Anlage zur RV d. JM vom 21.1.1983 (2500 - I C. 78)
Gem.RdErl. des Finanzministers und des Innenministers vom 19.3.1980 (MBl. NW. 1980 S. 774}:
Durch die Verordnung über die Einführung der mitteleuroäischen Sommerzeit für das Kalenderjahr 1980 vom 7. November 1979 (BGBl. L S. 1907) werden am 6. April 1980 die Uhren um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt und am 28. September 1980 um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der nach Abstimmung mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ergangen ist und dessen materieller Inhalt auch von der Gewerkschaft ÖTV und der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst mitgetragen wird, bitten wir, bei der Anwendung des BAT und des MTL II wie folgt zu verfahren:
1.
Die Höhe der Vergütung (§ 26 BAT) bzw. des Monatsregellohnes sowie die Höhe der sonstigen Bezügebestandteile, die in Monatsbeträgen gezahlt werden (z.B. in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen), ändert sich bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit am 6.April 1980 vor 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit bzw. am 28. September 1980 vor 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit aufnehmen und jeweils nach diesem Zeitpunkt beenden, nicht. Die Verminderung der tatsächlichen Arbeitszeit am 6. April 1980 um eine Stunde bzw. die Verlängerung der tatsächlichen Arbeitszeit am 28. September 1980 um eine Stunde ist nicht anders zu beurteilen als die von Kalendermonat zu Kalendermonat voneinander abweichende tatsächliche Arbeitszeit.
Für die Abrechnung der Schichten, die in den beiden Nächten geleistet werden, gilt folgendes:
a) Umfasst eine Schicht in der Nacht vom 5. zum 6. April 1980 einen Zeitraum unmittelbar vor 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit und unmittelbar nach 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit, gilt die ausgefallene Stunde im Rahmen der dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit unbeschadet der Nr. 2 als geleistete Arbeitsstunde, d.h. z.B. eine in dieser Nacht geleistete Schicht von 22 Uhr bis 6 Uhr ist als Achtstundenschicht zu werten, und zwar auch hinsichtlich der wöchentlichen Überstundenberechnung.
b) Umfasst eine Schicht in der Nacht vom 27. zum 28. September 1980 einen Zeitraum unmittelbar vor 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit und unmittelbar nach 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit, ist die durch das Zurückstellen der Uhren angefallende zusätzliche Stunde im Rahmen der dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit unbeschadet der Nr. 2 nicht zu berücksichtigen, d.h. z.B. eine in dieser Nacht geleistete Schicht von 22 Uhr bis 6 Uhr ist als Achtstundenschicht zu werten, und zwar auch hinsichtlich der wöchentlichen Überstundenberechnung.
2.
Unbeschadet der Nr. 1 ist dagegen der Berechnung der in Frage kommenden Zeitzuschläge - mit Ausnahme des Zeitzuschlags für Überstunden - und der Erschwerniszuschläge sowie der Berechnung der Vergütung für Bereitschaftsdienst und für Rufbereitschaft die tatsächliche Stundenzahl zugrunde zu legen, da diese Bezügebestandteile je Stunde gezahlt werden. Hieraus folgt, dass z.B. für eine Schicht von 22 Uhr mitteleuropäischer Zeit bis 6 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit in der Nacht vom 5. zum 6. April 1980 gegebenenfalls Zeitzuschläge und Erschwerniszuschläge für sieben Stunden und für die entsprechende Schicht in der Nacht vom 27. zum 28. September 1980 für neun Stunden zu zahlen sind.