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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Zusammenarbeit und Mitgliedschaft von Angehörigen der ambulanten Sozialen Dienste der Justiz mit bzw. in gemeinnützigen Vereinen der Straffälligen- und Gefährdetenhilfe
RV d. JM vom 6. Oktober 2020 (4260 - III A. 3)

 

Die Zusammenarbeit von Fachkräften des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz mit gemeinnützigen Vereinen der Straffälligen- und Gefährdetenhilfe sowie ihre Mitgliedschaft und Mitwirkung in solchen Vereinen sind im Sinne einer sozialen Strafrechtspflege wünschenswert. Gleichwohl liegt es im wohlverstandenen Interesse nicht nur der Justizverwaltung, sondern auch der Bediensteten, dass jederzeit klar zwischen der amtlichen Tätigkeit und der privaten Mitarbeit in einem solchen Verein unterschieden wird.

 

Schon der Anschein einer problematischen Überschneidung von amtlicher und Vereinstätigkeit oder einer Steuerung staatlichen Handelns von privaten Interessen ist zu vermeiden. Daher sind folgende Grundsätze zu beachten:

 

1

Ämter des/der ersten Vorsitzenden oder der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sind nicht zu bekleiden oder wahrzunehmen.

 

2

Kassengeschäfte sind in der Regel nicht wahrzunehmen. Gleiches gilt für die Sammlung oder Entgegennahme von Geld- oder Sachspenden oder sonstiger materieller Leistungen (z. B. Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren), ausgenommen nach dem Sammlungsgesetz genehmigter Sammlungen.

 

3

Bei Vereinsentscheidungen über Zuwendungen an eine dienstlich selbst betreute Person oder sich selbst (z. B. zu Fortbildungszwecken) ist Stimmenthaltung geboten.

 

4

Über Vereinsmittel ist grundsätzlich nicht selbständig zu verfügen.

 

Auf Initiative des Vereins kann - nach widerruflicher Gestattung durch die dienstaufsichtführende Stelle - über einen Fonds für aus fachlicher Sicht gebotene Zuwendungen an dienstlich selbst betreute Personen verfügt werden. Ein solcher Fonds kann auch mehreren Angehörigen des ambulanten Sozialen Dienstes gemeinsam zur Verfügung stehen. Über die vom Verein erhaltenen Mittel ist eine Quittung auszustellen.

 

Jede Ausgabe für eine betreute Person ist unter stichwortartiger Angabe des Grundes von dieser schriftlich zu quittieren; das zuständige Vereinsorgan ist über sämtliche Ausgaben im Verlauf eines Kalenderjahres zu unterrichten; die Unterrichtung ist durch dessen Bescheinigung nachzuweisen.

 

Sämtliche Belege über die Entgegennahme und Verwendung entsprechender Mittel sind in einem - ggf. gemeinschaftlich geführten - Belegheft zu sammeln.

 

5

Vereinsmittel dürfen nicht für Zwecke in Anspruch genommen werden, die unmittelbar oder mittelbar im eigenen persönlichen Interesse liegen.

 

Bei Zuwendungen für sozialpädagogische Maßnahmen, die auch der Fachkraft zugutekommen würden, ist die Einwilligung der dienstaufsichtführenden Stelle erforderlich. Voraussetzung für die Einwilligung ist, dass die Maßnahme ganz überwiegend im Interesse der dienstlich wahrzunehmenden Aufgaben liegt und dass sie sonst nicht durchgeführt werden könnte.

 

In jedem Fall einer Zuwendung an die eigene Person (etwa Zuschuss für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Dritter) ist die Einwilligung der dienstaufsichtführenden Stelle erforderlich; Voraussetzung für die Einwilligung ist, dass der Zweck der Zuwendung in engem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht. Gegen die Erstattung von Auslagen für Aufwendungen, die im Vereinsinteresse gemacht worden sind, bestehen keine Bedenken.

 

6

Diese RV tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV des JM vom 11. November 1997 (gl. Az.) aufgehoben.