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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen
AV d. JM vom 28. Oktober 2020 (4100 - III. 210)
- JMBl. NRW S. 282 -

 

I. Allgemeines

 

1.

§ 153a der Strafprozessordnung (StPO), § 56b Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und §§ 23, 45 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) räumen dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit ein, einem/einer Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten die Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung aufzuerlegen. Auch nach § 29 der Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW) können Zahlungsauflagen erteilt werden.

 

Gemeinnützigkeit im Sinne der vorgenannten Normen ist weiter zu verstehen, als in § 52 der Abgabenordnung (AO) umschrieben und schließt auch mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 53, 54 AO ein. Als gemeinnützig im strafrechtlichen Sinne sind auch Einrichtungen anzusehen, deren Tätigkeit nur einem beschränkten Personenkreis nutzt, sofern durch die Erfüllung des Zwecks der Einrichtung Belange der Allgemeinheit gefördert werden.

 

2.

Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaft (Staatsanwältinnen/Staatsanwälte, Amtsanwältinnen/Amtsanwälte) können bei der Auswahl Vorschläge des/der Beschuldigten und/oder des/der Geschädigten berücksichtigen. Sie dürfen nur Einrichtungen berücksichtigen, die in einer zum Zwecke der Erleichterung der Auswahl geführten Online-Datenbank aufgenommen worden sind. Im Einzelfall kann es sich empfehlen, eine gemeinnützige Einrichtung auszuwählen, deren Ziele zu dem verletzten Rechtsgut in Beziehung stehen. Nummer 93 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) ist zu beachten. Die Zuweisung von Geldauflagen in einer Höhe über 7.500 Euro an einzelne Einrichtungen durch Dezernentinnen und Dezernenten bedarf der Mitzeichnung des/der nächsten Vorgesetzten (Abteilungs- bzw. Behördenleitung). Entsprechendes gilt für weitere Zuweisungen an eine Einrichtung, wenn ihr im Kalenderjahr bereits ein Gesamtbetrag von 7.500 Euro als behördeninterner Schwellenwert zugewiesen worden ist. Bei einer Zuweisung in einer Höhe über 250.000 Euro bzw. bei behördeninterner Überschreitung eines Schwellenwerts in dieser Höhe bedarf die (weitere) Zuweisung der Mitzeichnung der Behördenleitung.

 

Kommt eine gerichtliche Entscheidung in Betracht, so unterstützen die Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze die in Strafsachen tätigen Richterinnen und Richter durch Vorschläge und Anregungen bei der Auswahl der Empfängereinrichtung(en). Erfolgen von Seiten der Staatsanwaltschaft Vorschläge und Anregungen außerhalb der Hauptverhandlung, ist durch die Dezernentinnen und Dezernenten ihre Abteilungs- bzw. Behördenleitung zu beteiligen, wenn einer Einrichtung ein Betrag von mehr als 7.500 Euro zugewiesen werden soll. Im Falle des § 153a Abs. 2 StPO wirkt die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die gerichtliche Auswahl einer gemeinnützigen Einrichtung unter Beachtung der in vorstehendem Absatz 1 Satz 2 getroffenen Regelung erfolgt.

 

Um den Anschein zu vermeiden, staatliches Handeln könne von den privaten Interessen der Amtsinhaber (Richterinnen und Richter sowie Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaft) gesteuert sein, haben diese sich bei vorhandenen persönlichen Interessen jeder Amtshandlung zu enthalten. Diesem Grundsatz ist bei der Auswahl einer gemeinnützigen Einrichtung dadurch Rechnung zu tragen, dass auch nur der Anschein vermieden wird, diese könne von privaten Interessen beeinflusst sein.

 

3.

Erfolgen gerichtliche Zuweisungen an eine in der Datenbank nicht aufgenommene Einrichtung, hat die zuweisende Stelle sich zu vergewissern, dass eine sachgerechte Mittelverwendung erfolgt bzw. erfolgt ist. Die zuweisende Stelle hat für eine transparente Erfassung Sorge zu tragen und auf Anforderung der datenbankführenden Stelle mitzuteilen, an welche nicht gelisteten Einrichtungen Zuweisungen in welcher Höhe erfolgt sind.

 

4.

Die Geldauflagen zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen sowie zu Gunsten der Staatskasse werden elektronisch erfasst. Erfasst werden das Geschäftszeichen, das Datum der Entscheidung, der Name und die Anschrift des Empfängers bzw. der Empfängerin der Geldauflage und die Höhe der Geldauflage. Nachträgliche Entscheidungen, durch welche Geldauflagen aufgehoben oder abgeändert worden sind, sind zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind auch Geldbeträge, zu deren Zahlung sich der/die Verurteilte im Strafverfahren erboten hat (§ 56b Abs. 3 StGB, § 23 Abs. 2 JGG).

