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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
AV d. JM vom 9. März 2015 (2370 - Z. 18)
- JMBl. NRW S. 107 -
in der Fassung vom 19. Januar 2018
- JMBl. NRW S. 23 -


 

1

1.1
Zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse im Rahmen der ihnen nach dieser Dienstordnung übertragenen Aufgaben werden bei Justizbehörden Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes eingesetzt.

1.2
Die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sind Vollzugsdienstkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen und befugt, in Ausübung öffentlicher Gewalt im Rahmen der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbaren Zwang auszuüben.
 

2

2.1
Den Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes obliegen

a)
die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden einschließlich der dazu erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Sicherheitskonzeptes,

b)
die Wahrnehmung des Dienstes in den Terminen und Sitzungen - auch außerhalb der Gerichtsstelle - einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach den Weisungen der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss,

c)
die Vorführung der Gefangenen zu Terminen und Sitzungen sowie die zwangsweise Vorführung anderer Personen,

d)
die Bewachung der vorgeführten, in Haft genommenen oder auf besondere Anordnung zu beaufsichtigenden Personen innerhalb der Justizgebäude,

e)
die Ausführung von Anweisungen, welche das Festhalten, die vorläufige Festnahme, die Vorführung oder Verhaftung einer Person sowie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betreffen, ferner die Hilfeleistungen bei solchen Maßnahmen; die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sollen in den vorstehenden Fällen nur tätig werden, wenn die hierfür zuständigen Dienstkräfte (Polizei, allgemeiner Vollzugsdienst, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im Einzelfall nicht herangezogen werden können.

2.2

Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes verpflichtet, auf Weisung sonstige Aufgaben hoheitsrechtlicher Art - auch anderer Dienstzweige (z. B. im Beitreibungsdienst, Wahrnehmung der Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes beim Vollzug von Jugendarrest) und bei anderen Justizbehörden - zu übernehmen.

2.3
Sofern die Wahrnehmung der ihnen nach den Absätzen 1 und 2 obliegenden Dienstaufgaben nicht beeinträchtigt wird, können Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister auch zur Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben herangezogen werden.
 

3

3.1 (Fn 2)
Sind bei einer Behörde mehr als zwei beamtete Kräfte des Justizwachtmeisterdienstes tätig, so überträgt die Behördenleitung einer Kraft  die Leitung der Wachtmeisterei und bestimmt eine weitere  Kraft zur Vertretung. Anstelle einer stellvertretenden Leitung kann bei Behörden mit mindestens 20 Arbeitsaufgaben im Justizwachtmeisterdienst eine Kraft als weitere Leiterin oder als weiterer Leiter der Wachtmeisterei bestimmt werden. Neben der Vertretung sind ihr oder ihm abgegrenzte Aufgabenbereiche zur selbstständigen Erledigung zu übertragen. Vereinbaren die Leitungen mehrerer Behörden die Zusammenführung von Aufgaben und die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Organisationsstruktur, kann einer Kraft die Leitung und bis zu drei Personen die stellvertretende Leitung übertragen werden; im Falle der Bestellung einer weiteren Leiterin oder eines weiteren Leiters kann bis zu zwei Personen die stellvertretende Leitung übertragen werden. Die Aufgabenverteilung innerhalb der zentralen Leitungseinheit wird durch Geschäftsverteilung geregelt. (Fn 1)

3.2
Der Leitung der Wachtmeisterei bzw. der Vertretung obliegt die Verteilung aller Geschäfte des Justizwachtmeisterdienstes nach dieser Dienstordnung, soweit die Verteilung nicht allgemein geregelt ist, ferner die Anleitung neu eintretender Kräfte, die Entgegennahme der bei Zustellungen von Amts wegen durch eine Kraft des Justizwachtmeisterdienstes  abzusendenden oder auszuhändigenden Schriftstücke sowie die Prüfung und Rücklieferung der über die Erledigung aufgenommenen Urkunden und Berichte.

3.3
Den Anordnungen der Leitung der Wachtmeisterei bzw. der Vertretung haben die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes bis zu einer anderweitigen Bestimmung der Behördenleitung oder der Geschäftsleitung Folge zu leisten.

3.4
Bei jedem Gericht und bei jeder Staatsanwaltschaft sind jährlich einmal alle Kräfte des Justizwachtmeisterdienstes durch die Geschäftsleitung zu einer Dienstbesprechung einzuberufen. In dieser Dienstbesprechung sind die für den Justizwachtmeisterdienst bestehenden Vorschriften zu erörtern, insbesondere soweit sich bei ihrer Anwendung Mängel gezeigt oder Schwierigkeiten ergeben haben. Daneben sind allgemeine Fragen der Praxis und die für den Justizwachtmeisterdienst bedeutsamen neu ergangenen oder geänderten Bestimmungen zu behandeln sowie das bisherige Wissen zu vertiefen. Aus besonderem Anlass können weitere Dienstbesprechungen durchgeführt werden.

4
Im Dienst ist die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen, soweit nicht die Behördenleitung für den Einzelfall etwas anderes bestimmt.
 

5 5.1
Justizhelferinnen und Justizhelfer, die zum Zwecke der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis (§ 5 Abs. 2 der Ausbildungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst vom 24. April 1984) beschäftigt werden, können mit Aufgaben nach dieser Dienstordnung betraut werden.

5.2
Ausnahmsweise können bei Justizbehörden, denen Planstellen des Justizwachtmeisterdienstes nicht oder nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, nichtbeamtete Kräfte (Justizhelferinnen und Justizhelfer, Justizbeschäftigte) ebenfalls mit Aufgaben nach dieser Dienstordnung betraut werden. Vor ihrem Einsatz sind sie in die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben einzuweisen.
 

6
Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 2 und 7 können Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes in Ausnahmefällen bis zum 31.12.2009 mit den nach der Dienstordnung vom 22. Februar 1983 (JMBl. NW S. 69) vorgesehenen Dienstgeschäften befasst werden, sofern ihnen die entsprechende Aufgabe vor dem 31. Dezember 1999 zur überwiegenden Wahrnehmung übertragen worden ist. In begründeten Einzelfällen kann die Übergangsfrist durch die Mittelbehörde verlängert werden.

7
Diese Dienstordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Die Dienstordnung vom 12. November 1999 (JMBl. NW S. 274) und die RV vom 17. Dezember 1985 (2371 - I B. 6.1) treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

 


Fußnoten :

   Fn1:  Geändert durch AV d. JM vom 9. Mai 2017 - JMBl. NRW S. 118 -. Diese AV tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 19. Januar 2018 - JMBl. NRW S. 23 -. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.