Aktueller Inhalt:
Richtlinien für die Fachdienste
bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
AV d. JM vom 18. Dezember 2015 (2400 - IV. 54)
- JMBl. NRW S. 3 -
in der Fassung vom 6. Juli 2017
- JMBl. NRW S. 198 -
1
Allgemeiner Teil
1.1 (Fn 1)
Fachdienste
In den Justizvollzugseinrichtungen sind Angehörige des ärztlichen Dienstes, des erziehungswissenschaftlichen Dienstes, des pädagogischen Dienstes, des psychologischen Dienstes, des seelsorglichen Dienstes und des Sozialdienstes eingesetzt.
1.2
Ziele und rechtlicher Rahmen
1.2.1
Die Angehörigen der Fachdienste wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzuges einschließlich des Vollzuges der Untersuchungshaft, der Sicherungsverwahrung und anderer Freiheitsentziehungen in Justizvollzugseinrichtungen sowie der Vollziehung des Jugendarrestes mit.
1.2.2
Die Tätigkeit richtet sich nach den geltenden Vorschriften und institutionellen Regelungen.
1.3
Interne und externe Zusammenarbeit
1.3.1
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Angehörigen der Fachdienste mit allen Bediensteten (Beamtinnen und Beamten, Tarifbeschäftigten oder anderen vertraglich verpflichteten Kräften) der Justizvollzugseinrichtung zusammen. Maßnahmen, die den Arbeitsbereich anderer Bediensteter berühren, stimmen sie mit diesen ab.
1.3.2
Die Angehörigen der Fachdienste arbeiten im Rahmen der Vernetzung mit den weiteren zuständigen Behörden, Einrichtungen und sonstigen Bezugspersonen der Gefangenen zusammen. Gefangene im Sinne dieser Richtlinien sind auch in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte, Arrestantinnen und Arrestanten sowie aus anderem Rechtsgrund in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes freiheitsentziehend untergebrachte Personen.
1.4
Methodik, Qualitätssicherung, Dokumentation und Evaluation
1.4.1
Methodik
Die Angehörigen der Fachdienste wenden die fachdienstspezifischen Methoden unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen beziehungsweise fachwissenschaftlichen Erkenntnisstandes an.
1.4.2
Qualitätssicherung
Die Angehörigen der Fachdienste beachten die Vorgaben des Ministeriums der Justiz zur Vereinheitlichung und Qualitätssicherung. Sie wirken an der Entwicklung von Standards und deren Fortentwicklung mit.
1.4.3
Dokumentation
Die Angehörigen der Fachdienste dokumentieren ihre Arbeit. Dazu nutzen sie die dafür vorgesehenen IT-Fachanwendungen, insbesondere die IT-Fachverfahren SoPart© und BASIS-Web. Für die Nutzung von SoPart© gilt dies in allen Fällen der Vollzugsplanung, der Erstellung von Schlussberichten sowie für die Unterrichtung anderer Dienste und externer Stellen (z.B. im Rahmen des Übergangsmanagements). Die jeweiligen Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
1.4.4
Evaluation
Die Angehörigen der Fachdienste unterstützen die Evaluation des Justizvollzuges und der Behandlungsmaßnahmen mit der lückenlosen Erfassung der dafür vorgesehenen Daten.
1.5
Mitwirkungsaufgaben
1.5.1
Die Angehörigen der Fachdienste haben folgende Aufgaben, deren konkrete Zuordnung und konkreter Zuschnitt im Geschäftsverteilungsplan der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung geregelt ist:
1.5.1.1
Mitwirkung bei der Behandlungsuntersuchung,
1.5.1.2
Mitwirkung bei der Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung des Vollzugsplans und des Schlussberichts,
1.5.1.3
Mitwirkung bei den Auswahlverfahren für junge Untersuchungsgefangene,
1.5.1.4
Mitwirkung bei der Förderung von Beziehungen der Gefangenen zu ihren Angehörigen und ihnen nahestehenden Personen,
1.5.1.5
Mitwirkung bei der Prüfung einer Verlegung in den offenen Vollzug oder einer vollzugsöffnenden Maßnahme,
1.5.1.6
Mitwirkung bei Stellungnahmen, namentlich insbesondere zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung oder zur Anordnung und Aussetzung von Maßregeln der Besserung und Sicherung,
1.5.1.7
Mitwirkung bei der Erarbeitung und der Umsetzung anstaltsinterner Förderungs- und Erziehungskonzepte,
1.5.1.8
Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Freizeitgestaltung, insbesondere im Jugendvollzug und Jugendarrest,
1.5.1.9
Mitwirkung bei der praktischen Umsetzung des Übergangsmanagements in Kooperation mit anderen Diensten, externen Partnern und Dienstleistern,
1.5.1.10
Mitwirkung bei der Haftverkürzung,
1.5.1.11
Mitwirkung bei der Gewinnung, Eignungsfeststellung und Beratung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
1.5.1.12
Mitwirkung im Rahmen des Personalmanagements, insbesondere bei der Gewinnung und Einstellung von Fachkräften des jeweiligen Fachbereichs oder von sonstigen Bediensteten, bei der Auswahl von externen Kräften zur Durchführung fachbezogener Angebote, bei der Supervision im jeweiligen Fachbereich sowie in Angelegenheiten der fachlichen Aus- und Fortbildung,
1.5.1.13
Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Bediensteten der Justizvollzugseinrichtung,
1.5.1.14
fachspezifische Anleitung und Beratung von Bediensteten der Justizvollzugseinrichtung bei der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen,
1.5.1.15
Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten im jeweiligen Fachbereich,
1.5.1.16
Mitwirkung bei der Mittelbewirtschaftung,
1.5.1.17
Mitwirkung bei der statistischen Erfassung.
