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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Lohnsteuerpflichtige Nebenbezüge
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
und der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz
Erfassung für Zwecke der Nachversicherung

RV d. JM vom 2. August 2017 (2343 - Z. 37)

1

Im Hinblick darauf, dass Nachversicherungen erforderlich werden können, sind die lohnsteuerpflichtigen Nebenbezüge der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamtinnen  und Vollziehungsbeamten der Justizmit Rücksicht auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nach Kalendermonaten getrennt zu erfassen. Zum Abrechnungstag nach § 54 Nr. 3 Satz 1 GVO ist daher regelmäßig der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats zu bestimmen.

2
Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen wird bestimmt, dass die in einem automatisierten Verfahren erfassten und gespeicherten Nebenbezüge nach Abschnitt 1 abweichend von Nr. 4.7 VV zu § 79 LHO (Aufbewahrungsbestimmungen) 50 Jahre durch die für die Abrechnung nach § 54 GVO zuständige Stelle 50 Jahre aufzubewahren sind.

3
Diese RV tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die RV d. JM vom 12. Februar 1987 (2343 - I B. 37), die zeitgleich aufgehoben wird.