Muster II
Register für Rückerstattungssachen vor der Wiedergutmachungskammer RÜSp
Tag des Eingangs der ersten Schrift | Name des |
Bezeichnung der entzogenen Gegenstände | Aktenzeichen | Tag der Entscheidung | jährlich fortlaufende Nummer der | Datum der Entscheidung gemäß Ges. Nr. 59; Art. 59, 60 | Bemerk.: Angabe des Jahres der Aktenweglegung | ||||
Berechtigten | Rückerstattungspflichtigen | ||||||||||
Verweisung nach Art. 55 | Einsprüche nach Art. 56 | Verfahren nach Art. 62 | Verfahren nach Art. 73, 74 | ||||||||
des Wiedergutmachungsamts | |||||||||||
1 |
2a |
2b |
3 |
4a |
4b |
5a |
5b |
5c |
5d |
6 |
7 |
8.1. |
Schmidt |
Müller |
unbebautes Grundstück |
RÜ 16/49 |
28.12. |
2 |
24.1. |
||||
9.1. |
Schäfer |
Meier |
Mobiliar |
RÜ 12/49 |
29.12. |
3 |
25.1. |
e.V. |
1.)
Wird angeordnet, dass die Behandlung mehrerer in einer Sache erhobener Ansprüche in getrennten Verfahren zu erfolgen habe, so behält eines der Verfahren die bisherige Nummer, die Übrigen werden unter neuen Nummern eingetragen.
2.)
In den Unterspalten 5a und 5b läuft die Nummernfolge ohne Rücksicht darauf, in welche Unterspalte die Nummer einzustellen ist, fort.
3.)
Arreste und einstweilige Verfügungen nach Art. 44 des Rückerstattungsgesetzes, die in einem anhängigen Verfahren erlassen werden, sind nicht selbständig einzutragen, aber in Spalte 7 mit "A" oder "e.V." zu vermerken.
4.)
Die Eintragung in Unterspalte 5d hat dann zu unterbleiben, wenn der Antrag im Rahmen eines Verfahrens, das bereits unter 5a, 5b oder 5c registriert ist, gestellt worden ist.
5)
Etwaige Teilentscheidungen sind in Spalte 7 durch den Zusatz "Teilentscheidung" kenntlich zu machen.