1.5.2
Mitwirkungsaufgaben können bei fachlichem Bezug auch zur federführenden Erledigung übertragen werden.
1.5.3
Die Dienststundenregelung trägt den Vollzugszielen im Rahmen der dienst- und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen Rechnung.
1.6
Organisation der Fachdienste
Die Angehörigen der Fachdienste - mit Ausnahme des ärztlichen und des seelsorglichen Dienstes - führen jeweils regelmäßig Konferenzen durch. Die Anstaltsleitung sowie durch sie bestimmte Bedienstete können daran teilnehmen. Die Einberufung, Leitung und Dokumentation der jeweiligen Konferenz obliegen der Leitung des psychologischen Dienstes, des pädagogischen Dienstes beziehungsweise des Sozialdienstes, gegebenenfalls einer oder einem jeweils zu bestimmenden Angehörigen des psychologischen, des erziehungswissenschaftlichen, des pädagogischen Dienstes oder des Sozialdienstes. Über die Ergebnisse der Konferenz wird ein Protokoll erstellt, das der Anstaltsleitung zuzuleiten ist.
1.7
Leitung eines Fachdienstes (pädagogischer Dienst, psychologischer Dienst, Sozialdienst)
1.7.1
Die Leitung eines Fachdienstes (pädagogischer Dienst, psychologischer Dienst, Sozialdienst) repräsentiert den jeweiligen Dienst in der Justizvollzugseinrichtung. Mit dem Ziel eines effektiven und effizienten Personaleinsatzes sorgt sie für eine Umsetzung der für die Justizvollzugseinrichtung vorgegebenen fachlichen Prioritäten im jeweiligen Fachdienst.
1.7.2
In Angelegenheiten des jeweiligen Fachdienstes ist die Leiterin oder der Leiter des Fachdienstes unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Angehörigen dieses Fachdienstes.
1.7.3
Damit übernimmt die Leitung auch die Verantwortung für eine fachgerechte, am wissenschaftlichen oder fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand orientierte Erledigung der Aufgaben des Fachdienstes sowie für die Einhaltung der fachaufsichtsbehördlichen Vorgaben zur Vereinheitlichung und Qualitätssicherung der fachlichen Tätigkeit in der Justizvollzugseinrichtung. Sie ist über den aktuellen Stand der jeweiligen fachspezifischen Forschung informiert und bildet sich dementsprechend fort. Sie wirkt darauf hin, dass die Angehörigen des jeweiligen Fachdienstes sich ebenfalls regelmäßig fortbilden.
1.7.4
Die Leitung des Fachdienstes ist als Führungskraft mitverantwortlich für die Personalentwicklung im jeweiligen Fachdienst.
1.7.5
Der Leitung des Fachdienstes obliegen - neben den sonstigen regelmäßig dem Fachdienst zuzuordnenden Tätigkeiten - namentlich folgende Aufgaben:
1.7.5.1
Fachvorgesetzte oder Fachvorgesetzter der Angehörigen des Fachdienstes,
1.7.5.2
Planung und Organisation der Tätigkeit - insbesondere:
1.7.5.2.1
Vertretung der Angelegenheiten des Fachdienstes gegenüber der Anstaltsleitung und den anderen Fachdiensten,
1.7.5.2.2
Beratung der Anstaltsleitung in Angelegenheiten der jeweiligen Vollzugsarbeit, namentlich bei der Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes,
1.7.5.2.3
Verteilung der Dienstgeschäfte der Angehörigen des jeweiligen Fachdienstes auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplans,
1.7.5.2.4
Mitwirkung bei der Dienststundenregelung und Urlaubsplanung der Angehörigen des Fachdienstes,
1.7.5.2.5
Leitung der Konferenz des Fachdienstes,
1.7.5.2.6
Mitwirkung bei der den Fachdienst betreffenden Mittelbewirtschaftung,
1.7.5.3
Personalentwicklung - insbesondere:
1.7.5.3.1
Mitwirkung bei der Einstellung oder Gewinnung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Fachdienst,
1.7.5.3.2
Erstellung von Beurteilungsentwürfen für die Angehörigen des Fachdienstes,
1.7.5.3.3
Führen von Mitarbeitergesprächen mit den Angehörigen des Fachdienstes,
1.7.5.3.4
Beratung der Anstaltsleitung in fachlicher Hinsicht,
1.7.5.4
Mitwirkung in Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie der Supervision der Angehörigen des Fachdienstes im Rahmen des bestehenden Fortbildungskonzepts der Justizvollzugseinrichtung,
1.7.5.5
Fortentwicklung des Justizvollzuges - insbesondere Mitwirkung an organisatorischen und konzeptionellen Entscheidungen sowie Beteiligung an diesbezüglichen Dienstbesprechungen und Konferenzen.
