Anlage zur RV vom 09. Juli 1998 (2510 - I C. 186)
Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten
durch den
in
und
Herrn/Frau
geboren am in
wohnhaft in
wird folgender Rahmen-Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1
(1) Der/Die Angestellte ist bereit, vom ab als Hilfskraft im Aufsichtsdienst die im Rahmen des allgemeinen Vollzugsdienstes beim Vollzug von Jugendarrest in Freizeitarresträumen anfallenden Aufgaben nach Nr. 7 Abs. 3 der Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO) zu übernehmen. Die Beschäftigung erfolgt nur im Bedarfsfall, das heißt, soweit von Fall zu Fall Freizeit- und Kurzarrest an männlich/weiblichen Jugendlichen bei dem Amtsgericht in ............ vollstreckt wird.
(2) Dem/Der Angestellten ist ein Arbeitseinsatz jeweils mindestens vier Tage im voraus mitzuteilen. Falls er/sie verhindert ist, die Aufgaben zu dem vorgesehenen Termin wahrzunehmen, hat er/sie dies spätestens am Tage nach der Benachrichtigung mitzuteilen.
§ 2
Der/Die Angestellte erhält in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. l Satz 3 BAT eine Vergütung nach den Sätzen der VergGr. VII BAT. Dabei wird die zu vergütende Arbeitszeit wie folgt berücksichtigt:
a) bei Freizeitarrest
aa) wenn er um 8.00 Uhr beginnt, mit 12 Stunden,
bb) wenn er um 15.00 Uhr beginnt, mit 10 Stunden,;
b)
bei Kurzarrest für jeden Tag:
mit 6 Stunden.
c)
Treten geladene Arrestanten den Arrest mit der Folge nicht an, dass an diesem Tag kein Arrest zu vollstrecken ist, werden pauschal 3 Stunden vergütet.
§ 3
Der/Die Angestellte erhält während der Dauer dieses Vertrages Erholungsurlaub nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Dem/Der Angestellten werden im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge bis zum Ende der sechsten Krankheitswoche gewährt. Bemessungsgrundlage ist der Monatsdurchschnitt der Bezüge (Arbeitsentgelt, Krankenbezüge, Urlaubsvergütung) für die letzten 12 Kalendermonate.
§ 5
Der/Die Angestellte erhält während der Dauer dieses Vertrages jeweils im Dezember eine Zuwendung. Diese bemisst sich nach der Summe der Bezüge (Arbeitsentgelt, Krankenbezüge, Urlaubsvergütung) für die Monate November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres, geteilt durch 12.
Die Protokollnotiz Nr. l zu § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 6
Das Beschäftigungsverhältnis kann von beiden Parteien innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 622 BGB) gekündigt werden.
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(Dienststelle, Name, Amtsbezeichnung) ..................................................... (Vor- und Zuname des/der Angestellten)