 

Zuständig für die Erfassung ist die Geschäftsstelle des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Gnadenstelle, das/die die Geldauflagen angeordnet hat.

 

Die erfassten Daten werden auf elektronischem Wege an die datenbankführende Stelle weitergeleitet.

 

5.

Die gemeinnützigen Einrichtungen sind über den Namen der/des Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten/Verurteilten und die Höhe der Zuweisung zu unterrichten.

 

6.

Die Gerichte, bei denen Zahlstellen eingerichtet sind, teilen auf Anforderung der datenbankführenden Stelle mit, in welcher Höhe in dem vorausgegangenen Jahr Geldauflagen der Staatskasse zugeflossen sind.

 

 

II. Online-Datenbank

 

1.

Die Online-Datenbank wird für alle Justizbehörden des Landes durch die Generalstaatsanwältin/den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf (datenbankführende Stelle) geführt.

 

In der Online-Datenbank wird darauf hingewiesen, dass

 

a)

die Datenbank nicht als Empfehlung der genannten Einrichtungen, sondern lediglich der Information dienen soll,

 

b)

die Nennung einer Einrichtung nicht bedeutet, dass ihre Gemeinnützigkeit von der Justizverwaltung bejaht wird,

 

c)

in Fällen konkreter Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Mittelverwendung durch eine der genannten Einrichtungen die datenbankführende Stelle zu unterrichten ist (Abschnitt II Nummer 5 Absatz 3).

 

Die Generalstaatsanwältin/der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf regelt im Einvernehmen mit mir, den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie den anderen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten Form und Inhalt der Datenbank sowie die technischen Einzelheiten ihrer Führung.

 

2.

Anträge auf Aufnahme in die Datenbank sind an die datenbankführende Stelle ausschließlich in elektronischer Form unter Verwendung eines von ihr zur Verfügung gestellten "Online-Antragsformulars" zu richten. Eine gültige E-Mail-Adresse ist hierfür zwingend erforderlich. Jede E-Mail-Adresse darf in der Datenbank nur einmal verwendet werden.

 

Einrichtungen, die ihre Aufnahme in die Datenbank beantragen, werden über die Bedeutung der Datenbank, über den Inhalt der in Abschnitt II Nummer 1 Absatz 2 bezeichneten Hinweise sowie über die in den Abschnitt II Nummern 9 bis 11 genannten Regelungen unterrichtet. Sie werden darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in die Datenbank weder einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Geldauflagen begründet noch eine Empfehlung an den in Abschnitt I Nummer 2 genannten Personenkreis darstellt.

 

3.

Im Rahmen der Antragstellung ist die Einrichtung verpflichtet,

 

a)

als Verein ihre Satzung, als gGmbH ihren Gesellschaftervertrag oder als öffentlich-rechtliche bzw. kirchliche Einrichtung die von der datenbankführenden Stelle als Blankoformular zur Verfügung gestellte oder eine ähnlich lautende Selbsterklärung vorzulegen und ein Konto bei einem deutschen Geldinstitut anzugeben, auf das Zahlungen geleistet werden können,

 

b)

einen Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen, dass sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist, bzw. als öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtung zu erklären, dass zugewiesene Beträge nur zu einem der in §§ 51 bis 68 AO bezeichneten steuerbegünstigten Zweck verwendet werden (Selbsterklärung),

 

c)

das für sie zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) so weit zu entbinden, dass dieses die datenbankführende Stelle von der Gewährung oder Versagung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung bzw. Nichtverfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unterrichten darf,

 

d)

sich zu verpflichten,

 

aa)

der datenbankführenden Stelle ihre jeweils aktuelle Satzung bzw. ihren jeweils aktuellen Gesellschaftervertrag zur Verfügung zu stellen,

 

bb)

der datenbankführenden Stelle den Beschluss mitzuteilen, mit dem die gemeinnützige Tätigkeit eingestellt wird,

 

cc)

spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des der datenbankführenden Stelle vorliegenden Freistellungsbescheides einen aktuellen Bescheid vorzulegen bzw. soweit die Eintragung auf der Grundlage einer Selbsterklärung erfolgt ist, diese jeweils nach Ablauf von fünf Jahren zu erneuern,

 

dd)

auf Anforderung der datenbankführenden Stelle für einen bestimmten Zeitraum über die Höhe und Verwendung der erhaltenen Geldbeträge Auskunft zu geben,

