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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Betrieblicher Brandschutz in den Justizvollzugseinrichtungen
des Landes Nordrhein-Westfalen

AV d. JM vom 10.05.2021 (7630 - IV. 8)
- JMBl. NRW S. 173 -

 

1.

Allgemeines

 

Die Verhütung und die Verhinderung der Ausbreitung von Bränden sowie die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Gemeinschaftsaufgabe aller in einer Justizvollzugseinrichtung tätigen Personen.

 

Die Verantwortung für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz liegt beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen, die Verantwortung für den betrieblichen Brandschutz bei der jeweiligen Leitung der Justizvollzugseinrichtung (Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen - Runderlass des Finanzministeriums vom 25.05.2009 [4430 - 2.1 - III A 5 ]).

 

2.

Fachkraft für den Brandschutz

 

Die Leitung der Justizvollzugseinrichtung bestellt für den betrieblichen Brandschutz mindestens eine Bedienstete oder einen Bediensteten der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung (sowie eine Vertretung) als Fachkraft für den Brandschutz. Diese ist mindestens in dem aus der Anlage ersichtlichen Anteil ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als solche tätig. Die Bestellung erfolgt in schriftlicher Form; sie ist, auch hinsichtlich der Vertretung, der örtlich zuständigen Niederlassung des Bau- und Liegenschaftsbetriebs des Landes Nordrhein-Westfalen anzuzeigen.

 

Die Fachkraft für den Brandschutz sowie ihre Vertretung sollen regelmäßig dem Allgemeinen Vollzugsdienst oder dem Werkdienst angehören. Darüber hinaus können auch Bedienstete anderer Laufbahnen bestellt werden, soweit sie über die Qualifikation nach Nummer 4 verfügen.

 

Die Fachkraft nimmt zugleich die Aufgaben und Pflichten der nach den in Nummer 1 genannten Richtlinien zu beauftragenden Person für die Brandsicherheit wahr. Die Fachkraft für den Brandschutz (im Vertretungsfall ihre Vertretung) ist Mitglied des Arbeitsschutzausschusses der Justizvollzugseinrichtung. Die Funktion der Fachkraft für den Brandschutz wird im Geschäftsverteilungsplan der Justizvollzugseinrichtung ausgewiesen. Sie ist unmittelbar der Leitung der Justizvollzugseinrichtung unterstellt und hat ihr gegenüber ein direktes Vortragsrecht.

 

Die Aufgaben und Pflichten einer oder eines durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb bestellten Brandschutzbeauftragten bleiben von der Beauftragung einer Fachkraft für den Brandschutz unberührt. Die Fachkraft für den Brandschutz nimmt ihre Aufgaben unabhängig von einer oder einem bestellten Brandschutzbeauftragten wahr.

 

3.

Aufgaben der Fachkraft für den Brandschutz

 

Die Fachkraft für den Brandschutz ist die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen in der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung. Sie berät und unterstützt die Leitung der Justizvollzugseinrichtung in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im Notfallmanagement. Zu den Aufgaben der Fachkraft für den Brandschutz gehören insbesondere:

 

a) die organisatorische Umsetzung des Brandschutzes,

b) die Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren,

c) das Aufstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung,

d) die Organisation und Überwachung der Brandschutzkontrollen,

e) die Ausbildung und die Wiederholung der Ausbildung der Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer,

f) die Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten,

g) die Feststellung brandschutztechnischer Mängel und die Überwachung der Beseitigung,

h) die Mitwirkung bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall oder Außerbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen,

i) die Beratung bei Fragen des Brandschutzes, zum Beispiel bei der Planung von Neu- und Umbauten,

j) die Durchführung von in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens einmal im Jahr - stattfindenden Brandalarmübungen,

k) die Verantwortung für den ständigen Kontakt zur zuständigen Feuerwehr und für gemeinsame Übungen und Begehungen,

l) die Überwachung der Freihaltung der Flächen für die Feuerwehr und der Entnahmestellen der Löschwasserversorgung,

m) die Mitwirkung bei der Implementierung von präventiven und reaktiven Schutzmaßnahmen im Notfallmanagement, zum Beispiel bei Stromausfall oder Wetterereignisses mit Schadenspotenzial,

n) die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten der zu beauftragenden Person für die Brandsicherheit (zu vgl. Nummer 2),

o) die Durchführung der Unterweisungen nach Nummer 7,

p) die Mitwirkung bei der Erstellung, Aktualisierung und Bewertung von Brandschutzkonzepten, die regelmäßig durch den Eigentümer einer Immobilie zu erstellen sind,

q) die anlagentechnische Überwachung justizeigener Einbauten.

 

4.

Qualifikation der Fachkraft für den Brandschutz

 

Die Fachkraft für den Brandschutz sowie ihre Vertretung sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend aus- und regelmäßig fortzubilden. Dabei haben sich die Aus- und die Fortbildung nach Dauer und Inhalt an der Aus- und Fortbildung für die oder den Brandschutzbeauftragten nach der DGUV Information 205-003 zu orientieren.

 

5.

Zusammenarbeit

 

Die Fachkräfte für den Brandschutz der Justizvollzugseinrichtungen arbeiten eng zusammen. Sie gewährleisten den Informationsaustausch und stimmen ihre Vorgehensweisen - auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den örtlichen Feuerwehren und den zuständigen Brandschutzbeauftragten - ab. Ihren Aufgaben entsprechend arbeiten sie mit externen Einrichtungen - wie zum Beispiel den örtlichen Feuerwehren - vertrauensvoll zusammen.

 

Für den Kreis der Fachkräfte für den Brandschutz finden regelmäßig - mindestens einmal jährlich - Dienstbesprechungen unter Leitung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen statt.

 

6.

Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer

 

Die für einen wirksamen Brandschutz erforderliche Anzahl von Bediensteten, mindestens jeweils ein Viertel der Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und der Verwaltung der Justizvollzugseinrichtung, sind als Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer auszubilden. Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von drei bis fünf Jahren zu wiederholen. Die Ausbildung und die Wiederholung der Ausbildung haben sich nach Dauer und Inhalt an der DGUV Information 205-023 zu orientieren.

 

7.

Regelmäßige Unterweisung

 

Die Bediensteten einer Justizvollzugseinrichtung sind auf die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Brandgefahren sowie auf die Maßnahmen zu ihrer Abwendung gemäß der Brandschutzordnung hinzuweisen. Sie sind insbesondere hinsichtlich der Standorte und der Bedienung der Feuerlöschgeräte sowie des Einsatzes von Brandfluchthauben vor Dienstantritt in der jeweiligen Einrichtung und danach jährlich zu unterweisen.

 

8.

In-Kraft-Treten

 

Diese AV tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2021 in Kraft.