1.8
Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über die Fachdienste wird durch das Ministerium der Justiz wahrgenommen. Bezogen auf den Sozialdienst, den erziehungswissenschaftlichen und den pädagogischen Dienst lässt dieses sich dabei durch die speziell eingerichteten Fachbereiche fachlich beraten und unterstützen. Die Fachaufsicht über den seelsorglichen Dienst übt die jeweilige Kirche aus.
2
Besonderer Teil
2.1
Ärztlicher Dienst
Für den ärztlichen Dienst gilt die Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (DOG) - AV d. JM vom 29.12.2009 (4550 - IV. 85) - in der jeweils gültigen Fassung. Eingestellt werden approbierte Ärztinnen und Ärzte mit der für eine anstaltsärztliche Tätigkeit erforderlichen Qualifikation.
2.2
Erziehungswissenschaftlicher Dienst
2.2.1
Angehörige des erziehungswissenschaftlichen Dienstes
2.2.1.1
In den Justizvollzugseinrichtungen werden Absolventinnen und Absolventen eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums der Erziehungs- oder Sozialwissenschaften (vorzugsweise der Studienrichtung Rehabilitationspädagogik, Sozialpädagogik oder Sonderpädagogik) möglichst mit den Schwerpunkten Freizeitpädagogik, Verhaltens- oder Erziehungsschwierige eingestellt.
2.2.1.2 (Fn 1)
Im erziehungswissenschaftlichen Dienst können geeignete Bedienstete, namentlich Angehörige des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, als weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden. Sie werden von den unter 2.2.1.1 bezeichneten Personen angeleitet und in fachlicher Hinsicht gefördert.
2.2.1.3
Die unter 2.2.1.1 bezeichneten Personen sowie die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden den erziehungswissenschaftlichen Dienst und werden im Folgenden als Angehörige des erziehungswissenschaftlichen Dienstes bezeichnet.
2.2.2
Ziele und rechtlicher Rahmen
2.2.2.1
Die Tätigkeit des erziehungswissenschaftlichen Dienstes ist auf Planung, Organisation und Durchführung von außerschulischen Bildungsangeboten sowie von Förder- und Erziehungsangeboten für junge Gefangene ausgerichtet. Dabei finden Methoden der Freizeitpädagogik, der Erlebnispädagogik, der Medienpädagogik und Methoden anderer pädagogischer Fachrichtungen Anwendung. Die Angehörigen des erziehungswissenschaftlichen Dienstes vermitteln den Gefangenen lebenspraktische Fähigkeiten und unterstützen sie bei ihrer Entwicklung zur Selbstständigkeit.
2.2.2.2
Das Ziel außerschulischer Bildungsangebote sowie von Förder- und Erziehungsangeboten ist die Entwicklung prosozialer Verhaltensweisen, der Persönlichkeitsreifung und die Verbesserung der Lebenslage der Gefangenen in der Justizvollzugseinrichtung sowie nach ihrer Entlassung. Der spezifische Fokus der Förderung durch freizeitpädagogische Maßnahmen liegt auf dem Erlernen einer sinnvollen Freizeitgestaltung, insbesondere für die Zeit nach der Entlassung.
2.2.3
Externe Zusammenarbeit
2.2.3.1
Insbesondere durch eine kontinuierliche Kooperation mit Hochschulen können wissenschaftliche Standards integriert werden.
2.2.3.2
Die Angehörigen des erziehungswissenschaftlichen Dienstes beteiligen sich an externen Projekten für benachteiligte und/oder delinquente Jugendliche außerhalb der Justizvollzugseinrichtung, soweit diese die justizinternen Aufgaben unterstützen.
2.2.4
Dokumentation Ziele, zeitliche Abläufe, Ergebnisse, Verhaltensbeobachtungen sowie die Freizeitgruppenverwaltung in freizeitpädagogischen Maßnahmen werden mit Unterstützung des IT-Fachverfahrens SoPart© dokumentiert und in einem Vermerk zu den Gefangenenpersonalakten niedergelegt.
2.2.5
Spezifische Aufgaben
2.2.5.1
Die Angehörigen des erziehungswissenschaftlichen Dienstes haben namentlich folgende fachdienstspezifische Aufgaben, deren konkreter Zuschnitt im Geschäftsverteilungsplan der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung geregelt ist:
2.2.5.1.1
Entwurf, Organisation und Evaluation eines anstaltsinternen Freizeitkonzeptes,
2.2.5.1.2
Planung, Begleitung, Durchführung und Evaluation sinnvoller freizeitpädagogischer Maßnahmen,
2.2.5.1.3
Feststellung des Erziehungs- und Förderungsbedarfs der Gefangenen im Rahmen der Vollzugsplanung sowie pädagogische Intervention,
2.2.5.1.4
Beratung der Vollzugsbediensteten der Justizvollzugseinrichtung hinsichtlich des pädagogischen Handelns sowie einer Kooperation mit Externen,
2.2.5.1.5
Mitarbeit in den Wohngruppen.
