Ausgleichs-
zulage
DM

Überleitungs-
zulage
DM

Aufzehrgrad

1/2

1/3

Bestand

45

120

Hälfte des Erhöhungsbetrages* = Verrechnungsbetrag

   

300 x 1/2 = 150 DM

   

Aufzehrung der Ausgleichszulage 45 DM

45

 

Rest 105 DM

0

 

Aufzehrung der Überleitungszulage 100 DM
(1/3 v. 300 DM)

 

100

 

5 DM

20

Rest des Verrechnungsbetrages in Höhe von 5 DM stünde ggf. für die Aufzehrung einer weiteren Ausgleichszulage zur Verfügung.

*Als Erhöhungsbetrag gilt nur der Betrag, der beim Abbau der ersten Ausgleichs- oder Überleitungszulage zugrunde zu legen ist (auch wenn z. B. bei der zweiten abzubauenden Ausgleichs- oder Überleitungszulage ein höherer oder niedrigerer Erhöhungsbetrag zugrunde zu legen wäre, wenn diese Zulage die erste beim Abbau wäre und dann bei der Erhöhung weitere oder weniger Dienstbezügebestandteile zu berücksichtigen gewesen wären).