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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Einrichtung einer Zentralstelle Terrorismusverfolgung
Nordrhein-Westfalen
- ZenTer NRW -
AV d. JM vom 13.03.2018 (4021 - III. 53)
- JMBl. NRW S. 77 -

 

1. Grundsätzliches

Staatsgefährdende Gewalttaten radikalisierter Täter, Vorbereitungshandlungen dazu und verschiedene Formen der Beteiligung an entsprechenden terroristischen Vereinigungen, oftmals im Ausland, treten seit einigen Jahren vermehrt auch im Bundesgebiet auf. Diese Entwicklung geht mit einer wachsenden Zahl Personen einher, die unter dem Einfluss radikalen Gedankenguts teils innerhalb kurzer Zeit die Bereitschaft zu (Selbstmord-) Anschlägen entwickeln („Gefährder“). Zudem hat die Aufdeckung der Taten des so genannten Nationalsozialistischen Untergrunds gezeigt, dass terroristische Strukturen auch über längere Zeit unerkannt bestehen können und hierdurch die Aufklärung extremistischer Gewalttaten erheblich erschwert werden kann. Diese Umstände stellen Strafjustiz und Sicherheitsbehörden vor neue Herausforderungen.

 

Für deren Bewältigung sind die Bündelung von Spezialwissen bei den Ermittlungen in diesem Bereich sowie eine noch stärkere Vernetzung der an der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr beteiligten Behörden von zentraler Bedeutung.

 

2. Zentralstelle

Bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wird für das Land Nordrhein-Westfalen eine Zentralstelle für die Verfolgung terroristischer Straftaten eingerichtet.

 

Die Zentralstelle trägt die Bezeichnung „Zentralstelle Terrorismusverfolgung Nordrhein-Westfalen (ZenTer NRW)“.

 

3. Aufgaben der ZenTer NRW

Die ZenTer NRW führt Verfahren, die ihr nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen sind, und nimmt die Aufgaben einer zentralen Ansprech- sowie Koordinierungsstelle für die Strafverfolgung im Bereich Terrorismus wahr. Sie wirkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Fortbildung und dem Erfahrungsaustausch der in diesem Bereich tätigen Justizangehörigen mit.

 

3.1 Führung von Verfahren im Bereich Terrorismus

 

3.1.1

Die ZenTer NRW führt diejenigen Verfahren, die der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nach § 142a Absatz 2 bis 4 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf abgibt.

 

3.1.2

Die ZenTer NRW führt im Übrigen landesweit Verfahren

 

a)

wegen Straftaten nach

 

  • §§ 89a bis 89c und 91 StGB,

 

  • § 109h StGB, soweit die „ausländische Macht“, zugunsten derer das Anwerben erfolgt, von einer terroristischen Vereinigung ausgeübt wird,

 

  • § 261 StGB, soweit die Tat der Terrorismusfinanzierung dient;

 

b)

wegen sonstiger Straftaten, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im konkreten Fall eine terroristische Motivation erkennbar ist. Terroristisch motiviert im Sinne dieser AV handelt, wer durch die Begehung von Straftaten die staatliche, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Ordnung des Bundes, der Länder, eines ausländischen Staates oder einer internationalen Organisation beseitigen oder erheblich beeinträchtigen, die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland auf erhebliche Weise einschüchtern oder eine Behörde oder internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigen will;

 

c)

gegen Personen, bei denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass sie künftig schwere staatsgefährdende Gewalttaten begehen werden, und gegen die bereits der Anfangsverdacht einer Straftat besteht, soweit im Einzelfall eine zentrale Bearbeitung aufgrund des überörtlichen Bezugs oder der Schwere der Straftat oder aufgrund der im Verfahren nach Nummer 3.7.6 festzustellenden hervorgehobenen Bedeutung des Falles erforderlich ist. Bei dieser Feststellung sind insbesondere auch die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein Vorleben und seine Lebensverhältnisse zu berücksichtigen.

 

3.1.3

Die Möglichkeit einer darüber hinausgehenden Einzelzuweisung nach §§ 147 Nummer 2, 145 Absatz 1 GVG bleibt unberührt.

