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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Organisation des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen
AV d. JM vom 9. Dezember 2019 (2322 - V. 47)
- JMBl. NRW S. 392 -
in der Fassung vom 19. April 2021
- JMBl. NRW S. 156 -


 

1. Organisation des Ausbildungszentrums der Justiz

1. 1
Allgemeine Bestimmungen

1.1.1
Das Ausbildungszentrum der Justiz mit dem Sitz in Bad Münstereifel und Nebenstellen in Monschau und Essen ist eine Einrichtung des Landes. Es führt die Bezeichnung „Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen“.

1.1.2
Das Ausbildungszentrum der Justiz ist der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen angegliedert.

1.1.3
Das Ausbildungszentrum der Justiz führt das Landeswappen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe f) der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (SGV. NRW. 113). Die Umschrift des kleinen Landessiegels lautet:

„Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen“.

1.1.4
Das Ausbildungszentrum der Justiz untersteht der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht des für Justiz zuständigen Ministeriums.

1.2
Aufgaben des Ausbildungszentrums der Justiz

1.2.1
Das Ausbildungszentrum der Justiz ist nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zuständig für die Gestaltung und Durchführung der jeweils vorgeschriebenen theoretischen Lehrgänge im Rahmen der Ausbildungsgänge für (Fn 2) den Gerichtsvollzieherdienst, für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes und den Justizwachtmeisterdienst. Das Ausbildungszentrum der Justiz gestaltet die für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1 und die für den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes jeweils vorgeschriebenen Lehrgänge und führt sie durch. Es wirkt nach Weisung des für Justiz zuständigen Ministeriums an der Ausbildung der Justizfachangestellten mit.

1.2.2
Nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie nach Weisung des für Justiz zuständigen Ministeriums nimmt das Ausbildungszentrum der Justiz ferner Aufgaben im Zusammenhang mit der Gestaltung und Durchführung begleitender Lehrveranstaltungen zur praktischen Ausbildung (Begleitunterricht) wahr; dasselbe gilt für den planmäßigen Unterricht im Rahmen der für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1 sowie beim prüfungserleichterten Aufstieg vorgeschriebenen praktischen Einweisung.

1.2.3
Das Ausbildungszentrum der Justiz nimmt nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie nach Weisung des für Justiz zuständigen Ministeriums auch solche Aufgaben wahr, die im Zusammenhang mit der Organisation von Prüfungen stehen, welche im Rahmen der unter 1.2.1 aufgeführten Ausbildungsgänge abzulegen sind.

1.2.4
Dem Ausbildungszentrum der Justiz können durch das für Justiz zuständige Ministerium weitere Ausbildungsaufgaben übertragen werden. Es führt für die Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen Fortbildungsveranstaltungen durch. Auch für andere Träger kann es Fortbildungsveranstaltungen durchführen.

1.3
Leitung; Geschäftsleitung

1.3.1
Das Ausbildungszentrum der Justiz wird von der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen geleitet. Sie oder er führt im Schriftverkehr in Angelegenheiten des Ausbildungszentrums der Justiz die Bezeichnung „Die Leiterin des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen“ bzw. „Der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen“.

1.3.2
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters des Ausbildungszentrums der Justiz ist die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter der Direktorin bzw. des Direktors der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Sie oder er zeichnet im Schriftverkehr in Angelegenheiten des Ausbildungszentrums der Justiz mit dem Zusatz „In Vertretung“; Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag“.

1.3.3
Die Leiterin oder der Leiter vertritt das Ausbildungszentrum der Justiz nach außen. Ihr oder ihm obliegt die Leitung sowie die selbstständige Verwaltung des Ausbildungszentrums der Justiz. Dies schließt insbesondere die Leitung der Lehrgänge sowie die Verteilung der Lehraufgaben auf die Lehrkräfte ein. Sie oder er ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der Lehrkräfte sowie der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer.

1.3.4
Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz ist Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt des Ausbildungszentrums der Justiz.

1.3.5
Die Lehrpausen zur Abwicklung des Erholungsurlaubs der hauptamtlichen Lehrkräfte legt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz fest.

1.3.6
Die Leitung des Ausbildungszentrums der Justiz wird durch eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftsleiter unterstützt. (Fn 1)


1.4
Lehrkräfte

1.4.1
Die hauptamtlichen Lehrkräfte des Ausbildungszentrums der Justiz werden durch dessen Leiterin oder dessen Leiter im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium bestellt, sofern sie nicht zugleich als Dozentinnen bzw. Dozenten an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestellt werden. Im letzteren Fall erfolgt die Bestellung durch das für Justiz zuständige Ministerium. (Fn 1)

1.4.2
Die nebenamtlichen Lehrkräfte des Ausbildungszentrums der Justiz werden durch dessen Leiterin oder dessen Leiter bestellt.

1.4.3
Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz kann nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen.

1.5
Sonstiges

Die für die Justizbehörden bisher erlassenen und künftig ergehenden Verwaltungsvorschriften gelten auch für das Ausbildungszentrum der Justiz.

 

2.

Diese AV tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 19. April 2021 (2322 - V. 47) - JMBl. NRW S. 156 -. Die AV tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.