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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Dienstkleidungsvorschrift für die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
AV d. JM vom 13. April 2012 (2044 – IV. 19)
- JMBl. NRW S. 91 -
in der Fassung vom 22. September 2023
- JMBl. NRW S. 871 -


 

Ein professionelles Erscheinungsbild und Auftreten der Angehörigen der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat für das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit einen wichtigen Einfluss und unterstützt die Maßnahmen der Justiz positiv.

1
Allgemeine Grundsätze

1.1
Dienstkleidung im Sinne dieser Vorschrift umfasst alle Kleidungsstücke, die die Angehörigen des
- allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten und der Justizvollzugsschule
- Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
des Landes Nordrhein-Westfalen bei den zugelassenen Bekleidungslieferanten beziehen (Dienstkleidung) oder vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt bekommen (Schutzkleidung).

1.2
Angehörige der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, die mit Dienstkleidung ausgestattet sind, haben diese entsprechend der Aufgabenzuweisung während des Dienstes zu tragen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Dienstkleidung ist der Art der Dienstverrichtung, der Jahreszeit und der Witterung anzupassen.

1.3
Angehörige der in Nr. 1.1 genannten Dienstzweige tragen während des Dienstes Dienstkleidung. Die Behördenleitung kann das Tragen von Zivilkleidung während des Dienstes anordnen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten erscheint. Im Justizvollzug bedarf eine solche Anordnung, sofern es sich nicht um eine Maßnahme im Einzelfall handelt (z. B. Tragen von Zivilkleidung aus Anlass der Ausführung von Gefangenen, bei sportlichen Veranstaltungen, bei der Freizeitgestaltung), der Zustimmung des Justizministeriums. Die Dienstkleidung darf auch auf dem Wege zum und vom Dienst sowie bei besonderen Anlässen getragen werden; im Übrigen ist das Tragen von Dienstkleidung außerhalb des Dienstes nicht gestattet.

Wird Dienstkleidung getragen, ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sicherzustellen. Die Oberbekleidung ist grundsätzlich geschlossen mit Hoheitsabzeichen (Nr. 1.4) zu tragen. Teile der Dienstkleidung dürfen nicht in Kombination mit privater Oberbekleidung getragen werden. Die Behördenleitung kann Bedienstete von der Verpflichtung, Dienstkleidung zu tragen, befreien, wenn dies wegen einer Körperbehinderung angezeigt erscheint.

1.4
Am linken Ärmel der Oberbekleidung wird das Landeswappen mit der Aufschrift „Justiz“ getragen. Dies gilt auch für sonstige Dienstkleidungsstücke, soweit Aufgabenerledigung und Material dies zulassen. Die Kleidung trägt die Aufschrift „Justiz“. An der Dienstmütze ist das Landeswappen angebracht. Darunter wird eine schwarz-rotgoldene Kokarde getragen.

2
Regelungen zum Tragen der Dienstkleidung

2.1
Art und Umfang der Dienstkleidung richtet sich nach der Anlage 1 (Fn 1) (Fn 5) (Fn 7). Zulässige Kombinationsmöglichkeiten von Uniformbekleidungstücken sind in der Anlage 2 (Fn 1) (Fn 3) (Fn 5) (Fn 7) dargestellt. Das Tragen von Dienstrangabzeichen im Justizvollzug bestimmt sich nach der Anlage 3 ((Fn 2). Ein Abweichen davon ist nicht gestattet. Zur Dienstkleidung werden schwarze Schuhe und Socken in dunkelblauer oder schwarzer Farbe getragen.

2.2
Außerhalb geschlossener Räume und Fahrzeuge kann eine zugelassene Kopfbedeckung getragen werden.

2.3
Bedienstete, die als Beschuldigte oder Angeklagte vor Gericht zu erscheinen haben, dürfen keine Dienstkleidung tragen. Ebenso dürfen Bedienstete, die als Partei oder als Zeuge in gerichtlichen Verfahren ohne dienstlichen Bezug auftreten, keine Dienstkleidung tragen. Bediensteten, die vorläufig des Dienstes enthoben sind, ist das Tragen von Dienstkleidung ebenfalls untersagt.

