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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Arbeitszeit- und Dienststundenregelung
für Vollzugsbedienstete
RV d. JM vom 9. Oktober 2013 (4400 - IV. 75)


Zur Durchführung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) vom 04.Juli 2006 (GV. NRW. S. 355, zuletzt geändert durch VO vom 18. August 2009 [GV. NRW. S. 432]), bestimme ich aufgrund der mir durch § 2 Absatz 5 Satz 4, § 4 Absatz 3, § 5 Satz 2, § 8 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2 AZVO erteilten Ermächtigung Folgendes:


1
Allgemeine Regelungen


Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt wöchentlich im Durchschnitt


- mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei einem Grad der Schwerbehinderung   

  von mindestens 80 vom Hundert 39 Stunden,

- bei einem Grad der Schwerbehinderung von mindestens 50 vom Hundert

  39 Stunden und 50 Minuten,

 -mit Vollendung des 55. Lebensjahres 40 Stunden sowie

- im Übrigen 41 Stunden.


Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den tarifvertraglichen Vorschriften bzw. nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen.


2
Besondere Regelungen


2.1
Allgemeiner Vollzugsdienst


Im Hinblick darauf, dass die Beaufsichtigung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen  zu jeder Tages- und Nachtzeit,  auch an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen gewährleistet sein müssen, sind die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes grundsätzlich zum Schicht- und Wechselschichtdienst verpflichtet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AZVO). 


2.1.1
Ermittlung der Sollarbeitszeit


Für die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes (einschließlich Werkaufsichtsdienst) berechnet sich das monatliche Stundensoll  i.S.d  § 3 Abs. 1 AZVO aus der Summe der auf die Tage Montag bis Freitag (ohne Feiertage) eines jeden Monats entfallenden Stunden, die mit einem Fünftel der individuell geltenden Wochenarbeitszeit angesetzt werden. 


2.1.2
Dienstplanmäßige Arbeitszeit


Die verbindliche Arbeitszeit der Bediensteten ergibt sich aus den konkreten Festlegungen des bekanntgegebenen Dienstplans. Für den Dienstplan gilt ein Verbindlichkeitszeitraum, der jeweils um 0.00 Uhr des ersten Tages des Zeitraums beginnt und nach 72 Stunden um 24.00 Uhr des jeweils übernächsten Tages endet. Verbindliche Arbeitszeit, die wegen Erkrankung versäumt wird, gilt als erbracht. Bei einer Unterschreitung des monatlichen Stundensolls durch Krankheit entstehen keine Minderstunden.


Änderungen der Dienstplanung innerhalb des Verbindlichkeitszeitraums sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen dokumentiert werden.

Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes sollen regelmäßig für nicht mehr als sechzig Stunden (Montag – Sonntag) mit Ausnahme des Nachtdienstes zum Dienst eingeteilt werden. Alle Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes werden grundsätzlich gleichmäßig zum Wochenenddienst und zum Dienst an Feiertagen herangezogen. Ausnahmen können im Rahmen einer Dienstvereinbarung zugelassen werden.  


Das monatliche Stundensoll nach 2.1.1 soll regelmäßig nicht über- oder unterschritten werden. 


2.1.3
Länge der Dienstschichten


Die dienstplanmäßige Arbeitszeit an den Tagen Montag bis Freitag soll regelmäßig zehn Stunden nicht über- und nur ausnahmsweise ein Fünftel der individuell geltenden Wochenarbeitszeit unterschreiten. An den Wochenenden und Feiertagen und in besonders begründeten Fällen sind Dienstschichten bis zu 12 Stunden Dauer zulässig.   


2.1.4
Mehr- und Minderstunden / Mehrarbeit


Soweit die dienstplanmäßige Arbeitszeit das monatliche Stundensoll über- oder unterschreitet, errechnen sich daraus Mehr- oder Minderstunden. Bei der Dienstplanfortschreibung ist auf den Ausgleich von Stundendifferenzen hinzuwirken. Davon unberührt bleiben die Regelungen zur Anordnung und zum Ausgleich von Mehrarbeit i.S.d. § 61 LBG i.V.m. § 10 AZVO. 


2.1.5
Dienstbefreiung


Jedem Bediensteten sollen wöchentlich zwei möglichst aufeinander folgende dienstfreie Tage gewährt werden. Die Bediensteten haben Anspruch auf wöchentlich mindestens einen dienstfreien Tag. Hiervon darf ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen mit der Maßgabe abgewichen werden, dass nicht gewährte dienstfreie Tage später zu gewähren sind. Die dienstfreien Tage sollen an  Wochenenden liegen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Jeder Bedienstete hat in einem Zeitraum von vier Wochen Anspruch auf mindestens ein dienstfreies Wochenende.


2.2
Werkdienst

Der Dienst ist entsprechend den Arbeitszeiten der Gefangenen zu regeln. Der Dienst beschränkt sich regelmäßig auf die Tage von Montag bis Freitag. Soweit im Einzelfall Mehrarbeit entsteht, ist diese grundsätzlich innerhalb des Kalendermonats durch Freizeit auszugleichen. 


3
Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
 

Die vorstehenden Regelungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Justizvollzuges entsprechend, sofern sich aus den tarifvertraglichen Vorschriften oder aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen nicht anderes ergibt.


4
In-Kraft-Treten, Evaluation


4.1
Diese RV tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 26. Juli 2005 (4400 - IV. 75) aufgehoben.


4.2
Im Jahr 2017 findet eine Evaluierung der RV unter Beteiligung des zuständigen Hauptpersonalrats statt.