtungen) sind Angehörige des ärztlichen Dienstes, des erziehungswissenschaftlichen Dienstes, des pädagogischen Dienstes, des psychologischen Dienstes, des seelsorglichen Dienstes und des Sozialdienstes eingesetzt.