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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.2
bei der Überwachung der Lebensführung der/des
Verurteilten nach § 453 b StPO
und nach § 34 GnO NW
AV d. JM vom 06.Juli 2021 (3013 – I.1)
JMBl NW S. 251

 

I.

 

Wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§§ 56, 57 StGB), so hat die Beamtin oder der Beamte der Laufbahngruppe 1.2 zur Entlastung der Richterin/des Richters bei der Überwachung der Lebensführung der/des Verurteilten nach § 453 b StPO mitzuwirken. Dies gilt nicht, wenn die Richterin/der Richter sich die Überwachung vorbehält oder wenn die/der Verurteilte der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin/eines Bewährungshelfers unterstellt wird (§ 56 d StGB).

 

Soweit die Richterin oder der Richter nichts anderes bestimmt, überwacht die Beamtin oder der Beamte der Laufbahngruppe 1.2 die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen, veranlasst die hierzu nötigen Schreiben und fordert rechtzeitig vor Ablauf der Bewährungszeit die für die abschließende Entscheidung erforderlichen Unterlagen an; zu ihren/seinen Aufgaben gehören jedoch nicht die Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und die Anhörung der/des Verurteilten (§ 453 Abs. 1 Satz 2 StPO).

 

Die Beamtin oder der Beamte der Laufbahngruppe 1.2 legt die Akten der Richterin/dem Richter vor, wenn die/der Verurteilte Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder sobald sonst Entscheidungen nach § 56 a Abs. 2 Satz 2, §§ 56 e, 56 f Abs. 1, § 56 g Abs. 1 oder § 57 Abs. 3 StGB in Betracht kommen. Dieser Vorlage fügt sie/er in den Fällen des § 56 g Abs. 1 StGB einen Verfügungsentwurf über die nach § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO zu treffenden Maßnahmen bei.

 

II.

 

Wird einer/einem Verurteilten bedingte Aussetzung der Vollstreckung im Gnadenwege bewilligt, so wirkt die Beamtin oder der Beamte der Laufbahngruppe 1.2 zur Entlastung der/des Gnadenbeauftragten bei der Überwachung der/des Verurteilten nach § 34 GnO NW mit. Dies gilt nicht, wenn die/der Gnadenbeauftragte sich die Überwachung vorbehält oder wenn der/dem Verurteilten eine Bewährungshelferin/ein Bewährungshelfer bestellt worden ist (§ 29 Abs. 3 GnO NW).

 

Soweit die/der Gnadenbeauftragte nichts anderes bestimmt, überwacht die Beamtin oder der Beamte der Laufbahngruppe 1.2 die Erfüllung der Auflagen und Weisungen, veranlasst die hierzu nötigen Schreiben, führt die Schlussermittlungen (§ 35 GnO NW) durch und zieht die für die Schlussentscheidung (§ 36 GnO NW) bedeutsamen Akten bei.

 

Die Beamtin oder der Beamte der Laufbahngruppe 1.2 legt das Gnadenheft der/dem Gnadenbeauftragten vor, sobald die/der Verurteilte den ihr/ihm erteilten Auflagen und Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder sobald sonst eine Entscheidung nach § 28 Abs. 2, 3, § 29 Abs. 5; §§ 31, 34 Abs. 4 oder § 36 GnO NW oder ein Bericht nach § 38 Abs. 3 GnO NW in Betracht kommt.

 

III.

 

Für die Überwachung von Auflagen und Weisungen bei Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) und bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens (§ 153 a Abs. 2 StPO) gilt Abschnitt I entsprechend.

 

IV.

 

Die der Beamtin oder dem Beamten der Laufbahngruppe 1.2 in Abschnitt I und II zugewiesenen Aufgaben können auch geeigneten Tarifbeschäftigten übertragen werden.

 

V.

 

Diese AV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Die AV vom 4. Februar 1980 (3013 - I B. 1) – JMBl NW 1980 S. 61 - und die AV vom 11. März 1980 (3013 - III A. 2) – JMBl NW 1980 S. 98 - werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.