 

ee)

den Eingang der zugewiesenen Geldbeträge zu überwachen und die zuweisende Stelle unverzüglich sowohl von einer Säumnis der/des Zahlungspflichtigen als auch von der vollen Bezahlung des Geldbetrages zu unterrichten,

 

ff)

auf Quittungen, die sie der/dem Zahlungspflichtigen erteilt, den Vermerk "die Zuwendung wurde aufgrund einer Auflage geleistet und ist steuerlich nicht abzugsfähig" anzubringen,

 

gg)

spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres der datenbankführenden Stelle unaufgefordert für das Vorjahr die Gesamthöhe der zugewiesenen und erhaltenen Geldbeträge mitzuteilen und - sofern der erhaltene Gesamtbetrag 500 Euro übersteigt - über die Verwendung der erhaltenen Geldbeträge Rechenschaft zu legen,

 

hh)

drei Monate nach der Mitteilung der vollständigen Bezahlung des Geldbetrages an die geldauflagenzuweisende Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft oder Gnadenstelle) oder nach Mitteilung dieser Stelle an die Einrichtung, dass das Verfahren anderweitig (auch ohne Auflagenerfüllung) erledigt sei, die mitgeteilten personenbezogenen Daten bis auf das Aktenzeichen zu löschen,

 

und

 

e)

sich damit einverstanden zu erklären, dass ihre Berichte über die Höhe der erhaltenen Gelder und deren Verwendung veröffentlicht werden.

 

Auf die vorgenannten Verpflichtungen ist die Einrichtung im Rahmen der Antragsstellung hinzuweisen.

 

4.

Unvollständige Anträge und solche, bei denen binnen Monatsfrist die erforderlichen Unterlagen nach Abschnitt II Nummer 3 nicht nachgereicht werden, werden von der datenbankführenden Stelle nicht in die Online-Datenbank übernommen.

 

5.

Bei der Eintragung in die Online-Datenbank wird von der datenbankführenden Stelle nicht geprüft, ob die Einrichtung die von ihr angegebenen Ziele tatsächlich verfolgt.

 

Eine Einrichtung, die nach ihrem eigenen Vorbringen nicht als gemeinnützig angesehen werden kann oder die das zuständige Finanzamt nicht gemäß Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe c von der Wahrung des Steuergeheimnisses entbindet, wird nicht in die Datenbank aufgenommen. Dies gilt entsprechend, wenn der datenbankführenden Stelle Tatsachen bekannt sind, die auf eine zweckwidrige Verwendung von Mitteln durch die die Eintragung beantragende Einrichtung schließen lassen.

 

Beim Vorliegen von Anhaltspunkten für eine zweckwidrige Mittelverwendung durch eine in der Datenbank eingetragene Einrichtung unterrichten die in Strafsachen tätigen Richterinnen und Richter, die Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaft sowie die Gnadenbeauftragten hierüber die datenbankführende Stelle.

 

6.

Die in Strafsachen tätigen Richterinnen und Richter, die Dezernentinnen und Dezernentinnen der Staatsanwaltschaft sowie die Gnadenbeauftragten haben Zugriff auf die Datenbank, soweit in ihr Einrichtungen mit überregionalem Wirkungskreis (überregionale Auflistung) und mit einem Wirkungskreis, der sich auf den jeweiligen Landgerichtsbezirk beschränkt (regionale Auflistung), enthalten sind und zusätzlich in diesem Umfang auf tagesaktuelle Angaben zur Höhe der den Einrichtungen zugewiesenen Geldauflagen im laufenden Jahr und in den drei vorangegangenen Jahren (Auflageninformationssystem).

 

Soweit technisch möglich, sind zur Einsichtnahme durch Schöffinnen und Schöffen in den Beratungszimmern und auf den Geschäftsstellen der Gerichte elektronische Zugriffmöglichkeiten auf die überregionale und jeweilige regionale Auflistung vorzuhalten. Anderenfalls sind die Auflistungen in schriftlicher Ausfertigung auszulegen. Besonders interessierten Schöffinnen und Schöffen können die Auflistungen auf Antrag ausgehändigt werden.

 

7.

Die datenbankführende Stelle ermöglicht es den Gerichten und Staatsanwaltschaften, schriftliche Ausfertigungen der überregionalen und der jeweiligen regionalen Auflistung erstellen zu können. Auf jeder schriftlichen Ausfertigung ist ein Vermerk entsprechend Abschnitt II Nummer 1 Absatz 2 anzubringen.

 

8.

