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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Vollziehung von Schriftstücken und elektronischen Dokumenten
AV d. JM vom 11. Juli 2007 (1411 - I. 2)
- JMBl. NRW S. 181 -
in der Fassung vom 27. Juli 2020
- JMBl. NRW S. 208 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 27. Juli 2020

Bezug : Abschnitt II Nr. 6 Satz 1

 

6. (Fn 1)

Zustellung in beglaubigter elektronischer Abschrift (Fn 3)
Schriftstücke, die in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden, sind neben dem Beglaubigungsvermerk

„Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Gerichtsbezeichnung
Gerichtssiegel“

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 27. Juli 2020

Bezug : Abschnitt I Nr. 1 Satz 2

 
I.

 

Schriftstücke können gemäß § 169 Abs. 4 ZPO in beglaubigter elektronischer Abschrift (Abschnitt II. Nr. 6) zugestellt werden.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018

Bezug : Abschnitt III Nr. 2

 

2.
Bei der Unterzeichnung durch die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 317 Abs. 4 ZPO (Fn 1), § 275 Abs. 4 StPO) ist der Amtsbezeichnung der Vermerk "als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" anzuschließen. Erforderlichenfalls ist der Funktionsbezeichnung die Bezeichnung des Gerichts beizufügen, z. B. "als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts .........".
 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018

Bezug : Abschnitt II Nr. 6

 

7. (Fn 1)
Nach § 130b ZPO errichtete gerichtliche elektronische Dokumente, die in Urschrift zugestellt werden, bedürfen keiner Beglaubigung. 

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018

Bezug : Abschnitt II Nr. 6

 

6. (Fn 1)
Schriftstücke, die in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden, sind neben dem Vermerk nach Abschnitt II. Nr. 4. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018

Bezug : Abschnitt II Nr. 5

 

 

5. (Fn 1)
Ausfertigungen werden - ausschließlich in Papierform und in den Fällen des § 317 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag - mit folgendem von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreibenden Vermerk erteilt:

"Ausgefertigt

Name
Amtsbezeichnung
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle".

Im Falle des § 49 Beurkundungsgesetz lautet der Vermerk:

"Vorstehende Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein.
Sie wird (der/dem)............... erteilt.

Ort und Tag

Name
Amtsbezeichnung
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle".

Im Falle der Erteilung einer auszugsweisen Ausfertigung soll in dem Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält (§ 49 Abs. 5, § 42 Abs. 3 BeurkG).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018

Bezug : Abschnitt II Nr. 4

 

 

4. (Fn 1
Abschriften (Ablichtungen, Abdrucke) werden mit folgendem Vermerk beglaubigt:

"Beglaubigt

Name
Amtsbezeichnung".

Im Falle der maschinellen Bearbeitung ist die Abschrift anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dieses kann aufgestempelt werden, aber auch bereits in der Abschrift eingedruckt sein. Sofern sich die siegelführende Stelle eindeutig aus dem Schriftstück ergibt, kann in der Umschrift des elektronisch erzeugten Siegels auf die Bezeichnung der siegelführenden Stelle verzichtet werden. Für die Gestaltung und Beschriftung wird auf das Muster in der Anlage Bezug genommen. (Fn 2) Für den Fall der maschinellen Bearbeitung ist die Wiedergabe der Namens- und Amtsbezeichnung der beglaubigenden Person verzichtbar. (Fn 2) Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

Im Falle des § 42 BeurkG lautet der Vermerk:

"Die vorstehende Abschrift (Ablichtung, Abdruck) stimmt mit der - in Urschrift - in Ausfertigung - in einer einfachen - beglaubigten - Abschrift (Ablichtung) - vorgelegten Urkunde ................................ wörtlich überein.

Name
Amtsbezeichnung".

Im Falle der Erteilung einer auszugsweisen Abschrift (Ablichtung, Abdruck) soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszuges angegeben und bezeugt werden, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält (§ 42 Abs. 3 BeurkG).“

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018

Bezug : Abschnitt II Nr. 4

 

4. (Fn 1
Abschriften (Ablichtungen, Abdrucke) werden mit folgendem Vermerk beglaubigt:

"Beglaubigt

Name
Amtsbezeichnung".

Im Falle der maschinellen Bearbeitung ist die Abschrift anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dieses kann aufgestempelt werden, aber auch bereits in der Abschrift eingedruckt sein. Sofern sich die siegelführende Stelle eindeutig aus dem Schriftstück ergibt, kann in der Umschrift des elektronisch erzeugten Siegels auf die Bezeichnung der siegelführenden Stelle verzichtet werden. Für die Gestaltung und Beschriftung wird auf das Muster in der Anlage Bezug genommen. (Fn 2) Für den Fall der maschinellen Bearbeitung ist die Wiedergabe der Namens- und Amtsbezeichnung der beglaubigenden Person verzichtbar. (Fn 2) Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

Im Falle des § 42 BeurkG lautet der Vermerk:

"Die vorstehende Abschrift (Ablichtung, Abdruck) stimmt mit der - in Urschrift - in Ausfertigung - in einer einfachen - beglaubigten - Abschrift (Ablichtung) - vorgelegten Urkunde ................................ wörtlich überein.

