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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
Zeuginnen, Zeugen und Dritte nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Rundungsregelung

RV d. JM vom 15. Mai 2017 (5600 - Z. 307 / JVEG)
in der Fassung vom 29. März 2022

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 29. März 2022

Bezug : Nummer 1.3 Satz 4

 

Dies gilt für sämtliche Entschädigungen für Zeugen und Dritte, die nach Stunden bemessen werden, demnach für die Entschädigung

- für Zeitversäumnis (§ 20),

- für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) und

- von Verdienstausfall (§ 22).


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 29. März 2022

Bezug : Nummer 1.3 Satz 2

 

Die Entschädigung wird nur dann auf einen halben Stundensatz gekürzt (2. Halbsatz), wenn die Heranziehung der Zeugin, des Zeugen, der oder des Dritten insgesamt - einschließlich eventueller Reise- und Wartezeit - nicht mehr als 30 Minuten gedauert hat.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 29. März 2022

Bezug : Nummer 1.3 Satz 1

 

1.3
Auch bei der Zeuginnen und Zeugen sowie Dritten zustehenden Entschädigung wird die letzte bereits begonnene Stunde auf eine volle Stunde aufgerundet (§ 19 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz; bei Dritten in Verbindung mit § 23 Abs. 2).

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 29. März 2022

Bezug : Nummer 1.2 Satz 2

 

Dies gilt für sämtliche Entschädigungen, die nach Stunden bemessen werden, demnach für die Entschädigung

- für Zeitversäumnis (§ 16),

- für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) und

- von Verdienstausfall (§ 18).

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 29. März 2022

Bezug : Nummer 1.2 Satz 1

 

1.2
Bei der ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zustehenden Entschädigung wird die letzte bereits begonnene Stunde immer auf eine volle Stunde aufgerundet und in keinem Fall auf eine halbe Stunde gekürzt (§ 15 Abs. 2 Satz 2).

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 29. März 2022

Bezug : Nummer 1.1 

 

1.1
Bei der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern zustehenden Vergütung wird die letzte bereits begonnene Stunde auf eine volle Stunde aufgerundet, wenn sie, also die letzte bereits begonnene Stunde, zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; ansonsten wird die letzte bereits begonnene Stunde der insgesamt aufgewandten Zeit auf eine halbe Stunde gekürzt (§ 8 Abs. 2 Satz 2; s. RV d. JM vom 5. April 2017 (5600 - Z. 307 / JVEG)).

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 29. März 2022

Bezug : Nummer 1 Satz 2

 

Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG wird die letzte begonnene Stunde der Entschädigung in voller Höhe berechnet (1. Halbsatz).

 



Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 29. März 2022

Bezug : Neufassung Nummer 1 Satz 1


Nach § 1 JVEG herangezogene Zeuginnen und Zeugen, denen weder ein Ersatz für Verdienstausfall (§ 22 JVEG) noch für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) zusteht, können  eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG in Höhe von 3,50 Euro für jede angefangene Stunde ihrer Inanspruchnahme einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten erhalten.