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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Geschäftsverteilung unter den Rechtspflegern
AV d. JM vom 13. Oktober 1976 (3012 - I B. 11)
- JMBl. NW S. 242 -

Für die Geschäftsverteilung unter den Rechtspflegern sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.
Der Präsident oder der Direktor des Gerichts weist jedem Rechtspfleger einen genau abgegrenzten Bereich der Rechtspflegergeschäfte zu (Geschäftsverteilung). Die Geschäftsverteilung wird grundsätzlich für die Dauer eines Geschäftsjahres vorgenommen; einer erneuten Geschäftsverteilung bedarf es nicht, wenn keine Änderungen vorgesehen sind.

2.
Im Rahmen der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Verhinderung eines Rechtspflegers eine Vertretungsregelung zu treffen. Soweit im Einzelfall eine weitere Vertretungsregelung erforderlich wird, obliegt diese dem Präsidenten oder dem Direktor des Gerichts.

3.
Die Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres geändert werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

4.
Vor In-Kraft-Treten eines neuen Geschäftsverteilungsplans sowie vor einer Änderung der Geschäftsverteilung ist den Rechtspflegern, deren Aufgabenbereich verändert werden soll, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. In Eilfällen kann die vorherige Anhörung unterbleiben, wenn sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann; sie soll alsbald nachgeholt werden.

5.
Die Geschäftsverteilung ist den Rechtspflegern bekannt zu geben. Den Verfahrensbeteiligten ist auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsverteilung zu gewähren.