Ausgleichs- |
Überleitungs- |
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Aufzehrgrad |
1/2 |
1/3 |
Bestand |
45 |
120 |
Hälfte des Erhöhungsbetrages* = Verrechnungsbetrag |
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300 x 1/2 = 150 DM |
||
Aufzehrung der Ausgleichszulage 45 DM |
45 |
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Rest 105 DM |
0 |
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Aufzehrung der Überleitungszulage 100 DM |
100 |
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5 DM |
20 |
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Rest des Verrechnungsbetrages in Höhe von 5 DM stünde ggf. für die Aufzehrung einer weiteren Ausgleichszulage zur Verfügung. |
*
Als Erhöhungsbetrag gilt nur der Betrag, der beim Abbau der ersten Ausgleichs- oder Überleitungszulage zugrunde zu legen ist (auch wenn z. B. bei der zweiten abzubauenden Ausgleichs- oder Überleitungszulage ein höherer oder niedrigerer Erhöhungsbetrag zugrunde zu legen wäre, wenn diese Zulage die erste beim Abbau wäre und dann bei der Erhöhung weitere oder weniger Dienstbezügebestandteile zu berücksichtigen gewesen wären).