2.2.5.2
Bezogen auf einzelne Gefangene haben sie insbesondere folgende Aufgaben:
2.2.5.2.1
Angebote für die außerschulische Förderung in Kleingruppen,
2.2.5.2.2
intensivpädagogische Förderung für besonders Verhaltensauffällige,
2.2.5.2.3
Heranführen an tragfähige Freizeitangebote während der Haftzeit und für die Zeit nach der Entlassung,
2.2.5.2.4
Vermittlung von Freizeitangeboten nach der Entlassung,
2.2.5.2.5
Durchführung von Einzel- und Gruppenmaßnahmen,
2.2.5.2.6
Beratung von Angehörigen, Ehe- und Lebenspartnern sowie von anderen nahestehenden Personen.
2.2.5.3
Die Angehörigen des erziehungswissenschaftlichen Dienstes müssen Freizeitangebote auch an Wochenenden und Feiertagen sowie in den frühen Abendstunden vorhalten.
2.2.6
Organisation des erziehungswissenschaftlichen Dienstes
2.2.6.1
Die Angehörigen des erziehungswissenschaftlichen Dienstes wählen alle zwei Jahre intern für ihre Teams jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der die unter Nr. 1.7 beschriebenen Aufgaben, soweit diese nicht die Vorgesetzteneigenschaft voraussetzen, nach Maßgabe einer entsprechenden Regelung im Geschäftsverteilungsplan wahrnimmt.
2.2.6.2
Die Konferenz des Fachdienstes befasst sich insbesondere mit der Planung und Organisation (s. insbesondere Nr. 1.7.5.2) der Tätigkeiten.
2.3
Psychologischer Dienst
2.3.1
Angehörige des psychologischen Dienstes
2.3.1.1
Bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen werden Psychologinnen und Psychologen mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium der Psychologie möglichst mit klinischem, forensischem und/oder kriminalpsychologischem Studienschwerpunkt eingestellt. Eine Approbation als psychologische Psychotherapeutin oder psychologischer Psychotherapeut ist erwünscht.
2.3.1.2 (Fn 1)
Bei testpsychologischen Gruppenuntersuchungen können geeignete Bedienstete, namentlich Angehörige des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, zur Mitarbeit im psychologischen Dienst eingesetzt werden. Sie werden von den Psychologinnen und Psychologen angeleitet und in fachlicher Hinsicht gefördert.
2.3.1.3
Die Psychologinnen und Psychologen bilden den psychologischen Dienst und werden im Folgenden als Angehörige des psychologischen Dienstes bezeichnet.
2.3.2
Externe Zusammenarbeit
Die externe Zusammenarbeit der Angehörigen des psychologischen Dienstes erfolgt insbesondere mit Gutachterinnen und Gutachtern, Therapeutinnen und Therapeuten.
2.3.3
Methodik und Dokumentation
2.3.3.1
Durch die regelmäßige Teilnahme an geeigneten Fortbildungsangeboten informieren sich die Angehörigen des psychologischen Dienstes über den aktuellen Stand der kriminalprognostischen und vollzugspsychologischen Forschung, den sie bei ihrer Tätigkeit berücksichtigen.
2.3.3.2
Die Auswahl der Untersuchungs- und Behandlungsmethoden richtet sich nach der diagnostischen Fragestellung und der Behandlungsindikation.
2.3.3.3
Das Ergebnis einer psychologischen Untersuchung wird in Form einer gutachtlichen Stellungnahme zu den Personalakten der Inhaftierten niedergelegt. Die gutachtliche Stellungnahme muss den Kriterien der geltenden untergesetzlichen Bestimmungen zur Qualitätssicherung der Entscheidungen über die Verlegung in den offenen Vollzug oder über vollzugsöffnende Maßnahmen entsprechen.
2.3.3.4
Das im Zusammenhang mit psychologischen Behandlungen und Untersuchungen entstandene übrige Schriftgut wird in einer besonderen Akte verwahrt. Dazu gehören neben Testunterlagen und den im Prognoseverfahren gefertigten Unterlagen, Gesprächsprotokollen unter anderem auch die im Rahmen der Regelungen für die externen oder internen Psychotherapien gefertigten Stellungnahmen über die Voraussetzungen für eine psychotherapeutische Behandlung, die in diesem Zusammenhang eingeholten ärztlichen Bescheinigungen über den Ausschluss somatischer Ursachen sowie die vorgeschriebenen Stellungnahmen der Therapeutin oder des Therapeuten zum Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung.
2.3.3.5
Die besondere Akte ist bei einem Anstaltswechsel der Gefangenen jeweils in einem verschlossenen Umschlag den Personalakten der Gefangenen beizufügen und steht somit dem psychologischen Dienst der Folgeanstalt zur Verfügung. Bei Aktenanforderungen für externe psychologische oder psychiatrische Begutachtungen ist sie in einem verschlossenen Umschlag mit den Gefangenenpersonalakten zu versenden.
2.3.3.6
Auftrag, Zeitrahmen, Frequenz und Ergebnis einer psychologischen Behandlung oder einer Psychotherapie werden in einem Vermerk zu den Personalakten der Inhaftierten niedergelegt.
2.3.3.7
Die Vorschriften über Geschäftsgang und Nachweisung im Einweisungsverfahren sowie im Auswahlverfahren für den Bereich des Jugendvollzugs bleiben unberührt.
