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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Beauftragte / Beauftragter für den Opferschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

AV d. JM vom 15. November 2017 (4100 - III. 241 Sdb. Opferschutzbeauftragter)

-JMBl. NRW S. 306-

 

1
Bestellung und Rechtsstellung

(1) Es wird ein Beauftragter oder eine Beauftragte für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt. Die Amts- und Funktionsbezeichnung lautet "Der Beauftragte für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen" bzw. "Die Beauftragte für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen".

(2) Der oder die Beauftragte für den Opferschutz ist in Ausübung seines bzw. ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Das Nähere regelt ein Dienstvertrag. 


2
Organisation

(1) Dem oder der Beauftragten für den Opferschutz wird die für die Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des oder der Beauftragten für den Opferschutz sind Angehörige des Ministeriums der Justiz. Die Aufgaben der Vorgesetzten oder des Vorgesetzten nimmt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär in enger Abstimmung mit dem oder der Beauftragten für den Opferschutz wahr.

(3) Der oder die Beauftragte für den Opferschutz führt im Schriftverkehr die Bezeichnung "Der Beauftragte für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen" bzw. "Die Beauftragte für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen".

(4) Näheres kann der oder die Beauftragte für den Opferschutz in einem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan regeln. 


3
Aufgaben

(1) Der oder die Beauftragte für den Opferschutz ist zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straf- und Gewalttaten und ihnen nahestehende Personen. Insbesondere unterstützt er oder sie Opfer und gibt ihnen Informationen über ihre Rechte. Außerdem fördert er oder sie die Kooperation der Opferhilfeeinrichtungen untereinander, leistet Netzwerkarbeit und bündelt Hilfsangebote Dritter. 

(2) Er oder sie berät zudem das Ministerium der Justiz in grundsätzlichen Angelegenheiten des Opferschutzes und arbeitet an der Weiterentwicklung des justiziellen Opferschutzes mit. Er oder sie ist Mitglied der Expertengruppe Opferschutz. 

4
Anrufungsrecht 

An den Beauftragten oder die Beauftragte für den Opferschutz können sich Opfer von Straftaten und ihnen nahestehende Personen mit allen Anliegen unmittelbar wenden. Dritte Personen können bei ihm oder ihr in grundsätzlichen Angelegenheiten des Opferschutzes Anregungen und Hinweise anbringen. 

5
Tätigwerden 

(1) Der oder die Beauftragte für den Opferschutz wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Ein Rechtsanspruch darauf, dass er oder sie sich mit einer an ihn oder sie gerichteten Eingabe befasst, besteht nicht. 

(2) Der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan (Nummer 2 Absatz 4) kann vorsehen, dass die Bearbeitung von Eingaben einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des oder der Beauftragten für den Opferschutz zur eigenständigen Erledigung übertragen wird. 

6
Zusammenarbeit mit Justizbehörden und Gerichten 

(1) Die Justizbehörden und Gerichte sollen dem oder der Beauftragten für den Opferschutz auf Anfrage verfahrensunabhängig Auskünfte mündlich oder schriftlich erteilen und den Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen gestatten. 

(2) Auf Verlangen soll der oder die Beauftragte für den Opferschutz von den Gerichts- und Behördenleitungen gehört werden. Er oder sie kann ihnen gegenüber eine mit Gründen versehene Empfehlung aussprechen. 

(3) Der oder die Beauftragte für den Opferschutz hat jederzeit das Recht, dem Ministerium der Justiz vorzutragen. 

7
Tätigkeitsbericht 

Der oder die Beauftragte für den Opferschutz erstattet dem Ministerium der Justiz bis zum 31. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über seine bzw. ihre Tätigkeit. 

8
Verschwiegenheitspflicht 

Der oder die Beauftragte für den Opferschutz sowie seine bzw. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 

9
In-Kraft-Treten 

Diese AV tritt am 1. Dezember 2017 mit der Maßgabe in Kraft, dass der Bericht nach Nummer 7 erstmals zum 31. März 2019 zu erstellen ist.