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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Fachbereiche Pädagogik und Sozialdienst im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen

AV d. JM vom 16. Dezember 2014 (1241 - IV. 1)
- JMBl. NRW S. 5 -
in der Fassung vom 25. Mai 2018
- JMBl. NRW S. 130 -


Historie

 

1
Einrichtung
Die Fachbereiche Pädagogik und Sozialdienst sind zentrale Organisationseinheiten im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Fachbereiche haben ihren Sitz in Düsseldorf.

 

2 (Fn 1)
Zielsetzung
Die Einrichtung der Fachbereiche dient zum einen der Sicherstellung der fachlichen Beratung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Aufsicht über

-       die Schul-, Aus- und Weiterbildung der Gefangenen

-       die Sozialarbeit und Sozialpädagogik

im Sinne der Strafvollzugsgesetze. Zum anderen steht die in den Fachbereichen gebündelte Fachkompetenz dem Ministerium der Justiz, den Justizvollzugseinrichtungen des Landes (Justizvollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Justizvollzugsschule NRW), dem Kriminologischen Dienst Nordrhein-Westfalen und der Justizakademie Nordrhein-Westfalen in allen Fragen

-       der Pädagogik, der Freizeitgestaltung und des Sports

-       der Sozialarbeit und Sozialpädagogik

im Justizvollzug beratend und unterstützend zur Verfügung.

 

3 (Fn 1)
Aufgaben


3.1
Den Fachbereichen obliegt die fachliche Beratung und Unterstützung des Ministeriums der Justiz, der Justizvollzugseinrichtungen des Landes und der Justizakademie Nordrhein-Westfalen. Die Fachbereiche wirken, soweit fachlich angezeigt, auf eine Vereinheitlichung und/oder eine anstaltsübergreifende Steuerung hin.

3.2
Zu den Aufgaben gehören im Wesentlichen:
3.2.1
Mitwirkung bei der Fachaufsicht über den jeweiligen Fachdienst durch fachliche Voten,
3.2.2
Mitwirkung bei der Planung, Organisation und Fortentwicklung

-       der Pädagogik

-       der Sozialarbeit und Sozialpädagogik

im Justizvollzug, namentlich bei der Umsetzung der Fachdienstrichtlinien,
3.2.3
Mitwirkung bei der Qualitätssicherung,
3.2.4
Mitwirkung bei der fachbezogenen Mittelverteilung,
3.2.5
Mitwirkung bei der IT-Unterstützung der Fachdienste bei den Justizvollzugseinrichtungen,
3.2.6
Teilnahme an regelmäßigen Dienstbesprechungen mit dem Ministerium der Justiz,
3.2.7
Durchführung von Dienstbesprechungen auch für das Ministerium der Justiz - fachbezogen oder mit den Leiterinnen und Leitern des jeweiligen Fachdienstes,
3.2.8
regelmäßiger Kontakt zu allen Justizvollzugseinrichtungen.


3.3
Zu den Aufgaben des Fachbereichs Pädagogik gehören im Wesentlichen:

3.3.1
Koordination der Freizeitgestaltung und des Sports im Justizvollzug,

3.3.2
Mitwirkung bei der Zuweisung der Stellen des pädagogischen Dienstes sowie der Stellen für den erziehungswissenschaftlichen Dienst,

3.3.3
Mitwirkung bei Personalangelegenheiten des pädagogischen Dienstes sowie des erziehungswissenschaftlichen Dienstes,

3.3.4
Mitwirkung bei der Fortbildung insbesondere für die Angehörigen des pädagogischen Dienstes sowie für den erziehungswissenschaftlichen Dienst,

3.3.5
Zusammenarbeit mit externen Bildungs- und Freizeiteinrichtungen sowie mit dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen.


3.4
Zu den Aufgaben des Fachbereichs Sozialdienst gehören im Wesentlichen:

3.4.1
Mitwirkung bei der Zuweisung der Stellen des Sozialdienstes an die Justizvollzugseinrichtungen,

3.4.2
Mitwirkung bei Personalangelegenheiten des Sozialdienstes,

3.4.3
Mitwirkung bei der Fortbildung insbesondere für die Angehörigen des Sozialdienstes und bei der Supervision,

3.4.4
Zusammenarbeit mit vollzugsexternen Stellen,

3.4.5
Entscheidung über Anträge im Rahmen des Übergangsmanagements für die Jugendarrestanstalten.

3.5
Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereich überprüft die Datenzugriffe über das IT-Fachverfahren SoPart© in Form eines regelmäßigen Stichprobenverfahrens.