2.3.4
Spezifische Aufgaben
Die Angehörigen des psychologischen Dienstes haben namentlich folgende fachdienstspezifische Aufgaben, deren konkreter Zuschnitt im Geschäftsverteilungsplan der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung geregelt ist:
2.3.4.1
psychologische Untersuchung von Gefangenen und Abgabe von gutachtlichen Stellungnahmen oder Gutachten zu den Fragen
- einer Verlegung in den offenen Vollzug,
- der Anordnung einer vollzugsöffnenden Maßnahme,
- einer Suizidalität,
- einer vorzeitigen Entlassung,
- der Indikation und Eignung für Behandlungsmaßnahmen oder für eine Psychotherapie,
- der Anordnung oder Aussetzung einer Maßregel der Besserung oder Sicherung,
- eventueller nachsorgender Maßnahmen im Rahmen des Übergangsmanagements,
2.3.4.2
psychologische Intervention bei Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere bei der Gefahr von Selbstverletzungen und Suizidversuchen von Gefangenen,
2.3.4.3
psychologische Beratung, Trainingsmaßnahmen und Behandlung (nicht Psychotherapie) von Gefangenen - einzeln oder in Gruppen,
2.3.4.4
Psychotherapie - einzeln oder in Gruppen - (bei Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut),
2.3.4.5
Mitwirkung bei begleitender Forschung (mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz).
2.3.4.6
Im Jugendvollzug ist es aus erzieherischen Gründen angezeigt, dass die Angehörigen des psychologischen Dienstes bei Bedarf auch an Wochenenden und Feiertagen Behandlungsmaßnahmen durchführen.
2.3.5
Organisation des psychologischen Dienstes
Wenn die Zahl der Angehörigen des psychologischen Dienstes, die Größe, die Bedeutung und/oder die Behandlungsangebote einer Justizvollzugseinrichtung es erfordern, bestellt das Ministerium der Justiz eine Angehörige oder einen Angehörigen des psychologischen Dienstes zu dessen Leitung. Grundsätzlich sind alle Angehörigen des psychologischen Dienstes dieser Leitung des psychologischen Dienstes untergeordnet. In den Justizvollzugseinrichtungen ohne eigene Leitung des psychologischen Dienstes kann das Ministerium der Justiz die entsprechenden Aufgaben - nach Beteiligung der betroffenen Anstaltsleitungen - der Leitung des psychologischen Dienstes jeweils einer anderen Justizvollzugseinrichtung übertragen.
2.4
Seelsorglicher Dienst
Es gelten die Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugs- einschließlich der Abschiebungshaftanstalten und der Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen - AV d. JM vom 17.06.2003 (4561 - IV A. 5) - sowie die Dienstordnung für den Dienst der evangelischen Seelsorge in den Justizvollzugs- einschließlich der Abschiebungshaftanstalten und der Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen - AV d. JM vom 30.07.2009 (4561 - IV A. 5) - in der jeweils gültigen Fassung.
2.5
Pädagogischer Dienst
2.5.1
Angehörige des pädagogischen Dienstes
2.5.1.1
Eingestellt werden grundsätzlich Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe, die Sekundarstufe l oder für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für Realschulen oder die Sekundarstufe II, für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Sonder- oder Förderschulen. Ausnahmen, insbesondere die Einstellung von Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen oder von Universitätsabsolventinnen und -absolventen mit Magisterabschluss in den gehobenen pädagogischen Dienst, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Justiz.
2.5.1.2 (Fn 1)
Im pädagogischen Dienst können geeignete Bedienstete, namentlich Angehörige des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, als weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden. Sie werden von den Lehrerinnen und Lehrern angeleitet und in fachlicher Hinsicht gefördert.
2.5.1.3
Die Lehrerinnen und Lehrer sowie die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden den pädagogischen Dienst und werden im Folgenden als Angehörige des pädagogischen Dienstes bezeichnet.
2.5.2
Ziele
Unterricht im Justizvollzug soll dazu beitragen, den Gefangenen die Eingliederung in das Leben in Freiheit zu ermöglichen. Der Unterricht ist in der Regel - insbesondere bei erwachsenen Gefangenen - didaktisch in einen beruflichen Kontext zu stellen. Durch den Unterricht sollen die Gefangenen in die Lage versetzt werden, fehlende Kenntnisse zu erwerben oder vorhandene Kenntnisse zu vertiefen. Darüber hinaus sollen sie in die Lage versetzt werden, Erfolgs- und Leistungserlebnisse zu erfahren sowie fehlerhafte soziale Einstellungen und Verhaltensweisen zu ändern.
2.5.3
Spezifische Aufgaben
2.5.3.1
Den Angehörigen des pädagogischen Dienstes obliegt als Kernaufgabe die Erteilung von Unterricht für Gefangene.