2.4
In Trauerfällen kann ein Flor zur Dienstkleidung getragen werden.

2.5
Die Dienstvorgesetzten haben auf den ordnungsgemäßen Zustand der Dienstkleidung zu achten. Die Pflicht zur Überwachung der ordnungsgemäßen und vollständigen Dienstkleidung obliegt in erster Linie den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten, darüber hinaus insbesondere der Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes, der Leitung des Werkdienstes und der Leitung der Wachtmeisterei.

3
Aufbewahrung, Reinigung von Dienstkleidung

3.1
Die Angehörigen der Justiz sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und sachgemäße Behandlung ihrer Dienstkleidung verantwortlich. Veränderungen sind unzulässig.

3.2
Die Dienstkleidung ist grundsätzlich unter Beachtung der Pflegeanleitung selbst zu pflegen und zu reinigen.

3.3
Ausgeschiedene Bedienstete müssen ihre Dienstkleidung so verändern, dass sie als solche nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt auch, wenn Dienstkleidung unbrauchbar geworden ist.

4
Tragen von Namensschildern und Orden

4.1
Die Behördenleitung kann unter Beteiligung der Personalvertretung das Tragen von dienstlich vorgesehenen Namensschildern anordnen, soweit nicht Besonderheiten (Gefährdungen, Auftragslage oder ähnliches) dem entgegenstehen.

4.2
Das Tragen von Orden und Ehrenzeichen richtet sich nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGB I. I S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGB1. I S. 334). Orden und Ehrenzeichen dürfen nur an der Uniformjacke angebracht sein.

4.3
Es ist zu gewährleisten, dass die Uniform durch das Tragen von Namensschildern, Orden und Ehrenzeichen nicht beschädigt wird.

5
Bezug der Dienstkleidung

5.1
Die Dienstkleidung ist bei den zugelassenen Bekleidungsunternehmen zu beziehen. Die zugelassenen Bekleidungsunternehmen werden im Justizintranet veröffentlicht.

5.2
Die Zulassung wird von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel – Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug –, Lerchenstraße 81, 44581 Castrop-Rauxel, ausgesprochen. Interessierte Bekleidungsunternehmen können die Anforderungen an die Dienstkleidung sowie die weiteren Bedingungen für die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Bekleidungsunternehmen bei der in Satz 1 genannten Stelle anfordern.

5.3
Zum Zwecke der Zulassung stellt das Bekleidungsunternehmen der in Nr. 5.2 genannten Stelle eine vollständige Musterkollektion (eine einheitliche Größe in Damen- und Herrenschnitt) kostenfrei zur Verfügung. Die Zulassungsstelle kann auch zu einem späteren Zeitpunkt weitere Kleidungsstücke zum Zwecke der Prüfung, ob die Leistungsanforderungen eingehalten werden, anfordern. Mit der Zulassung erhält das Bekleidungsunternehmen das widerrufliche Recht, die geschmacksmusterrechtlich geschützte Dienstkleidung für die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen herzustellen und zu vertreiben.

5.4
Werden die Anforderungen an die Dienstkleidung und die weiteren Bedingungen (vgl. Nr. 5.2) nicht erfüllt, so kann das Unternehmen von der Liste der zugelassenen Bekleidungsunternehmen gestrichen werden.

6
Dienstkleidungszuschuss

6.1
Bedienstete nach Nr. 1.1, die zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten einen widerruflichen Dienstkleidungszuschuss. Hiervon ausgenommen sind Bedienstete, die vom Tragen der Dienstkleidung nach Nr. 1.3 Satz 7 befreit sind.