4 (Fn 1)
Organisation


4.1
Die Fachbereiche sind organisatorisch der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn angegliedert. Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der in den Fachbereichen eingesetzten Bediensteten (Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten). Die fachliche Beratung des Ministeriums der Justiz bei der Aufsicht über

-       die Schul-, Aus- und Weiterbildung der Gefangenen

-       die Sozialarbeit und Sozialpädagogik

im Sinne der Strafvollzugsgesetze erfolgt durch die im Fachbereich eingesetzten Fachkräfte. Näheres regelt der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan des Fachbereichs.


4.2
Die Bediensteten des Fachbereichs führen im Schriftverkehr die Bezeichnung

-       „Fachbereich Pädagogik im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen“

-       "Fachbereich Sozialdienst im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen".

Die Leiterin bzw. der Leiter des Fachbereichs führt im Schriftverkehr den Zusatz "Die Leiterin" bzw. "Der Leiter", die übrigen Bediensteten zeichnen "Im Auftrag".


4.3
Die Fachaufsicht obliegt dem Ministerium der Justiz.


5 (Fn 1)
Personal

Die Personalgewinnung zur Erfüllung der den Fachbereichen obliegenden Aufgaben erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz. Das Ministerium der Justiz bestellt

-       eine pädagogische Fachkraft zur Leiterin bzw. zum Leiter des Fachbereichs Pädagogik

-       eine Sozialarbeiterin oder eine Sozialpädagogin zur Leiterin bzw. einen Sozialarbeiter oder einen Sozialpädagogen zum Leiter des Fachbereichs Sozialdienst.

Sie oder er ist Vorgesetzter der Bediensteten des jeweiligen Fachbereichs.


6 (Fn 1)
Beteiligung


6.1
Fachbereich Pädagogik

6.1.1
Einstellungen von Fachkräften des pädagogischen Dienstes sowie Kräften des erziehungswissenschaftlichen Dienstes nehmen die Justizvollzugseinrichtungen unter Beteiligung der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs vor,

6.1.2
Vor einer Entscheidung in anderen Personalangelegenheiten (z.B. Abordnung, Versetzung, Verbeamtung auf Lebenszeit, Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses über die Probezeit hinaus, Mandatierung als Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter) beteiligen die Justizvollzugseinrichtungen die Leiterin oder den Leiter des pädagogischen Dienstes und die Leiterin oder den Leiter des Fachbereichs.

6.1.3
Die Justizvollzugseinrichtungen beteiligen die Leiterin oder den Leiter des Fachbereichs vor einer Entscheidung über die Ausnahme von der Präsenzpflicht bei Angehörigen des pädagogischen Dienstes. 


6.2
Fachbereich Sozialdienst

6.2.1
Einstellungen von Fachkräften des Sozialdienstes nehmen die Justizvollzugseinrichtungen unter Beteiligung der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs vor.

6.2.2
Vor einer Entscheidung in anderen Personalangelegenheiten (z.B. Abordnung, Versetzung, Verbeamtung auf Lebenszeit, Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses über die Probezeit hinaus, Mandatierung als Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter) beteiligen die Justizvollzugseinrichtungen die Leiterin oder den Leiter des Sozialdienstes und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs. 


6.3
Die Justizvollzugseinrichtungen unterrichten die Leiterin oder den Leiter des jeweiligen Fachbereichs über Veränderungen der Stellen- und Personalsituation

-       im pädagogischen sowie im erziehungswissenschaftlichen Dienst

-       im Sozialdienst

der jeweiligen Einrichtung.



6.4
Im Übrigen beteiligen die Fachbereiche die Justizvollzugseinrichtungen.

 

7
In-Kraft-Treten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Allgemeinen Verfügungen vom 12. Juni 2009 (2400 – IV. 14.1) und (2400 – IV. 14.2) außer Kraft.

 


Fußnoten :

   Fn1:  Geändert durch AV d. JM vom 25.05.2018 - JMBl. NRW S. 130 -. Diese AV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.