/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Richtlinien zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens
nach den §§ 417 ff. der Strafprozessordnung
Gem. RdErl. des Justizministeriums (4600 - III A. 64), des Innenministeriums (42.2. - 2706)
und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (IV 2 - 6302/6304.4a)
vom 15. Juli 2002


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamen Runderlass des JM, IM und MKFFI vom 12. September 2018

Bezug : Nummer 1.2 

1.2 Rangfolge der Verfahrensarten


- Vorab ist unverändert die Möglichkeit einer Verfahrenserledigung nach den §§ 153 ff. StPO zu prüfen.

- Das Strafbefehlsverfahren hat ebenfalls Vorrang, wenn gesichert ist, dass der Strafbefehl wirksam zugestellt oder dem Angeklagten unmittelbar ausgehändigt werden kann. Das Verfahren gemäß §§ 127a, 132 StPO wird hierdurch nicht berührt, wenn die Sicherheit in ausreichender Höhe für eine schuldangemessene Strafe gestellt wird und ein sicherer Zustellungsbevollmächtigter zur Verfügung steht.

- Die Funktion der Hauptverhandlung im Rahmen der Spezialprävention gemäß Nr. 175 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) ist zu beachten. Danach scheidet ein Strafbefehlsantrag in der Regel aus, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten beiden Jahre vor der Tat ein Strafbefehl erlassen worden ist.

- Das beschleunigte Verfahren hat Vorrang vor dem Anklageverfahren. Die Erhebung einer Anklage kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Schwierigkeit des Sachverhalts, eine unklare Beweislage oder die Straferwartung der Antragstellung im beschleunigten Verfahren entgegenstehen.