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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Behandlung der für unmittelbar geladene Personen
eingezahlten Entschädigungen

RV d. JM vom 26. August 2019 (5221 - Z. 33)

 

1.
Die Zahlstellen und die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ) werden ermächtigt, Beträge anzunehmen, die von einem Angeklagten, Privatkläger oder Nebenkläger für unmittelbar geladene Personen nach den §§ 220 Abs. 2, 386 Abs. 2, 397 StPO eingezahlt werden. Die Beträge dürfen nicht mit elektronischen Kostenmarken oder Abdrucken von Gerichtskostenstemplern entrichtet werden. Der Einzahler hat den Tag der Hauptverhandlung, zu welcher die Ladung erfolgen soll, und bei mehreren Personen den für jede einzelne Person bestimmten Betrag anzugeben. Fehlen diese Angaben und können sie nicht sofort nachgeholt werden, so ist die Annahme abzulehnen.

2.
Die eingezahlten Beträge sind als Verwahrungen (Kontierung Sicherheitsleistung) zu buchen. Über die Einzahlung ist ein Kontrollbeleg als Zahlungsmitteilung zu den Sachakten zu geben. Zahlstellen (vormals Gerichtszahlstellen) erteilen ferner eine Zahlungsmitteilung – Verwahrungsbuch an die ZZJ unter Beifügung erläuternder Unterlagen nach Nr.1.

3.
Wird eine von dem Angeklagten (Privatkläger, Nebenkläger) geladene Person nicht nach § 220 Abs. 3 StPO aus der Landeskasse entschädigt, so ist ihr auf Verlangen der für sie sichergestellte Betrag auszuzahlen, wenn sie eine Bescheinigung des Gerichts darüber vorlegt, dass sie vernommen oder dass von ihrer Vernehmung abgesehen worden ist.

a)

Soweit die Zahlung noch nicht in das Verfahren IT-Kasse übernommen wurde, storniert die Zahlstelle (vormals Gerichtskasse) die Buchung nach Nr. 2 Satz 1 und zahlt den Betrag aus. Die Bescheinigung dient mit der Quittung der geladenen Person als Auszahlungsbeleg. Gleiches gilt, soweit der Betrag bereits in IT-Kasse übernommen wurde und die Auszahlung aus dem Verwahrungsbuch erfolgt.

b)

Zahlstellen (vormals Gerichtszahlstellen) buchen die Auszahlung des Betrages an die geladene Person als Vorschuss unter Erzeugung eines Kontrollbeleges. Soweit die zuvor erstellte Zahlungsmitteilung-Verwahrungsbuch noch angehalten werden kann, werden beide Buchungsbelege an die ZZJ übersandt. Ist die Zahlungsmitteilung-Verwahrungsbuch bereits vorher der ZZJ übersandt worden, ist der Vorschusskontrollbeleg unter Hinweis auf die Verwahrungsbuchung der ZZJ zu übersenden. In beiden Fällen sind die Bescheinigung und die Quittung beizufügen.

4.
Sobald feststeht, dass der eingezahlte Betrag von der Person, für die er eingezahlt worden ist, nicht mehr beansprucht werden kann, veranlasst der zuständige Kostenbeamte bei der Stelle, die das Verwahrungsbuch führt, dass der Betrag an den Einzahler zurückgezahlt wird. Das Ersuchen des Kostenbeamten ist als Beleg zum Verwahrungsbuch zu nehmen.

5.
Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die RV vom 29. August 1980 (5221 - I B. 33) aufgehoben.