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Richtlinie zu § 7 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 der Bundesnotarordnung

AV d. JM vom 9. März 2018 (3834 - Z. 19)
– JMBl. NRW S. 61 –
in der Fassung vom 30. September 2022
- JMBl. NRW S. 491 -


  

§ 1

Notarassessorinnen oder Notarassessoren können zu einer Bewerbung um eine Notarstelle im Bereich des hauptberuflichen Notariats aufgefordert werden, wenn diese Notarstelle einmal ausgeschrieben wurde und innerhalb der Bewerbungsfrist keine Bewerbung einer geeigneten Bewerberin oder eines geeigneten Bewerbers eingegangen ist oder alle geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber ihre Bewerbung im Laufe des Besetzungsverfahrens zurückgenommen haben. 

 

§ 2

(1)       Die Aufforderung der Notarassessorinnen und Notarassessoren erfolgt in schriftlicher Form und hat den Inhalt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Aufforderungsschreibens auf die genannte Notarstelle zu bewerben (Bewerbungsfrist); auf die Rechtsfolge des § 7 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 der Bundesnotarordnung soll hingewiesen werden. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Aufforderung soll mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer  4 der Verwaltungsgerichtsordnung) verbunden werden, die nach Maßgabe des § 80 Absatz 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zu begründen ist. 

(2)       Der Notarassessorin oder dem Notarassessor ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Aufforderung zu geben (§ 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Das (separate) Anhörungsschreiben, mit dem der Notarassessorin oder dem Notarassessor binnen einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu geben ist, kann zeitgleich mit der Aufforderung nach Absatz 1 versandt werden. Das Schreiben soll Informationen darüber enthalten, ob und in welchem Umfang die Notarkammer Mittel zur Unterstützung des Amtsinhabers der Notarstelle zur Verfügung stellt. 

(3)       Stellt die Notarassessorin oder der Notarassessor einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, beginnt der Lauf der Bewerbungsfrist nicht bevor die Entscheidung über diesen Antrag unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist. 

 

§ 3

(1)       Bezogen auf die Anzahl aller ausgeschriebenen Stellen sollen – soweit möglich – die doppelte Anzahl von Notarassessorinnen und Notarassessoren aufgefordert werden. 

(2)       Die Auswahl der aufzufordernden Notarassessorinnen und Notarassessoren erfolgt im Wege der Bestenauslese nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 und § 5a der Bundesnotarordnung unter denjenigen Notarassessorinnen und Notarassessoren, die im Zeitpunkt des voraussichtlichen Amtsantritts (§ 5a Satz 2 der Bundesnotarordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 4 AVNot) ihren Regelanwärterdienst im Sinne des § 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung geleistet haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestenauslese ist der Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 4a Absatz 2 der Bundesnotarordnung. Notarassessorinnen und Notarassessoren, die zum Zeitpunkt der Aufforderung bei einer Standesorganisation oder deren Einrichtungen, einem Gericht oder einer Behörde tätig sind, sind im Rahmen des Aufforderungsverfahrens nicht zu berücksichtigen. (Fn 1)

(3)       Einer Aufforderung steht nicht entgegen, dass sich die Notarassessorin oder der Notarassessor zum Zeitpunkt der Aufforderung bereits um eine andere Notarstelle beworben hat. Die Notarassessorin oder der Notarassessor kann in diesem Fall gemäß § 11 Absatz 2 AVNot erklären, dass sie oder er die andere Notarstelle in erster Linie anstrebt. 

 

§ 4

Ersucht einer der aufgeforderten Notarassessorinnen oder Notarassessoren um Rechtsschutz gemäß § 111 der Bundesnotarordnung gegen die Aufforderung, kann auch den übrigen Besetzungsverfahren erst nach Beendigung des gerichtlichen (Eil-)Verfahrens Fortgang gegeben werden. 

 

§ 5

Unterbleibt eine Bewerbung trotz Aufforderung nach § 7 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 der Bundesnotarordnung und konnte die angebotene Notarstelle mangels einer geeigneten Bewerberin oder eines geeigneten Bewerbers nicht besetzt werden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Abschluss des Besetzungsverfahrens im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts über die Entlassung der Notarassessorin oder des Notarassessors aus dem Dienst. 

 

§ 6

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt die Aufforderungsrichtlinie vom 1. Februar 2012 außer Kraft.

 


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 30. September 2022 (3834 - Z. 19) – JMBl. NRW S. 491 –. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.