4511 - IV B. 15
Anlage
zur RV vom 2. Januar 2003 (4511 - IV B. 15)
Merkblatt
über die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung
an der bisherigen Arbeitsstelle/Ausbildungsstätte
bei Vollstreckung von Freiheitsstrafen
in Einrichtungen des offenen Vollzuges
Im Interesse der Erhaltung Ihres bisherigen Arbeitsplatzes oder Ihres Ausbildungsverhältnisses besteht die Möglichkeit, dass Sie während Ihrer Strafverbüßung an Ihrer bisherigen Arbeitsstelle/Ausbildungsstätte weiterbeschäftigt werden, wenn Sie als Arbeitnehmer/in oder Auszubildende/r in einem festen Arbeits-/Ausbildungsverhältnis stehen und Ihre persönliche Eignung für diese Vollzugslockerung gegeben ist.
Durch eine Fortführung Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit bleibt Ihnen auch die Möglichkeit erhalten, Ihren ggf. bestehenden Unterhaltspflichten nachzukommen, den durch die Straftat verursachten Schaden wieder gut zu machen und Ihre sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
I.
Voraussetzung dafür ist u.a., dass
a)
Sie der anliegenden Ladung zum Strafantritt pünktlich Folge leisten,
b)
Sie eine Bescheinigung Ihres derzeitigen Arbeitgebers/Ausbilders nach folgendem Muster beibringen:
<Firmen- oder Briefbogen mit Anschrift des Arbeitgebers/Ausbilders>
Bescheinigung
zur Vorlage bei der Justizvollzugsanstalt
_________________________________________
(Hier bitte Namen und Anschrift der Vollzugseinrichtung einsetzen!)
Hiermit wird bescheinigt, dass Herr/Frau ______________________________ ,
geb. am ___________________ , wohnhaft in: __________________________,
sich seit dem ________________ bei uns in einem festen Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis befindet und dieses auch nach seinem/ihrem Strafantritt fortsetzen kann.
Wir verpflichten uns, die Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Herr/Frau ________________________ nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle/Ausbildungsstätte erscheint, der Arbeit/Ausbildung fernbleibt oder sonst ein besonderer Anlass (z. B. Kündigung, Erkrankung) besteht.
Verdienst/Ausbildungsvergütung mtl. ca. ________________________ €
Arbeits-/Ausbildungszeiten
a) tägliche Regelarbeitszeit von _________ Uhr bis ___________ Uhr
b) ggf. abweichende Arbeitszeitregelungen __________________________________
(z.B. Schichtarbeit, Abweichungen von der 5-Tage-Woche, Teilzeit u.ä.)
Ansprechpartner/Ansprechpartnerin im Betrieb: Herr/Frau ______________________
Durchwahl______________________
Ort ___________, Datum ____________________
<Unterschrift/Stempel>
c)
Sie durch eine Bescheinigung Ihrer Krankenversicherung nachweisen, dass Versicherungsschutz besteht; die Bescheinigung sollte innerhalb des letzten Monats vor Ihrem Strafantritt ausgestellt sein.
d)
Ihre Arbeitsstelle/Ausbildungsstätte von der Justizvollzugsanstalt aus - möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln - in angemessener Zeit und bei täglicher Rückkehr in die Justizvollzugsanstalt zu erreichen ist.
II.
Über Ihre persönliche Eignung für die Zulassung zum freien Beschäftigungsverhältnis an Ihrer bisherigen Arbeitsstelle/Ausbildungsstätte wird die Leiterin/der Leiter der Justizvollzugsanstalt alsbald nach Strafantritt entscheiden.
Kann die Arbeitsstelle/Ausbildungsstätte von der Einrichtung des offenen Vollzuges aus, bei der Sie sich zum Strafantritt zu stellen haben, bei täglicher Rückkehr nicht in angemessener Zeit erreicht werden, können Sie dort beantragen, in eine andere offene Einrichtung, aus der dies möglich ist, verlegt zu werden.
Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin/der Leiter der abgebenden Anstalt im Einvernehmen mit der Leiterin/dem Leiter der aufnehmenden Anstalt.
III.
Im Falle Ihrer Zulassung zur Weiterbeschäftigung werden Ihre Bezüge (Gehalt, Arbeitslohn, Ausbildungsbezüge) grundsätzlich weiterhin unmittelbar an Sie - auf ein mit der Vollzugsanstalt zu vereinbarendes Konto - ausgezahlt. Über die Aufteilung Ihrer Bezüge werden Sie durch die Vollzugsanstalt unterrichtet und hinsichtlich der Verwendung der restlichen Bezüge beraten.
Für die Kosten Ihrer Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt haben Sie einen Haftkostenbeitrag zu bezahlen.
Den Haftkostenbeitrag müssen Sie monatlich im Voraus entrichten. Es empfiehlt sich, vor Antritt der Strafe in der Vollzugsanstalt nach den jeweils gültigen Haftkostensätzen nachzufragen und den mitgeteilten Betrag bei Strafantritt mitzubringen. Alle übrigen Auslagen wie Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Verpflegung außerhalb der Anstalt u. ä. müssen Sie selbst tragen; auch insoweit empfiehlt es sich, einen angemessenen Geldbetrag bei Strafantritt mitzubringen.
Darüber hinaus sind Sie gehalten, Ihren Unterhaltspflichten nachzukommen, den durch die Straftat verursachten Schaden wieder gut zu machen und Ihre sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Falls Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder sich sonst als für diese Vollzugsgestaltung nicht geeignet erweisen, müssen Sie mit dem Widerruf der Erlaubnis zur Weiterbeschäftigung an Ihrer bisherigen Arbeitsstelle/Ausbildungsstätte rechnen. Ihre Beschäftigung dort endet auch dann, wenn Sie sich aus anderen Gründen für einen Verbleib in der offenen Vollzugseinrichtung nicht eignen sollten.