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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung über die Vergütung
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(DB-GVVergVO)

AV d. JM vom 4. November 2016 (2343 - Z. 47)
- JMBl. NRW S. 349 -
in der Fassung vom 14. November 2023
- JMBl. NRW S. 1048 -


 

Zur Durchführung der Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung – GVVergVO) vom
9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Folgendes bestimmt:

1 Ablieferung, Festsetzung und Anweisung (§ 3 Absatz 1 GVVergVO)

 

1.1
Wegen der Ablieferung der dem Land zustehenden Beträge und wegen der Abrechnung mit der zuständigen Landeskasse wird auf § 54 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO), wegen der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile auf § 56 GVO hingewiesen.

 

1.2
Für die Abrechnung ist das Formular GV 005 „Abrechnungsschein (§ 49 Absatz 6 GVO)“ zu verwenden.

 

1.3
Für die vorläufige Festsetzung der Vergütung, den Erlass der Auszahlungsanordnung und die Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren und Dokumentenpauschalen zum Ablauf des Kalendervierteljahres ist das Formular GV 008a I „Nachweisung der der/dem Gerichtsvollzieher/-in zustehenden Entschädigungen (§ 56 GVO)“ zu verwenden.

 

2 Festsetzung der Vergütung (§ 3 Absatz 2 GVVergVO)

 

2.1
Nach Schließung der Kassenbücher für das abgelaufene Kalenderjahr werden die Gebührenanteile für das Vorjahr endgültig berechnet und festgesetzt.

 

2.2
Endet der Anspruch auf Vergütung im Laufe eines Kalenderjahres, so sind die Schlussabrechnung und die Festsetzung der Gebührenanteile auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen.

 

2.3
Für die am Ende des Kalenderjahrs vorzunehmende endgültige Berechnung und Festsetzung der Gebührenanteile ist das Formular GV 008b „Jahresnachweisung NRW“ zu verwenden.

 

2.4
Soweit die vorläufig gewährten Gebührenanteile niedriger sind als die endgültig zustehenden Gebührenanteile, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen. Zuviel überlassene Gebührenanteile sind nach der Schlussabrechnung bei der Landeskasse abzuliefern.

 

3 Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung, besondere Vergütung (§§ 4 und 5 GVVergVO)

 

3.1
Anträge auf Gewährung einer zusätzlichen Vergütung nach § 4 Absatz 1 oder 3 GVVergVO und Anträge auf Gewährung einer besonderen Vergütung nach § 5 GVVergVO sind auf dem Dienstweg dem Oberlandesgericht - Verwaltungsabteilung - vorzulegen.

 

3.2
Anträgen nach § 4 Absatz 1 und § 5 GVVergVO sind folgende Unterlagen beizufügen:

3.2.1
Nachweise über das Vorliegen einer zeitlich zusammenhängenden und länger als zwei Wochen dauernden Verhinderung (zum Beispiel ärztliches Zeugnis). Urlaubszeiten gelten nicht als Verhinderung in diesem Sinne.

3.2.2
Eine Aufstellung mit Belegen über die laufenden notwendigen Bürokosten für die Dauer der Verhinderung.

3.2.3
Eine Aufstellung mit Belegen über die laufenden notwendigen Bürokosten in den letzten vier Monaten vor der Verhinderung.

3.2.4
Eine Aufstellung mit Belegen über die Einnahmen an Gebührenanteilen der letzten vier Monate vor der Verhinderung.

 

3.3
Anträgen nach § 4 Absatz 3 GVVergVO sind folgende Unterlagen beizufügen:
3.3.1
Ein Nachweis über die Dauer der Erkrankung der Bürokraft und über die Weiterzahlung des Beschäftigungsentgelts.

3.3.2
Eine Aufstellung mit Belegen über die notwendigen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung der Bürokraft.

3.3.3
Eine Aufstellung mit Belegen über die laufenden notwendigen Bürokosten in den letzten vier Monaten vor der Erkrankung der Bürokraft.

3.3.4
Eine Aufstellung mit Belegen über die Einnahmen an Gebührenanteilen der letzten vier Monate vor der Erkrankung der Bürokraft.


3.4
Für den Fall einer vorhersehbar längerfristigen Verhinderung (zum Beispiel Elternzeit, lang andauernde Erkrankung) sind die im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Bediensteten verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros anfallenden Kosten soweit möglich und zumutbar zu reduzieren.

 

3.5 (Fn 1)

Für Anträge nach § 4 Absatz 4 GVVergVO ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

3.5.1

Bescheid über die Anerkennung des Dienstunfalls.

3.5.2

Ärztliches Attest über die Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls.

3.5.3

Eine Aufstellung mit Belegen über die laufenden notwendigen Bürokosten für die Dauer der Verhinderung.

3.5.4

Vor der Anerkennung als Dienstunfall können auf Antrag monatliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

3.5.4.1

Bei endgültiger Ablehnung der Anerkennung als Dienstunfall sind die geleisteten Abschlagszahlungen in einer Summe zurückzuzahlen. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann eine ratenweise Tilgung gestattet werden. Der Anspruch nach § 4 Absatz 1 GVVergVO bleibt unberührt.

3.5.5

Nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten kann nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag eine Verhinderungsvergütung nach § 4 Absatz 1 GVVergVO gewährt werden. Eine solche weitere Fortzahlung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Genesung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers weiterhin absehbar ist und deshalb ein Zurruhesetzungsverfahren nicht eingeleitet wird.