 

3.2 Reichweite der Zuständigkeit

 

3.2.1

Soweit nach den vorgenannten Bestimmungen eine Zuständigkeit der ZenTer NRW begründet ist, umfasst diese auch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit der zuständigkeitsbegründenden Tat eine Tat im prozessualen Sinne nach § 264 StPO bilden. Die Zentralstelle kann zudem die Bearbeitung von Ermittlungs- oder Bußgeldverfahren übernehmen, die mit der zuständigkeitsbegründenden Tat in einem Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO stehen. Eine Abtrennung von Verfahren wegen Zusammenhangstaten und deren Abgabe oder Rückgabe an die nach § 143 Absatz 1 GVG örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ist der ZenTer NRW jederzeit möglich.

 

3.2.2

Die Zuständigkeit der ZenTer NRW erstreckt sich auch auf Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende.

 

3.2.3

Die Zuständigkeit der ZenTer NRW umfasst das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren.

 

3.2.4

In den von ihr geführten Verfahren nimmt die ZenTer NRW die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr (§ 143 Absatz 4 GVG, §§ 451 ff. StPO, §§ 46 und 91 OWiG), soweit nicht der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig ist.

 

3.3 Verhältnis zur ZAC NRW

Verfahren nach Nummer 3.1.2, bei denen aufgrund der AV vom 15. März 2016 (4100 - III. 274) eine konkurrierende Zuständigkeit der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime für Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) begründet ist, führt diese, soweit und solange die Verfolgung von Cyberkriminalität den Verfahrensschwerpunkt bildet. Anderenfalls obliegt die Verfahrensführung der ZenTer NRW. In jedem Fall, der die Aufgabenbereiche beider Zentralstellen berühren kann, wirken sie durch unverzügliche Kontaktaufnahme, vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie die Einbringung der jeweiligen fachlichen Expertise auf eine zügige und sachgerechte Verfahrensbearbeitung hin.

 

3.4 Amtshilfe durch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft

 

3.4.1

In Eilfällen kann die ZenTer NRW die nach § 143 Absatz 1 GVG örtlich zuständige Staatsanwaltschaft um die Vornahme von Ermittlungshandlungen im Wege der Amtshilfe ersuchen.

 

3.4.2

Im Übrigen kann die ZenTer NRW die nach § 143 Absatz 1 GVG örtlich zuständige Staatsanwaltschaft um die Wahrnehmung einzelner Amtshandlungen (einschließlich der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes) im Wege der Amtshilfe ersuchen, wenn der voraussichtlich erforderliche Aufwand dadurch insgesamt wesentlich geringer wird oder die größere Ortsnähe es angebracht erscheinen lässt. Dies gilt insbesondere bei Verfahren, in denen Anklage zum Amtsgericht/Strafrichter, Jugendrichter oder Jugendschöffengericht erhoben wird oder die Erledigung im Strafbefehlswege erfolgt ist, der Angeklagte jedoch Einspruch eingelegt hat.

 

3.5 Verfahrensabgabe

Die ZenTer NRW kann ihr nach Nummer 3.1.2 zugewiesene Verfahren jederzeit mit bindender Wirkung an die örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Dies erfolgt bei Staatsanwaltschaften in den Bezirken der Generalstaatsanwaltschaften Hamm und Köln über die jeweilige Generalstaatsanwältin oder den jeweiligen Generalstaatsanwalt. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll die ZenTer NRW von dieser Befugnis nur zurückhaltend Gebrauch machen. Sie soll von einer Abgabe insbesondere dann absehen, wenn sie den Abschluss des Verfahrens ohne größeren Aufwand selbst herbeiführen kann.

 

3.6 Notzuständigkeit

Die nach § 143 Absatz 1 GVG örtlich zuständige Staatsanwaltschaft hat auch bei einer Zuständigkeit der ZenTer NRW diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist (§ 143 Absatz 2 GVG). Vor solchen Amtshandlungen hat die Staatsanwaltschaft – soweit möglich – mit der ZenTer NRW Fühlung zu nehmen.

