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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Organisation des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen
AV d. JM vom 12. September 2003 (2322 - APr. 47)
- JMBl. NRW S. 230 -
in der Fassung vom 13. Dezember 2006 (2322 - V. 47)
- JMBl. NRW 2007 S. 24 -


Fassung vor der Änderung durch RV vom 13. Dezember 2006

Abschnitt 1.3.5
1.3.5
Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz berichtet dem Justizministerium jährlich so früh wie möglich, spätestens zwei Monate vor Beginn des gemeinsamen Amtsanwaltslehrgangs, welche Lehrkräfte bei der Durchführung des genannten Lehrgangs auf welchen Lehrgebieten Verwendung finden sollen.

Fassung vor der Änderung durch RV vom 13. Dezember 2006

Abschnitt 1.2.1
1.2.1
Das Ausbildungszentrum der Justiz ist nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zuständig für die Gestaltung und Durchführung der jeweils vorgeschriebenen theoretischen Lehrgänge im Rahmen der Ausbildungsgänge für den Amtsanwaltsdienst, den Gerichtsvollzieherdienst, den mittleren Justizdienst und den Justizwachtmeisterdienst. Das Ausbildungszentrum der Justiz gestaltet die für den prüfungserleichterten Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Justizdienst jeweils vorgeschriebenen Einführungs- und Aufstiegslehrgänge und führt sie durch. Es wirkt nach Weisung des Justizministeriums an der Ausbildung der Justizfachangestellten mit.

Fassung vor der Änderung durch RV vom 14. August 2006

Abschnitte 1.5 bis 1.5.4 entfallen.

1.5  
Fachliche Beiräte

1.5.1
Beim Ausbildungszentrum der Justiz wird je ein fachlicher Beirat gebildet für die Ausbildung für den

a) Amtsanwaltsdienst,
b) Gerichtsvollzieherdienst,
c) mittleren Justizdienst,
d) Justizwachtmeisterdienst.

1.5.2
Die fachlichen Beiräte haben die Aufgabe, das Ausbildungszentrum der Justiz in der Wahrnehmung seiner Ausbildungsaufgaben zu unterstützen. Zu diesem Zweck können sie Vorschläge zur Gestaltung der Ausbildung sowie zur Zusammenarbeit des Ausbildungszentrums der Justiz mit den für die praktische Ausbildung jeweils zuständigen Stellen unterbreiten. Über alle wesentlichen Angelegenheiten des Ausbildungszentrums der Justiz hat dessen Leiterin oder Leiter die fachlichen Beiräte zu unterrichten.

1.5.3
Jedem fachlichen Beirat gehören an

a)
jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für die Leitung der praktischen Ausbildung zuständigen Stellen,

b)
jeweils eine Lehrkraft des Ausbildungszentrums der Justiz,

c)
jeweils ein vom Justizministerium zu bestimmendes Mitglied.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, im Falle der Amtsanwaltsausbildung die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte, schlagen die Mitglieder zu a) vor, die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz schlägt die Mitglieder zu b) vor. Das Justizministerium bestellt die vorgeschlagenen sowie die von ihm bestimmten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren, erstmals zum 01.01.2004.

1.5.4
Jeder fachliche Beirat kommt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er hat in der ersten Sitzung einer jeden Amtsperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Die oder der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Beirates einzuberufen und zu leiten; sie oder er hält für den Beirat den ständigen Kontakt zur Leiterin bzw. zum Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz.

Vertreterinnen und Vertretern der jeweils ausbildungsbeteiligten Landesjustizverwaltungen ist auf deren Wunsch die Teilnahme an Sitzungen des Beirats zu ermöglichen. Sie genießen dort Rederecht.