Name
Amtsbezeichnung".

Im Falle der Erteilung einer auszugsweisen Abschrift (Ablichtung, Abdruck) soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszuges angegeben und bezeugt werden, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält (§ 42 Abs. 3 BeurkG).“

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018

Bezug : Abschnitt II Nr. 3


3.
Das ohne Aktenentwurf auf Anordnung zu fertigende Schriftgut (Mitteilungen, Benachrichtigungen, Anforderungen, Sachstandsanfragen, Ladungen an Parteien, Zeugen oder Sachverständige usw.) wird mit dem Vermerk
"Auf Anordnung

Name
Amtsbezeichnung"
unterschrieben.

Die Worte "Auf Anordnung" sind möglichst in den Text des Schreibens einzubeziehen. Hiervon soll insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn dem Schreiben eine Höflichkeitsformel anzufügen ist. In diesen Fällen kommt z.B. die Fassung "Auf Anordnung des Gerichts werden Sie gebeten, ............" in Betracht, an die sich die Höflichkeitsformel, die Unterschrift und die Amtsbezeichnung anschließen.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018

Bezug : Abschnitt II Nr. 2

 

2.
Unter Reinschriften, die nicht eigenhändig unterschrieben werden, sind der Name und - in Rechtssachen - die Amtsbezeichnung (in Rechtspflegergeschäften die Funktionsbezeichnung) der bzw. des Verfügenden sowie folgender Beglaubigungsvermerk zu setzen:

"Beglaubigt

Name
Amtsbezeichnung".

Wird der Name der bzw. des Verfügenden handschriftlich in die Reinschrift eingesetzt, so ist die Abkürzung "gez." voranzustellen.

Im Falle der maschinellen Bearbeitung ist die Reinschrift anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dieses kann aufgestempelt werden, aber auch bereits in der Reinschrift eingedruckt sein. Sofern sich die siegelführende Stelle eindeutig aus dem Schriftstück ergibt, kann in der Umschrift des elektronisch erzeugten Siegels auf die Bezeichnung der siegelführenden Stelle verzichtet werden. Für die Gestaltung und Beschriftung wird auf das Muster in der Anlage Bezug genommen. (Fn 2) Für den Fall der maschinellen Bearbeitung ist die Wiedergabe der Namens- und Amtsbezeichnung der beglaubigenden Person verzichtbar. (Fn 2) Dasselbe gilt, wenn die Reinschrift per Telekopie zugestellt wird. (Fn 1)

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018

Bezug : Abschnitt II Nr. 1 Satz 4


 
Auf der Reinschrift ist der Name der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners unter der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle zu vermerken.


 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018

Bezug : Abschnitt II Nr. 1 Satz 1

 
II.



1.
Schriftstücke werden eigenhändig unterschrieben, wenn

1.1
dies für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall angeordnet ist,
 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018

Bezug : Abschnitt I

I.



1.1 (Fn 1)
Schriftstücke werden entweder
eigenhändig unterschrieben (Abschnitt II. Nr. 1.),
als Reinschriften beglaubigt (Abschnitt II. Nr. 2.),
auf Anordnung unterschrieben (Abschnitt II. Nr. 3.),
als Abschriften (Ablichtungen, Abdrucke) beglaubigt (Abschnitt II. Nr. 4.) oder
ausgefertigt (Abschnitt II. Nr. 5.).

Schriftstücke können gemäß § 169 Abs. 4 ZPO in beglaubigter elektronischer Abschrift (Abschnitt II. Nr. 6.) oder gemäß
§ 169 Abs. 5 ZPO in Urschrift (Abschnitt II. Nr. 7.) zugestellt werden.


 
1.2
§ 37 Abs. 5 VwVfG.NRW bleibt unberührt. Mitteilungen, die formlos möglich sind, bedürfen einer Unterschrift, eines Beglaubigungsvermerks oder eines Ausfertigungsvermerks dann nicht, wenn sie automationsunterstützt erstellt worden sind.

Unberührt bleiben ferner die einschlägigen Bestimmungen der VV-LHO.(Fn 1)

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Februar 2018

Bezug : Überschrift

 
 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 24. Mai 2017

Bezug : Abschnitt II Nr. 4

 

 
4. (Fn 1
Abschriften (Ablichtungen, Abdrucke) werden mit folgendem Vermerk beglaubigt:

"Beglaubigt

Name
Amtsbezeichnung".

Im Falle der maschinellen Bearbeitung ist die Abschrift anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dieses kann aufgestempelt werden, aber auch bereits in der Abschrift eingedruckt sein. Auf die Namens- und Amtsbezeichnungswiedergabe der beglaubigenden Person kann verzichtet werden. 

Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

Im Falle des § 42 BeurkG lautet der Vermerk:

"Die vorstehende Abschrift (Ablichtung, Abdruck) stimmt mit der - in Urschrift - in Ausfertigung - in einer einfachen - beglaubigten - Abschrift (Ablichtung) - vorgelegten Urkunde ................................ wörtlich überein.

Name
Amtsbezeichnung".

Im Falle der Erteilung einer auszugsweisen Abschrift (Ablichtung, Abdruck) soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszuges angegeben und bezeugt werden, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält (§ 42 Abs. 3 BeurkG).“

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 24. Mai 2017

Bezug : Abschnitt II Nr. 4

 

 
4. (Fn 1
Abschriften (Ablichtungen, Abdrucke) werden mit folgendem Vermerk beglaubigt:

"Beglaubigt

Name
Amtsbezeichnung".

Im Falle der maschinellen Bearbeitung ist die Abschrift anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dieses kann aufgestempelt werden, aber auch bereits in der Abschrift eingedruckt sein. Auf die Namens- und Amtsbezeichnungswiedergabe der beglaubigenden Person kann verzichtet werden. 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 24. Mai 2017

Bezug : Abschnitt II Nr. 2

 

Im Falle der maschinellen Bearbeitung ist die Reinschrift anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dieses kann aufgestempelt werden, aber auch bereits in der Reinschrift eingedruckt sein. Auf die Namens- und Amtsbezeichnungswiedergabe der beglaubigenden Person kann verzichtet werden.

Dasselbe gilt, wenn die Reinschrift per Telekopie zugestellt wird. (Fn 1)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2014

Bezug : III., Nr. 2. 

III.

 
2.
Bei der Unterzeichnung durch die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (z. B. § 317 Abs. 3 ZPO, § 275 Abs. 4 StPO) ist der Amtsbezeichnung der Vermerk "als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" anzuschließen. Erforderlichenfalls ist der Funktionsbezeichnung die Bezeichnung des Gerichts beizufügen, z. B. "als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts .........".
 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2014

Bezug : II. Nr. 2., Nr. 4., Nr. 5


II.


2.
Unter Reinschriften, die nicht eigenhändig unterschrieben werden, sind der Name und - in Rechtssachen - die Amtsbezeichnung (in Rechtspflegergeschäften die Funktionsbezeichnung) der bzw. des Verfügenden sowie folgender Beglaubigungsvermerk zu setzen:

"Beglaubigt

Name
Amtsbezeichnung".

Wird der Name der bzw. des Verfügenden handschriftlich in die Reinschrift eingesetzt, so ist die Abkürzung "gez." voranzustellen.
 

4.
Ausfertigungen werden mit folgendem von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreibenden Vermerk erteilt:

"Ausgefertigt

Name
Amtsbezeichnung
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle".

Im Falle des § 49 Beurkundungsgesetz lautet der Vermerk:

"Vorstehende Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein.
Sie wird (der/dem)............... erteilt.

Ort und Tag

Name
Amtsbezeichnung
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle".

Im Falle der Erteilung einer auszugsweisen Ausfertigung soll in dem Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält
(§ 49 Abs. 5, § 42 Abs. 3 BeurkG).

5.
Abschriften (Ablichtungen, Abdrucke) werden mit folgendem Vermerk beglaubigt:

"Beglaubigt

Name
Amtsbezeichnung".

Im Falle des § 42 BeurkG lautet der Vermerk:

"Die vorstehende Abschrift (Ablichtung, Abdruck) stimmt mit der - in Urschrift - in Ausfertigung - in einer einfachen - beglaubigten - Abschrift (Ablichtung) - vorgelegten Urkunde ................................ wörtlich überein.

Name
Amtsbezeichnung".

Im Falle der Erteilung einer auszugsweisen Abschrift (Ablichtung, Abdruck) soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszuges angegeben und bezeugt werden, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält (§ 42 Abs. 3 BeurkG).



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 16. Oktober 2014

Bezug : Abschnitt I. Nr. 1.1, Nr. 1.2.
 
1.1
Schriftstücke werden entweder
eigenhändig unterschrieben (Abschnitt II Nr. 1),
als Reinschriften beglaubigt (Abschnitt II Nr. 2),
auf Anordnung unterschrieben (Abschnitt II Nr. 3),
ausgefertigt (Abschnitt II Nr. 4) oder
als Abschriften (Ablichtungen, Abdrucke) beglaubigt (Abschnitt II Nr. 5).

1.2
§ 37 Abs. 5 VwVfG.NRW bleibt unberührt. Mitteilungen, die formlos möglich sind, bedürfen einer Unterschrift, eines Beglaubigungsvermerks oder eines Ausfertigungsvermerks dann nicht, wenn sie automationsunterstützt erstellt worden sind.

Unberührt bleiben ferner die einschlägigen Bestimmungen der VV-LHO sowie Bestimmungen über den Schriftverkehr mit dem Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland.