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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Dienstunfallfürsorge
- Anerkennung einer Hepatitis B - Infektion als Dienstunfall -
RV d. JM vom 29. Juli 1992 (2123 - I C. 31)
in der Fassung vom 9. August 2013 (2123 - Z. 31)


Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mir seine Stellungnahme zu der Frage mitgeteilt, inwieweit eine Hepatitis - B - Infektion als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 LBeamtVG NRW anerkannt werden könne. Das Finanzministerium hat die Auffassung verneint, bestimmte Beamtengruppen (z. B. Rauschgiftsachbearbeiter bei der Polizei) seien generell der Gefahr einer Erkrankung an Hepatitis-B besonders ausgesetzt. Vielmehr müsse, wie im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.03.1990 - 4 S 1743/88 - (vgl. juris), auf die konkrete Gefährdungssituation der Dienstverrichtung abgestellt werden.

Das Finanzministerium hält in diesem Zusammenhang das nachstehend beschriebene Verfahren des Hessischen Ministeriums des Innern für geeignet, die besonderen Umstände einer möglichen Infektion im Dienst festzuhalten:

Kommt ein Beamter in Kontakt mit einem BTM-Abhängigen, der in dem dringenden Verdacht steht, an Hepatitis-B erkrankt zu sein, oder der selbst angibt, an dieser Krankheit zu leiden, so ist der Beamte gehalten, den Kontakt unter möglichst präziser Schilderung der Umstände dem Polizeiarzt oder einem anderen beamteten Arzt zu melden. Unter Berücksichtigung der gesicherten medizinischen Erkenntnis, dass Blutkontakt zu einer Ansteckung führen kann, wird entweder ein Vermerk in die Krankenakte aufgenommen (wenn eine Infektion aus ärztlich wissenschaftlicher Sicht ausgeschlossen werden kann) oder eine sofortige Blutentnahme zum Erhalt eines sog. Null-Wertes durchgeführt. Diese Blutentnahme ist für die Feststellung geeignet, dass der Beamte nicht bereits zuvor an Hepatitis-B erkrankt war, weil eine Konversion des Blutserums mehrere Tage benötigt. Frühestens zwölf Wochen später, wenn eine Serumkonversion im Falle einer Infektion stattgefunden hat, wird eine zweite Blutentnahme durchgeführt, deren Ergebnis nun die Annahme eines Dienstunfalls in Form einer Hepatitis - B - Infektion erhärtet oder ausschließt.

Ich bitte, ggf. entsprechend zu verfahren.

Unberührt bleiben die aus medizinischer Sicht zur Hepatitis - B - Behandlung notwendigen bzw. zur Prophylaxe empfohlenen Maßnahmen.