Anlage 2 zu RV v. 16.11.1992 (2004 - I B. 29)

Zeitweiliger Einsatz von Beschäftigten des Landes

in Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(EG-Personalaustausch)

 

I. Allgemeines

l.

Die Landesregierung ist daran interessiert, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Beschäftigte des Landes im Rahmen des Personalaustausches vorübergehend zur Verfügung zu stellen (Abordnung i.S. der EG). Diese Personen unterstützen die Beamten der Kommission und führen Arbeiten aus, die ihnen im Rahmen eines Arbeitsprogramms, oder einer zuvor festgelegten Tätigkeitsbeschreibung übertragen werden. Die Dauer des Einsatzes muss mindestens drei Monate betragen und darf drei Jahre nicht überschreiten.

2.

Die Auswahl der Beschäftigten, die Dienststellen der Kommission vorgeschlagen werden sollen, trifft die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei.

Bewerbungen sind auf dem Dienstweg an die jeweilige oberste Dienstbehörde zu richten.

3.

Die Dauer der Zuweisung soll grundsätzlich auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr beschränkt bleiben. Eine Verlängerung bis zu drei Jahren ist nur möglich, wenn die Kommission verbindlich zusagt, die für die Dauer der Verlängerung zu zahlenden Bezüge in vollem Umfang zu erstatten.

Besteht ein besonderes Landesinteresse an der Tätigkeit des/der Beschäftigten in der Kommission, kann das Land die Zahlung der Bezüge auch für ein zweites Jahr der Zuweisung übernehmen. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Finanzministeriums.

4.

Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen können der Kommission nach folgender Maßgabe zur Verfügung gestellt werden:

Der/die Beschäftigte muss für den Einsatz bei der Kommission besonders qualifiziert sein und

- eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im gehobenen oder höheren Dienst besitzen,

- neben der Muttersprache über ausreichende Kenntnis einer weiteren Sprache der Gemeinschaft verfügen, soweit dies zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlich ist.

 

II. Beamte

Beamte/Beamtinnen können mit ihrer Zustimmung den Dienststellen der Kommission nach § 123 a BRRG zugewiesen werden. Eine Abordnung an die Kommission ist nach deutschem Recht nicht möglich (§ 123 BRRG, § 29 LBG).

Die Zuweisung nach § 123 a BRRG ist gemäß § 58 Abs. l Satz 2 BBesG besoldungsrechtlich der Abordnung nicht gleichgestellt

Soweit die Kommission ein Tagegeld oder eine zusätzliche Pauschalvergütung zahlt, werden diese nicht nach § 9 a Abs. 2 BBesG auf die Besoldung angerechnet.

Sofern das Land die Zahlung der Bezüge übernimmt, werden den Beamten/Beamtinnen Trennungsentschädigung und Reisekosten unter Anrechnung der von der Kommission gewährten Tagegelder und der Pauschalvergütung gewährt.

Abschnitt II Nr. 4 Abs. l Nr. 5 und Nr. 8 EntsR (Anlage l) gelten entsprechend.

 

III. Richter

Für die Entsendung von Richterinnen/Richter finden die Bestimmungen für Beamte/Beamtinnen (Abschnitt II) entsprechend Anwendung.

 

IV. Angestellte

Angestellten kann gemäß § 12 Abs. 2 BAT mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei den Dienststellen der Kommission zugewiesen werden.

Hinsichtlich der Anrechnung von Tagegeldern oder einer zusätzlichen Pauschalvergütung sowie hinsichtlich der Gewährung von Trennungsentschädigung und Reisekosten finden die beamtenrechtlichen Regelungen entsprechende Anwendung.

Die Zeit eines Einsatzes bei den Dienststellen der Kommission kann bei einem späteren Bewährungs-/Zeitaufstieg berücksichtigt werden, wenn der/die Angestellte bei den Dienststellen der EG-Kommission mit Aufgaben betraut wird, die der Wertigkeit der bisher von ihm/ihr wahrzunehmenden Aufgaben entsprechen. Die Berücksichtigung im Einzelfall bedarf als übertarifliche Maßnahme der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums.

 

V. Schlussbestimmungen

Der Gem. RdErl. d. Innenministers u. d. Finanzministers v. 8.12.1987 (SMBl. NW. 203033) betr. Zeitweiliger Einsatz von Beschäftigten des Landes in Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG-Beamtenaustausch) wird aufgehoben.