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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen
RV d. JM vom 8. März 1999 (2141 - I B. 41)
in der Fassung vom 15. Februar 2022

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 15. Februar 2022

Bezug : Nummer 8 Satz 2

 

8.
Die Reisekosten sind von der Behörde zu tragen, die zur Vorstellung aufgefordert hat. Sie sind bei Festtitel 547.10 (Fn 3) zu buchen.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 11. Januar 2022 (2141 - Z. 41)

Bezug : Nummer 9 Satz 2

 

Von der zuständigen Behörde gem. § 2 Abs. 1 LRKG angeordnete oder genehmigte Vorstellungsreisen von Landesbediensteten sind als Dienstreisen zu behandeln.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 11. Januar 2022 (2141 - Z. 41)

Bezug : Nummer 8 Satz 2

 

Sie sind bei Festtitel 546.10 zu buchen.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 11. Januar 2022 (2141 - Z. 41)

Bezug : Nummer 3 Satz 3

 

3.
In diesen Fällen können abweichend von Satz 1 auch die vollen Flugkosten - § 5 Abs. 1 Satz 4 LRKG gilt entsprechend - erstattet werden; erfolgt keine Einstellung des Bewerbers werden die Flugkosten nur zur Hälfte erstattet. (Fn 1)

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 11. Januar 2022 (2141 - Z. 41)

Bezug : Nummer 2 Satz 3

 

Bei Benutzung eines privaten (Fn 1) Kraftfahrzeugs wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze des § 6 Abs. 2 LRKG gewährt; höchstens werden die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 11. Januar 2022 (2141 - Z. 41)

Bezug : Neufassung von Satz 1 Satzteil 1 in Abschnitt I.

 

I.

Nachstehenden Runderlass des Finanzministeriums vom 22. Dezember 1998 (SMBl. NRW. 203205), zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 1. November 2000 (MBl. NRW. S. 1572) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung wie folgt bekannt:

 



Fassung vor der Änderung durch durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 18. November 2002 (MBl. NRW. S. 1304)

Bezug : 4

4.
... Übernachtungspauschale von 39,00 DM ...


Fassung vor der Änderung durch durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 18. November 2002 (MBl. NRW. S. 1304)

Bezug : I.


Nachstehenden im MBl. NRW. 1999 S. 84 (SMBl. NRW. 203205) veröffentlichten RdErl. des Finanzministeriums vom 22.12.1998 gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:


Fassung vor der Änderung durch durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 01.11.2000 (MBl. NRW. S. 1572)

Nummer 3

3.
Wohnen Bewerber im Ausland, können als Fahrkosten (Nummer 1 und 2) nur die Kosten ab deutscher Grenze erstattet werden. Von der Einschränkung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn an der Gewinnung der Bewerber ein besonderes dienstliches Interesse besteht und die Bewerber eingestellt werden; § 5 Abs. 1 Satz 4 LRKG gilt entsprechend.


Fassung vor der Änderung durch durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 01.11.2000 (MBl. NRW. S. 1572)

Nummer 2 Abs. 2

Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze des § 6 Abs. 2 LRKG gewährt; höchstens werden die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können.
Flugkosten werden bis zur Höhe des Betrages erstattet, der bei einer Landreise erstattungsfähig wäre.