/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Dienstunfallfürsorge bei einer HIV-Infektion
RV d. JM vom 14. Dezember 1988
in der Fassung vom 17. Dezember 2014 (2123 - Z. 30)

Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem Innenminister zu der Frage, ob eine HIV-Infektion beim Einsatz als Rettungssanitäter als Dienstunfall anerkannt werden kann, wie folgt Stellung genommen:

 

Eine HIV-Infektion kann ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 LBeamtVG NRW sein. Die Anerkennung der Infektion als Dienstunfall setzt allerdings den Nachweis voraus, dass ein dienstlicher Kontakt für die Infektion ursächlich war. Ist dieser Kausalzusammenhang nicht erweisbar, kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.

 

Zum Nachweis der Kausalität zwischen Dienst und Infektion hat eine vom Arbeitskreis II der Arbeitsgemeinschaft der Innenministerien der Bundesländer eingesetzte Arbeitsgruppe auf das Doppeltestverfahren verwiesen. Bei diesem Verfahren ist möglichst kurzfristig nach einem dienstlichen Kontakt, der eine Infektion mit HIV nach sich ziehen kann (z. B. nach einem "intensiven Blut-zu-Blut-Kontakt"), ein erster Test erforderlich. Ein negatives Testergebnis lässt, da eine HIV-Infektion erst nach einiger Zeit nachweisbar ist, darauf schließen, dass bis zu diesem fraglichen Kontakt keine Infektion vorlag. Führt in einem solchen Fall der nach ca. sechs Wochen durchzuführende zweite Test zu einem positiven Ergebnis, deutet dies auf eine durch den dienstlichen Kontakt verursachte Infektion hin.

 

Solange zuverlässigere Nachweismöglichkeiten nicht verfügbar sind, hätte ich keine Bedenken, eine HIV-Infektion als Dienstunfall anzuerkennen, wenn

 

  • dienstlicher Kontakt zu einer Person mit nachgewiesener AIDS-Erkrankung oder HIV-Infektion bestanden hat und dieser Kontakt ausreichend belegt ist,
  • die HIV-Infektion in dem vorgenannten Doppeltestverfahren (erstes Testergebnis negativ, zweites Testergebnis positiv) innerhalb von sechs Wochen nach diesem dienstlichen Kontakt festgestellt wird,
  • der Amtsarzt es als wahrscheinlich ansieht, dass die Infektion durch den genannten Kontakt verursacht wurde, und
  • keine Anhaltspunkte für eine außerdienstliche Infektion vorliegen.

 

Wird eine HIV-Infektion nicht durch den zweiten (nach ca. sechs Wochen durchzuführenden) Test, sondern erst durch weitere Kontrolluntersuchungen nachgewiesen, kann der Kausalitätsnachweis nicht auf das vorstehend dargestellte erleichterte Verfahren beschränkt werden. Nach heutigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass bei einem Untersuchungszeitraum von 6 Wochen mehr als 10 %, bei einem Untersuchungszeitraum von 6 Monaten noch 5 % der Infektionen nicht erkannt werden und selbst durch einen nach 12 Monaten erhobenen negativen Befund eine Infektion nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Eine generelle Regelung für den Kausalitätsnachweis in Fällen dieser Art ist z. Z. nicht möglich.

 

Im Interesse der Betroffenen sollte bei Anhaltspunkten für einen dienstlichen Kontakt, der eine Infektion mit HIV nach sich ziehen kann, unverzüglich der Doppeltest veranlasst und bei der vom Dienstvorgesetzten sofort (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW) durchzuführenden Unfalluntersuchung neben den üblichen Feststellungen zum Unfallhergang und zu den Personalien der Unfallbeteiligten insbesondere folgendes dokumentiert werden:

 

  • Ergaben sich penetrierende Verletzungen durch kontaminierte Gegenstände? (Nähere Bezeichnung)
  • Ergab sich eine starke Blutung?
  • Bestand Kontakt zu Blut oder anderen (ggf. welchen) Körperflüssigkeiten einer anderen Person?
  • Bezeichnung des betroffenen Areals (z. B. Augenschleimhaut etc.)
  • Vorbestehende Verletzungen des betroffenen Areals
  • Welche Schutzmaßnahmen wurden ergriffen (z. B. Desinfektion etc.)

 

Ich bitte, in geeigneter Form sicherzustellen, dass in Ihrem Geschäftsbereich beim Verdacht einer im Dienst zugezogenen HIV-Infektion eines Beamten entsprechend verfahren wird.

 

Sofern Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betroffen sind, ist unverzüglich die Unfallkasse NRW zu unterrichten.