2.5.3.2
Die Angehörigen des pädagogischen Dienstes haben des Weiteren namentlich folgende fachdienstspezifische Aufgaben, deren konkreter Zuschnitt im Geschäftsverteilungsplan der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung geregelt ist:
2.5.3.2.1
Unterrichtung und Beratung von Gefangenen über schulische und berufliche Aus- und Weiterbildungsangebote innerhalb und außerhalb des Vollzuges,
2.5.3.2.2
weitere Bildungsmaßnahmen im sozial-, sonder- und/oder freizeitpädagogischen Bereich,
2.5.3.2.3
Mitwirkung bei der Einrichtung abschluss- oder nichtabschlussbezogener Maßnahmen oder von Bildungsmaßnahmen im sozial-, sonder- und/oder freizeitpädagogischen Bereich in Kooperation mit anderen Diensten, externen Partnern und Dienstleistern,
2.5.3.2.4
Durchführung von Maßnahmen des Übergangsmanagements bei einzelnen Gefangenen zur Aufnahme oder Fortsetzung schulischer und beruflicher Förderungsmaßnahmen,
2.5.3.2.5
Mitwirkung bei der Aufstellung von Freizeitprogrammen,
2.5.3.2.6
gutachtliche Stellungnahmen zur Frage der Indikation und Eignung für schulische, berufliche, universitäre sowie andere weiterführende Bildungsmaßnahmen,
2.5.3.2.7
Mitwirkung bei der Gewinnung und Eignungsfeststellung nichthauptamtlicher Lehrkräfte.
2.5.3.3
Die Kernaufgaben des pädagogischen Dienstes ergeben sich aus Bildungskonzepten, die für jede Justizvollzugseinrichtung möglichst als Teil des jeweiligen Vollzugskonzeptes entwickelt und kontinuierlich fortgeschrieben werden sollen. Mit einem Bildungskonzept sollen die Grundlagen für die Bildungsberatung der Gefangenen und die erforderlichen Bildungsmaßnahmen geschaffen werden. Ein Bildungskonzept soll namentlich Aussagen zum Bildungsbedarf, zur Bildungsberatung und zur Unterrichtserteilung treffen.
2.5.3.4
Im Jugendvollzug ist es aus erzieherischen Gründen angezeigt, dass die Angehörigen des pädagogischen Dienstes bei Bedarf auch an Wochenenden und Feiertagen Behandlungsmaßnahmen durchführen.
2.5.4
Organisation des pädagogischen Dienstes
2.5.4.1
Die Angehörigen des pädagogischen Dienstes sind in erster Linie in Justizvollzugseinrichtungen des Jugend- und Erwachsenenvollzuges eingesetzt, die abschlussbezogene und nichtabschlussbezogene Vollzeitmaßnahmen für Gefangene anbieten. Es besteht grundsätzlich Präsenzpflicht. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Anstaltsleitung.
2.5.4.2
Die wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Angehörigen des pädagogischen Dienstes orientiert sich an der Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen, umgerechnet auf die Anzahl der Arbeitswochen im Justizvollzug. Das Nähere wird durch gesonderten Erlass geregelt. Im Einvernehmen mit dem Fachbereich kann die Pflichtstundenzahl bei Wahrnehmung anderer Aufgaben nach dem Geschäftsverteilungsplan dem Anrechnungsschlüssel entsprechend gemindert werden. Die Mindestpflichtstundenzahl soll 2/3 der Unterrichtspflichtstundenzahl nicht unterschreiten. Bei schwerbehinderten und lebensälteren Angehörigen des pädagogischen Dienstes erfolgen Unterrichtsreduzierungen nach der jeweiligen Regelung des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.
2.5.4.3
Im Sinne der Vereinheitlichung und Koordinierung ihrer pädagogischen Arbeit stimmen die Lehrerinnen und Lehrer in einer Justizvollzugseinrichtung insbesondere die Lehr- und Stoffverteilungspläne, die Stundenpläne und die Durchführung von Prüfungen und Leistungskontrollen untereinander ab.
2.5.4.4
Wenn die Zahl der Angehörigen des pädagogischen Dienstes und/oder das Bildungskonzept einer Justizvollzugseinrichtung es erfordert, bestellt das Ministerium der Justiz eine Lehrerin oder einen Lehrer zur Leitung des pädagogischen Dienstes. Andernfalls wählt das Lehrerkollegium alle zwei Jahre eine Sprecherin oder einen Sprecher des pädagogischen Dienstes, die oder der die in Nr. 1.7 beschriebenen Aufgaben, soweit diese nicht die Vorgesetzteneigenschaft voraussetzen, nach Maßgabe einer entsprechenden Regelung im Geschäftsverteilungsplan wahrnimmt.
2.5.4.5
Zur Dokumentation der Bildungsmaßnahmen nutzen die Angehörigen des pädagogischen Dienstes das IT-Fachverfahren SoPart©.
2.6
Sozialdienst
2.6.1
Angehörige des Sozialdienstes
2.6.1.1
Bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen werden staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen eingestellt.
2.6.1.2 (Fn 1)
Im Sozialdienst können geeignete Bedienstete, namentlich Angehörige des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, als weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden. Sie werden von den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie den Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen angeleitet und in fachlicher Hinsicht gefördert.
2.6.1.3
Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden den Sozialdienst und werden im Folgenden als Angehörige des Sozialdienstes bezeichnet.