 

3.7 Verfahren der Befassung der ZenTer NRW

 

3.7.1 Zuleitung und unverzügliche Information durch die Staatsanwaltschaften

Wird bei einer nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren geführt, das die Kriterien nach Nummer 3.1.2 erfüllt, so legt sie die Akten der ZenTer NRW auf dem Dienstweg mit der Bitte um Übernahme vor. In dringenden Fällen erfolgt die Aktenvorlage durch Staatsanwaltschaften aus den Bezirken der Generalstaatsanwaltschaften Hamm und Köln unmittelbar bei gleichzeitiger Unterrichtung der vorgesetzten Generalstaatsanwältin oder des vorgesetzten Generalstaatsanwalts. Unverzüglich nach der Entscheidung über die Aktenvorlage ist die ZenTer NRW über diese und den Gegenstand des Verfahrens telefonisch oder per E-Mail vorab zu unterrichten. Unberührt bleibt die Verpflichtung der nach § 143 Absatz 1 GVG örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur – vorrangigen – Einbindung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof nach Maßgabe von § 142a Absatz 1 Satz 3 GVG sowie Nummern 202 und 204 Absatz 2 RiStBV. Bei Übersendung der Vorgänge an den Generalbundesanwalt übermittelt die Staatsanwaltschaft der ZenTer NRW auf dem Dienstweg (elektronische) Mehrfertigungen der Vorgänge und des Begleitschreibens.

3.7.2 Fehlende Zuständigkeit der ZenTer NRW

Ist eine Zuständigkeit der ZenTer NRW bei einem vorgelegten oder anhängigen Verfahren nicht oder nicht mehr begründet, gibt sie es auf dem in Nummer 3.5, Satz 2 bestimmten Wege an die örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft zurück oder ab. Bei konkurrierenden (Sonder-) Zuständigkeiten von Staatsanwaltschaften stellen die beteiligten Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte unverzüglich Einvernehmen über die Zuständigkeit für die weitere Verfahrensbearbeitung her.

 

3.7.3 Übernahme aus anderen Ländern

Die ZenTer NRW kann Verfahren, die bei vergleichbaren Zentralstellen oder Staatsanwaltschaften anderer Länder anhängig sind, unmittelbar übernehmen.

 

3.7.4 Ansprechpartner

Für die Kommunikation mit der ZenTer NRW benennen die Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften dieser jeweils eine feste Ansprechpartnerin oder einen festen Ansprechpartner.

 

3.7.5 Vorlage durch die Polizei

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und die Dienststellen des kriminalpolizeilichen Staatsschutzes der nordrhein-westfälischen Polizei legen Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren, mit denen noch keine andere Staatsanwaltschaft befasst war und die zugleich die Kriterien nach Nummer 3.1.2 erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden, unmittelbar der ZenTer NRW vor. In solchen Fällen können auch die Ermittlungsbehörden des Bundes Strafanzeigen/Ermittlungsverfahren der ZenTer NRW unmittelbar vorlegen.

 

3.7.6 Fallkonferenzen

Die Feststellung der hervorgehobenen Bedeutung des Falles im Sinne von Nummer 3.1.2., Buchstabe c) erfolgt durch die ZenTer NRW, in der Regel nach Durchführung einer Fallkonferenz unter Beteiligung der zuständigen Staatsschutzstelle der Polizei, des Landeskriminalamtes und des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen.

 

3.8 Übergangsregelung

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ermittlungsverfahren, mit denen die nach § 143 Absatz 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft vor dem Tag des Inkrafttretens dieser AV befasst war. Eine Abgabe dieser Verfahren an die ZenTer NRW kommt nur im Ausnahmefall, insbesondere wenn noch keine konkreten (insbesondere verdeckten) Ermittlungsmaßnahmen ergriffen wurden, in Betracht. Die Möglichkeit einer darüber hinausgehenden Einzelzuweisung nach § 145 Absatz 1 GVG bleibt unberührt.

