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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Sponsoring im Geschäftsbereich des Justizministeriums
AV d. JM vom 4. Dezember 2012 (4027 - Z. 4)
- JMBl. NRW S. 335 -
in der Fassung vom 5. April 2017
- JMBl. NRW S. 95 -


Zur Ergänzung des RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales, zugleich im Namen der Ministerpräsidentin und aller Landesministerien - IR 12.02.02 - vom 20. August 2014 (Fn 1) - „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ - (SMBl. NRW. 20020), für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zuletzt bekanntgegeben durch AV vom 17. September 2015 (4027 - Z. 1) – JMBl. NRW S. 346 (Fn 1) –, wird für Sponsoringmaßnahmen zugunsten von Justizbehörden auf die folgenden Regelungen hingewiesen.
 
Diese AV regelt nur den Umgang mit Zuwendungen, die Justizbehörden als Institution erhalten. Nicht Gegenstand der Regelung sind persönliche Zuwendungen an einzelne Beschäftigte mit Bezug auf ihre Tätigkeit. Personenbezogene Vorschriften (z.B. Straf-, Beamten-, Tarifrecht) bleiben daher unberührt. Hierzu wird insbesondere auf die Verwaltungsvorschrift zu § 42 BeamtStG / § 59 LBG NRW (Fn 1) vom 10. November 2009 (SMBl. NRW. 2030) sowie für Tarifbeschäftigte auf § 3 TV-L verwiesen.
 
Nicht Gegenstand der Regelung sind ferner Zuwendungen durch Dritte an einzelne Inhaftierte oder einzelne Probanden.
 
1
Grundsätze
 
1.1
Der Begriff des Sponsoring ist in Nr. 4 Abs. 1 des RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. August 2014 (Fn 1) definiert; danach versteht man unter Sponsoring im Allgemeinen die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach- und/oder Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine Einzelperson, eine Gruppe von Personen, eine Organisation oder Institution (Gesponserte), mit der regelmäßig auch eigene (unternehmensbezogene) Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Die Anforderungen, die der RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. August 2014 (Fn 1) an Sponsoring stellt, sind zu beachten. Ergänzend gelten für den Bereich der Justizbehörden die nachfolgenden Regelungen.
 
1.2
Die Justiz ist zur absoluten Neutralität verpflichtet.
 
1.3
Sponsoring zugunsten von Justizbehörden ist deshalb grundsätzlich unzulässig. Nur für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Tag der offenen Tür), der Kultur (z.B. Kunstausstellungen), des Sports (z.B. Fußballturnier), der Gesundheit (z.B. Gesundheitstag), der Betreuung von Gefangenen (i.S.v. Kap. 04 410 Tit. 547 60) und der Betreuung von Probanden (ambulante Soziale Dienste der Justiz) kann Sponsoring ausnahmsweise in Betracht gezogen werden. Nur Projekte, die einen unmittelbaren Bezug zu diesen Bereichen aufweisen, dürfen durch Sponsoren unterstützt werden.
 
1.4
Sponsoringmaßnahmen nach Nr. 1.3 Satz 3 sind dann unzulässig, wenn der Sponsor jenseits des Sponsoring mit der jeweiligen Justizbehörde bereits in vertraglicher Beziehung steht oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche konkret angestrebt wird. Eine Ausnahme hiervon kann in besonders gelagerten Einzelfällen unter gesonderter Darlegung der Gründe zugelassen werden.
 
1.5
Liegen mehrere Angebote für Sponsoring vor, so ist die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsgleichheit objektiv und neutral auf der Grundlage sachgerechter Erwägungen zu treffen.
 
1.6
Durch die Annahme einer Sponsoringleistung dürfen keine Bindungen hinsichtlich künftiger Beschaffungen entstehen, durch die ein öffentlicher Wettbewerb faktisch eingeschränkt oder ausgeschlossen wäre.
 
1.7
Das Sponsoring muss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben erfolgen. Eine Sponsoringmaßnahme darf für die Justizbehörden grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten nach sich ziehen, es sei denn, es stehen hierfür Haushaltsmittel gesondert zur Verfügung.
 
1.8
Die Werbung des Sponsors darf nicht das Ziel der Arbeit der Justiz überlagern. Deshalb sind Logos oder sonstige Kennzeichen des Sponsors nur zurückhaltend zu verwenden. Gesponserte Objekte dürfen nicht vorrangig als Werbeträger dienen.
 
1.9
Das Sponsoring von Eintrittskarten für Messen und andere Veranstaltungen ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Davon ausgenommen sind Eintrittskarten für die den eigenen Messestand betreuenden Justizangehörigen, die durch die Messegesellschaft ausgestellt werden.
 
2
Verfahren
 
2.1
Sämtliche Sponsoringmaßnahmen zugunsten von Justizbehörden bedürfen der vorherigen Genehmigung. Über Sponsoringmaßnahmen zugunsten der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der den Landgerichten angegliederten Dienststellen der Ambulanten Sozialen Dienste der Justiz entscheiden die Leiterinnen bzw. Leiter der Mittelbehörden i.S.d. § 2 JustG NRW. Über Sponsoringmaßnahmen zugunsten der Mittelbehörden, der Aus- und Fortbildungseinrichtungen und der Justizvollzugseinrichtungen entscheidet das Justizministerium.
 
2.2
Die Justizbehörden richten ihre Sponsoringanträge auf dem Dienstweg an die in Nr. 2.1 genannten Stellen. Dem Antrag ist der Entwurf des Sponsoringvertrages bzw. des entsprechenden Vermerks nach Nr. 2.3 beizufügen. Soweit nicht aus dem Vertragsentwurf ersichtlich, sind im gegebenen Fall noch weitere Angaben zu den unter Nr. 1 genannten Voraussetzungen zu machen.
 
2.3
Die Justizbehörden schließen für jede Sponsoringmaßnahme einen Vertrag nach Maßgabe der Nr. 4 des RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. August 2014 (Fn 1) mit dem Sponsor (Sponsoringvertrag). Für schriftliche Vereinbarungen soll das als Anlage 1 beigefügte Muster verwendet werden. Ist eine schriftliche Vereinbarung im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht angemessen, sind die Gründe hierfür und der Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages als Aktenvermerk zu dokumentieren.
 
2.4
Die Mittelbehörden, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Justizvollzugsbehörden führen eine Übersicht über Sponsoringmaßnahmen nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster, die fortlaufend zu aktualisieren ist. Sie stellen ihre Übersichten dem Justizministerium bis zum 15. Januar des folgenden Jahres (Fn 1) zur Verfügung. Fehlanzeige ist erforderlich. (Fn 1)
 
3
Spenden und Schenkungen
 
3.1
Spenden und Schenkungen sind unentgeltliche Zuwendungen, bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung dominant ist und mit denen uneigennützige Ziele verfolgt werden; der Spender bzw. Schenker erwartet keine, auch keine kommunikative Gegenleistung.
 
3.2
Die Annahme von Spenden und Schenkungen nach Nr. 3.1 ist nur zulässig, wenn kein Anschein einer möglichen Beeinflussung des Empfängers bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu befürchten ist. Im Übrigen gelten die Grundsätze für das Sponsoring nach Nr. 1 und 2 entsprechend. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist bei Spenden und Schenkungen nicht erforderlich. Spenden und Schenkungen werden nach den für Sponsoringmaßnahmen geltenden Grundsätzen veröffentlicht.
 
4
Inkrafttreten
Diese AV tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 5. April 2017 - JMBl. NRW S. 95 -. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. April 2017 in Kraft.