6.2 (Fn 4)

Der Zuschuss beträgt 420,00 EUR jährlich; bei der Bemessung der Versorgungsbezüge bleibt er außer Betracht. Der Zuschuss wird in monatlichen Teilbeträgen (35,00 EUR) im Voraus gezahlt. Der Zuschuss wird vom Ersten des Monats an, in dem die Bediensteten eine mit der Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung verbundene Beschäftigung antreten, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem diese Beschäftigung endet. Der Dienstkleidungszuschuss entfällt bei vorläufiger Dienstenthebung und beim Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. (Fn 6)


6.3
Die Zuschussempfängerinnen und Zuschussempfänger erhalten den Zuschuss weiter, wenn sie nur vorübergehend in einem anderen Dienstzweig der Justizverwaltung beschäftigt werden, für den eine Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung nicht besteht, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten. Dies gilt auch für den Fall der Ableistung des Vorbereitungsdienstes für eine solche Laufbahn. Der Dienstkleidungszuschuss entfällt bei Elternzeit und einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Nach einer länger als drei Monate andauernden Dienstunfähigkeit ermäßigt sich der Anspruch auf den Zuschuss um ein Zwölftel des Jahresbetrages für jeden weiteren vollen Monat der Dienstunfähigkeit.

6.4
Tritt für die Bediensteten erstmalig die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung ein, so kann ihnen auf Antrag ein Vorschuss auf die Dienstbezüge bzw. Vergütung bis zur Höhe des dreifachen Jahresbetrages des Dienstkleidungszuschusses gewährt werden, sobald sie die Rechnung über die neubeschaffte Dienstkleidung vorlegen. Der Vorschuss ist durch Einbehaltung der jeweils fälligen Teilbeträge des Dienstkleidungszuschusses zu tilgen.

6.5
Die Änderungsmitteilung für die Bewilligung des Vorschusses und des Dienstkleidungszuschusses an das Landesamt für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen erlässt die Behördenleitung der Beschäftigungsbehörde. Diese ist dafür verantwortlich, dass der Zuschuss nur solange gewährt wird, wie die Voraussetzungen dafür fortbestehen. Fallen diese weg, so ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen entsprechend zu verständigen. Die Auszahlung des Dienstkleidungszuschusses, der zusammen mit den Dienstbezügen bzw. Vergütungen gezahlt wird, sowie die Auszahlung und Abwicklung des Vorschusses obliegen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.

6.6
Bei Abordnung der Bediensteten an eine andere Beschäftigungsbehörde hat die Leitung dieser Behörde die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zu überwachen.

6.7
Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat darüber zu wachen, dass die zum Tragen der Dienstkleidung verpflichteten Bediensteten eine im ordentlichen Zustand befindliche Dienstkleidung besitzen und sie vorschriftsmäßig tragen. Kommen Zuschussempfängerinnen oder Zuschussempfänger trotz Aufforderung diesen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist (längstens innerhalb von zwei Monaten) nicht nach, so hat die Leitung der Beschäftigungsbehörde - unbeschadet dienstaufsichtlicher Prüfung - die Einstellung der Zahlung des Dienstkleidungszuschusses durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen zu veranlassen. Sie hat ferner auch in sonstigen Fällen, in denen die Einstellung der Zahlung des Dienstkleidungszuschusses in Betracht kommt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

7.
Dienstkleidung für Fahrerinnen und Fahrer

7.1
Zur einheitlichen und angemessenen Bekleidung können Fahrerinnen und Fahrer von landeseigenen Kraftfahrzeugen, die nach § 4 Abs. 3 KfzR den dort genannten Behördenleitungen zur ständigen Benutzung zugewiesen sind, zur Ausübung des Dienstes folgende Dienstkleidungsstücke zur Verfügung gestellt werden:
- Jackett
- lange Tuchhose
- Mantel
Jackett und Tuchhose sind in einem einheitlichen dunkelfarbigen Stoff (dunkelblau, anthrazit oder schwarz) zu beschaffen.

7.2
Um das Interesse an einer pfleglichen Behandlung der Dienstkleidung zu erhöhen, sollen die einzelnen Kleidungsstücke nach einer angemessenen Tragezeit Eigentum der Fahrerinnen und Fahrer werden. Bis zum Ablauf dieser Zeit bleiben die Dienstkleidungsstücke Eigentum des Landes. Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Ablauf der Tragezeit sind daher die Dienstkleidungsstücke zurückzunehmen.
Dabei sind folgende Tragezeiten als angemessen anzusehen:
für das Jackett        - 2 Jahre
für die Hose            - 1 Jahr
für den Mantel         - 4 Jahre.