 

4. Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle Terrorismus

 

4.1. Aufgaben als zentraler Ansprechpartner

 

4.1.1

Die ZenTer NRW ist in Abstimmung mit dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen für dessen Geschäftsbereich zentraler Ansprechpartner für grundsätzliche, verfahrensunabhängige Fragestellungen aus dem Bereich der Terrorismusbekämpfung, aber auch für Fragestellungen im Zusammenhang mit Ermittlungen im Vorfeld terroristisch motivierter Straftaten. Sie wirkt in Zusammenarbeit mit Polizei und Verfassungsschutz an der Früherkennung von Kriminalitätsphänomenen sowie der Entwicklung neuer Handlungsstrategien bei der Bekämpfung von Terrorismus und politisch motivierter Kriminalität mit.

 

4.1.2

Die ZenTer NRW ist in dem genannten Bereich zentraler Ansprechpartner für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Sie ermöglicht eine weitreichende Vernetzung mit anderen Dienststellen auf Landes- und Bundesebene sowie international. Sie gewährleistet einen institutionalisierten Informationsaustausch auch durch behördenübergreifende Veranstaltungen. Sie fördert eine offene, vertrauensvolle Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden untereinander und mit den Sicherheitsbehörden sowie den Informationsaustausch der nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaften, insbesondere mit

 

  • dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

  • den Staatsschutzsenaten am Oberlandesgericht Düsseldorf,

  • den Staatsschutzkammern bei den Landgerichten Düsseldorf, Dortmund und Köln,

  • dem Bundeskriminalamt,

  • dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen,

  • dem Gemeinsamen Terrorismus Abwehrzentrum,

  • dem Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum,

  • den Dienststellen des kriminalpolizeilichen Staatsschutzes,

  • dem Bundesamt für Verfassungsschutz,

  • dem Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen,

  • dem Bundesnachrichtendienst,

  • dem Militärischen Abschirmdienst,

  • den Zentralstellen anderer Länder und

  • anderen nationalen und internationalen zentralen Einrichtungen im In- und Ausland, die sich mit der Bekämpfung von Terrorismus und politisch motivierter Kriminalität im In- und Ausland befassen.

 

4.1.3

Die ZenTer NRW vertritt in ihrem Zuständigkeitsbereich die nordrhein-westfälische Justiz in fachlichen Gremien im In- und Ausland.

 

4.2 Koordinierung von Ermittlungen

Die ZenTer NRW unterstützt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Koordinierung von Ermittlungen mit anderen Dienststellen auf Landes- und Bundesebene sowie international mit dem Ziel eines umfassenden, schnellen und stetigen Informationsaustauschs über die betroffenen Personen. Sie vermittelt Absprachen zur Förderung von Ermittlungsverfahren, insbesondere zur nachhaltigen Bearbeitung von Struktur- und Sammelverfahren. Sie übernimmt die Koordinierung, gegebenenfalls durch Vermittlung der örtlich zuständigen Generalstaatsanwaltschaft, auch für Verfahren gegen Personen, die durch die Polizeibehörden als sogenannte Gefährder eingestuft worden sind.

 

4.3 Opferschutz

Der ZenTer NRW nimmt, soweit durch eine Straftat, für deren Verfolgung sie nach Nummer 3.1 zuständig ist, Belange des Opferschutzes besonders berührt sein können, insbesondere nach einem terroristischen Anschlag, mit der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen frühzeitig Fühlung. Die ZenTer NRW arbeitet mit dieser Stelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vertrauensvoll zusammen und übermittelt ihr die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen.

 

5. Aus- und Fortbildung im Bereich der nordrhein-westfälischen Justiz

Die ZenTer NRW unterstützt die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz im Bereich der Bekämpfung von terroristischen Straftaten. Sie wirkt bei der Organisation von entsprechenden bezirklichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit. Sie bringt ihre Erkenntnisse und Erfahrungen durch geeignete Beiträge auch in die zentrale Aus- und Fortbildung der Justiz ein. Die ZenTer NRW ermöglicht interessierten Dezernentinnen und Dezernenten nordrhein-westfälischer Staatsanwaltschaften Hospitationen.

 

6. Berichtspflicht

Die ZenTer NRW berichtet dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen jährlich auf dem Dienstweg über ihre Erfahrungen. Eine Abschrift des Berichts ist der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt in Hamm und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt in Köln zuzuleiten.

 

7. Schlussbestimmung

Diese AV tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.