2.6.2
Externe Zusammenarbeit
Insbesondere beim Übergang aus der Bewährungshilfe oder der Führungsaufsicht in den Justizvollzug sowie bei einer Entlassung aus dem Justizvollzug in die Bewährungs- oder Führungsaufsicht findet unter Nutzung des IT-Fachverfahrens SoPart© eine qualifizierte Überleitung statt, die durch einen verbindlichen, frühzeitigen und zielgerichteten Austausch aller jeweils relevanten Informationen und die gemeinsame Abstimmung der Vorgehensweise, erforderlichenfalls die gegenseitige Unterstützung, gekennzeichnet ist.
2.6.3
Dokumentation
Zur Dokumentation nutzen die Angehörigen des Sozialdienstes das IT-Verfahren SoPart©.
2.6.4
Spezifische Aufgaben
2.6.4.1
Die Kernaufgaben des Sozialdienstes sind fachliche Diagnostik und Beratung, Behandlung, Vernetzung und Vermittlung sozialer Hilfen. Sozialarbeiterische oder sozialpädagogische Maßnahmen werden mit dem Ziel einer Verbesserung der Lebenslage der Gefangenen in psychischer, sozialer und/oder materieller Hinsicht geplant, organisiert und durchgeführt. Bei entsprechender Qualifikation werden Angehörige des Sozialdienstes auch auf therapeutischen Gebieten tätig.
2.6.4.2
Die Angehörigen des Sozialdienstes haben des Weiteren namentlich folgende fachdienstspezifische Aufgaben, deren konkreter Zuschnitt im Geschäftsverteilungsplan der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung geregelt ist:
2.6.4.2.1
Übergangsmanagement
2.6.4.2.1.1
Entwicklung und Implementierung von Konzepten des Übergangsmanagements in der eigenen Einrichtung,
2.6.4.2.1.2
fallbezogene Durchführung von Aufgaben des Übergangsmanagements für Gefangene
- zur Sicherung des Lebensunterhalts,
- zur Unterstützung bei der Suche oder der Sicherung einer Unterkunft,
- zur Vorbereitung der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung,
- zur Gewährleistung von Entlassungsberatung,
- zur Gewährung von Hilfen für Entlassene sowie
- zur Erbringung weiterer im Einzelfall angezeigter Eingliederungshilfen,
2.6.4.2.1.3
Rekrutierung und Zugangssteuerung von bestimmten Gefangenengruppen für die Umsetzung des Übergangsmanagements durch kooperierende Dienste, Partner und/oder Dienstleister, namentlich
- im Übergangsmanagement zur beruflichen Wiedereingliederung,
- im Übergangsmanagement Sucht,
- im Übergangsmanagement Schulden,
- im Übergangsmanagement für in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte sowie
- in anderen landesweiten Programmen des Übergangsmanagements,
2.6.4.2.1.4
fallübergreifende Vernetzung im Übergangsmanagement durch den Aufbau und die Pflege lokaler Netzwerke mit allen erforderlichen Behörden, Diensten, Kooperationspartnern und Dienstleistern sowie durch die Unterstützung überregionaler oder landesweiter Netzwerke,
2.6.4.2.2
soziale Beratungsangebote in Einzel- und/oder Gruppenarbeit
- Schuldnerberatung,
- Suchtberatung,
- Beratung von Partnern und Familienangehörigen,
- Beratung und Intervention bei sozialen Konflikten,
- Beratung über soziale Rechte und Pflichten,
- Beratung von Inhaftierten mit Migrationshintergrund,
- Beratung von ausländischen Inhaftierten,
2.6.4.2.3
Behandlungsmaßnahmen in Gruppen
- delikt- und problemorientierte Gruppenarbeit,
- Soziales Training,
2.6.4.2.4
Wohngruppenarbeit.
2.6.4.2.5
Im Jugendvollzug und im Jugendarrest ist es aus erzieherischen Gründen angezeigt, dass die Angehörigen des Sozialdienstes bei Bedarf auch an Wochenenden und Feiertagen Behandlungsmaßnahmen durchführen.
2.6.5
Organisation des Sozialdienstes
2.6.5.1
Wenn die Zahl der Angehörigen des Sozialdienstes, die Größe, die Bedeutung und/oder die Behandlungsangebote einer Justizvollzugseinrichtung es erfordern, bestellt das Ministerium der Justiz eine Sozialarbeiterin oder eine Sozialpädagogin zur Leiterin oder einen Sozialarbeiter oder einen Sozialpädagogen zum Leiter des Sozialdienstes. Grundsätzlich sind alle Angehörigen des Sozialdienstes der Leitung des Sozialdienstes untergeordnet. In den Justizvollzugseinrichtungen ohne eigene Leitung des Sozialdienstes kann das Ministerium der Justiz die entsprechenden Aufgaben - nach Beteiligung der betroffenen Anstaltsleitungen - der Leitung des Sozialdienstes jeweils einer anderen Justizvollzugseinrichtung übertragen. Darüber hinaus kann das Ministerium der Justiz eine Leitung des Sozialdienstes im Jugendarrestvollzug bestellen, der die übrigen in den Jugendarrestanstalten tätigen Angehörigen des Sozialdienstes untergeordnet sind.
2.6.5.2
Für Aufgaben, die einer besonderen Koordinierung unterhalb der Leitung des Sozialdienstes bedürfen, kann die Anstaltsleitung auf Vorschlag der Leitung des Sozialdienstes eine Fachleitung benennen (z.B. für die „anstaltsinterne Suchtberatung“ oder das Soziale Training). Bereits bestehende Regelungen dazu bleiben unberührt.