7.3
Die Fahrerinnen und Fahrer haben keinen Rechtsanspruch auf Stellung der Dienstkleidung. Für die Beschaffung der Dienstkleidung durch die Fahrerinnen und Fahrer selbst wird keine Entschädigung gewährt, ebenso nicht, wenn die Dienstkleidung ganz oder teilweise von der Behörde nicht zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten für die Beschaffung der Dienstkleidung sind bei Titel 514 02 (unter EPOS.NRW Sachkonto 6250000000) zu buchen.

7.4
Fahrerinnen und Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen, die zum Personenkreis nach Nr. 1.1 gehören, tragen die insoweit vorgeschriebene Dienstkleidung.

8.
Übergangs- und Schlussvorschriften

8.1
Die Beschaffung und Unterhaltung von Schutzkleidung richtet sich nach meiner RV vom 23. Juni 1993 (2044 - I C. 2) in der jeweils aktuellen Fassung.

8.2
Die
- AV vom 21. Dezember 1994 (2044 - I B. 15) - JMBl. NRW 1995 S. 29 - in der Fassung vom 11. Juli 2007
- AV d. JM vom 11. Januar 1965 (2044 - I B. 5) - JMBl. NRW S. 25 - in der Fassung vom 3. Oktober 1972
- AV d. JM vom 18. Februar 1986 (2103 - I B. 3) - JMBl. NW S. 61 - werden, soweit sie für den Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften noch Anwendung gefunden haben, aufgehoben. Die AV vom 18. August 2011 (2044 - IV B. 19) wird aufgehoben.

8.3
Die bisherige (grüne) Dienstkleidung kann übergangsweise bis zum 31.12.2015 getragen werden. Während dieser Übergangszeit können die Bediensteten wahlweise entweder die bisherige (grüne) oder die neue (blaue) Dienstkleidung tragen. Eine Kombination von "grüner" und "blauer" Dienstkleidung ist nicht zulässig. Hinsichtlich der "grünen" Dienstkleidung finden die bisherigen Vorschriften weiterhin Anwendung.

8.4
Aus Anlass der Einführung der "blauen" Dienstkleidung kann Bediensteten, die nach Nr. 1.1 zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet sind, auf Antrag zum erstmaligen Erwerb ein einmaliger Vorschuss auf die Dienstbezüge bzw. Vergütung bis zur Höhe von 500,00 EUR gewährt werden, sobald sie die Rechnung über die neubeschaffte "blaue" Dienstkleidung vorlegen. Der Vorschuss ist durch Einbehaltung der jeweils fälligen Teilbeträge des Dienstkleidungszuschusses zu tilgen. Die Nrn. 6.5 bis 6.7 gelten entsprechend. Ein Vorschuss nach Nr. 6.4 wird nur bei einem Erwerb der "blauen" Dienstkleidung gewährt.

8.5
Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 11. März 2014 - JMBl. NRW S. 96 -. Die AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 16. Dezember 2014 - JMBl. NRW S. 8 -. Diese AV tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

   Fn3: Geändert durch AV d. JM vom 22. Januar 2015 - JMBl. NRW S. 57 -. Die AV tritt am 22. Januar 2015 in Kraft.

   Fn4: Geändert durch AV d. JM vom 11. Juli 2016 - JMBl. NRW S. 222 -. Die AV tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.

   Fn5: Geändert durch AV d. JM vom 30. Juni 2020 - JMBl. NRW S. 196 -. Diese AV tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.

   Fn6: Geändert durch AV d. JM vom 12. August 2020 – JMBl. NRW S. 232 –. Diese AV tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft.

   Fn7: Geändert durch AV d. JM vom 22. September 2023 (2044 – IV. 19) – JMBl. NRW S. 871 –. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.