 

4 Steuerliche Behandlung

 

4.1
Mit der Vergütung sind auch die sächlichen Bürokosten und die Personalkosten abgegolten. Die Vergütung unterliegt in vollem Umfang dem Steuerabzug.

 

4.2
Die sächlichen Bürokosten und die durch die Beschäftigung einer Bürokraft entstehenden Aufwendungen können bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

4.3
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Bürokraft als Werbungskosten ist, dass mit dieser ein steuerrechtlich anzuerkennender Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist. Dies gilt auch bei der Beschäftigung von Familienangehörigen.
4.3.1
Für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit der Ehegattin beziehungsweise dem Ehegatten oder mit Familienangehörigen gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze. Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie klar vereinbart und ernsthaft gewollt sind, tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. Bei einem Arbeitsvertrag mit der Ehegattin beziehungsweise dem Ehegatten oder mit Familienangehörigen ist darüber hinaus darauf zu achten, dass das Beschäftigungsentgelt wie bei einem Arbeitsvertrag mit einer fremden Bürokraft jeweils zum üblichen Fälligkeitstag auch tatsächlich gezahlt wird (zum Beispiel auf ein eigenes Konto der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder des Familienangehörigen). Ein mit einem Familienangehörigen rückwirkend abgeschlossener Arbeitsvertrag kann vom Finanzamt steuerlich nur für die Zukunft berücksichtigt werden.

4.3.2
Die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer sowie die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bürokraft obliegen den im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Bediensteten als Arbeitgeber.

 

4.4
Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften ist es geboten, beim Finanzamt schon vor Beginn des Kalenderjahres die Berücksichtigung eines Freibetrags im elektronischen Verfahren unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Aufwendungen für die Bürokraft (einschließlich der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung) und für sächliche Aufwendungen zu beantragen.

 

4.5
Die Vergütung wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) zusammen mit den laufenden Dienstbezügen versteuert. Für die steuerliche Behandlung der Nebenbezüge gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Dabei werden die von den im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Bediensteten in einem bestimmten Zeitraum erarbeiteten Nebenbezüge der Fiktion unterworfen, dass sie diesen erst im Monat der Abrechnung bei der Abrechnungsstelle (Fn 1) als zugeflossen gelten.

 

Um eine möglichst zeitnahe Versteuerung zu erreichen und die Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften sicherzustellen, rechnen die im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Bediensteten einheitlich jeweils zum ersten eines Monats für den vorangegangenen Monat ab (§ 54 Absatz 3 GVO). Zum Abrechnungstag nach § 54 Absatz 3 Satz 1 GVO ist regelmäßig der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats zu bestimmen. Die im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Bediensteten übersenden den jeweiligen Abrechnungsschein nebst einer Zweitfertigung bis spätestens zum fünften des Monats unmittelbar an die zuständige Abrechnungsstelle (Fn 1). Die Abrechnungsstelle (Fn 1) teilt dem LBV mittels maschinell erstellter Änderungsmitteilung monatlich den Betrag der steuerpflichtigen Nebenbezüge mit. In dem auf den Abrechnungsmonat folgenden Monat wird die Änderungsmitteilung durch das LBV bearbeitet, der Steuereinbehalt bei der Zahlbarmachung der allgemeinen Dienstbezüge für den nächsten Monat vorgenommen und die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an das zuständige Finanzamt abgeführt.

 

4.6
Von jeder Festsetzung gemäß § 56 GVO und § 3 Abs. 2 S. 1 GVVergVO gibt die Dienstbehörde des im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Bediensteten (Amtsgericht), eine Mitteilung in Form einer Kassenanordnung an die zuständige Abrechnungsstelle (Fn 1) und nachrichtlich an die im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Bediensteten. Diese Kassenanordnung dient unter anderem als Kontrollmitteilung und zugleich als Mitteilung von Nachzahlungen oder Rückforderungen in Bezug auf das zurückliegende Kalendervierteljahr oder Kalenderjahr.

 

Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden vom LBV ebenfalls in den Lohnsteuerabzug einbezogen.

 

4.7
Die Abrechnungsstelle (Fn 1) benachrichtigt das Amtsgericht, wenn für mehr als zwei Monate keine Mitteilung über zu versteuernde Nebenbezüge eingegangen ist. Die Dienstbehörde veranlasst das im Einzelfall Erforderliche. Eine besondere Mitteilung an die Abrechnungsstelle (Fn 1) im Falle des Urlaubs oder einer kurzfristigen Erkrankung von nicht mehr als einem Monat ist nicht erforderlich. Die Abrechnungsstelle (Fn 1) geht in den Fällen, in denen der Abrechnungsschein nicht oder nicht rechtzeitig eingegangen ist, bei der Versteuerung jeweils von den Werten des Vormonats aus. In anderen Fällen ist die Gerichtskasse alsbald zu benachrichtigen. Im Übrigen wird auf die besonderen Regelungen für die Sachgebiete Gerichtskasse/Lohnkonto verwiesen. 

 

5 Ruhegehaltsfähigkeit

Mit dem Inkrafttreten der GVVergVO am 1. Januar 2015 ist Nummer 3.1 der Rundverfügung des Justizministers „Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst“ vom 8. März 1978 (2343 I B. 33) außer Kraft getreten. Die Ruhegehaltsfähigkeit der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher richtet sich ab diesem Zeitpunkt nach § 7 GVVergVO.

 

6 Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 14. November 2023 - JMBl. NRW S. 1048 -. Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.