2.7
Regelungen für den Einsatz nichthauptamtlicher Kräfte
2.7.1
Unterrichtserteilung durch nichthauptamtliche Lehrkräfte
2.7.1.1
Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugseinrichtung kann die Erteilung von Unterricht ausnahmsweise einer nichthauptamtlichen Lehrkraft übertragen, wenn
- der Justizvollzugseinrichtung eine hauptamtliche Lehrkraft nicht zur Verfügung steht,
- die Zahl der hauptamtlichen Lehrkräfte nicht ausreicht oder
- Unterricht zu erteilen ist,
für den die hauptamtlichen Lehrkräfte nicht die Lehrbefähigung besitzen, und wenn es nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, eine hauptamtliche Lehrkraft einer anderen Anstalt heranzuziehen. Satz 1 gilt auch für die Zeit der Abwesenheit einer hauptamtlichen Lehrkraft infolge Urlaubs oder einer anderen nicht nur kurzfristigen Verhinderung. Bei einer Justizvollzugseinrichtung mit mehreren hauptamtlichen Lehrkräften vertreten sich diese nach Möglichkeit gegenseitig.
2.7.1.2
Die Unterrichtstätigkeit ist in erster Linie einem externen Bildungsträger zu übertragen. Kann ein externer Bildungsträger nicht gewonnen werden, ist die Unterrichtstätigkeit einer beamteten Lehrkraft im Nebenamt oder im Wege einer Nebentätigkeit vertraglich zu übertragen. Die beamtete Lehrkraft hat vor Übertragung der Unterrichtstätigkeit eine Bescheinigung über die Genehmigung der Nebentätigkeit beizubringen. Falls weder ein Bildungsträger noch eine beamtete Lehrkraft zu gewinnen ist, kann die Unterrichtstätigkeit hilfsweise auch einer sonstigen freiberuflichen Lehrkraft (Honorarkraft) übertragen werden.
2.7.1.3
Mit dem Bildungsträger, der beamteten Lehrkraft oder der Honorarkraft ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. In der Vereinbarung müssen sämtliche für die spätere Abrechnung erforderlichen Merkmale sowie sonstigen Bedingungen festgelegt werden. Es müssen mindestens die Art und der Umfang des zu erteilenden Unterrichts, insbesondere das Unterrichtsfach und die wöchentliche Stundenzahl festgelegt sowie die zu zahlende Vergütung geregelt werden. In dem Vertrag mit dem Bildungsträger sind ferner Zeitpunkt und Zeitdauer der Ausübung der Unterrichtstätigkeit (Datum, Wochentag, Uhrzeit: Beginn und Ende der Tätigkeit) zu vereinbaren. Da eine Honorarkraft in ihrer Bestimmung frei sein muss, teilt sie ihre Einsatzzeiten der Justizvollzugseinrichtung mit. Der Umfang der Einsatzzeiten einer Honorarkraft darf durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden in der Woche nicht übersteigen.
2.7.1.4
Die Voraussetzungen für die Heranziehung einer nichthauptamtlichen Lehrkraft nach Nr. 2.7.1.1 und Nr. 2.7.1.2 sind zu dokumentieren.
2.7.2
Freizeitgestaltung durch nichthauptamtliche Lehrkräfte
2.7.2.1
Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugseinrichtung kann die Durchführung von Freizeitmaßnahmen ausnahmsweise einer nichthauptamtlichen Lehrkraft übertragen, wenn
- der Justizvollzugseinrichtung eigene Kräfte in dem erforderlichen Umfang nicht zur Verfügung stehen,
- ehrenamtliche Kräfte nicht gewonnen werden können oder
- eine Freizeitmaßnahme angeboten werden soll,
für die eigene Kräfte nicht die erforderliche Befähigung besitzen, und eine ausreichende Zahl von interessierten und geeigneten Gefangenen für die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen vorhanden ist.
2.7.2.2
Für die Leitung von Freizeitgruppen sind in erster Linie externe Bildungsträger mit entsprechendem Fachpersonal heranzuziehen. Kann ein externer Bildungsträger nicht gewonnen werden, ist die Leitung von Freizeitgruppen einer beamteten Lehrkraft im Nebenamt oder im Wege einer Nebentätigkeit vertraglich zu übertragen. Die beamtete Lehrkraft hat vor Übertragung der Unterrichtstätigkeit eine Bescheinigung über die Genehmigung der Nebentätigkeit beizubringen. Falls weder ein externer Bildungsträger noch eine beamtete Lehrkraft zu gewinnen ist, kann die Leitung von Freizeitgruppen hilfsweise auch einer sonstigen freiberuflichen Lehrkraft (Honorarkraft) übertragen werden.
2.7.2.3
Nr. 2.7.1.3 und Nr. 2.7.1.4 gelten entsprechend.
3 (Fn 1)
Schlussbestimmungen
3.1
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
3.2
Die Verträge mit nichthauptamtlichen Lehrkräften sind den Regelungen nach 2.7 binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten anzupassen.
Fußnoten :
Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 6. Juli 2017 (2400 - IV. 54) - JMBl. NRW S. 198 -. Diese AV tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.