Anlage 3
Belehrung
Nach § 55 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - (§ 4 Abs. l Satz l des Landesrichtergesetzes - LRiG -) ist der Beamte (Richter) verpflichtet, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Dementsprechend darf gemäß § 6 Abs. l Nr. 2 LBG (§ 9 Nr. 2 DRiG) in das Beamten-(Richter-)verhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, ergibt sich für Angestellte aus § 8 Abs. l des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages - BAT - und für Arbeiter des Landes aus § 9 Abs. 9 des Mantel-Tarifvertrages für Arbeiter der Länder - MTL II-.
Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urt vom 23.10.1952 - l BvB 1/51 - BVerfGE 2,1; Urt vom 17. 8.1956 - l BvB 2/51 - BVerfGE 0,85) eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbesondere zu rechnen:
- Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht auf Leben und freie Entfaltung
der Persönlichkeit, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung,
- die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung,
- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- das Mehrparteienprinzip,
- die Chancengleichheit für alle politischen Parteien,
- das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen diese Grundsätze richten, ist unvereinbar mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
Gegen Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit die sich einer solchen Pflichtverletzung schuldig machen, wind ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst gegen Beamte auf Probe oder auf Widerruf ein Entlassungsverfahren eingeleitet.
Angestellte und Arbeiter müssen in diesen Fällen mit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 54 BAT bzw. § 59 MTL II rechnen.
Erklärung
Ich bin über meine Pflicht zur Verfassungstreue und darüber belehrt worden, dass die Teilnahme an Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen ihre grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes unvereinbar ist Auf Grund der mir erteilten Belehrung erkläre ich hiermit, dass ich meine Pflicht zur Verfassungstreue stets erfüllen werde, dass ich die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu, der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten.
Ich versichere ausdrücklich, dass ich in keiner Weise Bestrebungen unterstütze, deren Ziele gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer grundlegenden Prinzipien gerichtet sind.
Ich bin mir bewusst, dass beim Verschweigen einer solchen Unterstützung die Ernennung/der Abschluss des Arbeitsvertrages als durch arglistige Täuschung herbeigeführt angesehen Wird. Arglistige Täuschung führt zur Zurücknahme der Ernennung/Anfechtung des Arbeitsvertrages.
................................, den.................................
...............................................
(Unterschrift)