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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Richtlinien für die Bibliotheksarbeit
in den Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten
des Landes Nordrhein-Westfalen

RV des MdJ vom 08. März 2019 (4563 - IV. 1)

 

 

1
Zielsetzung

Die Bibliotheken für Gefangene, Untergebrachte sowie Arrestantinnen und Arrestanten sind Teil des Angebots zur sinnvollen Freizeitgestaltung in den Justizvollzugseinrichtungen. Ziel der Bibliotheken ist es, den Inhaftierten sowie den Arrestantinnen und Arrestanten über die dort vorgehaltenen Medien Perspektiven für ein Leben in sozialer Verantwortung zu eröffnen und schädlichen Folgen des Vollzuges entgegenzuwirken. Sie dienen nicht allein der Unterhaltung, sondern eröffnen auch Möglichkeiten der individuellen Weiterbildung und der persönlichen Selbsterfahrung. Die zur Verfügung gestellten Medien sind ein wichtiger Bestandteil der Behandlung der Gefangenen, Untergebrachten sowie Arrestantinnen und Arrestanten.

 

 

2

Einrichtung


2.1

Fachstellen Bibliothekswesen im Justizvollzug

Für das Bibliothekswesen für Gefangene, Untergebrachte sowie Arrestantinnen und Arrestanten sind bei den Justizvollzugsanstalten Köln (für die Justizvollzugseinrichtungen in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln) und Münster (für die Justizvollzugseinrichtungen in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster) die Fachstellen für das Bibliothekswesen im Justizvollzug (Bibliotheksfachstellen) eingerichtet.

 

2.2

Bestellung der Bibliotheksfachkräfte

Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten Köln und Münster bestellen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz je eine Bibliothekarin oder einen Bibliothekar mit staatlich anerkannter Fachqualifikation für die jeweilige Bibliotheksfachstelle als Bibliotheksfachkräfte.

 

 

2.3

Bibliotheksbedienstete in den Anstalten

In den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen bestellen die Anstaltsleitungen Bedienstete (einschließlich einer Vertretung) zur Betreuung der Bibliothek. Die Funktion der Bibliotheksbetreuung (einschließlich Vertretung) wird im Geschäftsverteilungsplan der Anstalt ausgewiesen. Zur Unterstützung in der täglichen Praxis der Bibliotheksarbeit werden geeignete Gefangene und Untergebrachte eingesetzt.

 

 

3
Aufgaben

 

3.1

Aufgaben der Bibliotheksfachstellen

Den Bibliotheksfachstellen obliegt die fachliche Beratung und Unterstützung des Ministeriums der Justiz und der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie wirken, soweit fachlich angezeigt, auf eine Vereinheitlichung und anstaltsübergreifende Koordination des Bibliothekswesen im Justizvollzug sowie auf deren Integration in die bibliothekarische Fachöffentlichkeit hin. Sie stimmen sich bei ihrer Arbeit gegenseitig ab.

 

Zu den Aufgaben der Bibliotheksfachkräfte gehören im Wesentlichen:

 

  • Mitwirkung bei der Planung, Organisation und Fortentwicklung der Bibliotheksarbeit im Justizvollzug,
  • Mitwirkung bei der Planung und Einrichtung neuer Bibliotheksräume,
  • Mitwirkung bei der Fachaufsicht durch fachliche Voten,
  • Mitwirkung bei der Qualitätssicherung,
  • Mitwirkung bei dem fachbezogenen Controlling,
  • Bibliothekarische Kontakt-und Öffentlichkeitsarbeit - einschließlich der Mitwirkung bei Autorenlesungen,
  • Bibliothekarische Anleitung der zur Bibliotheksbetreuung eingesetzten Bediensteten,
  • Unterstützung bei der Integration der Bibliotheksarbeit in den vollzuglichen Alltag und bei der Förderung des Interesses der Gefangenen, Untergebrachten, Arrestantinnen und Arrestanten an Unterhaltung, Bildung und Selbsterfahrung,
  • Empfehlungen für die zu beschaffenden Medien,
  • Mitwirkung bei der Beschaffung fremdsprachiger Literatur,
  • Unterstützung bei Bestandsaufbau, Auswahl von Buchspenden, Aussonderungen, Bibliotheksrevisionen sowie Beschaffung von Materialien,
  • Unterstützung bei der Bestandserschließung, Katalogisierung, Präsentation und Ausleihorganisation,
  • Mitwirkung bei der Fortbildung der Bibliotheksbediensteten,
  • Durchführung fachbezogener Dienstbesprechungen,
  • Koordination der bibliothekarischen Datenverarbeitung.

 

3.2

Aufgaben der Justizvollzugseinrichtungen

Die Leitung der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung fördert die Entwicklung des Bibliotheksangebots nach Maßgabe der Anlage 1. Sie informiert die zuständige Bibliotheksfachstelle über den Wechsel von Bibliotheksbediensteten.

 

Die Bibliotheksbediensteten vertreten die Anliegen der Bibliothek gegenüber der Anstalt und sorgen für einen effektiven Bibliotheksbetrieb. Sie sind verantwortlich für die Umsetzung fachgerechter Bibliotheksangebote in Abstimmung mit der zuständigen Bibliotheksfachstelle.

 

 

Sie haben im Wesentlichen folgende Aufgaben:

 

  • Mitwirkung bei der Auswahl der in der Bibliothek eingesetzten Gefangenen, Untergebrachten sowie Arrestantinnen und Arrestanten sowie Anleitung insbesondere bei der Anwendung der Bibliothekssoftware,
  • Mitwirkung bei der Arbeitszeitregelung der in der Bibliothek eingesetzten Gefangenen, Untergebrachten sowie Arrestantinnen und Arrestanten,
  • Mitwirkung bei der Festlegung der Ausleihzeiten unter Berücksichtigung einer Freihandausleihe,
  • Gestaltung des Bibliotheksangebots,
  • Mitwirkung bei der Raumgestaltung,
  • Mitwirkung bei der Budgetbewirtschaftung der Bibliothek,
  • Mitwirkung bei Schadensmeldungen, Aussonderungen, Bestandsaufbau, Materialbeschaffung,
  • Anregung von Veranstaltungen zur Leseförderung,
  • Kooperation mit öffentlichen Bibliotheken.

4

Organisation

 

4.1

Die Bibliotheksfachkräfte sind der jeweiligen Anstaltsleitung unmittelbar unterstellt. Die Bibliotheksfachkräfte vertreten sich gegenseitig.

 

Im Schriftverkehr führen sie die Bezeichnung „Die Leiterin bzw. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln / Münster - Fachstelle Bibliothekswesen im Justizvollzug -“. Die zur fachlichen Beratung des Ministeriums der Justiz bestimmten Berichte aus den Bibliotheksfachstellen versieht die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt - soweit erforderlich - mit dem Zusatz „gesehen und weitergeleitet“.

 

4.2

Die Fachaufsicht obliegt dem Ministerium der Justiz.

 

4.3

In den Bibliotheken für Gefangene, Untergebrachte sowie Arrestantinnen und Arrestanten wird die zugelassene Bibliothekssoftware eingesetzt.

 

4.4

Die Bibliotheksfachkräfte und die Bibliotheksbediensteten bilden sich bedarfsgerecht fort.

 

 

5

Inkrafttreten

Diese Rundverfügung tritt am 1. April 2019 in Kraft.