/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Pflicht der Justizangehörigen zur Verschwiegenheit
RV d. JM vom 3. Mai 2013 (2040 - Z. 7)


I.

Die Angehörigen der Justiz haben über die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten grundsätzlich Verschwiegenheit zu bewahren. Hierzu weise ich ergänzend auf Folgendes hin:

1.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle Tatsachen, Ereignisse, Schriftstücke, elektronische Daten, Akten oder Bestandteile von solchen, die den Beschäftigten durch den Dienst bekannt oder im Zusammenhang damit zugänglich geworden sind. Ausgenommen sind lediglich Mitteilungen, die im dienstlichen Verkehr geboten sind, sowie Angelegenheiten, die offenkundig, d. h. allgemein bekannt, oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Wegen der Einzelheiten wird auf § 37 BeamtStG, § 3 Abs. 2 TV-L und § 5 Abs. 1 TVA-L BBiG sowie auf Nr. 5 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug - DSVollz - (4434 - IV. 134) verwiesen.

Sofern im Einzelfall telefonische und/oder elektronische Auskünfte zugelassen sind, dürfen diese nur dann erteilt werden, wenn die Identität der anrufenden bzw. der absendenden Person zweifelsfrei festgestellt worden ist und nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen eine Berechtigung zur Auskunft besteht.

2.
Verstöße gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit durch Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte können als Dienstvergehen disziplinar geahndet werden; im Übrigen stellen sie einen Grund zur fristlosen Entlassung dar. Außerdem kann die Verletzung der Schweigepflicht nach den Vorschriften des 15. Abschnitts des StGB sowie nach den §§ 353 b, 353 d und 355 StGB bestraft werden.

3.
Im Rahmen des Einstellungsverfahrens in den Justizdienst ist auf die vorgenannten Vorschriften hinzuweisen und ein Vermerk hierüber zu den Personalakten zu nehmen. Sofern ein Richter- oder Diensteid zu leisten ist, soll der Hinweis vor der Eidesleistung erfolgen.


4.
Diese RV ist den Justizangehörigen jährlich zur Kenntnis zu bringen.


II.

Die RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die RV d. JM vom 6. Dezember 2006 (2040 - Z. 7) aufgehoben.