Die datenbankführende Stelle sammelt die von den Einrichtungen vorgelegten Unterlagen im Sinne von Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe a in der von ihr geführten Datenbank; einer Aufbewahrung in Papierform bedarf es nicht. Die datenbankführende Stelle unterrichtet das zuständige Finanzamt von der Erklärung nach Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe c und bittet dieses um umgehende Mitteilung im Falle der Gewährung oder Versagung entsprechender Steuervergünstigungen.

 

9.

Bestehen (z. B. aufgrund einer Mitteilung nach Abschnitt II Nummer 5 Absatz 3) Anhaltspunkte dafür, dass eine in die Datenbank eingetragene Einrichtung ihr zugeflossene Gelder in einer mit der Gemeinnützigkeit der Einrichtung nicht zu vereinbarenden Weise verwendet und kann sie die vorhandenen Bedenken innerhalb einer von der datenbankführenden Stelle zu bestimmenden angemessenen Frist nicht ausräumen, so macht die datenbankführende Stelle ihre Bedenken den zur Zuweisung von Geldauflagen im Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren Berechtigten durch Kenntlichmachung in der Datenbank zugänglich und teilt sie - soweit es sich um eine Einrichtung handelt, die nach dem Steuerrecht als gemeinnützig anerkannt ist - der zuständigen Finanzbehörde mit. Sind die Bedenken entfallen, so gilt für die Unterrichtung der zur Zuweisung von Geldauflagen Berechtigten und ggf. der Finanzbehörde Satz 1 entsprechend.

 

10.

Die Eintragung in der Datenbank wird gesperrt, wenn

 

a)

die Einrichtung auch nach einmaliger Erinnerung einer der nach Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstaben cc und gg übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder

 

b)

sich Anhaltspunkte nach Abschnitt II Nummer 9 ergeben, die noch nicht bestätigt sind.

 

11.

Die Eintragung in der Datenbank wird gelöscht, wenn

 

a)

die Einrichtung gemeinnützige Zwecke nicht mehr verfolgt oder ihr die (weitere) Steuervergünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von dem für sie zuständigen Finanzamt versagt wird,

 

b)

der Einrichtung eine Tätigkeit aufgrund behördlicher Anordnung bestandskräftig untersagt ist,

 

c)

sich Anhaltspunkte nach Abschnitt II Nummer 9 aus Sicht der datenbankführenden Stelle bestätigt haben,

 

d)

die Einrichtung unter den angegebenen Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist,

 

e)

die Einrichtung auch nach einmaliger Erinnerung einer der nach Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe d mit Ausnahme der Doppelbuchstaben cc und gg übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder

 

f)

die gesperrte Einrichtung auch nach einem von der datenbankführenden Stelle zu ermessenden Zeitraum nicht den Verpflichtungen nach Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstaben cc und gg nachgekommen ist.

 

Von der Löschung ist das für die Einrichtung zuständige Finanzamt zu unterrichten. Einer Unterrichtung der Einrichtung bedarf es nicht.

 

 

III. Höhe und Verwendung der Geldauflagen

 

1.

Die datenbankführende Stelle erstellt jedes Jahr eine Zusammenstellung, aus der die Höhe der Geldauflagen hervorgeht, die einer Einrichtung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Gnadenstellen insgesamt zugewiesen worden sind. Soweit verschiedene Gliederungen einer gemeinnützigen Einrichtung (z. B. Ortsverbände und Dachverbände) bedacht worden sind, werden sie getrennt voneinander aufgeführt.

 

Stellt die datenbankführende Stelle erhebliche Abweichungen zwischen den elektronisch erfassten und den von den gemeinnützigen Einrichtungen berichteten Beträgen fest, versucht sie, unter Einbeziehung der zuweisenden Stellen den Grund für die Abweichung festzustellen.

 

Die Zusammenstellung wird den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten in elektronischer Form zugänglich gemacht.

 

2.

Die datenbankführende Stelle fasst jedes Jahr die Mitteilungen der Einrichtungen nach Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg zu einem Bericht zusammen. Hierin ist zu vermerken, dass die Angaben der Einrichtungen von der Justizverwaltung nicht auf ihre Richtigkeit geprüft worden sind.

 

Die datenbankführende Stelle stellt den Bericht den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten zur Verfügung, die ihn den in Strafsachen tätigen Richterinnen und Richtern, Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaft sowie den Gnadenbeauftragten ihres Geschäftsbereichs zugänglich machen.

 

 

IV. Unterrichtung des Ministeriums der Justiz

 

Die datenbankführende Stelle teilt mir die Zusammenstellung nach Abschnitt III Nummer 1 und den Bericht nach Abschnitt III Nummer 2 in elektronischer Form mit.

 

 

V. Inkrafttreten

 

Diese AV tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 an die Stelle der AV d. JM vom 20. Juni 2011 (4100 - III. 210).